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Ein Denkmal aus Stuttgart zur Verständigung

entnommen wikimedia.org Urheber Thomas Wolf, www.foto-tw.de

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Als ich auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.02.2014 – 4a Ss 462/13 – gestoßen (worden) bin, habe ich nach dem ersten Lesen des voluminösen Beschlusses, der die Verständigung (§ 257c StPO) behandelt, gedacht: Na, da hat sich aber jemand ein Denkmal setzen wollen, denn warum sonst ist der Beschluss so umfangreich begründet worden. Und das, obwohl die entschiedenen Fragen m.E. längst in der Rechtsprechung – zumindest teilweise – entschieden sind bzw. die Antworten m.E. auf der Hand liegen/lagen. Hier wegen des Umfangs nur die Leitsätze, wen die Einzelheiten interessieren, der mag sich durch das Denkmal kämpfen 🙂 .

1. Die Regelungen des Verständigungsgesetzes gelten auch für den Verfahrensabschnitt des Berufungsverfahrens.

2. Die fehlende Dokumentation von Verständigungsgesprächen durch den Vorsitzenden und/oder die Staatsanwaltschaft vor oder außerhalb einer Berufungshauptverhandlung muss im Lichte der durch das Verständigungsgesetz in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Bestimmungen die Unwirksamkeit einer in Folge solcher Gespräche erklärten Beschränkung der Berufung eines Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch zur Folge haben, wenn nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass die Beschränkungserklärung von der Verletzung der Dokumentations- und Transparenzpflicht vollständig unbeeinflusst geblieben ist.“

Verständigung, Verständigung, Verständigung….

© FotolEdhar - Fotolia.com

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Wenn man sich die verfahrensrechtliche Rechtsprechung der Strafsenate des BGH anschaut, hat man im Moment den Eindruck: Verständigung, Verständigung, Verständigung…., es scheint keine anderer Fragen zu geben. Kaum eine Woche vergeht, ohne dass nicht eine neue Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) oder den damit zusammenhängenden Fragen, vor allem zur Mitteilungs- und Belehrungspflicht,  auf der Homepage des BGH veröffentlicht wird (vgl. auch Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon). So auch in dieser Woche zwei Entscheidungen, die beide für BGHSt vorgesehen sind, was die Bedeutung, die der BGH diesen Entscheidungen beimisst, unterstreicht. Ich stelle hier – aus Platzgründen – allerdings nur die Leitsätze ein und überlasse die Entscheidungen im Übrigen dem Selbststudium. Bei den Entscheidungen handelt es sich um:

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen.

Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung ge-mäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.

Viel Spaß beim Lesen! 🙂

Nur kurz: Verfahrensrüge – Mitteilungspflicht verletzt? Gibt es überhaupt etwas mitzuteilen?

© Dan Race - Fotolia.com

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Bringen wir heute am Jahrestag der Verständigungsentscheidung des BVerfG vom 19.03.2013 nach Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag? noch einen Beitrag zur Mitteilungspflicht, und zwar zur Frage: Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu heißt es im BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 StR 523/13 – kurz und zackig:

„Der Angeklagte macht geltend, der Kammervorsitzende habe in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht bekanntgegeben,  ob vor der Hauptverhandlung mündliche oder schriftliche Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist.

2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, denn der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 58, 315).“

Tja, da muss man dem BGH folgen. Denn, ob die Mitteilungspflicht verletzt ist, kann ich nur feststellen, wenn ich weiß, ob überhaupt mitzuteilende Erörterungen stattgefunden haben. Das war aber nicht der Fall. Es ist zwar wohl viel geredet worden, aber es haben nicht alle zusammen geredet, wenn man die „Feststellungen“ des BGH richtig versteht:

Der Senat hat im Freibeweisverfahren von den beteiligten Berufsrichtern und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerungen so-wie von der Verteidigerin eine Erklärung dazu eingeholt, ob ihnen Erörterungen i.S.v. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bekannt geworden sind. Auch dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von den Berufsrichtern wurden derartige Erörterungen unter ihrer Beteiligung verneint. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Verteidigerin die jeweiligen Strafvorstellungen ausgetauscht habe, dass es aber zu keinem Gespräch mit der Strafkammer gekommen sei. Der Senat versteht die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dahingehend, dass diese von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hatten. Auch die Verteidigerin behauptet nicht, dass unter ihrer Beteiligung Gespräche mit der Strafkammer stattgefunden haben. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob gegebenenfalls Gespräche zwischen Strafkammer und Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich gleichfalls aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.“

Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag?

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Um es vorsichtig auszudrücken: Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO – in Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen – hat im Moment beim BGH – nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2013 zur Absprache – heute ist also Jahrestag – einen Lauf. Gefühlt vergeht m.E. derzeit keine Woche, in der nicht auf der HP des BGH eine Entscheidung veröffentlicht wird, die mit § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zusammenhängende Frage behandelt. Und ich habe den Eindruck, dass die Mitteilungspflicht immer weiter ausgedehnt wird. Nun, dass das Wetter am Tag, an dem die Verständigung zustande gekommen ist, auch mitgeteilt worden ist, ist sicherlich ein wenig weit, aber die Mitteilungspflicht geht immer weiter. Vielleicht liegt das ja daran, dass man/das Revisionsgericht über § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO „Verständigungen kippen“ kann.

Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 13.02.2014 – 1 StR 423/13. Verfahrensablauf war verkürzt wie folgt: Vor der Hauptverhandlung kam es am im September 2011 nach einer ersten Einreichung der Anklageschrift zu einem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter, dem zuständigen Staatsanwalt und den beiden damaligen Verteidigerinnen des Angeklagten. Zu einer Einigung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht, weil die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft eine solche Verständigung ablehnten. Nach dem Gespräch reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und teilweise neu gefasste Anklageschrift bei Gericht ein, die schließlich unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Am 21.01.2013 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den drei Berufsrichtern der Kammer, dem zuständigen Staatsanwalt und den Verteidigerinnen, in dem ebenfalls die Möglichkeit einer Verständigung erörtert wurde. Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende nach Anklageverlesung lediglich mit, dass es am 21.01.2013 ein Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben habe, in dem die Möglichkeit einer Verständigung erörtert worden sei. Das reicht nicht, sagt der BGH:

„b) Demnach musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu dem Gespräch vom 20. September 2011 machen, denn in diesem Gespräch ging es inhaltlich da-rum, die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO abzuklären. Die Mitteilung bloß des letzten vor der Hauptverhandlung zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs, dessen Gegenstand die Möglich-keit einer Verständigung war, reicht nicht aus.

c) Dass – wie in den Urteilsgründen mitgeteilt – die Anklage im Januar 2011 zur „Nachbesserung“ an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben und erst im Juni 2012 mit Änderungen und Ergänzungen neu eingereicht wurde, woraufhin das Hauptverfahren im Oktober 2012 eröffnet wurde, führt zu keiner anderen Bewertung.

Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO betrifft sämtliche, auf eine Verständigung abzielenden Erörterungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 202a StPO). Eine Einschränkung der Mitteilungspflicht für den (gesetzlich ohnehin nicht vorgesehenen) Fall einer Rückgabe einer Anklageschrift zur „Nachbesserung“ enthält das Gesetz nicht. Durch die Einreichung einer geänderten und ergänzten Anklageschrift wird auch nicht etwa ein völlig neues Verfahren in Gang gesetzt, das die Mitteilung vorheriger Gespräche entbehrlich machen würde. Schließlich kann die Änderung der Anklage gerade Ergebnis vorheriger, auf eine Verständigung abzielender Gespräche der Verfahrensbeteiligten sein. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebietet insoweit keine Einschränkung der gesetzlichen Mitteilungspflicht, denn der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit haben auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis solcher Vorgespräche. Weitergehender Vortrag zu diesem Punkt – etwa die Mitteilung der früheren und der geänderten Anklageschrift – kann deshalb nicht verlangt werden.

 2. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht…..“

Überraschung? Nein, und zwar auch nicht bei der Geldauflage

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Verständigung, Verständigung, Verständigung (§ 257c StPO) so wird der ein oder andere denken/stöhnen, der derzeit die verfahrensrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte auswertet. Auch wir haben in der letzten Zeit immer wieder über Entscheidungen berichtet, die sich mit der Problematik befasst haben (vgl. zuletzt hier die Übersicht bei Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon). Neben dem BGH sind es zunehmend auch die OLG, die „Verständigungsfragen entscheiden. Dabei geht es derzeit meist um die Fragen der Belehrung nach/bei einer Verständigung (§ 257c Abs. 5 StPO) und/oder um die Fragen der ausreichenden bzw. nicht ausreichenden Mitteilung gem. § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO. Außerhalb dieser Problemkreise liegt nun die Entscheidung des OLG Saarbrücken, die den Focus mal wieder auf inhaltliche Fragen des § 257c StPO richtet, und zwar den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13. Der befasst sich mit der Frage, über was im Verständigungsgespräch alles gesprochen werden muss. Und das OLG sagt: Über alles, also auch über eine dass Geldauflagen, die im Fall einer Bewährungsstrafe auf den Angeklagten ggf. zukommen soll. Das hatte man aber bei einem AG nicht getan, dann aber im Bewährungsbeschluss eine Geldauflage von 500 € festgesetzt. Gesetzeswidrig sagt das OLG, zumindest dann, wenn die Geldauflage vorher in keiner Weise im Gespräch war:

„b) Die Anordnung der Geldauflage ist jedenfalls deshalb gesetzwidrig, weil sie unter den hier gegebenen Umständen gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normierten Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt.

aa) Das Gebot der Verfahrensfairness gebietet es in der Regel, dass dann, wenn – wie hier – das Gericht im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zusagt, eventuell anzuordnende Bewährungsauflagen bereits im Rahmen des der Verständigung vorausgehenden Rechtsgesprächs angesprochen werden und der Angeklagte nicht erst durch den im Anschluss an die Verkündung des Urteils zu verkündenden Bewährungsbeschluss von einer Bewährungsauflage überrascht wird (vgl. OLG Köln NJW 1999, 373 ff. – Rn. 14, 17 nach juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 257 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56b Rn. 10; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, a. a. O.).

bb) Dass – wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (a. a. O.) entschiedenen Fall – der Bewährungsbeschluss erst verkündet wird, nachdem – was nach heutiger Rechtslage nicht mehr zulässig wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) –im Anschluss an die Urteilsverkündung Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger bezüglich des Urteils einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben, ist dabei nicht der maßgebliche Gesichtspunkt. Entscheidend ist vielmehr, dass die hier angeordnete Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, der Genugtuung für das begangene Unrecht als „echte Reaktion auf die Straftat“ (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 4) dienen soll, wenn ohne sie im Hinblick auf das Absehen von der Strafvollstreckung das begangene Unrecht keinen hinreichenden Ausgleich und die Rechtsgemeinschaft keine hinreichende Genugtuung erführe (OLG Köln, a. a. O., Rn. 17 nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56b Rn. 11).

cc) Wenn also – wie hier – der Tatrichter der Auffassung ist, dass der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Strafrechts auch in Ansehung der erfolgten Verständigung im Strafprozess und des damit einhergehenden Geständnisses des Angeklagten nur durch die Anordnung auch einer Geldauflage neben der verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Genüge getan werden kann, muss er den Angeklagten auf diesen gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung hinweisen. Nur so ist gewährleistet, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung, deren Bestandteil sein Geständnis ist, informiert ist und er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG NJW 2013, 1058 ff. – Rn. 99, 125 nach juris). Der Hinweis auf die in Betracht kommende Anordnung einer Geldauflage ist daher nicht anders als die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht des Gerichts über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO zur Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit erforderlich.“

M.E. hat das OLG mit seiner Entscheidung Recht. Ob die Grundsätze auch gelten, wenn die Geldauflage im Laufe der Hauptverhandlung im Gespräch war, kann im Einzelfall sicherlich zweifelhaft sein. Dann wäre sie im zweifel nicht mehr „überraschend“.

Zur Abrundung: Beim ersten Blick auf die Entscheidung war ich erstaunt, dass das OLG über eine Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung entschieden hat. Auf den ersten Blick hält man sicherlich nach dem allgemeinen Instanzenzug das LG für zuständig. Aber dann hilft/half– wie immer – ein Blick ins Gesetz, und zwar in § 305a Abs. 2 StPO. Danach ist, wenn gegen das Urteil eine zulässige Revision und gegen den gem. § 268a StPO ergangenen Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, das Revisionsgericht zur Entscheidung auch über die Beschwerde zuständig. Und dann kam die Erinnerung wieder 😉 .