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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Staatskasse will Gebühren zurück haben, geht das?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mein freitägliche Frage: Ich habe da mal eine Frage: Staatskasse will Gebühren zurück haben, geht das? ist in einer Gruppe bei Facebook, mit der ich meine Blogbeiträge teile, diskutiert worden. Hier im Blog hat sie allerdings keine Kommentare bekommen, was mich ein wenig wundert, da das Posting schon eine Problematik enthielt, die in der Praxis nicht so ganz selten sein dürfte. Nun, dann also die Antwort, ohne Kommentare. Die Antwort ist zweigeteilt:

Antwort: Ja, das kann er. Allerdings ist die obergerichtliche Rechtsprechung an der Stelle noch restriktiver als bei der Berufung; ich verweise nur mal exemplarisch auf den – m.E. falschen – KG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 Ws 61/10. Zu dem Ganzen gibt es auch einen Beitrag von mir aus dem RVGreport, und zwar RVGreport 2014, 410 – Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft.

  • Der zweite Teil der Frage des Kollegen ist aber mindestens ebenso interessant, nämlich die nach der „Rückforderungsbitte“ der Staatskasse. So etwa nach dem Motto: Sorry, haben uns vertan, schicken Sie doch bitte mal das Geld zurück.

Antwort: Nun, so einfach geht das nicht. Denn – davon gehe ich aus – es ist ja die Gebühr Nr. 4130 VV RVG, um die es geht, festgesetzt und gezahlt worden. Damit hat der Kollege zunächst mal einen Rechtsgrund, die Gebühr auch behalten zu dürfen. Wenn die Staatskasse meint, dass sie die Gebühr zu Unrecht festgesetzt hat, dann muss erst mal der Rechtsgrund für die Zahlung/das Behaltendürfen beseitigt werden. Dazu muss sie nicht, wie ein Kollege bei FB meinte, „klagen“. Aber: Der Urkundsbeamte darf seinen Festsetzungsbeschluss nicht einfach mal so ändern. Vielmehr muss die Staatskasse Erinnerung oder auch Beschwerde einlegen gem. § 56 RVG, um so eine niedrigere Festsetzung zu erreichen. Wird dann so festgesetzt, kann dann später nach der Justizbeitreibungsordnung die „Überzahlung“ eingezogen werden. In dem Verfahren der „Rückfestsetzung“ (ist keine Rückfestsetzung im klassischen Sinn) kann und wird dann um die Berechtigung des Ansatzes der Nr. 4130 VV RVG gestritten – mit allen nach den §§ 56, 33 RVG vorgesehenen Rechtsmitteln. Als Rat an den Kollegen: Zunächst mal entspannt zurücklehnen und warten, was die Staatskasse macht. Meine Vermutung: Sie wird sich, wenn um Rückzahlung schon gebeten worden ist, mit Sicherheit „melden“.

Ach so: Wer sich jetzt fragt, wo man das alles ggf. nachlesen kann: Steht u.a. bei Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55), Rn. 923. Werbemodus aus 🙂 .

Nachahmenswert: Rücknahme der StA-Berufung – Verfahrensgebühr für den Verteidiger

© Alex White - Fotolia.com

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Gestern ist der Beschluss rein gekommen, und heute steht er schon hier im Blog. Ja, manchmal geht es schnell, vor allem, wenn es sich um einen so schönen Beschluss handelt wie den LG Dortmund, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 Qs 83/15. Er kann nämlich als „Munition“ gegen die anders lautende – wohl immer – noch h.M. dienen in der Auseinandersetzung um die Frage, ob der Verteidiger, der nach Einlegung einer Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung tätig wird, die Verfahrensgebühr verdient (hat), wenn die Staatsanwaltschaft später die Berufung zurücknimmt. Die Frage wird von der h.M. der OLG verneint, wobei häufig sogar das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG in Abrede gestellt wird, was m.E. auf jeden Fall falsch ist. Die Verfahrensgebühr entsteht sicher, es kann nur um die Frage gehen, ob sie auch erstattet wird.

Und das hat das LG Dortmund m.E. überzeugend bejaht – wer es noch bejaht, man kann es der Beschlussbegründung entnehmen:

„Nach anderer Auffassung reicht auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4124, 4125 VV RVG eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers (LG München 1, Beschl. v. 29.08.2014, Az: 22 Qs 55/14; Burhoff, RVG, 3. Aufl. 2012, Nr. 4124 VV RVG Rn. 24 ff; Burhoff, in: Gerold/Schmitt, RVG, 22. Aufl. 2015, Einleitung zu Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 7 und Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 6; Uher, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Matthias/Uher, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 4128 – 4135 VV RVG Rdn. 93; Schneider, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 7. Aufl. 2014, VV 4124 – 4125 Rdn. 7; Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. 2013, Nr. 4124 – 4129 VV RVG Rdn: 11; Hartmann, a.a.O., Nr. 4124 – 4129 VV RVG, Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rdn. 10 für den Regelfall; Gieg, in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 464 a Rdn. 10).

Der zuletzt genannten Ansicht schließt sich die Kammer an.

Es ist zur Überzeugung der Kammer mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar, das Informations- und Beratungsbedürfnis eines Angeklagten nach Eingang eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft stets als „überflüssig“ anzusehen, solange dessen Zielrichtung und Umfang nicht bekannt sind (so auch LG München I, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde der Verteidiger durch das Amtsgerichts Hamm von der (noch nicht begründeten) Berufung der Staatsanwaltschaft informiert. Auch in diesem Verfahrensstadium, kommen seitens des Angeklagten und seitens des Verteidigers durchaus zweckgerichtete Maßnahmen in Betracht, welche die Rechtslage klären oder die weitere Verteidigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, die Zielrichtung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittelangriffs nach der Sachlage und aus der Sicht der Verteidigung nicht zweifelsfrei war, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht einen Freispruch beantragt hatte.

Eine andere Entscheidung ist auch schwerlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit im Strafverfahren zu vereinbaren. Denn wenn die Staatsanwaltschaft nur vorsorglich ein Rechtsmittel einlegt, so muss es dem Angeklagten unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittel zu treffen, zumal er mit der Möglichkeit der Durchführung des Rechtsmittels rechnen muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.4.1993, Az: 1 WS 110/93).

Letztlich ist die Konstellation auch nicht vollends mit derjenigen im Revisionsverfahren zu vergleichen, weil anders als für die Revision (§§ 344, 146 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren keine gesetzliche Begründungspflicht besteht, so dass eine fehlende Begründung zwar ein Verstoß gegen § 146 Abs. 1 RiStBV darstellt, die Berufung hierdurch jedoch nicht unzulässig wird.“

Nachahmenswert.

(Späte) Einsicht beim AG Augsburg, oder: Geht doch bzw. doch kein Augsburger Landrecht

© Alex White - Fotolia-com

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Anfang September hatte ich unter: Augsburger Landrecht? oder: Von Berlin nach Augsburg ist es (zu) weit (?) über die falsche Rechtsauffassung einer Rechtspflegering beim AG Augsburg zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr, die nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nun immer nebeneinander anfallen, berichtet. Der Rechtspflegerin gefällt das wohl nicht und sie hatte  nach einem Pflichtverteidigerwechsel die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nicht zu Gunsten des (jungen) Kollegen festgesetzt. Der hat Erinnerung eingelegt. Und teilt nun mit:

„Ich darf Ihnen mitteilen, dass die zuständige Rechtspflegerin auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors am AG Augsburg hin meiner Erinnerung abgeholfen und nun auch die Verfahrensgebühr festgesetzt hat.

Der Revisor verwies u.a. darauf, dass der Fall in Ihrem Blog diskutiert werde.

Na bitte, geht doch. Ich weiß zwar nicht, warum der Bezirksrevisor und ich „nachhelfen“ müssen, aber: Nun ist die Verfahrensgebühr ja auch festgesetzt. Alles gut.

Nachgekartet hat die Rechtspflegerin dann in der Begründung mit einem kleinen „Seitenhieb“ aber doch – nach Berlin denke ich; ganz kampflos wollte sie dann das Feld wohl doch nicht räumen:

„In Bezug auf die Festgebühren eines Pflichtverteidigers erscheint dies hier, bei der knappen Verteidigertätigkeit des Rechtsanwalts pp., der nicht einmal persönlichen Kontakt zum Mandanten hatte, unverhältnismäßig, doch besteht Bindung an den Gesetzestext“.

Na ja, ob das sein musste? Und ob die Neuregelung „unverhältnismäßig“ ist? Es sind eben Festbetragsgebühren, die der Pflichtverteidiger erhält. Das mag dann an der ein oder anderen Stelle vielleicht ein wenig zu viel sein, aber: An vielen anderen Stellen ist es dann aber auch angesichts des Aufwandes, den der Verteidiger betreiben muss, zu wenig. Das ist eben so, auch wenn es der Rechtspflegerin nicht gefällt.

Der Kollege ist dann auch nicht mehr „verärgert“, sondern freut sich über die Verfahrensgebühr. Und. „Um so mehr freut es mich dann, dass Sie mit Ihrem Blog und Ihrer Entscheidungssammlung Hilfestellungen für uns Kollegen bieten. Dafür möchte ich Ihnen recht herzlich danken!“

Bitte schön, gern geschehen. Dafür betreibe ich das ja hier.

Augsburger Landrecht? oder: Von Berlin nach Augsburg ist es (zu) weit (?)

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich gehe davon aus, dass mein gestriges Posting Der „kostenneutrale“ neue Pflichtverteidiger – so nicht Anlass für die gestrige Email-Nachricht eines Kollegen war, über die ich mich geärgert habe. Nun, nicht über die Nachricht, sondern über den gebührenrechtlichen Sachverhalt, den der Kollege mitteilt. Und zwar:

„Am 20.04.15 wurde ich vom AG Augsburg zum Pflichtverteidiger bestellt.

Am 09.07.15 wurde ich vom Gericht als Pflichtvert. ohne Angabe von Gründen entbunden und eine neue Pflichtvert. aus München (!) „unter Anrechnung der bisher entst. Pflichtvet.gebühren“ bestellt.

Meine Nachfrage bei Gericht ergab, dass der Wechsel „auf Wunsch des Angekl.“ erfolgte.

Der Angekl. hatte sich trotz schriftl. Aufforderung meinerseits nie bei mir gemeldet.

Am 16.07.15 erstellte ich meinen KFA, welcher neben der Grundgeb. auch die Verfahrensgeb. enthielt.

Am 30.07.15 bat die zust. Rechtspflegerin um Stellungnahme, da die Verf.geb. nicht angefallen sei. Dem schloss sich die neue Pflichtverteidigerin vehement an. Bereits im Vorfeld verwies diese darauf, dass mir keine Verf,geb. zustünde!

Am 03.08.15 gab ich meine Stellungnahme ab, mit Hinweisen auf Anm. 1 zu Nr.4100 VV RVG und Ihre Entscheidungssammlung.

Heute nun kam der Festsetzungsbeschluss, wiederum auch mit Stellungnahme der werten Kollegin: Die Verf.geb. wurde nicht festgesetzt.

Interessant dürfte nun die Argumentation der Rechtspflegerin für Sie sein.

Dort heißt es: „Auch ist es nicht der Fall, dass Grund- und Verf.geb. immer gleichzeitig anfallen. Nach den Änderungen durch das 2.KostMoG wurde klargestellt, dass die Grundgeb. immer neben der Verfgeb. ensteht. Dies bedeutet, wenn eine Verf.geb. erwachsen ist, ist auch immer die Grundgebühr angefallen. Dies gilt aber nicht anders herum, dass mit erwachsener Grundgeb. auch immer eine Verf.geb. anfällt. Hierfür ist eine weitere Tätigkeit, über die erste Einarbeitung hinaus, erforderlich.“

Sie können sich sicher vorstellen, dass mich diese Argumentation sehr verärgert.

Ich werde in jedem Fall Erinnerung einlegen.“

Ja, das kann ich verstehen, dass der Kollege verärgert ist. Ich bin es ja auch.

Geantwortet habe ich ihm u.a.: „… Augsburger Landrecht.“ Und ich habe mich gefragt, ob der Weg von Berlin, wo der Bundestag im Sommer 2013 (!!!) das 2. KostRMoG erlassen hat, nach Augsburg wirklich so weit ist, dass man die Gesetzesänderung zwar zur Kenntnis genommen hat – immerhin -, aber es offenbar dann doch anders machen will. Udn zwar dann jetzt (bewuss [?]) falsch. Denn es entstehen nach den Änderungen durch das 2. KostMoG jetzt Grundgebühr und Verfahrensgebühr immer nebeneinander. Die Grundgebühr ist quasi eine besondere Verfahrensgebühr, die die Einarbeitungstätigkeiten besonders honoriert. Das hat aber mit dem Entstehen der Verfahrensgebühr überhaupt nichts zu tun. Ggf. entsteht die nur als Mindestgebühr, aber sie entsteht. Beim Pflichtverteidiger ist das aber, da er Festbetragsgebühren erhält, ohne Bedeutung.

Das ist übrigens einhellige Meinung in der dazu vorliegenden Rechtsprechung. Die hier dann für die Frau Rechtspflegerin beim AG Augsburg zum Mitschreiben/Abschreiben – quasi als Fortbildung – noch einmal:

Nur das OLG Nürnberg hat es bisher – allerdings ohne Begründung – anders gesehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118 = NStZ-RR 2015, 95 [Ls.]). Aber: Das hat seinen Sitz ja auch in Bayern. und nach dort ist von Berlin aus der Weg weit 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?, hat die Gemüter bewegt. Sie hat insgesamt – bis jetzt – 17 Kommentare bekommen, bei denen dann (natürlich) auch einer war, der in Richtung Gebührenschinderei ging – macht sich immer gut 🙁 . Allerdings wohl unter der (falschen) Annahme, dass die Frage sich darauf bezog, ob die Kollegin die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abrechnen kann. Aber darum geht/ging es gar nicht, wie die Frage zum Posting schon zeigt(e): „Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?“

Und zur Lösung? Nun, die Frage ist auf das Rechtsmittel der Kollegin hin entschieden worden, und zwar vom LG Memmingen im LG Memmingen, Beschl. v. 20.04.2015 – 5 Qs 15/15 jug, den mir die Kollegin freundlicherweise überlassen hat. Das LG hat den Unterschied zwischen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und N.r 4124 VV RVG festgesetzt. Begründung:

„Eine Revisionsbegründung ist eine Tätigkeit, die dem Revisionsverfahren zugerechnet wird.

Die Revisionsverfahrensgebühr entsteht jedoch nicht nur durch Fertigung der Revisionsbegründung, sondern bereits, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten den weiteren Gang des Verfahrens berät und auch, wenn er zu von einem anderen Verfahrensbeteiligten, zum Beispiel der Staatsanwaltschaft, eingelegten Revision„ vor deren Revisionsbegründung Stellung nimmt. Die Revisionsverfahrensgebühr bleibt diesem Verteidiger auch dann nach allgemeiner Rechtsprechung erhalten, wenn zum Beispiel die Staatsanwaltschaft ihre Revision noch vor Abgabe einer Revisionsbegründung wieder zurücknimmt (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage VV 4130 Randziffer 4 ff).

Die Verteidigerin führt zu Recht aus, dass im Fall der Rücknahme der Berufung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten sie ihrer beabsichtigten Revision nur durch die rechtzeitige Begründung ihrer Revision zum Erfolg und zur Verweisung an das Revisionsgericht verhelfen kann. Ein solches Vorgehen entspricht anwaltlicher Vorsicht und ist nicht unsinnig.

Wenn aber bereits die Beratung über die von einem Prozessbeteiligten eingelegte Revision die Revisionsverfahrensgebühr auslöst, dann kann für den Fall der Abgabe der fristgerechten Revisionsbegründung in einem Verfahren, in dem bereits die Wirkung des § 335 Abs. 3 S. 1 StPO eingetreten ist, nichts anderes gelten.

Damit ist die Revisionsverfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG antragsgemäß festzusetzen und die Staatskasse entsprechend zur Auszahlung anzuweisen.“

M.E. zutreffend. Zutreffend ist zwar der Hinweis des AG, dass das Verfahren in den Fällen unterschiedlicher Rechtsmittel gegen ein Urteil nach § 335 Abs. 2 StPO als Berufung geführt wird. Allerdings muss in solchen Konstellationen der Verteidiger, der Revision eingelegt hat, immer im Auge behalten, dass ggf. das von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Dann kann er die Fortsetzung des Verfahrens mit seiner Revision nur erreichen/sicher stellen, wenn diese rechtzeitig begründet worden ist. Ist das nicht geschehen, wird seine Revision als unzulässig verworfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 335 Rn. 17 m.w.N.). Das bedeutet, dass er – aus anwaltlicher Vorsorge – seine Revision auf jeden Fall begründen und den Mandanten entsprechend beraten muss, er also eine originäre Tätigkeit im Revisionsverfahren, die mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und eben nicht der Nr. 4124 VV RVG honoriert wird, erbringt. Und diese Revisionsverfahrensgebühr bleibt ihm – unabhängig davon, wie sich das Verfahren weiter gestaltet – erhalten. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 VV RVG.