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Wenn man die Keule „Beschleunigungsgebot“ schwingt, dann muss es aber auch passen.

HammerIn der Diskussion zu unserem Beitrag: Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht bei dem es um den LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 – und Terminsverlegungsfragen ging, hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass häufig dann, wenn Terminsverlegungsanträge des Verteidigers abgelehnt werden sollen, die „Keule Beschleunigungsgebot“ hervorgeholt wird. So (inzidenter) auch im AG Tiergarten, Beschl. v. 01.05.2014 – 217b AR 12/14, in dem Terminsverlegungsfragen Ausgangspunkt für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit waren. Die abgelehnte Richterin hatte bereits zweimal verlegt, eine drittes Mal wollte sie nicht. Der Verteidiger lehnt die Richterin dann wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG Tiergarten weist den zurück, u.a. mit der Begründung:

„Daher ist grundsätzlich das Interesse des Betroffenen an der Vertretung durch einen Anwalt seiner Wahl dem Beschleunigungsgebot gegenüber zu stellen. Die dann gebotene Abwägung wird bei einem lange vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag dazu führen, dass der Richter ihm in der Regel stattzugeben hat, denn er kann die entstehende Lücke noch mit einem neuen Termin füllen und so eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vermeiden. Je näher der Verlegungsantrag vor dem Termin erfolgt, je eher wird es dem Richter nicht gelingen, eine Verfahrensverzögerung durch eine geschickte Terminierung aufzufangen, so dass die Interessen des Angeklagten an der Vertretung durch einen Verteidiger seiner Wahl gegebenenfalls zurücktreten müssen.

 So liegt der Fall hier:

 In die Abwägung sind dabei — neben dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Betroffenen auf Verteidigung durch eine Rechtsanwalt seiner Wahl — folgende Aspekte in die Abwägung einzubringen:

die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt, wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen,

die bereits zweimalige Verlegung des Hauptverhandlungstermins aufgrund der Verhinderung des Verteidigers,

dessen soweit ersichtlich nicht vorhandene Bereitschaft seinerseits etwas für eine gelingende Terminsanberaumung zu tun. Denn er hat in seinen jeweiligen Verlegungsanträgen nie mitgeteilt, an welchen Tagen in den kommenden Wochen oder Monaten er bereits jetzt eine Verhinderung absehen könnte.

die relativ geringe Sanktion (insbesondere weit unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) ohne jede Nebenfolge und

die Bemühungen der abgelehnten Richterin, den Verteidiger telefonisch zu erreichen. Soweit der Verteidiger für den Betroffenen derartige Bemühungen bestreitet, kann dieser Vortrag der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zu Grunde gelegt werden. Denn selbst wenn der Vortrag über die grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit der Anwaltskanzlei zuträfe, was nicht durch geeignete Mittel glaubhaft gemacht wurde, so ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Behauptung der abgelehnten Richterin falsch ist. Denn die Ursache für eine derartige Nichterreichbarkeit kann auch außerhalb der Kanzlei des Verteidigers liegen, beispielsweise in der Telefonanlage des Amtsgerichts oder bei der Technik eines der beteiligten Telekommunikationsanbieters. Die geschilderte Lücke in der Darstellung gehen zu Lasten des Betroffenen, weil ihm insofern die Glaubhaftmachung obliegt (§ 26 Abs. 2 StPO).

So weit, so gut oder auch nicht. Jedenfalls ist der Hinweis auf „die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt,“ ein wenig „pikant“, wenn man sieht, dass das AG mehr als 11 Wochen gebraucht hat, um über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Ist dann „wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen,“ noch richtig in der Argumentation und kann man dann noch mit der langen Dauer des Verfahrens argumentieren. Fragwürdig m.E. auch der Hinweis auf die „bundesweit über 100.000 Anwälte“. Soll der Betroffene die alle anrufen und fragen, ob sie Zeit haben?

Und, auch schön: Das AG bezieht sich an einer Stelle auf: „Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, München 2008, § 24, Rn 3 mit einer Vielzahl von Nachweisen aus der Rspr.„. Wer die Stelle nachlesen will, muss lange suchen und wird sie nicht finden. Denn den KK-StPO gibt es (gerade) in der 7. Auflage, und die datiert aber aus 2014. Das AG ist also seiner Zeit voraus, obwohl so richtig ja auch nicht, weil die 8. Auflage ja aus 2008 sein soll 🙂

Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht

HammerTerminsverlegungsfragen sind immer interessant und lassen die Wogen immer hoch schlagen. So auch der LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 –, den mir der Kollege Nozar übersandt hat. Er hat sich schon geärgert, dass ein von ihm gestellter Verlegungsantrag abgelehnt und seine Beschwerde dann vom LG verworfen worden ist. Zum Verfahren teilt er in seiner Mail mit, dass das aus 2007/2008 stammt und nun nicht verlegt wird „weil es soooo eilig ist.“  Im Beschluss führt das  LG aus:

„Grundsätzlich werden die Termine gemäß § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Hier hat die Richterin am Amtsgericht mit Verfügung vom 7.2.2014 Termin auf den 6.5.2014 bestimmt. Die Verfahrensbeteiligten hatten somit mit einem zeitlichen Vorlauf von 3 Monaten die Gelegenheit, sich auf diesen Termin einzurichten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat seine Terminsladung am 11.2.2014 erhalten. Nach dem Beschwerdevorbringen hat er gleichwohl zunächst rund einen Monat verstreichen lassen, bevor er einen Besprechungstermin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dieser hat sich sodann bei Gericht bestellt und hat den vom Amtsgericht im Ergebnis abgelehnten Terminsverlegungsantrag gestellt. Im Rahmen der vom Beschwerdegericht zu überprüfenden Ermessenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht nur die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedingte späte Bestellung des Verteidigers zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass eine Mehrzahl von Ladungen zu veranlassen ist, die zum Teil im — auch außereuropäischen – Ausland zu bewirken sind. Angesichts der gerichtsbekannt angespannten Terminslage des Amtsgerichts Saarbrücken im Allgemeinen und der Bedeutung des Beschleunigungsgebots für das infolge Dezernatswechsels und vorrangiger Haftsachen wiederholt zurückgestellte Verfahren im Besonderen ist ein Ermessensfehlgebrauch für die Kammer nicht erkennbar.

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010 (Az.: 1 StR 123/10) geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine mehrere Monate andauernde Umfangssache gehandelt hat und eine Terminabsprache mit einem bereits seit längerer Zeit bestellten Verteidiger, der wiederholt bei der Terminierung übergangen worden war, nicht erfolgt war. Vorliegend handelt es sich hingegen um ein für einen Tag terminiertes Verfahren wegen Diebstahls, bei dem eine Terminsabsprache mit dem Verteidiger dem Amtsgericht schon deshalb gar nicht möglich war, weil dieser sich erst nach der Ladung zum Termin bestellt hat.“

Nun, ob das alles so richtig, wage ich dann doch zu bezweifeln. Aber letztlich wird man das nur beurteilen können, wenn man die Einzelheiten der Akte, jedenfalls mehr als der Beschluss mitteilt, kennt. Aber eins meine ich, kann man doch anmerken, wenn der Beschluss darauf abstellt, dass der Beschuldigte nach Zustellung der Ladung einen Monat hat verstreichen lassen, bevor er einen Termin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dazu:

  • Man hat den Eindruck, als gehe die Kammer davon aus, dass Verteidiger (des Vertrauens) auf Zuruf arbeiten und Besprechungstermine ohne weiteres parat halten. Haben Sie nicht und müssen sie auch nicht.
  • Und: Wenn es zulässig sein soll, dem Beschuldigten die verzögerte Kontaktaufnahme vorzuhalten, muss man dann nicht eine Ladung mit Warnhinweis fordern. Der könnte dann etwa lauten: „Gehen Sie baldmöglich zu Ihrem Verteidiger des Vertrauens. Sollten sie das nicht rechtzeitig tun, müssen sie sich ggf. selbst vertreten. Das Gericht nimmt keine Rücksicht auf Terminsüberschneidungen beim Verteidiger„.

Starke Worte aus Naumburg: „…an Absurdität nicht mehr zu überbieten“…

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der Kollege, dem der OLG Naumburg, Beschl. v. 18.03.2014 – 2 Ws (s) 7/14 – gilt, hat ihn mir mit dem dazu gehörenden Schriftwechsel zu kommen lassen.Und da stehen dann in dem Beschluss „starke Worte“ des OLG, die mich ob ihrer „Stärke“ dann doch erstaunen. Ich kann mich nicht erinnern, dass der Senat, dem ich angehöre, mal so formuliert hat. Und ich frage mich auch, ob das sein muss?

In der Sache geht es um den Dauerbrenner Terminsverlegung. Der Kollege hat einen Termin bei der Berufungskammer mit dem Vorsitzenden abgesprochen. Danach flattert ihm eine Ladung in einer Kindschaftssache auf den Tisch; den Termin hatte das AG nicht abgesprochen. Der Kollege beantragt unter Hinweis auf § 155 FamFG – kannte ich bisher auch nicht 😉 – die Verlegung der Strafkammertermins. Die wird abgelehnt und der Kollege geht in die Beschwerde. Im Verfahren hatte er auf die Rechtsprechung hingewiesen, die davon ausgeht, dass Gericht versuchen muss, Terminskollisionen des Verteidigers abzustellen/zu überwinden.

Mitnichten in Naumburg, denn man antwortet dort wie folgt:

„Der Vorsitzende hat den Termin mit dem Verteidiger abgestimmt. Hinsichtlich des Termins, den der Verteidiger vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen beabsichtigt, gilt folgendes: Entweder die Anwesenheit des Verteidigers im Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben ist nicht unabdingbar, etwa weil der Termin auch von einem anderen Anwalt wahrgenommen werden kann, dann ist dies sowieso kein Grund, den abgesprochenen Termin in der Strafsache aufzuheben. Oder Rechtsanwalt R. muss unbedingt vor dem Amtsgericht Aschersleben in jener Sache erscheinen. Dann ist er gehalten, die Verlegung des Termins vor dem Amtsgericht Aschersleben zu betreiben, etwa unter Hinweis auf die unterbliebene Terminsabstimmung.

Die Vorstellung der Verteidigung, es sei Sache der Gerichte, Terminskollisionen zu vermeiden, ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten. Es ist dem Vorsitzenden der 6. kleinen Strafkammer ebenso wenig wie allen anderen Richtern zuzumuten, bei allen Spruchkörpern aller deutschen Gerichte anzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat.“

So m.E. mit Sicherheit nicht richtig, wenn ich die vom Kollegen zitierte Rechtsprechung, die sich auch in meinen Handbüchern findet, richtig verstehe (ich will nicht gleich mit dem Wort „abwegig“ kommen 🙂 ). Im Übrigen passt die Argumentation auch nicht. Der Kollege hatte das, was der Senat ihm unterstellt zu meinen: „Erkundigungs-/Anfragepflicht“ gar nicht gemeint/geschrieben. Zudem ging es auch gar nicht mehr um eine allgemeine Anfrage bei/vor einer Terminierung, sondern um eine Terminskollision und um deren Beseitigung. Wie gesagt: „starke“, aber m.E. nicht unbedingt richtige Worte aus Naumburg.

 

Imme wieder Kampf um die Terminsverlegung, oder: Die Gefahr der Prozessordnungswidrigkeit

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Welcher Verteidiger kennt ihn nicht? Den Kampf um den Termin und/oder die Terminsverlegung. Mit Zähen und Klauen werden gerade einmal bestimmte Termine häufig verteidigt, obwohl eine Umterminierung ohne weiteres möglich sein sollte. So offenbar auch beim AG Wolfsburg, das einen Terminsverlegungsantrag des Verteidigers abgelehnt hatte. Der war dagegen in die Beschwerde gegangen und jetzt beim LG Braunschweig obsiget (vgl. hier den LG Braunschweig, Beschl. v. 09.01.2014 – 13 Qs 4/14).

Vorliegend hat das Amtsgericht Wolfsburg das ihm eingeräumte Ermessen evident fehlerhaft ausgeübt. Auch wenn der Verteidiger weder einen Anspruch auf Terminverlegung noch auf vorherige Terminabsprache hat, so läuft der verfügende Richter dennoch Gefahr, prozessordnungswidrig zu handeln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, dass der Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminierung hatte nehmen können (vgl. LG Dortmund: Beschluss vom 20.10.1997 – 14 (XI) Qs 71/97). Dies gilt zumindest dann, wenn dem Interesse des Angeklagten auf Verteidigung durch einen Verteidiger seines Vertrauens der Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu gewähren ist.

 Bei seiner Ermessensausübung hätte das Amtsgericht berücksichtigen müssen, dass dem Angeklagten ein Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorgeworfen wird. Zur Durchführung der Hauptverhandlung werden, wie aus der Anklage und der Verfügung vom 23.12 2013 ersichtlich ist, insgesamt 8 Zeugen benötigt. Aufgrund der zu erwartenden Rechtsfolge und des Umfangs der Beweisaufnahme liegt ein gesteigertes Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung durch einen Verteidiger seines Vertrauens vor. Demgegenüber muss das Beschleunigungsgebot hier zurücktreten. Entscheidungen, wie z.B. über Untersuchungshaft, Führerscheinentzug, Beschlagnahme etc., die eine besondere Beschleunigung des Verfahrens gebieten, sind nicht zu treffen. Ein Ausweichtermin ist seitens des Verteidigers in 3 Monaten angeboten worden. Dies stellt bei dem vorliegenden Verfahren keinen mit dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes nicht mehr zu vereinbarenden Zeitverzug dar. Eine Rücksprache des Gerichts mit dem Verteidiger, bei der gegebenenfalls ein auch früherer Verhandlungstermin hätte vereinbart werden können, ist nicht erfolgt.

Recht deultiche Worte, die das LG gefunden hat. Und wenn man liest: „… so läuft der verfügende Richter dennoch Gefahr, prozessordnungswidrig zu handeln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, dass der Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminierung hatte nehmen können…“ dann dürfte das nach Auffassung des LG wohl heißen: Vorherige Terminsabsprache ist erforderlich bzw. über einen Terminsverlegungswunsch muss man miteinander reden. Und wenn das Gericht das nicht tut, handelt es ggf. „protessordnunswidrig“ = dann dürften die Vorschriften der §§ 24 ff. StPO grüßen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Terminsverlegung für den Einzelanwalt: Nicht wegen Vortrag bei der Polizei

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In der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg bin ich auf  den OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2013 – 7 N 78/13 gestoßen, der sich zu einem Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwaltes in einem VG-Verfahren verhält. Der hatte Terminsverlegung mit der Begründung beantragt, dass er dass er am Terminstag wegen eines bei der Bundespolizei in Neustrelitz zwischen 8.00 und 11.00 Uhr zu haltenden Vortrages verhindert sei. Das VG hatte nicht verlegt, sondern verhandelt und entschieden. Das OVG hat die Berufung gegen das VG-Urteil nicht zugelassen und fürht dazu aus:

Nach diesem Verfahrensablauf – mehr wird vom Kläger nicht vorgetragen – vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Bevollmächtigte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne einer unverschuldeten Verhinderung vorgebracht hatte. Denn der Hergang deutet darauf hin, dass der Bevollmächtigte des Klägers außerhalb seiner anwaltlichen Tätigkeit – womöglich regelmäßig, jedenfalls am Terminstag – Ausbildungsaufgaben bei der Bundespolizei in Neustrelitz übernommen hatte, die zeitlich in die dortigen Abläufe eingepasst waren. Dies musste für den Bevollmächtigten absehbar dazu führen, dass er zeitgleich seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nicht nachkommen konnte bzw. dies einzelfallbezogen sicherstellen musste. Jedenfalls bei der Übernahme regelmäßiger Lehrveranstaltungen kann für einen Einzelanwalt hinsichtlich der damit verbundenen zeitlichen Verhinderung nichts anderes gelten als bei einer chronischen, wiederholt in gleicher Weise auftretenden Erkrankung, die ihn außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01NJW 2001, 2735, juris Rn. 8). Deshalb bestand für den Bevollmächtigten des Klägers insbesondere nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts, es sehe „gegenwärtig“ keinen Grund, den Termin aufzuheben, Anlass näher zu erläutern und zu substantiieren, weshalb die Übernahme der Lehraufgaben bei der Bundespolizei an dem konkreten Terminstag eine unverschuldete Verhinderung bedeutete und keine Verpflichtung auslöste, einen Vertreter für die Terminswahrnehmung zu beauftragen. Seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 können hinreichende Ausführungen dazu nicht entnommen werden; vielmehr liegt ihm offensichtlich die Annahme zugrunde, das Gericht müsse dem Vertagungsantrag bereits dann entsprechen, wenn der Prozessbevollmächtigte an der Teilnahme verhindert ist. Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, nur „im zumutbaren Rahmen“ für eine Vertretung sorgen zu müssen, wird nur gleichsam „zwischen den Zeilen“ eine Unzumutbarkeit im konkreten Fall unterstellt, ohne zu erläutern, warum eine solche Verpflichtung nicht bestand oder jedenfalls im Einzelfall nicht mehr angemessen war. Dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass der Bevollmächtigte über den aus den Akten ersichtlichen Hergang hinaus sonst mit dem Gericht Kontakt aufgenommen und ihm Tatsachen unterbreitet hätte, aufgrund derer es unter Beachtung der dargestellten Grundsätze an seiner Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, nicht mehr hätte festhalten dürfen. Der Kläger muss sich diesbezügliche Versäumnisse seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.“

Als Richter hat man es natürlich einfacher. Da hat man die Terminshoheit….