Und im Mittagsposting dann etwas Verfahrensrechtliches aus dem Verkehrsrecht, und zwar mal wieder Strafklageverbrauch.
Das AG hat dem Angeklagten im Strafbefehl vom 25.05.2023 zur Last gelegt, am 11.12.2022 in der Mennonitenstraße mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war (Straftat gem. § 21 StVG.
Mit Urteil des AG vom 17.07.2023 ist der Angeklagte in einem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60,00 € wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung verurteilt worden (Ordnungswidrigkeit gem. § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO). Dieses Fahrzeug führte der Angeklagte bei der Fahrt am 11.12.2022. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug endete im Februar 2022; die Vorführung zur Hauptuntersuchung war im Dezember 2022 noch nicht erfolgt.
Das AG ist deshalb davon ausgegangen, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten sei, und hat wegen des angenommenen Verfahrenshindernisses das Verfahren mit Prozessurteil vom 30.08.2023 eingestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der StA, die beim OLG Zweibrücken Erfolg hatte. das hat mit dem OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.01.2024 – 1 ORs 1 SRs 16/23 – das Einstellungsurteil aufgehoben:
„2. Das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern steht der Verfolgung des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegen. Es ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Zwischen der vorliegenden Tat nach §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und der Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1 S. 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO besteht weder materiell-rechtliche Tateinheit, noch liegt eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) vor.
a) Ausgangspunkt der Bewertung ist die materiell-rechtliche Betrachtung. Zwar ist der prozessuale Tatbegriff im Verhältnis zum materiellen Recht selbstständig (BGH, Beschluss vom 15.03. 2012, 5 StR 288/11, NStZ 2012, 461 m.w.N.). Jedoch sind materiell-rechtlich selbstständige Taten in der Regel auch prozessual selbstständig (BGH Urteil vom 16.03.1989, 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154), falls nicht besondere Umstände die Annahme einer Tat i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO rechtfertigen (BGH Urteil vom 16.03.1989, 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151 und vom 29.09.1987, 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64). Letzteres wird angenommen, wenn die Handlungen innerlich so verknüpft sind, dass nur ihre gemeinsame Würdigung sinnvoll und möglich ist, eine getrennte Würdigung sowie Aburteilung in verschiedenen Verfahren mithin als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würden (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 24.11.2004, 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 m.w.N.).
b) Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es besteht weder Tateinheit, was grundsätzlich voraussetzen würde, dass mehrere Strafgesetze durch eine einzige Handlung verletzt werden und sich die objektiven Ausführungshandlungen der mehreren Tatbestände decken (MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 52 Rn. 10), noch besteht eine über einen punktuellen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang hinausgehende innere Verknüpfung zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat.
aa) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2014, 21 Ss OWi 208/14 (Z), juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.1982, 1 Ws (B) 223/82 OWiG, NStZ 1983, 224; OLG Stuttgart, Be-schluss vom 08.05.1979, 3 ARs 82/79, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1974, RReg 6 St 650/73 OWi, juris), die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 31 Rn. 25). Die Ordnungswidrigkeit hat somit im März 2022 begonnen und dauerte nach dem Urteil des Bußgeldrichters vom 17.07.2023 mehr als 8 Monate an, wobei sich aus dem Urteil nicht ergibt, wann das Fahrzeug konkret vorgeführt und die Dauerordnungswidrigkeit beendet wurde.
Bei der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG handelt es sich zwar auch um eine Dauerstraftat für die Dauer der von vornherein geplanten Fahrt (BeckOK StVR/Bollacher StVG § 21 Rn. 71 f.), diese ist allerdings ein Begehungsdelikt.
bb) Ob eine echte Unterlassungstat mit einer gleichzeitig verwirklichten Begehungstat überhaupt in Tateinheit stehen kann, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, aber teilweise für möglich gehalten, wenn gerade die Begehung der einen Tat der Erfüllung des dem Unterlassungstatbestand zugrundeliegenden Handlungsgebots entgegensteht, also ein innerer Bedingungszusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 15.07.1986, 4 StR 301/86, NJW 1987, 199; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan, StGB, 13. Auflage, § 52 StGB, Rn. 13).
Die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen der vorliegend zu betrachtenden beiden Delikte decken sich nicht einmal teilweise. Bei der Ordnungswidrigkeit hatte der Angeklagte in seiner Funktion als Halter eines Kraftfahrzeuges ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen, während der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem gesondert gefassten Tatentschluss und einem entsprechenden Willensbetätigungsakt im Dezember 2022 beruht.
Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht, gibt es ebenfalls nicht. Das bußgeldbewehrte Unterlassen des Angeklagten, das Kfz mit dem Kennzeichen zur Hauptuntersuchung vorzuführen, liegt auch dann vor, wenn er nicht als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt. Die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes ist von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr unabhängig und knüpft alleine an die Haltereigenschaft des Angeklagten an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpft dagegen gerade an die Fahrereigenschaft des Angeklagten an, ohne dass der Angeklagte Halter sein muss. Die Taten stehen zueinander ohne erkennbare Beziehung oder einen Bedingungszusammenhang.“