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Die Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten: 750 €

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Bei der Unfallschadensregulierung gibt es nicht selten Streit um die Sachverständigenkosten. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dann Gegenstand des AG Hamburg, Urt. v. 30.03.2016 – 33a C 336/15 – gewesen. Nichts bahnbrechend Neues, aber sicherlich aus der täglichen Praxis, wenn das AG ausführt:

c) Grundsätzlich gehören die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, -VI ZR 357/13).

Erstattungsfähig ist nur der für die Schadensbegutachtung und -ermittlung erforderliche Aufwand. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt, Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (BGH, a.a.O.) Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750,00 € und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags {AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2015 – 11 C 361/14 -, Rn. 5, [juris]). Auch das OLG München geht aktuell von einer Bagatellschadensgrenze von 750,00 € aus (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 -10 U 579/15 -, Rn. 19, [juris]).

d) Vorliegend liegt schon die Netto-Schadenshöhe mit 775,18 € außerhalb des Bagatellbereichs. Ungeachtet dessen war zum Zeitpunkt der Beauftragung für den Kläger als technischen Laien nicht erkennbar, wie groß die durch den Auffahrunfall entstandenen Schäden sein würden. Durch den Anstoß hätte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen können. Solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen konnte nur mit sachverständiger Hilfe erfolgen. Eine Überhöhung der insoweit in Rechnung gestellten 292,00 € ist nicht ersichtlich.

Sachverständigenkosten, oder: Wie werden sie erstattet?

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Ein weiterer Streitpunkt der Unfallschadenregulierung sind häufig die Sachverständigenkosten (zu den Mietwagenkosten s. vorhin den OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – 9 U 142/15 und dazu Fracke, oder: Wie schätze ich Mietwagenkosten?). Dazu verweise ich auf das LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2016 – 1 S 119/15 -, das dazu mit folgenden Leitsätzen Stellung nimmt:

1. Auch wenn der – von der Geschädigten nicht beglichenen – Rechnung eine Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zukommt, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“. Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein.

2. Etwas anderes ist hingegen dann anzunehmen, wenn es zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten weder eine konkrete Honorarvereinbarung gegeben hat, noch der Geschädigte die Sachverständigenkosten beglichen hat. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist.

3. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten kommt nur insoweit in Betracht, als die Geschädigte auch zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Ein Anspruch des Sachverständigen auf Begleichung unnötiger Kosten besteht daher nicht. Bei der Frage, wie viele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu.“

Das nicht abgewartete Restwertangebot des Haftpflichtversicherers: Mitverschulden?

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Heute dann zunächst mal im „Kessel-Buntes“ eine Entscheidung zur Unfallschadensregulierung. Und zwar die Frage: Muss sich der Geschädigten bei der Unfallschadensregulierung allein deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug veräußert hat, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abzuwarten. Dem Einwand hat sich in Berlin ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ausgesetzt gesehen. Die Frage ist dann vom KG im KG, Urt. v. 06.08.2015 – 22 U 6/15 – verneint worden, und zwar mit folgenden Begründung:

„3. Der Geschädigte kann sich ferner dann dem Einwand aussetzen, er habe den Schaden nicht zumutbar gemindert (§ 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB), wenn er ein ihm rechtzeitig übermitteltes und zumutbares höheres Restwertangebot des Versicherers des Unfallgegners nicht annimmt. Vorliegend hatte der Kläger das Unfallfahrzeug jedoch zuvor bereits veräußert gehabt.

a) Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde ( BGH, Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92NJW 1993, 1849, 1851 [II.4.]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98NJW 2000, 800, 802 [B.1.c)cc)]; BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10NJW 2011, 667, 668 [12]; vgl. auch Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 46). Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes offenbar gelegentlich übersehen wird, gilt die Rechtsfrage als „seit langem geklärt“ (so Schneider, jurisPR-VerkR 17/2010 Anm. 3 zu C.).

b) Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden, weshalb lediglich ein rechtzeitiges bzw. vorheriges zumutbares erheblich höheres Angebot berücksichtigt werden muss ( BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09NJW 2010, 2722 [9]), wobei dann zumutbare überregionale Angebote bzw. zumutbare Angebote spezialisierter Händler einzubeziehen sind.

c) Das lässt sich auch nicht dadurch unterlaufen, dass der Versicherer des Schädigers dem Geschädigten ein Restwertangebot ankündigt, um ihn auf diese Weise entgegen der ausgeführten Rechtslage zur Aufgabe der ihm zustehenden Befugnis und zum Abwarten zu zwingen.“

Nachtrag: Leider scheint es heute (16.01.2016) wieder beim Provider ein Problem zu geben, so dass der Volltext nicht abrufbar ist. Der Support ist natürlich nicht erreichbar – und meldet sich übrigens auch nicht am nächsten Werktag. Ich kann nur davor warnen, bei Domianbox zu hosten.

Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen – Kosten erstattungsfähig?

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Samstag ist ja „Zivilrechts-“ oder „Kessel-Buntes-Tag“. Und für den habe ich dann gern von den Kollegen Oettler aus Eilenburg das von ihnen erstrittene AG Hannover, Urt. v. 14.10.2015 – 568 C 12550/14 – „genommen“ und stelle es heute vor. Es behandelt eine Frage, mit der man es bei der Unfallschadenabwicklung sicherlich (in Zukunft) häufiger zu tun hat, wenn die Personalknappheit bei der Polizei weiter anhält und/oder diese bei Blechschäden nicht mehr zur Unfallstelle kommen (müssen) (vgl. Polizei ade – zumindest beim Blechschadenunfall?). Wird dann ein Sachverständiger hinzu gerufen, geht es später häufig um die Ersatzfähigkeit der Kosten dieses Unfallaufnahmedienstes. Das AG Hannover hat sie bejaht:

„Die vorliegenden Sachverständigenkosten für die Unfallaufnahme sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Klägers sich als ein Geschädigter verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09). Den Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen darf der Geschädigte grundsätzlich – von den seltenen Fällen abgesehen, in denen die Haftungslage klar ist und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen ist – in Anspruch nehmen und die Kosten liquidieren (Geigel, in: Der Haftpflichtprozess, 27. Auf. 2015, Rn. 112). Der Kläger hatte sich zunächst bemüht, eine kostenlose Unfallaufnahme durch die Polizei zu erreichen. Er scheiterte jedoch. Die Polizei konnte aufgrund anderer priorisierender Einsätze nicht zum dem Unfallort kommen. Es handelt es auch um keine Situation, in der die Haftungslage klar gewesen sei und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen. Zu Recht ging der Kläger davon aus, dass auf Parkplätzen das Rücksichtnahmegebot gilt und dass, wenn die Situation unklar ist, Gerichte häufig zu einer hälftigen Schadensteilung kommen. Zwar gab es bei dem Unfall eine Zeugin, die behauptet, den Unfall gesehen zu haben, zu Recht wollte sich der Kläger indes nicht auf die Aussage einer einzelnen Zeugin verlassen. Wie dem Gericht aus unzähligen Verfahren mit Zeugen bekannt ist, weichen die Aussage von Zeugen in der mündlichen Verhandlung häufig von den Angaben ab, die zuvor bei der Polizei oder der Versicherung gemacht wurden. Einige Zeugen sind zudem der besonderen Situation einer mündlichen Verhandlung und den Befragungen durch das Gericht und die Rechtsanwälte nicht gewachsen, andere erinnern sich schlicht nicht mehr. Dass der Kläger seinen berechtigten Ersatzanspruch nicht allein in die Erinnerung einer einzigen ihm unbekannten Zeugin legen wollte, dürfte auch für die Beklagte nachvollziehbar sein. Schließlich war der Kläger nicht gehalten, mit seinem Mobiltelefon, unterstellt er hätte überhaupt eines dabei gehabt, selbst Lichtbilder der Unfallsituation zu fertigen. Sachverständige für Unfallrekonstruktionen haben nicht nur qualitativ höherwertige Kameras, im Vergleich zu denjenigen, die in durchschnittlichen Mobiltelefonen eingebaut sind, zur Verfügung. Sie wissen auch aus welchem technischen Winkel bzw. welcher Entfernung Lichtbilder für die spätere Unfallrekonstruktion gefertigt werden müssen. Sie messen auch Kratzer und Anstoßstellen aus, die später eine Aussage darüber treffen können, wie sich der Unfall abgespielt haben muss, wenn die Unfallbeteiligten gegenteilige Sachverhalte behaupten. Dieses spezielle Fachwissen fehlt dem durchschnittlichen Unfallbeteiligten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger über derartige Spezialkenntnisse verfügt.“

Adventskalender Tür 8: Der Winterreifen….

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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CC BY-SA 3.0

Eine ganz interessante Entscheidung zum Winterreifen ist mir m.E. mit dem AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2014 – 387 C 1178/14 (98) – passend zur Jahreszeit – untergekommen. Nämlich die dort entschiedene Frage, ob bei einer Vergleichsberechnung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Winterreifen Berücksichtigung finden. Die hatte der Geschädigte mit angesetzt. Das AG sagt: Ja, sind zu berücksichtigen:

„Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderlichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht dargetan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können.“