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Starke Worte aus Naumburg: „…an Absurdität nicht mehr zu überbieten“…

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Der Kollege, dem der OLG Naumburg, Beschl. v. 18.03.2014 – 2 Ws (s) 7/14 – gilt, hat ihn mir mit dem dazu gehörenden Schriftwechsel zu kommen lassen.Und da stehen dann in dem Beschluss „starke Worte“ des OLG, die mich ob ihrer „Stärke“ dann doch erstaunen. Ich kann mich nicht erinnern, dass der Senat, dem ich angehöre, mal so formuliert hat. Und ich frage mich auch, ob das sein muss?

In der Sache geht es um den Dauerbrenner Terminsverlegung. Der Kollege hat einen Termin bei der Berufungskammer mit dem Vorsitzenden abgesprochen. Danach flattert ihm eine Ladung in einer Kindschaftssache auf den Tisch; den Termin hatte das AG nicht abgesprochen. Der Kollege beantragt unter Hinweis auf § 155 FamFG – kannte ich bisher auch nicht 😉 – die Verlegung der Strafkammertermins. Die wird abgelehnt und der Kollege geht in die Beschwerde. Im Verfahren hatte er auf die Rechtsprechung hingewiesen, die davon ausgeht, dass Gericht versuchen muss, Terminskollisionen des Verteidigers abzustellen/zu überwinden.

Mitnichten in Naumburg, denn man antwortet dort wie folgt:

„Der Vorsitzende hat den Termin mit dem Verteidiger abgestimmt. Hinsichtlich des Termins, den der Verteidiger vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen beabsichtigt, gilt folgendes: Entweder die Anwesenheit des Verteidigers im Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben ist nicht unabdingbar, etwa weil der Termin auch von einem anderen Anwalt wahrgenommen werden kann, dann ist dies sowieso kein Grund, den abgesprochenen Termin in der Strafsache aufzuheben. Oder Rechtsanwalt R. muss unbedingt vor dem Amtsgericht Aschersleben in jener Sache erscheinen. Dann ist er gehalten, die Verlegung des Termins vor dem Amtsgericht Aschersleben zu betreiben, etwa unter Hinweis auf die unterbliebene Terminsabstimmung.

Die Vorstellung der Verteidigung, es sei Sache der Gerichte, Terminskollisionen zu vermeiden, ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten. Es ist dem Vorsitzenden der 6. kleinen Strafkammer ebenso wenig wie allen anderen Richtern zuzumuten, bei allen Spruchkörpern aller deutschen Gerichte anzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat.“

So m.E. mit Sicherheit nicht richtig, wenn ich die vom Kollegen zitierte Rechtsprechung, die sich auch in meinen Handbüchern findet, richtig verstehe (ich will nicht gleich mit dem Wort „abwegig“ kommen 🙂 ). Im Übrigen passt die Argumentation auch nicht. Der Kollege hatte das, was der Senat ihm unterstellt zu meinen: „Erkundigungs-/Anfragepflicht“ gar nicht gemeint/geschrieben. Zudem ging es auch gar nicht mehr um eine allgemeine Anfrage bei/vor einer Terminierung, sondern um eine Terminskollision und um deren Beseitigung. Wie gesagt: „starke“, aber m.E. nicht unbedingt richtige Worte aus Naumburg.

 

Imme wieder Kampf um die Terminsverlegung, oder: Die Gefahr der Prozessordnungswidrigkeit

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Welcher Verteidiger kennt ihn nicht? Den Kampf um den Termin und/oder die Terminsverlegung. Mit Zähen und Klauen werden gerade einmal bestimmte Termine häufig verteidigt, obwohl eine Umterminierung ohne weiteres möglich sein sollte. So offenbar auch beim AG Wolfsburg, das einen Terminsverlegungsantrag des Verteidigers abgelehnt hatte. Der war dagegen in die Beschwerde gegangen und jetzt beim LG Braunschweig obsiget (vgl. hier den LG Braunschweig, Beschl. v. 09.01.2014 – 13 Qs 4/14).

Vorliegend hat das Amtsgericht Wolfsburg das ihm eingeräumte Ermessen evident fehlerhaft ausgeübt. Auch wenn der Verteidiger weder einen Anspruch auf Terminverlegung noch auf vorherige Terminabsprache hat, so läuft der verfügende Richter dennoch Gefahr, prozessordnungswidrig zu handeln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, dass der Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminierung hatte nehmen können (vgl. LG Dortmund: Beschluss vom 20.10.1997 – 14 (XI) Qs 71/97). Dies gilt zumindest dann, wenn dem Interesse des Angeklagten auf Verteidigung durch einen Verteidiger seines Vertrauens der Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu gewähren ist.

 Bei seiner Ermessensausübung hätte das Amtsgericht berücksichtigen müssen, dass dem Angeklagten ein Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorgeworfen wird. Zur Durchführung der Hauptverhandlung werden, wie aus der Anklage und der Verfügung vom 23.12 2013 ersichtlich ist, insgesamt 8 Zeugen benötigt. Aufgrund der zu erwartenden Rechtsfolge und des Umfangs der Beweisaufnahme liegt ein gesteigertes Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung durch einen Verteidiger seines Vertrauens vor. Demgegenüber muss das Beschleunigungsgebot hier zurücktreten. Entscheidungen, wie z.B. über Untersuchungshaft, Führerscheinentzug, Beschlagnahme etc., die eine besondere Beschleunigung des Verfahrens gebieten, sind nicht zu treffen. Ein Ausweichtermin ist seitens des Verteidigers in 3 Monaten angeboten worden. Dies stellt bei dem vorliegenden Verfahren keinen mit dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes nicht mehr zu vereinbarenden Zeitverzug dar. Eine Rücksprache des Gerichts mit dem Verteidiger, bei der gegebenenfalls ein auch früherer Verhandlungstermin hätte vereinbart werden können, ist nicht erfolgt.

Recht deultiche Worte, die das LG gefunden hat. Und wenn man liest: „… so läuft der verfügende Richter dennoch Gefahr, prozessordnungswidrig zu handeln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, dass der Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminierung hatte nehmen können…“ dann dürfte das nach Auffassung des LG wohl heißen: Vorherige Terminsabsprache ist erforderlich bzw. über einen Terminsverlegungswunsch muss man miteinander reden. Und wenn das Gericht das nicht tut, handelt es ggf. „protessordnunswidrig“ = dann dürften die Vorschriften der §§ 24 ff. StPO grüßen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Terminsverlegung für den Einzelanwalt: Nicht wegen Vortrag bei der Polizei

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In der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg bin ich auf  den OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2013 – 7 N 78/13 gestoßen, der sich zu einem Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwaltes in einem VG-Verfahren verhält. Der hatte Terminsverlegung mit der Begründung beantragt, dass er dass er am Terminstag wegen eines bei der Bundespolizei in Neustrelitz zwischen 8.00 und 11.00 Uhr zu haltenden Vortrages verhindert sei. Das VG hatte nicht verlegt, sondern verhandelt und entschieden. Das OVG hat die Berufung gegen das VG-Urteil nicht zugelassen und fürht dazu aus:

Nach diesem Verfahrensablauf – mehr wird vom Kläger nicht vorgetragen – vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Bevollmächtigte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne einer unverschuldeten Verhinderung vorgebracht hatte. Denn der Hergang deutet darauf hin, dass der Bevollmächtigte des Klägers außerhalb seiner anwaltlichen Tätigkeit – womöglich regelmäßig, jedenfalls am Terminstag – Ausbildungsaufgaben bei der Bundespolizei in Neustrelitz übernommen hatte, die zeitlich in die dortigen Abläufe eingepasst waren. Dies musste für den Bevollmächtigten absehbar dazu führen, dass er zeitgleich seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nicht nachkommen konnte bzw. dies einzelfallbezogen sicherstellen musste. Jedenfalls bei der Übernahme regelmäßiger Lehrveranstaltungen kann für einen Einzelanwalt hinsichtlich der damit verbundenen zeitlichen Verhinderung nichts anderes gelten als bei einer chronischen, wiederholt in gleicher Weise auftretenden Erkrankung, die ihn außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01NJW 2001, 2735, juris Rn. 8). Deshalb bestand für den Bevollmächtigten des Klägers insbesondere nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts, es sehe „gegenwärtig“ keinen Grund, den Termin aufzuheben, Anlass näher zu erläutern und zu substantiieren, weshalb die Übernahme der Lehraufgaben bei der Bundespolizei an dem konkreten Terminstag eine unverschuldete Verhinderung bedeutete und keine Verpflichtung auslöste, einen Vertreter für die Terminswahrnehmung zu beauftragen. Seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 können hinreichende Ausführungen dazu nicht entnommen werden; vielmehr liegt ihm offensichtlich die Annahme zugrunde, das Gericht müsse dem Vertagungsantrag bereits dann entsprechen, wenn der Prozessbevollmächtigte an der Teilnahme verhindert ist. Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, nur „im zumutbaren Rahmen“ für eine Vertretung sorgen zu müssen, wird nur gleichsam „zwischen den Zeilen“ eine Unzumutbarkeit im konkreten Fall unterstellt, ohne zu erläutern, warum eine solche Verpflichtung nicht bestand oder jedenfalls im Einzelfall nicht mehr angemessen war. Dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass der Bevollmächtigte über den aus den Akten ersichtlichen Hergang hinaus sonst mit dem Gericht Kontakt aufgenommen und ihm Tatsachen unterbreitet hätte, aufgrund derer es unter Beachtung der dargestellten Grundsätze an seiner Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, nicht mehr hätte festhalten dürfen. Der Kläger muss sich diesbezügliche Versäumnisse seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.“

Als Richter hat man es natürlich einfacher. Da hat man die Terminshoheit….

„For religious only“, oder: Fronleichnam ist ein Grund, Familienfreizeit ist kein Grund für Terminsverlegung…

Der Kollege Winter aus Kornwestheim – Verteidiger und Betroffener in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – hat mir den LG Gera, Beschl. v. 29.05.2013 – 1 Qs 183/13 – zugesandt mit der Bitte, ihn bekannt zu machen. Tue ich gerne, da er eine allgemein interessante Problematik behandelt und der Kollege auch gleich einen Kommentar in Reimform beigefügt hat.

Im Verfahren ging es um die Verlegung eines Termins in einem Bußgeldverfahren, das gegen den Kollegen anhängig war. Terminiert war beim AG Stadtroda – gelegen in Thüringen – auf den 3o.05.2013. Der Kollege wohnt in Kornwestheim, das ist Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg ist/war der 30.05.2013 arbeitsfreier (kirchlicher) Feiertag, nämlich der katholische Feiertag „Fronleichnam„. In Thüringen ist der Tag kein Feiertag (gewesen). Der Kollege hat nun Terminsverlegung beantragt mit der Begründung: Der 31.05.2013 ist hier Feiertag und ich möchte den freien Tag mit meiner Familie verbringen, die hat eh schon kaum etwas von mir. Das AG Stadtroda lehnt ab, der Kollege geht in die Beschwerde. Und: Das LG Gera weist die Beschwerde zurück:

„Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, da die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages des Betroffenen durch das Amtsgericht nicht grob ermessensfehlerhaft erfolgt ist.

Die Prozessbeteiligten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlegung eines Termins. Über einen Terminsverlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat er auch unter Beachtung der prozessualen Fürsorgepflicht die Interessen der Beteiligten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die Terminsplanung — unter Berücksichtigung der Belastung angemessen zu berücksichtigen und alle Belange entsprechend gegenüber abzuwägen.

Für die Festsetzung des Terminstages sind auch die örtlichen Feiertage — am Sitz des Prozessgerichts -, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung. Grundsätzlich können auch bei Personen, die außerhalb des Sitzungsortes wohnen, die dort örtlichen Feiertage berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn sie durch religiöse Konfessionen gebunden sind. Als bekannt vorausgesetzt, ist in Baden-Württemberg der 30. Mai Fronleichnam, ein katholischer Feiertag. Der Betroffene hat nicht vorgetragen, dass er wegen seiner religiösen Konfession an den kirchlichen Feierlichkeiten teilnehmen möchte, sondern trägt vielmehr vor, dass er den Feiertag nutzen wolle, den geringen Freizeitanspruch, der seiner Familie zugutekommen solle, durch die Terminierung völlig zu Nichte gemacht werde.

Unter dem Gesichtspunkt, dass in Thüringen der 30.05. ein regulärer Arbeitstag ist, hat das Amtsgericht in seinem Beschluss unter Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und der Terminsplanung und Belastung des Gerichts andererseits, nicht grob ermessensfehlerhaft gehandelt.“

Was lernt man daraus? Nun, der Kollege hat es falsch gemacht. Er hätte nicht vortragen sollen, dass er den Feiertag mit seiner Familie verbringen will, sondern: „Ich möchte an den „kirchlichen Feierlichkeiten“ teilnehmen.“ Dann hätte es wahrscheinlich gereicht für die Verlegung. Also: „For religous only…“, oder: Mit der Wahrheit kommt man dann doch nicht weiter…

Der Kollege hat es allerdings mit Fassung ertragen, wie seine nachfolgenden Gedanken zeigen:

For religious only…

 Wand´rer kommst du nach Stadtroda,

egal, ob du wohnst fern, ob nah,

beachte, dass man dort verhandelt,

auch zu Zeiten, an denen wandelt,

der Normalbürger in Freizeit.

Denn dort übt man Gerechtigkeit,

auch an auswärtig´ Feiertagen…,

gegen die, welche es nicht wagen,

 zu lügen und zu Gottes Hohn,

vorschieben die Religion.

 Wer ehrlich ist, hat nichts zu lachen,

nein- er muss auf den Weg sich machen,

trotz Feiertag zum Amtsgericht

woanders gibt es sowas nicht.

Merk´also, Gerichte im Osten,

sind jederzeit auf ihrem Posten.

Ist dies gerecht, wird mancher fragen

ich lächle und werde nichts sagen.

Michael Winter, Rechtsanwalt und Betroffener

 

„Bin abgelehnt?“ – „Ok, Ablehnung aber nicht zulässig, verwerfe/verhandle trotzdem“

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Der ein oder andere Leser wird sich vielleicht noch an das Posting: “Bin abgelehnt?” – “Interessiert mich nicht, entscheide trotzdem…” zum dem KG, Beschl. v. 28.09.2012 – 3 Ws (B) 524/12 – 162 Ss 165/12 erinnern. Ein Kollege hat mir eine Entscheidung des OLG Braunschweig zukommen lassen, in der das AG ähnlich – allerdings nicht ganz so schlimm wie im KG, Beschluss – agiert hat. Ausgangspunkt ist ein Bußgeldverfahren, in dem der Verteidiger nach Terminsladung Terminsverlegung beantragt hat. Das AG lehnt ab. Daraufhin lehnte der Betroffene den zuständigen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG führte dennoch in Abwesenheit des Betroffenen und seines verhinderten Verteidigers die Hauptverhandlung durch. Drei Tage zuvor hatte das Gericht – durch den abgelehnten Richter selbst – das Befangenheitsgesuch als unzulässig mit der Begründung verworfen, dass durch den Antrag nur erreicht werden solle, dass der Hauptverhandlungstermin (doch noch) aufgehoben wird.

Das OLG hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.07.2012 – Ss (OWi) 113/12 – diese Vorgehensweise als rechtsfehlerhaft angesehen:

Das Amtsgericht Goslar hat einen durch die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise aufgezeigten und zur Aufhebung des Urteils führenden Verfahrensverstoß dadurch begangen. dass es – durch den abgelehnten Richter selbst – das Befangenheitsgesuch ohne die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Gesuchs gemäß § 26a StPO als unzulässig verworfen und sodann in Abwesenheit des Verteidigers die Hauptverhandlung durchgeführt hat. Diese Vorgehensweise war rechtswidrig, weil im Befangenheitsgesuch Verfahrensverstöße aufgezeigt wurden und deshalb das Regelverfahren nach § 27 StPO – ohne den abgelehnten Richter – hätte gewählt werden müssen.

Nach § 26a StPO darf nur vorgegangen werden, wenn es sich um eine reine Formalentscheidung handelt, die keine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles erfordert (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01. 2 BvR 638101, juris, Rn. 57: BVerfG, Beschluss vom 27.04.2007. 2 BvR 1674706. juris, Rn. 53 ff.. 56).

Herzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt (Auszug):

..Seit der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.06.2005 (StV 2005, 473f.) und der hierauf fußenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 50. 216f.; BGH NStZ 2006, 51f.) ist ein Ablehnungs-gesuch im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die Verwerfung als unzulässig gemäß § 26a StPO durch den abgelehnten Richter auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgesuches kommt es dann – anders als in der vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht an (vgl. auch OLG Celle. 2. Senat für Bußgeldsachen. Beschluss vom 28.02.2007 – 323 Ss 21/07, juris, Rdnr. 7f. m. w. N.).

Vorliegend hat der erkennende Richter der sich aus Art. 103 GG ergebenden Pflicht, auf den wesentlichen Vortrag des Betroffenen einzugehen und sich inhaltlich hiermit auseinanderzusetzen (BVerfG NZV 2005, 51: OLG Braunschweig. Beschluss vom 20.01.2012 – Ss (OwiZ) 206/11 m. w. N.), nicht entsprochen Der das Befangenheitsgesuch „gemäß § 26a StPO“ zurückweisende Beschluss enthält keine inhaltliche Begründung, sondern lediglich die Feststellung, dass durch den Antrag nur die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins erreicht werden soll. Die in Bezug genommene. in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene, sich jedoch aus der Rechtsmittelbegründungsschrift erschließende Verfügung vom 24.04.2012 vermag bereits deshalb keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Befangenheitsantrages dar-zustellen, weil sie dem Gesuch vorangegangen ist. Hätte der erkennende Richter, wie es gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten gewesen wäre, sich mit dem inhaltlichen Vorbringen des Betroffenen auseinandergesetzt, hätte er erkannt, dass wegen Art. 101 S. 2 GG eine Entscheidung im Regelverfahren gemäß § 27 StPO herbeizuführen ist, weil nicht nur eine formale Entscheidung zu treffen ist. sondern sein vorangegangenes Verhalten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Terminsverlegung vom 26.03. und 18.04.2012 und dem Telefonat vorn 18.04.2012 zu beurteilen ist. Ob dem in dem Befangenheitsantrag genannten Verfahrensfehler das erforderliche Gewicht zukommt, um im Regelverfahren Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, ist dagegen für sich allein nicht beachtlich. Hierauf kommt es dann nicht an, wenn der abgelehnte Richter — wie vorliegend — unter grundlegendem Verstoß gegen Art. 101 GG selbst entscheidet, obgleich die Voraussetzungen des § 26a StPO (vgl. hierzu Meyer-Goßner, a. a. 0., § 26 Rdnr. 5ff.) offenkundig nicht gegeben sind (vgl. OLG Braunschweig. Beschluss vom 20.01.2012 — Ss (OwiZ) 206/11 m. w. N.).

Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung (wie vor sowie Beschluss vom 12.03.2012. Ss (OWiZ) 39/12) an

Und eine Segelanweisung gibt es dann gleich auch noch: Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die abgelehnte Verlegung des Termins grundsätzlich nur dann nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn das Amtsgericht den Antrag rechtzeitig und unter Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände beschieden hätte. Und: Der Betroffene kann darauf vertrauen. dass über einen frühzeitig gestellten Terminsverlegungsantrag so rechtzeitig entschieden wird, dass ein Wechsel des Verteidigers bis zum Termin noch möglich ist.