Die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sollen noch stärker berücksichtigt werden. Nachdem die Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) (BT-Drs. 16/12098) vorgelegt hatten, hat die Bundesregierung einen gleichlautenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12812) eingebracht.
In der darin enthaltenen Stellungnahme des Bundesrats fordert dieser unter anderem, dass der Katalog an Straftaten, der zur Nebenklage im Strafverfahren berechtigt, abschließend sein sollte. Um sicherzustellen, dass die wichtigsten Straftaten abgedeckt sind, sollte der Katalog daher unter anderem Fälle wie versuchter Mord oder Totschlag, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenraub, Kinderhandel oder Freiheitsberaubung enthalten. Es bestünde ansonsten die Gefahr der Ausuferung. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag nicht zu. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung der Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Denn dann wäre in allen Fällen, in denen eine Straftat beim Opfer zu schweren Folgen geführt habe, die Straftat jedoch nicht in dem Gesetz enthalten sei, die Nebenklage vollständig ausgeschlossen. Dies erscheine nicht sachgerecht, argumentiert die Regierung.
Quelle: Bundestag, hib-Meldung Nr. 133/2009 vom 07.05.2009
Update:
Am Mittwoch, dem 13. Mai 2009, 12 Uhr, findet im Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4 300, die öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses statt.
Tagesordnungspunkte sind u.a.
- Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
BT-Drucksache 16/12098 - Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
BT-Drucksache 16/12812 - Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess
BT-Drucksache 16/7617