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Beisitzerin scheidet auf Antrag aus der Justiz aus, oder: Was ist mit den Gebühren für die „nutzlosen“ HV-Tage?

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Wer kennt als Verteidiger nicht das Problem: Eine Hauptverhandlung muss nach einigen Hauptverhandlungstagen ausgesetzt und neu begonnen werden. Dann stellt sich, wenn der Mandant später verurteilt wird, die Frage, ob der Mandant auch für die aufgrund der Aussetzung „nutzlosen“ Hauptverhandlungstermine die Terminsgebühren zahlen muss oder ob er ggf. von der Staatskasse Erstattung verlangen kann.

Mit der Problematik hatte es das LG Hagen zu tun. Dort begann am 10.08.2020 in einer Schwurgerichtssache die Hauptverhandlung. Anschließend wurden 12 Fortsetzungstermine durchgeführt. Weitere Termine waren bis einschließlich November 2020 angesetzt worden, und zwar insgesamt 32 Verhandlungstermine. Es wurden zwar zwei Ergänzungsschöffen eingesetzt, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, Ergänzungsrichter wurden aber nicht hinzugezogen.

Der letzte Hauptverhandlungstermin fand dann am 21.09.2020 statt. Dann musste die Hauptverhandlung aufgrund des Umstandes, dass eine der teilnehmenden Berufsrichterinnen kurzfristig aus dem Justizdienst ausgeschieden ist, unterbrochen werden. Diese hatte ihren Entschluss, die Justiz verlassen zu wollen, Mitte September 2020 mitgeteilt. Eine im Verfahren in Aussicht genommene Verständigung nach§ 257c StPO war nicht zustande gekommen, so dass das Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Ausscheiden der Richterin zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und am 14.01.2021 mit neuer Kammerbesetzung erneut begonnen.

Die Verteidiger der Angeklagten haben beantragt, die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht ihren Mandanten aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.20 bis 21.09.2020 beziehen sowie insoweit eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Die hat das LG dann nicht im Urteil, aber mit LG Hagen, Beschl. v. 09.12.2021 – 31 Ks 2/20 –  im Kostenansatzverfahren getroffen. Es hat gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG von der Erhebung von Auslagen des Gerichts für die 13 Hauptverhandlungstermine vorn 10.08.2020 bis 21.09.2020 abgesehen. Im Übrigen hat es den Antrag, von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08. bis 21.09.2020 beziehen, zurückgewiesen:

„2. Gem. § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird. Eine diesbezügliche Kostenentscheidung hat die Kammer bereits mit dem Urteil getroffen.

Von diesem Grundsatz ist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dann eine Ausnahme zu machen für solche Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Eine unrichtige Behandlung der Sache ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Eine Solche liegt vor, wenn ein Gericht oder ein sonstiger Bediensteter — etwa ein Gerichtswachtmeister — objektiv fehlerhaft gehandelt hat (BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 3). Dabei ist aber nicht jeder Fehler ausreichend, sondern es muss sich um einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler handeln (BGH, Beschl. v. 04.05.2005, Az.: XII ZR 217/04) oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt werden (BFH, Beschluss vom 31.01.2014 — X E 8/13, Rn. 37).

Ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine offensichtliche Verkennung materiellen Rechts ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Unterbrechung des Verfahrens resultierte aus einer persönlichen und für die Gerichtsverwaltung nicht vorhersehbaren Entscheidung der ausgeschiedenen Richterin. Diese war gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG auf ihren schriftlichen Antrag hin aus dem Dienst zu entlassen, wobei der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst durch den Richter selbst bestimmt werden kann (Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 21 Rn. 8). Dabei wurde durch das Gericht sowohl versucht, die Richterin zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens zu bewegen und auch einen schnelleren Abschluss des Verfahrens durch eine Verständigung herbeizuführen, was aber jeweils scheiterte.

Dass zwingend ein Ergänzungsrichter hätte eingesetzt werden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gem. § 192 Abs. 2 GVG kann bei Verhandlungen von längerer Dauer der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen. Die Entscheidung, ob ein Ergänzungsrichter eingesetzt wird, trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, § 192 GVG Rn. 4). Bei der Entscheidung ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergänzungsfalls zu berücksichtigen, wozu neben verfahrens- auch personenbedingte Umstände heranzuziehen sind (KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, GVG § 192 Rn. 4a). Zwar handelte es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren, bei dem zunächst 32 Verhandlungstermine angesetzt worden waren. Diese wurden aber sämtlich in der Zeit von August bis November 2020 angesetzt, so dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum von weniger als vier Monaten handelte. Zudem konnte auch davon ausgegangen werden, dass nicht sämtliche Termine benötigt werden würden, wie anhand der Tatsache erkennbar ist, dass der zweite Verfahrensdurchgang — wenn auch unter Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten G. — in nur 21 Verhandlungstagen beendet werden konnte. Es waren auch keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass seitens der sodann ausgeschiedenen Richterin damit zu rechnen gewesen wäre, dass diese derart plötzlich aus dem Dienst ausscheiden könnte.

3. Etwas anderes gilt aber für die Auslagen des Gerichts, die für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 angefallen sind.

Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GKG sind auch Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, nicht zu erheben. Hierbei ist beispielsweise auch der Fall erfasst, dass ein Termin aufgrund der Erkrankung eines Richters nicht stattfinden kann (BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 3).

Zwar wurden vorliegend keine Termine von Amts wegen aufgehoben oder vertagt. Nach Auffassung der Kammer ist die vorliegende Situation des nachträglichen Ausscheidens einer zur Entscheidungsfindung berufenen Richterin aber vergleichbar mit der gesetzlich geregelten Konstellation: In beiden Fällen ist ein Termin, für den das Gericht Auslagen aufgewandt hat, ergebnislos verlaufen, ohne dass eine Verfahrensförderung erfolgen konnte, wobei dies durch Ursachen hervorgerufen wurde, die in die Sphäre des Gerichts fallen. Ob ein Termin hierbei schon im Laufe seiner Durchführung abgebrochen und vertagt werden muss oder ob dieser zunächst vollständig durchgeführt wurde und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass das Ergebnis des Termins aufgrund einer in der Risikosphäre des Gerichts liegenden Ursache — hier das Ausscheiden der zur Entscheidung berufenen Richterin — unverwertbar ist, kann nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen führen. Da § 21 Abs. 1 S. 2 GKG auch kein „Verschulden“ im Sinne- einer unrichtigen Sachbehandlung voraussetzt, sondern es allein darauf ankommt, aus wessen Sphäre der Grund für nutzlos aufgewandten Aufwendungen herrührt, war daher von einer Erhebung der gerichtlichen Auslagen abzusehen, sofern diese für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08:2020 bis 21.09.2020 angefallen sind.

4. Sofern auch beantragt wurde, den Angeklagten die eigenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, findet sich hierfür in § 21 GKG keine Grundlage. Die Norm erfasst nämlich, wie bereits an der systematischen Stellung im Gerichtskostengesetz erkennbar — ausschließlich Gerichtskosten. Einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von notwendigen Auslagen ergibt sich hieraus nicht (BGH NStZ-RR 2008, 31; BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 1). Derartige Kosten sind als Schaden ggf. im Zivilrechtswege geltend zu machen.

5. Dabei erscheint es auch nicht unbillig, die Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten für die Verhandlungstage vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 den Angeklagten aufzuerlegen. Gem. § 465 StPO sollen die Kosten des Strafverfahrens grundsätzlich von demjenigen getragen werden, der durch sein strafbares Verhalten Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat. Dabei trägt dieser — im Falle eine Verurteilung — auch die Gefahr, dass durch das Verfahren mehr Kosten entstehen, als zur Feststellung seiner Schuld erforderlich gewesen wäre. Ein Anspruch auf „kosteneffiziente Strafverfolgung“ besteht insofern. nicht. Der Verurteilte trägt daher —vorbehaltlich des Eingreifens von Spezialregelungen mit abweichender Regelung —auch das Risiko, dass sich das Verfahren in die Länge zieht oder sich im Nachhinein als überflüssig herausstellende Maßnahmen, etwa Beweiserhebungen, ergriffen werden.“

M.E. so zutreffend.

Bußgeldverfahren: Höhe der Kosten eines privaten Sachverständigen, oder: Entscheidung des Gerichts maßgeblich

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Die zweite Entscheidung zu der Thematik: „Kosten des SV-Gutachtens“, der LG Essen, Beschl. v. 18.11.2019 – 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19 -, ist auch nicht mehr „taufrisch“, aber für die Praxis ganz interessant.

In dem Beschluss geht es um die Erstattung der Kosten eines vom Betroffenen eingeholten Sachverständigengutachten, immerhin rund 2.400 EUR, und zwar wie folgt:.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 92,50 EUR (zuzüglich Gebühren und Auslagen) ergangen, da er sein Motorrad trotz erloschener Betriebserlaubnis und mit schlecht lesbaren Kennzeichen geführt habe. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger fristgerecht Einspruch ein. Zum Hauptverhandlungstermin am 25.02.2019 erschien der Betroffene in Begleitung des Privatsachverständigen S aus X. Der Sachverständige wurde im Termin mündlich gehört, außerdem hatte er bereits am 31.01.2019 ein schriftliches Sachverständigengutachten gefertigt, welches zur Gerichtsakte gereicht wurde. Auf die Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen Fahren eines Fahrzeuges, obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar waren, zu einer Geldbuße von 10,00 EUR. Der weitergehende Vorwurf hatte sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen nicht bestätigt. Hinsichtlich der Kosten lautet das Urteil vom 25.02.2019 wie folgt:

„Die Kosten des Verfahrens samt der notwendigen Auslagen des Betroffenen soweit sie durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.“

Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte der Verteidiger, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 2.386,19 EUR festzusetzen. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das AG die zu erstattenden Sachverständigenkosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.09.2019 auf 1.645,77 EUR zuzüglich Zinsen fest. Der darüber hinaus gehende Antrag wurde zurückgewiesen, da die Sachverständigenkosten lediglich in Höhe der im JVEG vorgesehenen Sätze erstattungsfähig seien. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer sind die für das Privatgutachten entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Zwar sind Kosten für Privatsachverständige grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, vorliegend hat das Amtsgericht im Kostentenor des Urteils vom 25.02.2019 jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Kosten erstattet werden sollen. Dabei spricht schon die gewählte Formulierung („durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten“) dafür, dass eine Freistellung des Betroffenen von sämtlichen Sachverständigenkosten erfolgen sollte. Gestützt wird diese Auslegung auch durch den Umstand, dass die Kostenentscheidung in Kenntnis der Tatsache, dass ein vorbereitendes schriftliches Gutachten erstellt worden ist, ergangen ist. Zudem hat die zuständige Richterin dies in dem klarstellenden Vermerk vom 04.06.2019 (Bl. 100R d.A.) noch einmal ausdrücklich bestätigt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene durch das Gutachten von einem Großteil der erhobenen Vorwürfe entlastet wurde. Für eine Kürzung des Erstattungsanspruchs der Höhe nach ist vor dem Hintergrund dieser eindeutigen (Einzelfall-)Entscheidung des Gerichts kein Raum mehr. Es bestanden vorliegend auch keine Erkundigungs- oder Hinweispflichten des Beschwerdeführers bei der Beauftragung des Privatsachverständigen dahingehend, dass nach dem JVEG abzurechnen sei, da ein Sachverständiger bei Beauftragung durch Private generell nicht verpflichtet ist, die Sätze des JVEG zugrunde zu legen. Dafür, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht marktüblich sein könnten, gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.“

OWi-Verfahren: Gerichtkosten für ein SV-Gutachten, oder: Nicht, wenn Anhörung erforderlich war

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Heute am Gebührentag stelle ich zwei kostenrechtliche Entscheidungen vor, auf die ich in Zusammenhnag mit der Recherche nach einer anderen Frage gestoßen bin. Es geht um die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten bzw. darum, ob der Betroffene die für ein Sachverständigengutachten entstandenen Kosten zahlen muss.

Der LG Duisburg, Beschl. v. 17.01.2018 – 69 Qs 46/17 – also schon ein wenig sehr alt 🙂 – nimmt zu der letzten Frage Stellung: Dem Betroffenen sind nach Einspruchrücknahme nach Einholung eines Sachverständigengutachten im Rahmen der Gerichtskostenanforderung Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.700,66 EUR in Rechnung gestellt worden. Dagegen hat er sich gewendet. Das LG sagt: 5.304,21 EUR muss er nicht zahlen:

„Die Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Sachverständigenentschädigung wäre nach Lage der Dinge bei richtiger Sachbehandlung lediglich in Höhe von 304,45 € entstanden, sodass sie im Übrigen nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben ist.

Ausgangspunkt ist zwar zunächst, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko entbehrlich ist, wenn – wie hier – ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt (vgl. hierzu auch: Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 107 Rdnr. 46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vor Anordnung der Beweiserhebung davon abgesehen hat, auf die Kosten der Beweiserhebung hinzuweisen.

Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es jedoch dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt. Die Rücksprache des Sachverständigen beim Gericht ist zwar nicht in der Bußgeldakte dokumentiert. Sie geht jedoch aus dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten hervor. Die Kammer geht daher davon aus, dass es eine solche Rücksprache gegeben hat, weil sonst vom Amtsgericht dokumentiert worden wäre, dass diese Sachverhaltsangabe unzutreffend ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Polizei die Herausgabe des Messgeräts zu Begutachtungszwecken von der Stellung eines Ersatzgerätes hätte abhängig machen dürfen.

Jedenfalls verdeutlicht der Umstand, dass sich der Sachverständige veranlasst sah, beim Gericht Rücksprache zu halten, dass nicht von vornherein klar war, dass Kosten für ein Ersatzgerät anfallen würden, dass also zu den Kosten für den Zeitaufwand des Sachverständigen noch weitere Kosten hinzukommen würden. Hier hätte es auf Grund der Grundsätze des fair trials daher einer Anhörung des Betroffenen bedurft, ob er die begehrte Beweiserhebung trotz der nunmehr entstehenden weiteren Kosten weiterverfolgen möchte (vgl. auch hierzu: Hadamitzky a.a.O.). Dies ist nicht gesehen. Dass der Betroffene von seinem Beweisantrag Abstand beziehungsweise seinen Einspruch zurückgenommen hätte, hätte er vom Entstehen der Leihgebühr erfahren, kann ihm nicht widerlegt werden, zumal ein solches Vorgehen rational gewesen wäre.

Daher ist davon auszugehen, dass Sachverständigenkosten nur in erheblich geringerem Umfang angefallen wären, wäre der gebotene Hinweis erfolgt. Denn in diesem Fall wäre die Beweisaufnahme frühzeitig abgebrochen worden, Begutachtungshandlungen durch den Sachverständigen hätten im Anschluss nicht mehr stattgefunden.

In analoger Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO schätzt die Kammer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten auf 3 h x 85,00 € zzgl. MwSt = 304,45 €. Die darüber hinaus entstandenen Kosten hätten verhindert werden können, wenn die Begutachtung nunmehr abgebrochen worden wäre.

Soweit der Betroffene geltend macht, dass der Sachverständige überhaupt nicht hätte beauftragt werden dürfen, weil er auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, führt dies nicht dazu, dass die Sachverständigenentschädigung in voller Höhe nicht zu erheben wäre. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären. Schließlich hätte es dem Betroffenen zudem offen gestanden, die Auswahl des Sachverständigen zu rügen, was er jedoch nicht getan hat.“

Sachverständigenkosten beim Mandanten, oder: Was ist der richtige Weg?

Die zweite Entscheidung stammt dann aus Bayern, und zwar vom AG Rosenheim. Es handelt sich um den AG Rosenheim, Beschl. v. 04.02.2019 – 5 OWi 410 Js 21529/18. Der „Einsender“ schreibt in seinem Begleizschreiben:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir zu folgender Problematik eine kurze Einschätzung geben könnten. Ich habe einen Mandanten, der als Motorradfahrer von der Polizei angehalten wurde. Er hat sofort eingeräumt, dass sein Motorrad zu laut war. Trotzdem hat die Polizei ein Gutachten eingeholt. Das Bußgeld beläuft sich auf 90,00 EUR, die Kosten des Gutachtens auf 1.123,89 EUR. Ich hatte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und diesen gegenüber dem AG Rosenheim auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit dem Ziel, dass dem Mandanten die Kosten des Gutachtens nicht auferlegt werden. Anliegend übereiche ich nun den Beschluss des AG Rosenheim, das sich mit der Problematik der Unverhältnismäßigkeit nicht auseinandersetzt, sondern ausführt, ich hätte den falschen Rechtsbehelft gewählt. Sehen Sie das auch so? Falls nicht, wie bewerten Sie meine Chancen in der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 5 OWiG wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs? 2

Das AG hatte in seiner Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens – nach Verurteilung des Betroffenen – ausgeführt:

„VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

Aufgrund der Verurteilung und der Festsetzung der Geldbuße hat der Betroffene gem. § 465 StPO auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens zu tragen.

Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch, auch wenn er sich primär gegen die Kosten richtet, ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hier ist nur zu prüfen, ob grundsätzlich eine Kostentragungspflicht des Verurteilten besteht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Betroffene bzgl. des Verstoßes verurteilt wurde und ihm eine Geldbuße auferlegt wurde.

Eine Aufteilung oder Aussonderung bestimmter Auslagen gem. § 465 Abs.2 StPO ist nicht möglich, da hier nur Kosten für Untersuchungen ausgeschieden werden können, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Im vorliegenden Fall ging das Gutachten jedoch zu Lasten des Betroffenen aus. Die Einwände, die der Betroffene über seinen Verteidiger erhebt, betreffen nicht die Kostengrundentscheidung, sondern lediglich den Kostenansatz.

Der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs.1 S.1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr.27; § 107 RdNr. 30).

Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen pp. konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat.2

Ich habe dem Kollegen geschrieben, dass ich es ebenso sehe wie das AG und er leider den falschen Weg gewählt hat bzw. über die Rechtsbeschwerde keine für den Mandanten günstige Entscheidung zu den Kosten bekommt.Den richtigen Weg hat das AG vorgezeichnet. Und zur Frage der richtigen Sachbehandlung gibt es Rechtsprechung, und zwar einmal den LG Ingolstadt, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 Qs 48/15 ( dazu “Disziplinierung” durch “vorauseilenden Gehorsam”, oder: Das zu schnell eingeholte Sachverständigengutachten) aber auch den LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2016 – 512 Qs 43/16.

AG Tiergarten: Keine Belehrung über Kosten des SV-Gutachten, oder: Regressansprüche gegen den Verteidiger?

entnommen openclipart.org

Auch „schön“ (?), der AG Tiergarten, Beschl. v. 28.07.2016 – (290 OWi) 3032 Js-OWi 4616/16 (429/16). Schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt über Beck-Online auf ihn gestoßen.

Es geht um die Frage, ob in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Kosten eines Sachverständigengutachten gegen den verurteilten Betroffenen festgesetzt werden können, wenn das Gericht nicht vor der Beauftragung des Sachverständigen den Betroffenen angehört hat. Die Betroffene hatte eine unrichtige Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG geltend gemacht. Das AG sieht das anders:

„Dabei handelt es sich um ein qualifiziertes Vorbringen der Betroffenen, das ihrer eigenen Entlastung dienen und einen Freispruch vorbereiten sollte. Die Betroffene hat somit den ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß bestritten und musste damit rechnen, dass sich das Gericht ihres Vorbringens annehmen und ihre Einlassung in technischer Hinsicht genau prüfen würde, um seiner Pflicht zur gewissenhaften Erforschung der Wahrheit nachzukommen und auszuschließen, dass weiterhin ein etwa ungerechtfertigter Vorwurf gegen die Betroffene erhoben werde. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat nämlich das Gericht den wahren Sachverhalt zu ermitteln und kann hierzu nach einem zulässigen Einspruch nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 OwiG zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Eines ausdrücklichen Beweisantrages bedarf es dann nicht, wenn die konkret erhobenen Einwände eines Betroffenen schon aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht die sachverständige Begutachtung zweckmäßig erscheinen lassen.

Einen Betroffenen vor der Beauftragung des Sachverständigen anzuhören oder gar ergänzend die voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens mitzuteilen, ist seitens des Gerichts nicht geboten. Keineswegs existiert ein allgemeiner Grundsatz – gar auf Grund einer Pflicht zum „fairen Verfahren“ -, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber vorab informiert worden ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 501 Qs 84/15 -; LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2012 – 61 Qs 95/12, 314 Owi 13/12 -). Diese Rechtsansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 534 Qs 105/09 -; Beschluss vom 28. April 2010 – 502 Qs 49/10 -).

Die Auffassung, vorliegend gäbe es Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist rechtsirrig. Die Betroffene hat die Kosten für die Entschädigung des technischen Sachverständigen mithin zu tragen. Die Frage, ob der Betroffenen möglicherweise, Regressansprüche gegenüber ihrem Verteidiger zustehen, sollte dieser sie nicht darüber informiert haben, dass eine sich auf die technische Verwertbarkeit der Messung beziehende Einlassung eine von ihr ggf. zu tragende Pflicht zur Übernahme der Entschädigung eines Sachverständigen zur Folge haben könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden.“

Jetzt lassen wir mal dahin gestellt, ob das richtig ist. Ja, ich weiß, das LG Berlin sieht das so. Muss aber ja nicht richtig sein. Mir riecht das Ganze dann doch immer ein wenig nach „Disziplinierung“ des Betroffenen und seines Verteidigers. Ja, auch des Verteidigers. Dass man den auch im Blick hat, zeigt m.E. der letzte zitierte Satz: „Die Frage, ob der Betroffenen möglicherweise, Regressansprüche gegenüber ihrem Verteidiger zustehen, sollte dieser sie nicht darüber informiert haben, dass eine sich auf die technische Verwertbarkeit der Messung beziehende Einlassung eine von ihr ggf. zu tragende Pflicht zur Übernahme der Entschädigung eines Sachverständigen zur Folge haben könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden.“ Ja sicher, gleich mal den/die Betroffene(n) auf mögliche „Regressansprüche“ gegen seinen Verteidiger hinweisen. Ist/war m.E. mehr als überflüssig.