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Pflichti I: Anweisung vom BGH: Pflichtverteidigerwechsel, oder: Wenn der alte Pflichtverteidiger zu krank ist…..

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Als erste Entscheidung in dieser Woche ein „verfahrensrechtlicher Beschluss“ des BGH, und zwar zum Pflichtverteidiger. Im Verfahren sind die Fristen zur Begründung der Revision und zur Stellung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO versäumt worden. Über dagegen gerichtete Anträge hat der BGH – zunächst – nicht entschieden, sondern im BGH, Beschl. v. 05.06.2018 – 4 StR 138/18 – die Sache „zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.“:

„Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.“

Über den BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 StR 610/17  hatte ich auch schon berichtet (vgl. Pflichti I: Umbeiordnung von Pflichtverteidigern, oder: Anweisung des BGH).

Man fragt sich, warum die Kammer beim LG nicht auf die Idee gekommen ist. Zwei BGH-Entscheidungen dazu gibt es doch….

Pflichti I: Entpflichtung, oder: der Rechtsanwalt „macht seine Sache nicht so, wie er sollte“

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Heute bringe ich dann mal wieder einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Zunächst hier dann den KG, Beschl. v. 09.08.2017 – 4 Ws 101/17 – 161 AR 164/17 – zur Problematik der Umbeiordnung. Folgender gekürzter Sachverhalt: Dem Beschuldigen ist Rechtsanwalt W zurm Pflichtverteidiger bestellt worden. Es meldet sich dann Rechtsanwalt L als Wahlverteidiger und beantragt seine Beiordnung und die Entpflichtung von Rechtsanwalt W. Das LG lehnt ab . Die Beschwerde hat beim KG keinen Erfolg:

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

a) Obgleich sich Rechtsanwalt L als Wahlverteidiger zum Verfahren gemeldet hat, war die Bestellung von Rechtsanwalt W nicht nach § 143 StPO zurückzunehmen. Es ist anerkannt, dass – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 143 StPO – ausnahmsweise eine Zurücknahme der Bestellung nicht zu erfolgen hat, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten wieder niederlegt, so dass nur durch ein Fortbestehen der Pflichtverteidigung eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur Senat aaO; NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 2 Ws 40/15 – m.w.N.; OLG Frankfurt aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 143 Rnr. 2 m.w.N.). Insbesondere kann der Beschuldigte nicht dadurch eine aus anderen Gründen nicht gebotene Auswechselung des Pflichtverteidigers erzwingen, dass sich für ihn ein Wahlverteidiger meldet, daraufhin die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückgenommen wird, der Wahlverteidiger sein Wahlmandat niederlegt und dann als Verteidiger des Vertrauens beigeordnet wird (vgl. Senat NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ws 18/14 m.w.N. –; OLG Frankfurt aaO m.w.N.).

Vorliegend ist eine solche rechtsmissbräuchliche Verdrängung des Pflichtverteidigers aus dem Amt konkret zu befürchten. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Wahlverteidiger habe gegenüber dem Strafkammervorsitzenden erklärt, er werde ihn in jedem Fall als Wahlverteidiger vertreten, auch wenn er nicht viel Geld habe. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran, dass der Strafkammervorsitzende den Inhalt seines Telefonats mit dem Wahlverteidiger zutreffend vermerkt hat. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der (von Rechtsanwalt L verfassten) Beschwerde ausdrücklich auch die Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger begehrt, spricht dagegen, dass die Finanzierung des Wahlverteidigers über die gesamte Verfahrenslänge gesichert ist. Sie belegt vielmehr, dass Rechtsanwalt L weiterhin die Beiordnung als Pflichtverteidiger anstrebt.

b) Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensverlust führt nicht zur Aufhebung der Beiordnung. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 143 Rnr. 3 m.w.N.). Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 39, 238). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn lediglich Auffassungsgegensätze zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger über die Art der Führung der Verteidigung bestehen. Denn der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt. Die Behauptung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden. Ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur NJW 2008, 3652; Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 4 Ws 49/11 –, 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – und 30. April 2007 – 2 Ws 229/07 – jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 143 Rdn. 5 m.w.N.). Anderenfalls hätte es der Beschuldigte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1993, 600 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer behauptet die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, weil Rechtsanwalt W „seine Sache nicht so (mache), wie er sollte“. Damit sind keine konkreten Umstände glaubhaft gemacht worden, die besorgen ließen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Der bisherige Verfahrensablauf lässt auch keine Versäumnisse des Pflichtverteidigers erkennen. Rechtsanwalt W hat unmittelbar nach der Beiordnung die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt, Akteneinsicht genommen und den Beschwerdeführer in der Haft besucht. Was er vor der Durchführung des Haftprüfungstermins noch hätte tun sollen, lässt der Beschwerdeführer offen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen über das Verteidigungskonzept keinen Grund für die Abberufung eines Pflichtverteidigers darstellen. Denn dieser ist rechtskundiger Beistand (§ 137 StPO) und nicht Vertreter des Beschuldigten. Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, das heißt frei von Weisungen auch des Beschuldigten, zu tun (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. März 2001 – 1 StR 59/01 – m.w.N. [juris]; Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2017 – 4 Ws 11/17 –, 31. Mai 2011 – 4 Ws 49/11 –, 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – und 13. Dezember 2005 – 4 Ws 171/05 –, jeweils m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Ws 238/08 – m.w.N.)……“

Pflichti I: Umbeiordnung, oder: Gerichtliche Fürsorge

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen. Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 28.07.2017 – 3 Ws 370/17, den mir der Kollege Wigger aus Lüneburg zugeschickt hat. Es geht um den Dauerbrenner: Umbeiordnung, und zwar im Strafvollstreckungsverfahren. Die StVK hatte die Umbeiordnung abgelehnt, obwohl der „alte“ Pflichtverteidiger gegen die beantragte Umbeiordnung keine Bedenken hatte, der „neue“ Pflichtverteidiger erklkärt hatte, dass durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen würden und – zumindest aus dem Beschluss – nichts für eine Verfahrensverzögerung durch die Umbeiordnung zu erkennen ist/war.Das OLG Celle hat auf die Beschwerde hin dann „umbeigeordnet:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Entpflichtung von Rechtsanwältin pp.  und zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem Wunsch auf Wechsel des Pflichtverteidigers seitens eines Verurteilten wie hier jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung eines anderen Verteidigers der Staatskasse einerseits keine Mehrkosten entstehen und andererseits keine relevante Verfahrensverzögerung verursacht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60. Aufl. § 143 Rn. 5a; OLG Celle, Beschluss v. 20.10.2009 – 1 Ws 532/09; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2015 1 Ws 152/15, BeckRS 2015, 15078; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2004 – 3 Ws 1094/04, juris Rn. 7; KG Beschluss v. 20.11.1992 – 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 20). In Fällen der vorliegenden Art ist dem Wunsch des Verurteilten auf Umbeiordnung unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit auch dann zu entsprechen, wenn das Verhältnis zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger nicht erschüttert ist.“

Nichts Neues, sondern „as usual“. Allerdings zwei Punkte dann noch „bemerkenswert“: Zunächst, dass es leider immer noch Gerichte gibt, die in diesen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutigen Fällen der Umbeiordnung diese nicht vornehmen. Man frgat sich, warum? Und der zweite Punkt, auf den ich den Blick lenken möchte, ist der vom OLG Celle ins Feld geführte „Fürsorgegedanke“ – „Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Liest man auch sehr selten.

AG Halle: Umbeiordnung – einfach so, oder: Zur Nachahmung empfohlen

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Ebenfalls während meines Urlaubs hat mir der Kollege Odebralski aus Essen den AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.05.2017 – 302 Ds 442 Js 6961/16  – übersandt. Er betrifft (mal wieder) das Thema der Umbeiordnung des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a. bereits einen Verteidiger, das Vertrauensverhältnis zu dem war aber aus Sicht des Angeklagten gestört, der Angeklagte ging von einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht durch diesen Verteidiger aus. Er hatte daher den Kollegen beauftragt, der die Umbeiordnung beantragt hatte. Und er hatte mit seinem Antrag Erfolg:

„Zwar ist kein objektiver Grund dafür zu erkennen, dass das Vertrauensverhältnis des Ange­klagten zu Rechtsanwalt S. nachhaltig gestört sein könnte. Insbesondere ist Rechts­anwalt S. keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht vorzuwerfen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er berechtigt und unter Umständen verpflichtet, alles geltend zu machen, was zu Gunsten seines Mandanten zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist das Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 17.02.2017 nicht zu beanstanden. Andererseits ist es, insbesondere bei einem so sensiblen und heiklen Anklagevorwurf wie dem vorliegenden, nicht sachgerecht, dem Angeklagten einen Verteidiger aufzuzwingen, den er nicht haben will. Zwar ist der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO angehört worden, bevor das Gericht Rechtsanwalt S. bestellt hat. Andererseits hat der Angeklagte aber Rechtsanwalt Odebralski nur wenige Tage nach Ablauf dieser Frist beauftragt, so dass insbesondere angesichts der aus den Akten ersichtlichen Unbeholfenheit des Angeklagten im Schriftverkehr dem Angeklagten durch eine Fristüberschreitung um wenige Tage keine Nachteile entstehen sollen. Da das Gericht noch keine Termine festgesetzt hat, entsteht durch die Änderung der Beiordnung auch keine Verfahrensverzögerung. Ausnahmsweise erscheint es daher unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und der pro­zessualen Fürsorge geboten, dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen und Rechts­anwalt Odebralski beizuordnen.“

Der Kollege Odebralski hatte mir den Beschluss geschickt und nach meiner Einschätzung gefragt: Bemerkenswert – wovon der Kollege ausging – oder nicht. Und ich bin mit ihm der Auffassung, dass das Vorgehen des AG schon bemerkesnwert ist. Das AG zieht sich nämlich nicht auf den formalen Gesichtspunkt zurück: Du hast einen Pflichtverteidiger, sondern ordnet auf den „Wunschpflichtverteidiger“ um. Und das dann auch noch ohne die „Gebührenkrücke“: Keine Mehrkosten. Daher: Zur Nachahmung empfohlen.

Pflichti II: Umbeiordnung, oder: Die „Masche“ mit den Mehrkosten läuft so nicht

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Der mir vom Kollegen Bennek aus Dresden übersandte LG Bielefeld, Beschl. v. 07.09.2016 – 8 Qs 379/16 VIII – behandelt eine Konstellation, die in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte und daher den Weg hierhin in Pflichti II gefunden hat (zu Pflicht I siehe den LG Köln, Beschl. v. 19.07.2016 – 108 Qs 31/16 – mit Pflichti I: Schwierig ist das Verfahren, wenn es um ein Beweisverwertungsverbot geht). Es geht um ein Verfahren gegen einen sprachunkundigen Ausländer. Dem wird mit Anklage die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch vorgeworfen. Aufgrund Verfügung des Amtsrichters wurde dem Angeklagten die Anklage nebst einer Übersetzung in die georgische Sprache zugestellt sowie ein – nicht übersetztes – Schreiben mit einer Fristsetzung von 2 Wochen für eine Stellungnahme mit dem Zusatz: „Ihnen ist ein Pflichtverteidiger/eine Pflichtverteidigerin zu bestellen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen. Falls Sie keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin benennen, wird das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin auswählen und als Pflichtverteidiger/Pflichtverteidigerin bestellen.“ Nachdem eine Stellungnahme nicht erfolgte, eröffnete das AG mit Beschluss vom 04.01.2016 das Hauptverfahren und bestellte Rechtsanwalt pp. aus H. zum Pflichtverteidiger. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 meldete sich dann der Kollege Bennek und beantragte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen. Auf den Hinweis, dass bereits ein Pflichtverteidiger bestellt sei, beantragte er die Aufhebung der Bestellung des Rechtsanwalts pp.  und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis darauf, dass dem Angeklagten nicht ausreichend Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben worden sei; für den Fall, dass dem anders sei, bitte er um Mitteilung, er werde dann auf die durch die Auswechslung des Pflichtverteidigers entstehenden Mehrkosten verzichten. Nachdem Rechtsanwalt pp. sich mit seiner Entpflichtung einverstanden erklärt hatte, hat, das Amtsgericht Lübbecke mit dem angefochtenen Beschluss diesen entpflichtet, Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger bestellt und angeordnet, die durch den Verteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten dem neuen Pflichtverteidiger nicht zu erstatten. Gegen diese Anordnung richtet sich dann die Beschwerde des Angeklagten.

Das LG Bielefeld gibt ihm Recht. Die Entscheidung lässt sich in etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Das sich aus Art.6 Abs.3 lit. e) MRK ergebende Recht des sprachunkundigen Ausländers auf Unterstützung durch einen Dolmetscher gilt nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern soll für das gesamte Verfahren sicherstellen, dass ihm sämtliche Schriftstücke und Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben. Hierzu gehört auch die Kenntnis des Rechts, vor der Bestimmung des Pflichtverteidigers einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen.
  2. Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, ohne dass dem Beschuldigten die notwendige Gelegenheit gegeben wurde, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist die Bestellung aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen. Die Erstattung der durch den Verteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten kann dem neuen Pflichtverteidiger in diesem Fall nicht verweigert werden.

M.E. sowohl zu 1 als auch 2 von Bedeutung. Gerade die „Masche“ mit den Mehrkosten ist ja in der Praxis sehr beliebt. Sie läuft in diesen Fällen jedenfalls nicht.