Der Kollege, dem der OLG Naumburg, Beschl. v. 18.03.2014 – 2 Ws (s) 7/14 – gilt, hat ihn mir mit dem dazu gehörenden Schriftwechsel zu kommen lassen.Und da stehen dann in dem Beschluss „starke Worte“ des OLG, die mich ob ihrer „Stärke“ dann doch erstaunen. Ich kann mich nicht erinnern, dass der Senat, dem ich angehöre, mal so formuliert hat. Und ich frage mich auch, ob das sein muss?
In der Sache geht es um den Dauerbrenner Terminsverlegung. Der Kollege hat einen Termin bei der Berufungskammer mit dem Vorsitzenden abgesprochen. Danach flattert ihm eine Ladung in einer Kindschaftssache auf den Tisch; den Termin hatte das AG nicht abgesprochen. Der Kollege beantragt unter Hinweis auf § 155 FamFG – kannte ich bisher auch nicht 😉 – die Verlegung der Strafkammertermins. Die wird abgelehnt und der Kollege geht in die Beschwerde. Im Verfahren hatte er auf die Rechtsprechung hingewiesen, die davon ausgeht, dass Gericht versuchen muss, Terminskollisionen des Verteidigers abzustellen/zu überwinden.
Mitnichten in Naumburg, denn man antwortet dort wie folgt:
„Der Vorsitzende hat den Termin mit dem Verteidiger abgestimmt. Hinsichtlich des Termins, den der Verteidiger vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen beabsichtigt, gilt folgendes: Entweder die Anwesenheit des Verteidigers im Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben ist nicht unabdingbar, etwa weil der Termin auch von einem anderen Anwalt wahrgenommen werden kann, dann ist dies sowieso kein Grund, den abgesprochenen Termin in der Strafsache aufzuheben. Oder Rechtsanwalt R. muss unbedingt vor dem Amtsgericht Aschersleben in jener Sache erscheinen. Dann ist er gehalten, die Verlegung des Termins vor dem Amtsgericht Aschersleben zu betreiben, etwa unter Hinweis auf die unterbliebene Terminsabstimmung.
Die Vorstellung der Verteidigung, es sei Sache der Gerichte, Terminskollisionen zu vermeiden, ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten. Es ist dem Vorsitzenden der 6. kleinen Strafkammer ebenso wenig wie allen anderen Richtern zuzumuten, bei allen Spruchkörpern aller deutschen Gerichte anzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat.“
So m.E. mit Sicherheit nicht richtig, wenn ich die vom Kollegen zitierte Rechtsprechung, die sich auch in meinen Handbüchern findet, richtig verstehe (ich will nicht gleich mit dem Wort „abwegig“ kommen 🙂 ). Im Übrigen passt die Argumentation auch nicht. Der Kollege hatte das, was der Senat ihm unterstellt zu meinen: „Erkundigungs-/Anfragepflicht“ gar nicht gemeint/geschrieben. Zudem ging es auch gar nicht mehr um eine allgemeine Anfrage bei/vor einer Terminierung, sondern um eine Terminskollision und um deren Beseitigung. Wie gesagt: „starke“, aber m.E. nicht unbedingt richtige Worte aus Naumburg.