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Pflichti III: Angeklagter ist Ausländer, oder: Keine Übersetzung des Strafbefehls

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Und die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt dann mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.05.2019 – 533 Qs 32/19 – aus Berlin. Geschickt hat mir die Entscheidung der Kollege Kuntzsch aus Finsterwalde.

Der hat in einem Verfahren wegen der wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen verteidigt. Das AG hatte gegen den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20,00 Euro wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und des Vorwurfs der Nötigung verhängt. Der Angeklagte soll seine frühere Partnerin – von dieser unbemerkt – beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gefilmt und, ihr gegenüber angekündigt haben, diese Filmaufnahmen im Internet zu Veröffentlichen, wenn diese sich von ihm trennt.

Der Kollege hatte seine Bestellung beantragt. Begründung: Der Angeklagte sei als Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig. Zudem erfordere die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Pflichtverteidigerbestellung, da es lediglich eine Belastungszeugin gebe, deren Glaubwürdigkeit überprüft werden müsse und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Darüber hinaus sei ohne vollständige Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Das AG hat abgelehnt, das LG bestellt dann den Kollegen:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs, 2 StPO geboten.

Sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten können zwar dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der SchwierigKeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre. Demgemäß besteht inshesondere dann Anlass zur Prüfung der Frage, ob ein Angeklagter fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, wenn er sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist. Die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung kann aber – bei (wie hier) sehr einfacher Sach- und Rechtslage nicht allein mit sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten begründet werden. Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz Von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 3. März 2014 – 2 Ws 63/14: KG: Beschluss vorn 30.06.2017; 2 Ws 34/.17). Vorliegend ist der zu verhandelnde Sachverhalt überschaubar und die Anzahl der zu vernehmenden Zeugen gering. Insbesondere führt auch die seitens des Angeklagten angeführte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht zur Beiordnung eines Verteidigers.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. Eine mündliche Übersetzung reicht in der Regel nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat. Eine Übersetzung des Strafbefehls ist vorliegend nicht erfolgt. Spätestens nachdem der Verteidiger im Februar mitgeteilt hat, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wäre die Übersetzung zu veranlassen gewesen. Es daher zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er erstmals in der Hauptverhandlung Kenntnis von den näheren Beweisumständen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhält Durch einen in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher kann dieser Mangel nicht ausgeglichen werden (vgl. OLG KarlsrUhe, Beschluss vom 17. Oktober 2000 — 3•Ss 102/00 — juris Rn. 11). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Wahlverteidiger habe dem Angeklagten die Beweissituation schon vor der Hauptverhandlung hinreichend erläutert. Aus dem Schriftsatz vom 14.02.2019 geht insoweit lediglich ein pauschales Bestreiten der Vorwürfe hervor.“

Pflichti II: Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren zur Pflichtverteidigerbestellung nicht angehört wird, oder: Umbeiordnung?

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Die zweite Entscheidung am heutigen „Pflichtverteidigertag“ kommt vom LG Mannheim. Es ist der LG Mannheim, Beschl. v. 15.11.2018 – 5 Qs 58/18, den mir der Kollege G. Urbanczyk aus Mannheim geschickt hat. Er behandelt die Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren in den Fällen des § 408b StPO.

Die Staatsanwaltschaft hatte Angeklage erhoben. Im Hauptverhandlungstermin ist der Angeklagte dann nicht erschienen. Das AG beschloss auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten gemäß § 408a StPO einen Strafbefehl, in dem eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, festgesetzt wurde, zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten gemäß § 408b StPO ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Dem wurde der Strafbefehl zugestellt. Dieser legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Später beantragte der Kollege Urbanczyk für den Angeklagten, die Beiordnung des anderen Rechtsanwalts aufzuheben und stattdessen ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Bestellung sei unter Verletzung der Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO erfolgt, der auch für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren gelte.

Die Staatsanwaltschaft und später auch das AG haben das anders gesehen und die Entpflichtung des anderen Rechtsanwalts und die Beiordnung des Kollegen Urbanczyk als Pflichtverteidiger beizuordnen abgelehnt.Das LG hat da anders gesehen:

„Vorliegend wurde Rechtsanwalt pp. für das gesamte gegenständliche Verfahren — ohne vorherige Anhörung – zum Pflichtverteidiger bestellt. Zwar wurde er ausweislich des schriftlich niedergelegten Beschlusses vom 26.03.2018 ausdrücklich nur „für das Strafbefehlsverfahren“ (BI. 54) – anders allerdings als nach dem Protokoll der Sitzung vom 26.03.2018 (BI. 52) – gemäß § 408b StPO bestellt. Jedoch wurde Rechtsanwalt pp. auch nach dem Einspruch durch das Gericht weiter als Verteidiger geführt und mit Verfügung vom 17.07.2018 zur Stellungnahme über die Aufrechterhaltung des Einspruchs unter Ankündigung einer erneuten Terminierung zur Hauptverhandlung aufgefordert. Auch aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses ist nichts dafür ersichtlich, dass eine zeitliche Beschränkung der Verteidigung beabsichtigt war. Dies zeigt, dass das Gericht zumindest konkludent davon ausging, dass Rechtsanwalt der Verteidiger des Angeklagten für das gesamte Verfahren sein sollte.

Von daher kann die umstrittene Frage, ob die Bestellung nach § 408b StPO für das auf den Einspruch folgende weitere Verfahren, namentlich die Hauptverhandlung, gilt (so OLG Köln, Beschluss v. 11.09.2009 – 2 Ws 386/09, NStZ-RR 2010, 30; OLG Celle, Beschluss v. 22.02.2011 – 2 Ws 415/10, StraFo 2011, 291; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.06.2017 – 1 Ss 96/17, LSK 2017, 119219) oder diese nur für das Strafbefehlsverfahren bis zur Einlegung des Einspruchs wirksam ist (so KG, Beschluss vom 29.05.2012 – 1 Ws 30/12, JurBüro 2013, 381; OLG Saarbrücken Beschluss vom 17.09.2014 – 1 Ws 126/14, BeckRS 2014, 18593; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 408b StPO, Rn 6), offen bleiben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.7.2014, 1 Ws 106/13).

Für das weitere Verfahren ist entsprechend dem Wunsch des Angeklagten jedoch Rechtsanwalt Urbanczyk als Pflichtverteidiger — unter Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt pp. beizuordnen, zumal ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorliegt, da sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet.

Es braucht insoweit nicht entschieden zu werden, ob in Fällen des § 408b StPO der Angeklagte vor einer Pflichtverteidigerbestellung anzuhören ist, denn dem Angeklagten ist jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger — ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers — als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers wie vorliegend – zumindest konkludent – nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.

Ein Beschuldigter hat grundsätzlich das Recht, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Die freie Verteidigerwahl stärkt die Stellung des Beschuldigten als Prozesssubjekt. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und folgt auch aus Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3695).

Von daher ist einem Beschuldigten, der — etwa aus Gründen der Eilbedürftigkeit zur Verteidigerbestellung zunächst nicht angehört wurde, im weiteren Verlauf der Verteidiger seiner Wahl zu bestellen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch, sich grundsätzlich auch bei einer Pflichtverteidigung vom Verteidiger seiner Wahl zu verteidigen zu lassen, gerecht zu werden.

Die Kammer hat vorliegend keinen Anlass, an der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt Urbanczyk zu zweifeln, dass der Angeklagte dessen Beiordnung ausdrücklich wünscht. Seiner Bestellung steht auch kein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 2 StPO entgegen.“

Schade, dass das LG die Frage, ob in den Fällen des § 408b StPO der Angeklagte vor einer Pflichtverteidigerbestellung anzuhören ist,“elegant“ umschifft hat. Denn zu der Problematik gibt es wenig.

Viel gibt es hingegen zu Pflichtverteidigerfragen in <<Werbemodus an>> „Burhoff, Handbuch für das strafechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019“. Die Neuauflage ist gerade am 08.11.2018 erschienen und kann hier bestellt werden. Die Neuauflage der Hauptverhandlung erscheint übrigens Mitte Dezember 2018.

Und: Ich weise dann auch noch einmal auf die Preiskracher hin (vgl. hier bei Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür). <<Werbemodus aus>>

„Ich habe keinerlei Vertrauen zu meinem Verteidiger, gebe ihm aber Vertretungsvollmacht, da das Gericht mir keinen Fahrtkostenzuschuss zahlt“

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Einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt behandelt der OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2017 – 1 OLG 24 Ss 6/17 -, den mir der Angeklagte des Verfahrens selbst übersandt hat. Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Körperverletzung verurteilt worden. Dagegen wendet sich dieser mit der Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung habe in unzulässiger Weise in seiner Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO).

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Das Amtsgericht Dresden hatte in vorliegender Sache am 15. Januar 2016 das Hauptverfahren eröffnet und ab dem 26. Mai 2016 die Hauptverhandlung durchgeführt. Nachdem der Angeklagte im Termin vom 09. August 2016 nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Taten gemäß § 408 a StPO einen Strafbefehl erlassen und gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Nach rechtzeitig eingegangenem Einspruch hat das Amtsgericht am 19. September 2016 erneut Hauptverhandlungstermin bestimmt. Mit Schreiben vom 18. August 2016 hat der Angeklagte hinsichtlich dieses Termins die Bewilligung eines Vorschusses für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt, da er jetzt in Bonn aufenthältlich sei. Aus einem Vermerk des Strafrichters vom 22. September 2016 ergibt sich, dass dieser Antrag beim Amtsgericht am 19. August 2016 eingegangen, aber erst am 15. September 2016 diesem vorgelegt worden ist. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht erfolgt. Den Hauptverhandlungstermin am 19. September 2016 hat der Angeklagte nicht wahrgenommen. Allerdings hat er am 12. September 2016 seinem Verteidiger, Rechtsanwalt pp1, eine schriftliche Vertretungsvollmacht folgenden Inhalts ausgestellt:

„Herr pp. erteilt Herrn Rechtsanwalt pp1 aus Dresden schriftliche Vertretungsvollmacht in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden – Strafrichter – mit dem Aktenzeichen 231 Ds 301 Js 24500/14.

Diese Vollmacht ermächtigt nicht zur – Rücknahme, Beschränkung und Verzicht von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen – Abgabe von Erklärungen zur Sache.

Der Vollmachtgeber erklärt ausdrücklich: Ich habe keinerlei Vertrauen zu Rechtsanwalt pp1. Die Erteilung der Vertretungsvollmacht dient nur dem Zweck der Verhinderung nachteiliger Folgen für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Vollmachtgeber hält die Rüge, unverteidigt im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO zu sein, vollumfänglich aufrecht.

Der Vollmachtgeber möchte nach wie vor von einem ersuchten Richter vernommen werden, § 233 StPO.

Zur Erteilung der Vertretungsvollmacht sieht sich der Vollmachtgeber durch das Gericht genötigt, da auch ein Fahrtkostenvorschuss bisher nicht ausgezahlt worden ist oder das Amtsgericht Bonn angewiesen worden ist, Fahrkarten auszustellen.“

Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Angeklagten statt. Ein Aussetzungsantrag der Verteidigung wurde nicht verbeschieden.“

Das OLG hebt auf:

Das Amtsgericht hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandeln dürfen, da die Voraussetzungen des § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gegeben waren. Danach kann sich der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Erscheinen des Vertreters ermöglicht aber nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (OLG Karlsruhe StV 1986, 289; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 411 Rdnr. 4).

So liegt der Fall aber hier. Zwar liegt eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger Rechtsanwalt pp1. Dieser ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte sie nur deshalb ausgestellt hat, weil er negative Folgen hinsichtlich eines Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin, den er aufgrund der ausstehenden Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses und der ihm dadurch nicht möglichen Anreise von Bonn nicht wahrnehmen könne, befürchtete. Damit ergibt sich aber, dass der Angeklagte die Absicht hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass das Amtsgericht jedenfalls nicht hätte verhandeln dürfen, ohne den rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu verbescheiden. Eine Verhandlung in dessen Abwesenheit gemäß § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verstößt danach gegen § 338 Nr. 5 StPO, wonach ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Das Urteil unterliegt bereits aus diesem Grunde der Aufhebung, so dass es auf die vom Angeklagten weiter erhobene Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr ankommt.“

Strafbefehlsverfahren, oder: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung auch für die Hauptverhandlung?

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Die Frage, welchen Umfang eine nach § 408b StPO erfolgte Beiordnung eines Rechtanwalts als Pflichtverteidiger hat, ist in der Rechtsprechung der OLG nicht unbestritten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass sie nur bis zur Einlegung eines Einspruchs gilt, teilweise wird aber auch vertreten, dass die Bestellung darüber hinaus fortwirkt. In dem Streit hat sich jetzt auch das OLG Oldenburg zu Wort gemeldet, und zwar mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.06.2017 – 1 Ss 96/17.

Das AG hat den Angeklagten  wegen „unbefugter Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuvor hatte es gegen den Angeklagten einen ebenfalls auf diese Rechtsfolgen lautenden Strafbefehl erlassen und ihm durch Beschluss „gemäß § 408b Strafprozessordnung für das Strafbefehlsverfahren“ Rechtsanwalt pp. zum Verteidiger bestellt. Nachdem der Angeklagte gegen den Strafbefehl durch Rechtsanwalt pp. rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, beraumte das AG Termin zur Hauptverhandlung an. Als der Verteidiger, der zu dem Termin nicht geladen worden war, Akteneinsicht beantragte, teilte ihm das AG mit, dass seiner Auffassung nach die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO nur bis zur Einspruchseinlegung, nicht aber für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gelte. Ein Fall notwendiger Beiordnung nach § 140 StPO liege nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Das Wahlmandat sei für den – vorliegend eingetretenen – Fall der Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 408b StPO ausdrücklich niedergelegt worden. Der gegen diese Feststellung gerichteten, mit einem Terminsaufhebungsantrag verbundenen Beschwerde des Angeklagten half das AG nicht ab; eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgte in der Folgezeit nicht.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte nach Auffassung des OLG zu Recht einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 i.V.m. § 408b Satz 1 StPO gerügt. Denn – so der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408b StPO wirkt über die Einlegung des Einspruchs hinaus jedenfalls bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch hin ergangene amtsgerichtliche Urteil fort.“

M.E. grundsätzlich zutreffend. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Entscheidung des OLG zutreffend ist. Denn, wenn man einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO annehmen will, setzt das ja voraus, dass es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung handelt. Hier hatte man es aber nur mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung zu tun. Also geht der Weg über § 338 Nr. 5 StPO m.E. nur, wenn man annehmen will, dass es sich bei § 408b StPO um einen gesetzlich geregelten Fall der „notwendigen Verteidigung“ handelt, der fortbesteht.

Unabhängig von der Frage, hat die OLG-Entscheidung aber auch gebührenrechtliche Auswirkungen. Denn folgt man dem OLG und der insoweit h.M., dann entsteht auch die Terminsgebühr für den (Pflicht)Verteidiger als gesetzliche Gebühr.

Nachlese, oder: Doppelte Freude

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Dieses Posting ist ein „Nachleseposting“, und zwar zu einer RVG-Rätsel-Frage. Ich hatte im August gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren? und die Frage dann mit dem Posting: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren?. U.a. mit der Antwort ist der fragende Kollege in den „Kampf“ beim AG gezogen, und:

Die Antwort liegt (schon) vor. Und sie ist positiv 🙂 . Das AG Tiergarten hat die Frage nach der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren im AG Tiergarten, Beschl. v. 01.09.2015 – (271 Cs) 234 Js 217/13 – nämlich bejaht und die beantragte Gebühr festgesetzt. Zutreffende Begründung:

„Dem Verteidiger steht die von ihm nach endgültiger Verfahrenseinstellung erneut beantragte Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4141 RVG zu. Er ist der Angeschuldigten gemäß § 408b StPO beigeordnet worden und hat — unstrittig — durch seine Gespräche mit ihr dazu beigetragen, dass das Verfahren gemäß § 153a StPO beendet werden konnte.

Die Argumentation, diese Tätigkeit sei von der nur beschränkten Beiordnung nicht erfasst, überzeugt nicht. Die Gebühr setzt eine „anwaltliche Mitwirkung“ daran, dass die „Hauptverhandlung entbehrlich“ wird voraus. Warum dies nicht schon im Strafbefehlsverfahren möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen, hätte das Gericht den Strafbefehl voraussichtlich erlassen oder es hätte direkt eine Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 StPO). Nach etwaigem Erlass des Strafbefehls hätte es allein an der Angeschuldigten und dem Verteidiger gelegen, ob ein Einspruch eingelegt und so eine Hauptverhandlung herbeigeführt wird. All dies ist durch die frühzeitige Verfahrenseinstellung unter Mitwirkung des Verteidigers verhindert worden. Dass sich die Beiordnung nach § 408b nur auf das Strafbefehlsverfahren und nicht auf eine Hauptverhandlung erstreckt, ändert nichts an dem Gebührenanspruch. Dieser knüpft denklogisch nicht an eine Hauptverhandlung an. Dazu ist es ja auch gerade nicht gekommen. Und eine Tätigkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung — die ihm nicht erstattet werden könnte – wird vom Verteidiger auch nicht geltend gemacht.“

Freut mich, und zwar doppelt. Nämlich einmal über den AG-Beschluss und dann natürlich vor allem auch über die freundlichen Worte, mit denen der Kollege die AG-Entscheidung übersandt hatte. „Munition“ im „Kampf“ waren da wohl auch einige Infos, die er über meine Homepage Burhoff-online erhalten hat. Das macht dann Spaß und eben auch der Dank der Kollegen. Kommt leider selten und leider erfahre ich auch (zu) selten was aus Anfragen geworden ist.