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Terminsverlegung a la LG Hannover

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Häufig muss gerade im Bußgeldverfahren um eine Terminsverlegung (heftig) gekämpft werden. Wird sie dann vom AG ablehnt, ist die Frage streitig, ob der Betroffene/Angeklagte dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann. Das wird z.T. in der Rechtsprechung vollständig verneint, z.T. wird die Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Bislang ist das LG Hannover Verfechter der vollständigen Ablehnung gewesen. Aber es ist/war nicht gegen bessere Einsicht gefeit, sondern hat seine bsiherige Rechtsprechung aufgegeben. Nun geht es – ebenso wie die wohl überwiegenden Auffassung – davon aus, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 30.11.2012 – 48 Qs 162/12).

Und das LG setzt gleich noch einen drauf, wenn es dem Amtsrichter einen deutlichen Hinweis gibt, wie er mit der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages umgehen muss: Das AG muss sich in seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags mit den Belangen des Angeklagten/Betroffenen einerseits und dem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung des Hauptverhandlungstermins andererseits beschäftigen und dies in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen müssen.

Und, und auch insoweit zutreffend:

Die ablehnende Entscheidung gemäß § 73 Ordnungswidrigkeitengesetz ist selbständig nicht anfechtbar (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 73 Rn. 16). Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar, nicht aber im Rahmen eines der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgehenden Beschwerdeverfahrens.“

 

 

Terminierung/Terminsverlegung: Auch im OWi-Verfahren Anspruch auf den Verteidiger des Vertrauens

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Um die Terminierung der Hauptverhandlung und/oder die Terminsverlegung im Fall der Verhinderung des Verteidigers gibt es im Bußgeldverfahren häufig Streit. Die AG tun sich damit schwer und bügeln Terminsverlegungsanträge häufig (allein) mit dem Hinweis auf die angespannte Terminslage des Gerichts ab. So auch das AG Neubrandenburg. Der Verteidiger hat das nicht hingenommen und Beschwerde eingelegt. Die hatte mit dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 13.02.2012 – 8 Qs 21/12 Erfolg. Dieses weist allgemein darauf hin, dass der Betroffene auch im Bußgeldverfahren grds. Anspruch auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl hat, dem Interesse daran sei im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt. So in der Vergangenheit auch schon andere AG, LG und auch OLG, wie z.B. der OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2010, III 3 RBs 200/10) . Das LG führt dann hier konkret aus:

Im vorliegenden Fall war dem Interesse des Betroffenen an dem Beistand durch seinen Wahlverteidiger der Vorrang einzuräumen. Das gilt umso mehr, als dass es sich um den erstmaligen Antrag auf Terminsaufhebung handelte, sodass die Gefahr einer Beeinträchtigung eines reibungslosen Verfahrensganges ohne nicht hinnehmbare Verzögerungen von vornherein nicht bestand.

Zudem hatten Betroffener und Verteidiger keinen Einfluss auf die Terminsfestlegung, die hier im Übrigen sehr kurzfristig erfolgte. Zwar hat ein Verteidiger kein Recht auf vorherige Terminsabsprache. Wird jedoch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt, dass dieser die Termine wegen anderer Verteidigungen nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, kann die Terminsverfügung prozessordnungswidrig sein. Auch hier kommt wiederum erschwerend hinzu, dass es sich um die erstmalige Beantragung einer Terminsaufhebung handelt und die Einschränkung des Wahlrechts des Betroffenen unschwer vermeidbar gewesen wäre.

Der Antrag des Betroffenen war durch die Angabe des Terminstages und des Amtsgerichts auch insoweit substantiiert begründet, als dass unschwer eine telefonische Überprüfung dieses Termins beim Amtsgericht Königs Wusterhausen hätte erfolgen können. Zumindest aber gaben die Angaben des Verteidigers genügend Anlass, im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichtes auf die Nachreichung entsprechender Nachweise wie etwa Ablichtungen der Terminsladungen – auch für die Sozien – hinzuwirken.

Überdies erfolgte der Terminsverlegungsantrag unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung, sodass für eine womöglich telefonische Absprache einer terminlichen Verschiebung am Verhandlungstag selbst oder einer anderen auch früheren – Terminierung ausreichend Zeit verblieb.

Die Argumentation des LG zeigt sehr schön, worauf es ankommt = was ggf. vorgetragen werden muss.

Munition im Kampf um die Terminsverlegung: Verteidiger verhindert, Termin i.d.R. zu verlegen

Der mir von einem Kollegen zugesandte KG, Beschl. v. 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12

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behandelt eine in der Praxis häufigere Konstellation:

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird Hauptverhandlungstermin anberaumt, der dreimal verlegt werden muss. Der Betroffene ist vom neu anberaumten Termin nicht entbunden. Am Terminstag – Termin soll um 13.00 Uhr stattfinden – teilt der Verteidger mit, er sei bettlägerig erkrankt und beantragt, den Termin zu verlegen.  Das AG verlegt nicht, sondern verwirft in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG. Das KG hebt das Urteil auf:

„Das Nichterscheinen des Betroffenen im Termin vom 27. Februar 2012 war nämlich nicht unentschuldigt, denn der Betroffene war vom Büro seines Verteidigers über den gestellten Antrag auf Terminsverlegung informiert worden und ihm war die Mitteilung erteilt worden, dass er angerufen werde, falls der Termin doch noch stattfinden sollte: Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Verteidigers steht fest, dass diese nach Übersendung des Antrages auf Terminsaufhebung bei Gericht angerufen hatte, wo ihr eine Mitarbeiterin mitgeteilt hat:, dass sich jemand im Verteidigerbüro melden würde, wenn der Termin stattfinden würde. Ein Rückruf erfolgte jedoch nicht mehr, sodass die Mitarbeiterin des Verteidigers den Betroffenen entsprechend informierte und ihm mitteilte, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse.

 Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin war hier im Sinne des § 74 Abs. 2 StPO als entschuldigt anzusehen, da es auf der Information seines Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 – 3 WS-(B) 440/07; BayObLG VRS 104,. 302, .304; OLG Hamm JMBl. NW.1972, -32, 33). Ein Vertrauen auf einen derartigen Hinweis des Verteidigers ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die  Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist (Senat, BayObLG und OLG-Hamm, a.a.O.).“

 So weit bringt der Beschluss nichts wesentlich Neues. Das hatten wir schon in der Rechtsprechung, dass der Beschuldigte der auf (falsche) Auskünfte seines Verteidiger vertraut und deshalb nicht zur Hauptverhandlung erscheint, nicht unentschuldigt ist. Aber interessant der letzte Absatz:

„Für derartige Zweifel bestand jedoch keine Veranlassung, zumal der Hauptverhandlungstermin ja-bereits drei Mal vom Gericht verlegt worden war. Außerdem hatte das Gericht durch das Fax des Verteidigers noch rechtzeitig vor dem Termin Kenntnis von dem Antrag auf Terminsverlegung erhalten, was dem Betroffenen ja auch so mitgeteilt worden ist. Hat der Betroffene einen Verteidiger und hat dieser rechtzeitig vor dem Termin einen begründeten Verlegungsantrag wegen seiner Verhinderung gestellt, so hat das Gericht über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (Senat, NZV 03, 433; OLG Karlsruhe, NZV 06, 217), wobei bei einem bestreitenden Betroffenen einem solchen Antrag sogar in der Regel zu entsprechen ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Verhinderung des Verteidigers kann somit durchaus auch geeignet sein, auch den Betroffenen zu entschuldigen. Das Amtsgericht Tiergarten hätte daher den Einspruch gegen Bußgeldbescheid nicht gemäß 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen.“

Nach dem OLG Karlsruhe nun zu dieser Frage also auch das KG. Das ist zwar auch nicht neu, gibt aber „Munition“ im Kampf um die Terminsverlegung.

 

 

Terminsverlegung? Nein, der Betroffene kann sich ja auch selbst verteidigen

Man ist zumindest ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, wie häufig mit Terminsverlegungsanträgen im OWi-Verfahren umgegangen wird. Ein „Paradebeispiel ist da m.E. die dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.01.2012 – Ss (OWiZ) 206/11  – zugrunde liegende Fallgestaltung. Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Landkreis Helmstedt erließ gegen den Betroffenen am 18. Juli 2011 einen Bußgeldbescheid. Auf dessen Einspruch bestimmte das Gericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 20. Oktober 2011. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 beantragte der Betroffene, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Außerdem suchte er um die Verlegung des Verhandlungstermins nach, weil sein Verteidiger wegen einer Fortbildungsveranstaltung verhindert sei.

Das Gericht befreite den Betroffenen mit Verfügung vom 19. Oktober vom persönli¬chen Erscheinen, lehnte jedoch die begehrte Terminsverlegung ab und teilte dies dem Verteidiger des Betroffenen um 9.27 Uhr per Fax mit. Daraufhin legte der Betroffene gegen die Ablehnung der Terminsverlegung am 19. Oktober um 18.05 Uhr Beschwerde ein und lehnte den zuständigen Richter zugleich wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes, der im Zulassungsantrag wörtlich wiedergegebene wird, wird auf BI. 67 – 70 d. A. verwiesen.

Das Amtsgericht Helmstedt führte dennoch am 20. Oktober in Abwesenheit des Betroffenen und seines verhinderten Verteidigers die Hauptverhandlung durch. Während der Hauptverhandlung verkündete das Gericht einen Beschluss, in dem die Unzulässigkeit der Beschwerde und des Befangenheitsgesuchs festgestellt wird. Das Befangenheitsgesuch verfolge „erkennbar das Ziel, die verweigerte Terminsverlegung noch auf diesem Wege zu erreichen“. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.

Dazu dann das OLG in der Begründung der Aufhebung der Verwerfungsentscheidung:

„…….

1. Der Zulassungsantrag zeigt auf, dass das Verlegungsgesuch durch die Verfügung vom 19. Oktober 2011 nicht mit einer ermessenfehlerfreien Begründung abgelehnt wurde.

In einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig das Recht, sich durch ei¬nen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines von Art 2 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004, 8 Ss-OWi 48/04, juris, Rn. 19, 21; OLG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ss 145/07, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, juris, Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, 1 ObOWi 433/01, ……. Der Vorsitzende ist deshalb unter anderem gehalten, über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter. Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (OLG Thüringen, a. a. 0.; OLG Karlsruhe, a. a. 0.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.08.2010, 2 SsRs 170/10, ……; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, 2 Ss (OWi) 209/11, ….). Die Entscheidung leidet hier an einem Ermessensfehler, weil sich das Amts¬gericht bei Ablehnung der Terminsverlegung – neben einzelfallbezogenen Umstän¬den (geringes Gewicht, einfacher Sachverhalt) – jedenfalls auch auf die Vielzahl der dort sonst jährlich anhängigen Bußgeldverfahren gestützt hat: Dieser Umstand durfte bei der Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung finden, weil die Geschäfts¬lage des erkennenden Gerichts – mag sie auch noch so besorgniserregend sein – eine etwaige Abweichung vom Grundsatz des fairen Verfahrens schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Braunschweig, Be¬schluss vom 04.05.2004, 1 Ss 5/04, juris, Rn. 10 [Strafverfahren], OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.03.2008, Ss 33/08, ……..; OLG Braunschweig, Ss (OWiZ) 140/11; OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2007, 4 Ss (OWi) 303/07, ……). Dass der – dem Betroffenen nicht anzulastenden – allgemeinen Geschäftslage des Gerichts bei der Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukam, zeigt sich insbesondere daran, dass Terminsverlegungen nach der Auffassung des Amts¬gerichts „nur in ganz engen Ausnahmefällen“ möglich sein sollen, weil „außerordentlich viele Bußgeldsachen … verhandelt werden müssen“.

Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, dass das Gericht den Betroffenen am 19. Oktober darauf verwies, sich entweder von einem anderen Mitglied der Kanzlei oder von einem anderen Anwalt verteidigen zu lassen, hilfsweise die Verteidigung selbst zu übernehmen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob dies dem Betroffenen angesichts des enormen Zeitdrucks – die Hauptverhandlung war bereits für den nächsten Tag terminiert – noch zuzumuten ist (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2009, 1 Ss 102/09, juris,_Rn. 27). Das Gericht hätte-bei der Ermessensentscheidung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass es dem Betroffenen erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird, so kurzfristig einen anderen Anwalt zu be-auftragen oder gar selbst eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Dass eine Terminsverlegung bei der Verhinderung eines Verteidigers in einfach gelagerten Fällen mit einer rein individuellen Begründung ggf. abgelehnt werden kann (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999, 2 Ss OWi 590/99, …..; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, …….; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, 2 SsRs 54/09, …….) ändert, weil abstrakt auf die Geschäftslage des Gerichts abgestellt wurde, am Ermessensfehler nichts. Und es ist für die Frage, ob ein Verfahrensfehler in der unterlassenen Berücksichtigung des Ablehnungszeitpunktes liegt, ebenfalls ohne Bedeutung, dass der Verteidiger die späte Entscheidung evt. schuldhaft dadurch verursacht haben könnte, dass er die Verfahrensakten dem Gericht – wie dem Zulassungsantrag zu entnehmen ist – erst am 18. August 2011 übermittelt hat. Denn dieses Verhalten ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.

Eine m.E. deutliche Abfuhr für das AG und eine deutlich Stärkung des Anspruchs auf die Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens auch im Bußgeldverfahren.

Terminsbestimmung in „erheblicher Weise ermessensfehlerhaft“

Argumentationshilfe in dem in der Praxis häufigen Kampf um die Terminsbestimmung/-verlegung kann der LG Stuttgart, Beschl. v. 29. 11. 2011 – 17 Qs 99/11 – bieten. In ihm hat das LG deutliche Worte zum Verhalten eines Amtsrichters gefunden. Es sieht seine Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags als „erheblich ermessensfehlerhaft“ an.

Die sich aus der Akte ergebende Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht erkennen, dass der Vorsitzende innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraumes neben der Bedeutung der Sache sowohl in angemessener Weise die Geschäftslage des Gerichts als euch die Belan­ge des Angeklagten, einschließlich der geladenen Zeugen, bedacht und abgewogen hat. Dabei hat der Vorsitzende das grundsätzliche Recht des Angeklagten auf Bei­stand eines Verteidigers seiner Wahl und seines Vertrauens unter Zugrundelegung der Grundsätze des fairen Verfahrens verkannt.“

Die vom LG angeführten Umstände sind m.E. gar nicht so selten. daher: Lesenswert