sagt die Polizei, jedenfalls in Münster (vgl. hier). Man kann nur hoffen, dass es dabei bleibt und es um die Winterreifen jetzt nicht dasselbe Hin und Her gibt wie um die Umweltplakette, bei der ja auch zum Teil Bußgeldverfahren durchgeführt worden sind, wenn im ruhenden Verkehr Fahrzeuge nicht mit der Plakette ausgerüstet waren.
Denn die Winterreifenpflicht ist ja eine „Verhaltenspflicht“, d.h.: Der Kraftfahrzeugführer soll bei den in § 2 Abs. 3a StVO nun genannten Wetterverhältnissen nicht mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeug fahren. Nicht eingeführt worden ist eine generelle Winterreifenpflicht. Das hätte man dann wohl in der StVZO regeln müssen, da es dann um den Zustand/die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen gegangen wäre.