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Straßenverkehrsgefährdung wird nach § 153a StPO eingestellt — Strafklageverbrauch wegen Unfallflucht

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So, der letzte Arbeitstag des Jahres ist angebrochen, jedenfalls für die Meisten, bevor es dann ins Neue Jahr rübergeht. Und da das ist in diesem Jahr ein ganz normales Wochenende ist, schließe ich die Woche auch (fast) normal. Es gibt also heute dann auch wieder ein Gebührenrätsel, denn Montag ist ja normaler Arbeitstag. Das habe ich dann nachher aber ein wenig vorgezogen, weil ich zum Abschluss des heutigen Tages den Wochenspiegel für die 52. KW. bringen werde, der passt an Neujahr dann nicht so gut.

Den Opener macht dann heute der KG, Beschl. v. 30.08.2016 – (3) 161 Ss 146/16 (82/16) –, eine für den Angeklagten erfreuliche Entscheidung. Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Das KG hebt auf die Revision hin auf und stellt ein. Grundlage der Entscheidung war folgendes Verfahrensgeschehen:

Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Die auf sein Rechtsmittel anberaumte Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfahrenbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, 3.000 € an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gemäß § 155a StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) beschränkt worden, und der Angeklagte ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens u.a. zu einer Geldstrafe von verurteilt worden. Seine Revision führt dann zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO). denn:

„Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall, denn dadurch, dass der Angeklagte eine Zahlungsauflage erfüllt hat und das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt worden ist, ist nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO Strafklageverbrauch für die gesamte Tat im prozessualen Sinn eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1990, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 153a Rn. 45; Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 153a Rn. 97 mwN). Die angeklagte und erstinstanzlich abgeurteilte Tat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs steht zwar sachlich-rechtlich mit dem nachfolgenden Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr) in Tatmehrheit. Die Taten bilden aber einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass sie sich als eine Tat im prozessualen Sinn darstellen (vgl. BGHSt 23, 141; 25, 72; Senat DAR 1968, 244; OLG Celle VRS 54, 38; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 264 Rn. 90 mwN). Die den ersten Tatvorwurf betreffende Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO verbraucht damit die Strafklage auch für das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge bei der Verurteilung wegen einer ordnungswidrigen Verursachung eines Verkehrsunfalls und wegen anschließenden Entfernens vom Unfallort die Beschränkung der Berufung auf die Verurteilung wegen des Vergehens zulässig sein soll (vgl. BGHSt 24, 185), ergibt sich nichts anderes. Denn der BGH nimmt hiervon ausdrücklich jene Fälle aus, bei denen der Schuldspruch nicht teilbar wäre, zB den „Fall einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt“ (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1971, 157). Diese Konstellation ist hier gegeben, denn der Alkohol- und Drogenkonsum hatte sowohl Einfluss auf das Unfall- als auch auf das nachfolgende Tatgeschehen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er die Strafkammer dazu veranlasste, die Strafe nach § 21 StGB zu mildern.“

Strafklageverbrauch Transport von BtM/Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: „Untauglicher“ Versuch

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Gewogen und zu leicht befunden, oder: Es war m.E. ein untauglicher Versuch, den eine Strafkammer des LG Hagen unternommen hat, um ein ggf. umfangreicheres BTM-Verfahren nicht verhandeln zu müssen. Die Strafkammer war/ist nämlich bei einer BtM-Anklage von Strafklageverbrauch ausgegangen und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 05.07.2016 – 2 Ws 132/16 – anders gesehen und das Verfahren eröffnet.

Auszugehen ist/war von folgendem Sachverhalt: Angeklagt ist bei der Strafkammer ein Vorfall vom 20.03.2015. Der Angeklagte soll in H gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt haben, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen geeignet und bestimmt ist, und ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt zwei Unterabschnitt 1 S. 1 des Waffengesetzes eine Schusswaffe geführt haben. Dem Vorwurf liegt eine Fahrt des Angeklagten mit einem PKW Ford Mondeo, in dessen Kofferraum eine schwarze Tüte mit insgesamt 186,08 Gramm Marihuana mit einem THC-Wirkstoffgehalt vom 16,8 % und hinter dessen Beifahrersitz eine geladene PTB-Waffe mit weiterer Munition gefunden wurden, zugrunde. Den Pkw hatte der Angeklagte – angeblich wegen einer Panne des Pkw – auf dem Parkplatz C an der BAB A 1 abgestellt. Von dort aus begaben sich der Angeklagte und sein Bruder,  der anderweitig verfolgte X, nach der Einlassung des Angeklagten zunächst nach H, um dort einen PKW Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten. Mit dem Ford Fiesta ist der Angeklagte dann auch am 20.03.2015 gefahren und deswegen ist gegen ihn ein (rechtskräftiger) Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beim AG Schwelm ergangen. Das LG sagt/meint: Strafklageverbrauch.

Das OLG sagt: Nach den Umständen des Falles fernliegend, denn es fehlen die beiden dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten zu einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO verknüpfende Umstände Denn:

  • Kein zeitlicher Zusammenhang, da sich der Angeklagte und sein Bruder von dem Parkplatz aus zunächst nach H hatten begeben müssen, um dort den PKW Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten.
  • Kein räumlicher Zusammenhang, da der Angeklagte den Ford Fiesta  nicht weniger als 12 km entfernt von dem abgestellten Ford Mondeo geführt hat.
  • Und: Auch „keine gravierenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den beiden Tathandlungen der geforderte innere Zusammenhang gegeben war. Der einzige Anhaltspunkt für diese Annahme ergibt sich – vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – aus den Angaben des Angeschuldigten und des X, man habe den Ford Fiesta deswegen erworben, um den liegen gebliebenen Pkw Ford Mondeo abzuschleppen. Ein solcher Geschehensablauf ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch fernliegend, inhaltlich nicht plausibel und daher für die Strafkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zugrundezulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 2; zur Unbeachtlichkeit einer unplausiblen Einlassung auch im Urteil vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 6, jeweils m.w.N.).“

M.E. passt das.

Überblick verloren?, oder: Wenn man den „Hals nicht voll bekommt“

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So häufig liest man Entscheidungen, in denen wegen Strafklageverbrauchs nach § 206a StPO eingestellt wird, nicht. Sie zählen eher zu den Seltenheiten, zu denen jetzt dann aber auch der schon etwas ältere OLG Naumburg, Beschl. v. 26.01.2016 – 2 RV 10/16 –  gehört. Er hat einen Fall „aus dem Leben“ zum Gegenstand, und zwar:

Der Angeklagte hatte im alkoholisierten Zustand mit einem Fahrrad öffentliche Straßen in Magdeburg. befahren. Er fiel den Polizeibeamten M. und F. auf, die ihn kontrollieren wollten. Dabei weigerte sich der Angeklagte, seine Personalien anzugeben und einen Atemalkoholtest durchzuführen. Die Beamten wollten den Angeklagten deshalb zum Polizeirevier bringen. Als sie ihn in den Streifenwagen setzen wollten, wehrte er sich dagegen durch Wegdrehen und ruckartige Bewegung der Arme. Die Polizeibeamten fertigten wegen der Weigerung, seine Personalien anzugeben, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Die Stadt Magdeburg als zuständige Verwaltungsbehörde erließ sodann einen Bußgeldbescheid. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das AG Magdeburg rechtskräftig zur Geldbuße von 50,00 EUR. Wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erließ das AG dann später noch einen einen Strafbefehl. Den gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruch beschränkte der Angeklagte auf den Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil Strafklageverbrauch eingetreten ist. Begründung:

„Gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Nach der zu § 264 StPO entwickelten gefestigten Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn 2), die für den in § 84 OWiG verwendeten verfahrensrechtlichen Tatbegriff entsprechend gilt, liegt eine Tat im prozessualen Sinne vor, wenn mehrere Vorgänge derart eng miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde.

Grundsätzlich ist eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen, wenn die Handlungen schon materiellrechtlich in Tateinheit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, Az.: KRB 33/95, -juris). Dies trifft auf den Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG und der Straftat gemäß § 113 Abs. 1 StGB zu.

Eine Tat im Sinne des § 52 StGB liegt vor, wenn sich rechtsgutsverletzendes Handeln des Täters bei natürlicher Betrachtung als Einheit darstellt. Der Begriff setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 StGB, Rn 3).

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der Weigerung des Angeklagten, seine Personalien anzugeben, einen Atemalkoholtest durchzuführen und seiner Widerstandshandlung um eine einheitliche Tat. Die Polizeibeamten wollten überprüfen, ob der Angeklagte unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnahm und damit eine Straftat gemäß § 316 StGB beging. Ihre diesbezügliche Diensthandlung i.S.d. § 113 StGB war auf die Feststellung der Personalien des Angeklagten und des Grades seiner Alkoholisierung gerichtet. Mit dieser Diensthandlung hatten sie bereits begonnen, als sie dem Angeklagten das erste Zeichen zum Anhalten gegeben hatten. Sie dauerte an, bis die Personalien des Angeklagten nach § 163 b Abs. 1 StPO festgestellt und alle Maßnahmen zur Feststellung von Alkohol im Blut gemäß § 81 a StPO durchgeführt waren. Die Weigerung des Angeklagten, seine Personalien zu nennen, einen Atemalkoholtest durchzuführen und sein Widerstand gegen die Verbringung in den Streifenwagen stellen bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung an dieser Diensthandlung aufgrund eines einzigen Entschlusses dar.“

Da kann man nur sagen: Selbst Schuld, wenn man das Verfahren aufteilt. Warum muss ich in einem OWi-Verfahren denn die OWi verfolgen, wenn ich den Vorwurf einer Straftat erheben kann/will? Aber man kann natürlich auch flapsig(er) formulieren: Wenn man den Hals nicht voll kriegen kann und die 50 EUR Geldbuße auch noch „einnehmen“ will…..dann verliert man schnell den Überblick…

„Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch…“ – wirklich?

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Uli Hoeneß und keine Ende? Nun. ich wollte dazu eigentlich nicht mehr bloggen, tue es dann aber jetzt doch, nachdem ich gerade den Beitrag „Hoeneß – Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung„, der sich u.a. auf einen Bericht im Focus stützt, wonach inzwischen die Berechnungen der Finanzbehörde bei mindestens 30 Mi0 €  hinterzogener Steuern liegen sollen, gelesen habe.

Der Kollege Dost-Roxin beginnt seinen Beitrag mit: „Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch….“ . Da frage ich mich allerdings: Wirklich? Oder sieht das Ganze rechtlich ggf. doch ein wenig anders aus? Nun, abschließend wird man das nicht beurteilten können – jedenfalls kann ich es nicht – dafür müsste man Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil im zu Ende gegangenen Verfahren kennen, um dann die Frage beantworten zu können: Strafklageverbrauch durch das Urteil, ja oder nein? Nur, wenn ich die Frage verneinen muss/kann, stellt sich die Frage nach einer neuen/weiteren Anklage. Das hat mit der Höhe des Steuerschadens – wenn er aus denselben angeklagten Taten stammt – und dem Geständnis von U.Hoeneß nichts zu tun. § 264 StPO lässt grüßen.

Vielleicht war es ja gerade der „Charme der Verteidigungsstrategie“ – den wir alle nicht erkannt haben oder nicht erkennen konnten, weil wir die erforderlichen Informationen nicht hatten -, dass da noch mehr hinterzogene Steuern waren, die nun ggf. vom Urteil erfasst sind. Ob man das gut findet und ob man die Verfahrensweise der Kammer des LG München gut findet, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber wie sagte schon während des Studiums einer meiner Professoren: das Recht ist für die Hellen. Und solche Fragen werden die „Berater“ von U.Hoeneß sicherlich im Blick gehabt habe.

Im Übrigen: Ich weiß auch gar nicht, warum der Focus nun schon wieder eine Welle schlägt. Dass da ggf. noch mehr hinterzogene Steuern zu erwarten waren als die 28,5 Mio €, von denen die Kammer ausgegangen ist, war doch klar. Denn die Finanzbeamtin hatte doch in der Hauptverhandlung schon darauf hingewiesen, dass ihrer Berechung eine „Günstigkeitsprüfung“ zugrunde liegt. Aber es ist wohl ein Thema, dass man am Kochen halten will/muss.

Ne bis in idem?, oder: Bei Betäubungsmitteln muss man vorsichtig sein…

Wenn ein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später einen nicht entdeckten Rest aus einem Vorrat noch gewinnbringend veräußert, liegt kein Strafklageverbrauch vor. Er kann dann also (noch einmal) wegen Handeltreibens verurteilt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 2 RVs 31/10). Also: Von Anfang an die Ecken sauber machen 🙂