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Für den Verkehrs(straf)rechtler: Nach 21 Monaten braucht man keinen Denkzettel mehr…

Für den Verkehrs(straf)rechtler interessant ist die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10. Es ging um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Tat lag zum Zeitpunkt des Berufungsurteils schon lange/länger, nämlich 21 Monate, zurück.

Das OLG Nürnberg, das das landgerichtliche  Urteil aufgehoben hat, weil sich das LG nicht an die nach Berufungsbeschränkung rechtskräftigen Feststellungen gehalten hatte, nimmt in seinem Zurückweisungsbeschluss auch zum nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot Stellung und meint: Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel“ erforderlich ist.

Aus der Entscheidung kann man m.E. ablesen, dass das OLG der Auffassung ist: So lange nach der Tat braucht es einen solchen Denkzettel nicht mehr. Damit kann man auch beim Fahrverbot nach § 25 StVG argumentieren.

Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier.
2. Und immer wieder Kachelmann, hier
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier
4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier.
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier.
6. Deal ist so ein schmutziges Wort; darum heißt es in der StPO ja auch „Verständigung“.
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war hier das Thema.
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden, hier und hier.
9. Gehören Roller wirklich verboten?, hier
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich hier informieren.

Wochenspiegel für die 36. KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist:

1. Nochmals über die informatorische Befragung, hier.
2. Keine Kohle, keine MPU, hier.
3. Missachtung von Kontrollauflagen und Entziehung der Fahrerlaubnis, hier.
4. Der geblitzte Notarzt, hier.
5. Um den Humor von Juristen/Richtern ging es an verschiedenen Stellen, nämlich hier, hier, hier und hier.
6. Ein nicht gezahltes Bußgeld hat fatale Folgen, hier.
7. Mit der Verfolgung Unschuldiger befasst sich der Kollege Melchior.
8. Und immer wieder die Unfallflucht, oder hier
9. Die SZVO-Novelle, immer noch interessant, hier.
10. Und dann noch Motocross.

Wochenspiegel für die 27. KW oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert ist:

  1. Hier mal was für die Zivilrechler, wirklich ein Kleinod.
  2. Mit den Auswirkungen der Hitze beschäftigt sich u.a. „Ich auch ohne?“.
  3. Nichts Neues, aber immer wieder interessant, die Frage der Auswirkungen der Unfallflucht auf die Haftpflichtversicherung, dazu hier.
  4. Die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe zementiert sich, stellt zutreffend der Kollege Ferner fest.
  5. Mit dem (Un)Verständnis von Schöffen beschäftigte man sich hier, mit ihrer Stellung hier.
  6. Glanzleistungen von Verteidigern waren Gegenstand der Berichterstattung hier, hier und hier.
  7. Und: Schweigen ist Gold.

Rückkehr zum Unfallort …………Regelvermutung widerlegt

Das LG Köln hat sich vor einiger Zeit mit einer in der täglichen Praxis sicherlich nicht seltenen Konstellation beschäftigt, die zeigt, dass es sich für den Beschuldigten „lohnen“ kann, zum Unfallort zurückzukehren, nachdem er sich unerlaubt entfernt hatte (§ 142 StGB). Das LG weist darauf hin, dass dann, wenn der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht, das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen kann mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist (Beschl. v. 20.10.2009, 103 Qs 86/09). Schöne Entscheidung, an die man als Verteidiger in geeigneten Fällen denken sollte. Hier hat der Beschuldigte nicht nur die Fahrerlaubnis wiederbekommen, sondern das Verfahren ist auch noch nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 € eingestellt worden.