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Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

Welche Gebühren verdient der Terminsvertreter? – Alle!!!

© fotomek - Fotolia.com

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Nach dem „schlechten“ OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 (vgl. dazu das Posting: Bekommt der Pflichtverteidiger eine Mittagspause bezahlt?) vor Beginn der Arbeitswoche am Osterdienstag dann ein erfreulicher Beschluss aus dem Süden, nämlich der OLG München, Beschl. v. 27.02.2014 – 4c Ws 2/14. Auch er behandelt ein in Rechtsprechung und Literatur umstrittenes Thema, nämlich die Frage, welche Gebühren der sog. Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient. Und da trifft das OLG die „richtige“ Entscheidung. Dazu die Leitsätze des OLG:

„1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
2. Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut Nr. 4100 Abs. 1 RVG-VV neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.
3. Von der Terminsgebühr wird umfasst die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.“

Dazu kurz:

1. Dass der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung den Pflichtverteidiger „vertritt“ voller Verteidiger i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist, ist weitgehend unbestritten. Geht man jedoch davon aus, dann stehen ihm auch alle Gebühren und nicht etwa nur die Terminsgebühr zu. Auf die Begründung des OLG München kann verwiesen werden.
2. Auch die Ausführungen des OLG zum Abgeltungsbereich der drei Gebühren: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sind zutreffend. Das OLG hat die erbrachten Tätigkeiten richtig den unterschiedlichen Abgeltungsbereichen der drei  Gebühren zugeordnet. Wegen weiterer Nachweise kann auf die vom OLG angeführte Literatur verwiesen werden. Dass das OLG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr offenbar auf den durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 (BGBl 2013, S. 2586) geänderten Wortlaut der Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG abstellt, obwohl es sich um einen so. Altfall gehandelt, hat, ändert an der Richtigkeit der Entscheidung nichts.

 

Ich suche Terminsvertreter – dafür zahle ich „Transaktionsgebühr“

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Das OLG Karlsruhe weist mit einer PM gerade auf das OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.04.2013 – 4 U 18/13 – hin, in dem es um die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des Betriebs einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine „Transaktionsgebühr“ geht. Da heißt es:

„Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Internetplattform für Rechtsanwälte, die diesen die Gelegenheit bietet, für Termine außerhalb ihres Kanzleisitzes einen Kollegen zu finden, der ihren Gerichts- bzw. Ortstermin oder ihre Akteneinsicht zu Pauschalgebühren wahrnimmt. Dazu werden die Termine der Mitglieder mit Kurzbeschreibung im Internet dargestellt und können von den Mitgliedern „angenommen“ werden, die beklagte Gesellschaft leitet dann die notwendigen Kontaktdaten weiter und stellt auch ein Datenintranet zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Beitrag zum Betrieb der Plattform, eine Art Transaktionsgebühr, ist nach Ausführung des Auftrages vom Terminsvertreter und von der auftraggebenden Kanzlei in Höhe von je 10 € an die Beklagte zu entrichten.

Die Klägerin organisiert Gemeinschaften von Korrespondenzanwälten. Gegen eine Teilnahmegebühr trägt sie Rechtsanwälte, die zur Terminwahrnehmung für andere Rechtsanwälte bereit sind, in eine Liste ein und verteilt diese jährlich an die Teilnehmer, außerdem wird der Teilnehmer in einer Anwaltssuchmaschine geführt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der beklagten Gesellschaft sei wettbewerbswidrig, da es sich bei der Beanspruchung einer Transaktionsgebühr für die Vermittlung eines Terminvertretungsauftrages zwischen zwei Rechtsanwälten um eine Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags handle, was gegen § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoße.

Das Landgericht Freiburg hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der Internetplattform zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe ? Außensenate in Freiburg ? ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat ausgeführt, die berufsrechtliche Bestimmung des § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO werde, da sie darauf gerichtet sei, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) aller Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasse sie unmittelbar nur Rechtsanwälte, diese, nicht die Beklagte, unterlägen dem berufsrechtlichen Verbot. Das Verhalten der Beklagten erfülle auch nicht die Voraussetzungen dieser Regelung. § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO bestimme, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig sei. Das Verbot erfasse damit Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die von der Beklagten erhobene Transaktionsgebühr werde aber nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet. Die Beklagte stelle lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme der Terminsvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Internetplattform sei mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtsanwälte könnten ohne weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten sei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichte. Auch der Schutz vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebiete keine andere Beurteilung, durch das Verbot solle verhindert werden, dass Mandate gewerblich „gekauft“ oder „verkauft“ würden, darum gehe es bei der Einschaltung einer Terminsvertretung nicht.“

 

 


Mal wieder die Gebühren des Terminsvertreters… nur die Terminsgebühr

Nach längerer Zeit mal wieder ein Beschluss zur Frage, wie und was der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers an Gebühren für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung abrechnen kann. Nur die Terminsgebühr, oder auch noch die Grundgebühr und ggf. auch die Verfahrensgebühr: Der AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 – 2090 Js 71483/10 jug 3 Ds – meint:

Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter für einen Pflichtverteidiger für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient (Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG), hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu erstatten.

M.E. nicht richtig, da auch der Rechtsanwalt eigenständiger Verteidiger ist und sich einarbeiten muss. Also ist die Grundgebühr zumindest auch festzusetzen. So steht es auch bei uns im Kommentar, für den ich hier dann mal wieder Werbung mache :-).

Hinweis: Überschrift nachträglich berichtigt

 

Terminsvertreter: Gebührenanspruch – mal so, mal so

Im Gebührenrecht des Teil 4 VV RVG ist die Frage der Honorierung des sog. Terminsvertreters in der Rspr. heftig umstritten. Dabei war es bisher weitgehend unbestritten, dass er nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet. Nur die Frage, ob er nur die Terminsgebühr oder ggf. auch die Grundgebühr und möglicherweise sogar die Verfahrensgebühr verdient, war umstritten. Ein neues Faß macht jetzt der OLG Rostock, Beschl. v.  15.09.2011 – I Ws 201/11 auf. Er geht ggf. über Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG und führt dazu aus:

„Beschränkt sich die Beiordnung allein auf die Beistandsleistung in einem Hauptverhandlungstermin, ist nach Auffassung des Senats auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 denkbar. Die ganz herrschende Meinung lehnt die Vergütung des nur für einen Terminstag beigeordneten Verteidigers als Einzeltätigkeit mit der Begründung ab, dass dem für den Termin beigeordnete Rechtsanwalt sachlich unbeschränkt die Verteidigung übertragen werde, er also nicht aus dem Aufgabenbereich des Verteidigers einzelne Tätigkeiten übernehme, so dass er trotz der zeitlichen Beschränkung seiner Tätigkeit als Verteidiger im Sinne des Abschnitts 1 VV RVG Teil 4 anzusehen sei (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff 19. Aufl. VV Vorb. 4.3 Rn. 4, VV Einl. Vorb. Teil 4.1 Rn. 9). Diese Auffassung lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. In VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 wird die Beistandsleistung für den Angeklagten in einer Hauptverhandlung als mögliche Einzeltätigkeit angesehen, soweit dem Rechtsanwalt nicht im Sinne der Vorbemerkung VV RVG Nr. 4.3 sonst die Verteidigung übertragen wurde. Dass die Verteidigung im Termin sachlich uneingeschränkt erfolgt, versteht sich von selbst. Der Rechtsanwalt, welchem allein die Verteidigung in einem Hauptverhandlungstermin im Wege der Beiordnung übertragen wird, nicht aber die Verteidigung im Übrigen, übt daher eine Einzeltätigkeit aus und ist nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu vergüten (so auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands allein für die Vernehmung in einen Hauptverhandlungstermin: Beschl. des Senats v. 12.10.2010 – I Ws 270/10).“

Formulierungen wie: „lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen“. Die ganz h.M. entscheidet also contra legem? Nur man selbst hat den Stein des Weisen gefunden. Klingt immer – jedenfalls für mich – leicht arrogant. Nun ja. Und übrigens: M.E. ist die Auffassung auch falsch. Aber dazu ist genug geschrieben.