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Der „kommunikative Prozess“ beim TOA

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Der sog. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) spielt in der Praxis der Sttrafzumessung zunehmend eine Rolle und kann für den (verurteilten) Angeklagten hinsichtlich der Strafhöhe erhebliche Bedeutung erlangen. Das zeigt sich noch einmal im BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 3 StR 647/14. Da hatte der Angeklagte sich nach einer räuberischen Erpressung beim Opfer brieflich entschuldigt und 500 € zur Wiedergutmachung gezahlt. Das LG hatte dennoch die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB und damit das Vorliegen eines sog. vertypten Strafmilderungsgrundes verneint. Der BGH hat das anders gesehen und aufgehoben:

„Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ und einem „kommunikativen Prozess“ zwischen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung 500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der  Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese – anders als § 46a Nr. 2 StGB – keine erheb-liche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2).“

Der BGH und der Täter-Opfer-Ausgleich beim „opferlosen Delikt“.

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Und wieder eine Entscheidung für BGHSt, nämlich das BGH, Urt. v. 04.12.2014 –  4 StR 213/14 – betreffend eine verkehrsstrafrechtliche Konstellation, die m.E. aber auch über das Verkehrsstrafrecht hinaus Bedeutung hat. Das LG hatte den Angeklagten u.a.- wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte hat mit seiner Strafmaßrevision u.a. geltend gemacht, dass bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. bewertete Tat der Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht gezogen worden sei. Der BGH hat die Revision verworfen, obwohl er sich Win der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang bei der von ihm verletzten Polizeibeamtin W. entschuldigt und das bereits im ersten Rechtsgang anerkannte Schmerzensgeld an sie bezahlt.

Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung, dass § 46a Nr. 1 StGB nicht anwendbar ist, aus: Für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB müsse das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer müsse die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Das und der Wortlaut des § 46a Nr. 1 StGB schlössen „eine Anwendung dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte aus….“. Und:

„bb) Danach ist eine Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB grundsätzlich ausgeschlossen.

(1) § 315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 23. Mai 1989 – 4 StR 190/89, NJW 1989, 2550; Urteil vom 21. Mai 1981 – 4 StR 240/81, VRS 61, 122, 123; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 4 mwN). Die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer) werden dabei lediglich faktisch mit geschützt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 14. Mai 1970 – 4 StR 131/69, BGHSt 23, 261, 264 zu § 315c StGB; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 1; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 5). Auch wenn § 315b StGB voraussetzt, dass sich die durch die tatbestandliche Handlung begründete abstrakte Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verdichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5) und der Täter bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz gehandelt haben muss (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86, 87; Beschluss vom 18. Juni 2013 – 4 StR 145/13, VRR 2013, 387, 388; Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.), werden die betroffenen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zum Träger des bestimmenden Rechtsguts. Ein zwischen ihnen und dem Täter durchgeführter dialogischer Ausgleichsprozess kann daher grundsätzlich weder zu einem friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat veranlassten Folgen, noch – wie dies von § 46a Nr. 1 StGB vorausgesetzt wird – zu einer Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts führen (im Ergebnis wie hier Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 21; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 3; NK-StGB/Streng, 4. Aufl., § 46a Rn. 10; Schönke/Schröder-Stree/ Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46a Rn. 4a; a.A. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 8; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 46a Rn. 20; Kaspar/Weiler/Schlickum, Der Täter-Opfer-Ausgleich, 2014, S. 26 jeweils zu § 315c StGB; Maiwald, GA 2005, 339, 345; Pielsticker, § 46a StGB – Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenrechts?, 2004, S. 118; Kasperek, Zur Auslegung und Anwen-dung des § 46a StGB, 2002, S. 65 f.; Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV, 2000, S. 309, 333 f.). Hiermit steht in Einklang, dass der Bundesgerichtshof einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sowohl bei der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB (Urteil vom 4. April 2001 – 5 StR 68/01, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2, nicht tragend entschieden), als auch bei Steuerdelikten (Beschluss vom 25. Oktober 2000 – 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200, 201; Beschluss vom 18. Mai 2011 – 1 StR 209/11, wistra 2011, 346) für ausgeschlossen erachtet hat, weil diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüter schützen und – im Fall der Rechtsbeugung – Individualinteressen allenfalls mittelbar geschützt werden.

(2) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 46a Nr. 1 StGB ein gelungener Täter-Opfer-Ausgleich auch schon anzunehmen sein kann, wenn der Täter eine Wiedergutmachung seiner Tat nur zum überwiegenden Teil erreicht oder lediglich ernsthaft erstrebt hat (so aber Pielsticker, § 46a StGB – Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenrechts?, 2004, S. 118; Kaspar/ Weiler/Schlickum, Der Täter-Opfer-Ausgleich, 2014, S. 26). Eine nur zum über-wiegenden Teil erreichte oder lediglich erstrebte Wiedergutmachung vermag die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf der Grundlage umfassender Aus-gleichsbemühungen geleistet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 2). Hier-an fehlt es aber, wenn der Geschädigte nicht Träger des bestimmenden Rechtsguts ist, sondern nur faktisch in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen wird. Auch kann die gegenüber einem einzelnen Geschädigten ge-leistete Wiedergutmachung grundsätzlich nicht als eine Teilwiedergutmachung oder ein Wiedergutmachungsbemühen in Bezug auf andere verletzte Rechtsgü-ter gedeutet werden, deren Träger nicht in den Ausgleichsprozess einbezogen wurden oder für die es – wie hier in Bezug auf das Rechtsgut der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr – keine individualisierbaren Opfer gibt…..“

Vom Ansatz des BGH her m.E. zutreffend. Es bleibt natürlich die Wiedergutmachung als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt. Aber das ist etwas anderes als der „vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB“. Die Frage dürfte im Übrigen bei allen „opferlosen Delikten“ eine Rolle spielen.

Täter-Opfer-Ausgleich: Wie wahrscheinlich ist eine Schmerzensgeldzahlung

Ich hatte ja schon auf den BGH; Beschl. v. 12.01.2012 – 4 StR 290/11 – hingewiesen (vgl. hier). Der BGH hat in Zusammenhang mit der Beanstandung der landgerichtlichen Strafzumessung auch noch einmal zum Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB Stellung genommen. Das LG hatte das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht. Der BGH hat jedoch Beanstandungen, und zwar:

  1. Bei mehreren Opfern müssen die Voraussetzungen für einen TOA gegenüber allen Geschädigten erfüllt sein.
  2. Es muss ein kommunikativer Prozess mit ganzer oder überwiegender Schadenswiedergtumachtung vorliegen.
  3. Bei einem geschlossenen Vergleich muss es auch einigermaßen wahrscheinlich sein, dass das Opfer die finanziellen Leistungen erhält.

An den Punkten mangelt es in der landgerichtlichen Entscheidung. Daher also: Neuer Durchlauf.

TOA auch bei Nichtannahme einer Entschuldigung

Ein strafmildernder Strafzumessungsgesichtspunkt kann der (gelungene) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) sein. Allerdings ist es in der Praxis häufig nicht so ganz einfach, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, weil ja auch das Opfer ein wenig „mitspielen“ muss. Von daher ist der BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 2 StR 344/11 ganz interessant, in dem der BGH in einem Missbrauchsverfahren noch einmal kurz zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.

Dazu:
Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Hierfür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Ein Vergleichabschluss zwischen Angeklagtem und Opfer – zu dem war es im Verfahren gekommen –  kann diese Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn das Opfer die Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat.

Hinweisenswert das Letzte: Die Entschuldigung muss nicht angenommen worden sein:

Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, dass sich den Urteilsgründen – was wünschenswert gewesen wäre – die exakte Vergleichssumme nicht entnehmen lässt. Die Feststellung in den Urteilsfeststellungen, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, die Mitteilung der monatlichen zu zahlenden Summe und die Tatsache, dass die Nebenklägerin die Zahlungen angenommen hat, reichen hier in Verbindung mit den weiteren im Urteil aufgeführten Umständen aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB für den Senat zu belegen.

Soweit die Revision im Übrigen meint, die vereinbarten Zahlungen und die versuchte Entschuldigung genügten mit Rücksicht auf das Tatbild und die Tatfolgen für das Opfer nicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, ersetzt sie lediglich die Wertung des Landgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.“

Täter-Opfer-Ausgleich im Urteil?

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 01.12.2010 – 1 St OLG Ss 251/10 darauf hingewiesen, dass der Tatrichter sich bei Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten mit den Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) auseinandersetzen muss. Habe der Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet, müsse sich der Tatrichter vorrangig vor den allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinandersetzen. Andernfalls könne das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit gestellt hat.