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Strafantrag II: Beleidigungen an mehreren Tagen, oder: Strafantrag muss sich auf bestimmte Tat beziehen

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Und als zweite Entscheidung hier der BayObLG, Beschl. v. 10.09.2024 – 203 StRR 326/24.

Die Angeklagte ist von AG und LG wegen Beleidigung in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit tätlicher Beleidigung und mit Körperverletzung verurteilt worden. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Die hat Erfolg. Dazu führt das BayObLG u.a. aus:

„a) Soweit die Angeklagte wegen einer am 3. Juni 2022 zum Nachteil des Zeugen W. begangenen Beleidigung verurteilt worden ist, wird das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Es fehlt an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen schriftlichen Strafantrag des Verletzten. Das Revisionsgericht prüft das Vorhandensein der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen im Freibeweisverfahren. Diese Prüfung ergibt, dass der Zeuge W. bezüglich der Tat vom 3. Juni 2022 keinen wirksamen Strafantrag gestellt hat. Der Geschädigte hat bei seiner Aussage am „14“. Juni 2022 bei der Polizei, auf die seine beiden Strafanträge vom „13“. und vom „14“. Juni 2022 (Bl. 16 und Bl. 31 der Akte 1111 Js 8078/22) verwiesen, neben der Tat vom 11. Juni 2022 keine weitere beleidigende Äußerung hinreichend nach Wortlaut und Tatumständen konkretisiert zur Anzeige gebracht, sondern allgemein von Beschimpfungen „in jüngster Vergangenheit vermehrt“ gesprochen. Ein Strafantrag muss sich jedoch auf eine bestimmte Tat beziehen (vgl. Dallmeyer in BeckOK-StGB, 61. Ed., § 77 StGB Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17 –, juris Rn. 23). Da innerhalb der Antragsfrist kein wirksamer Strafantrag gestellt wurde und dieser nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden kann, darf die Angeklagte nicht mehr wegen dieser Beleidigung bestraft werden.“

Im Übrigen hat das BayObLG die Schuldfähigkeitsprüfung des LG beanstandet. Dazu folgende Leitsätze:

1. Wahnhafte Störungen können sich bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf das Einsichtsvermögen auswirken. Aber auch die Steuerungsfähigkeit kann tangiert oder aufgehoben sein. Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bedeutet die Fähigkeit, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit ist betroffen, wenn einem Wahnkranken in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung stehen.

2. Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar selbst mit ihnen auseinanderzusetzen. Unerlässlich ist eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. Folgt das Tatgericht einem Sachverständigen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Darlegungen in den schriftlichen Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Generalisierende Ausführungen zum Störungsbild, die nicht auf den konkreten Zustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt und eine mögliche direkte Beziehung von Tathandlung zum Wahnthema eingehen, genügen diesen Anforderungen nicht.

Strafantrag I: Strafantrag mittels einfacher Email, oder: Keine Rückwirkung des neuen Rechts

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In die 3. KW/2025 starte ich dann mit zwei Beschlüssen zum Strafantrag.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 21.08.2024 – 3 StR 97/24 – zur Frage der Anwendung der Neuregelungen in § 158 Abs. 2 StPO durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 auf nach altem Recht gestellte Strafanträge (zu diesem Gesetz mein Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ – Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG und RVG, u.a. aus StRR 8/2024, 11).

Das LG hatte den Angeklagten u.a. in mehreren Fällen wegen Beleidigung  verurteilt. In einem der Fälle hat der BGH, das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil es insoweit an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen wirksamen Strafantrag des vom Angeklagten Beleidigten gefehlt hat:

„a) Nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 21. Dezember 2015 wäre ein solches Ersuchen um Strafverfolgung binnen der Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB schriftlich (oder zu Protokoll eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft) anzubringen gewesen. Im vorliegenden Fall übersandte der Antragsteller seinen Strafantrag hingegen an die Kriminalpolizei in O. mittels einer Textdatei, die einer „einfachen“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur beigefügt war. Beide Dokumente gelangten ausgedruckt zur Verfahrensakte, ohne dass sie zur Wahrung der Schriftform mit einer Unterschrift des Antragstellers versehen waren. Ein Strafantrag mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen von § 158 Abs. 2 StPO aF nicht (s. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 32a StPO gewahrt wurden.

b) Für die Nachprüfung war das zum Zeitpunkt des Verfahrensgeschehens geltende Recht zugrunde zu legen. Es ist rechtlich daher ohne Belang, dass mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024, in Kraft getreten am 17. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234), das in § 158 Abs. 2 StPO aF geregelte Schriftformerfordernis ersetzt wurde und der Antragsteller nunmehr zur Wahrung der Form nur noch die Identität und seinen Verfolgungswillen sicherstellen muss.

aa) Nach der Neufassung soll die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung abseits der Schriftform und den strengen Voraussetzungen des § 32a StPO ausgeweitet werden, sofern sich aus der Antragstellung Identität und Verfolgungswille – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – eindeutig entnehmen lassen. Für einen formgerechten Antrag ist deshalb nunmehr ausreichend, dass aus der Erklärung des Antragstellers und den Umständen ihrer Abgabe unzweifelhaft hervorgeht, von wem sie herrührt und dass sie mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu, dass die Ermittlungsbehörden die Identität und den Verfolgungswillen dabei auch auf andere Weise oder sogar erst im Nachgang zu einer Erklärung feststellen können. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Antragstellung über eine bereits dienstlich bekanntgewordene E-Mail-Adresse oder im Rahmen eines bestehenden Austauschs zwischen der Polizei und dem Antragsteller eine Feststellung der Identität hinreichend ermöglicht. Ein Anbringen des Antrags per einfacher E-Mail soll deshalb nunmehr zur Wahrung des Formerfordernisses ebenfalls möglich sein (s. BT-Drucks. 20/10943 S. 49 f.).

Die aufgrund der geänderten Gesetzeslage geringeren Voraussetzungen hätte der Geschädigte erfüllt. Denn er übersandte nach Aufforderung der Polizei infolge eines vorangegangenen Austauschs fristgerecht per einfacher E-Mail seinen Strafantrag, so dass seine Identität und sein Verfolgungswille eindeutig festzustellen waren.

bb) Die Gesetzesänderung findet allerdings keine rückwirkende Anwendung. Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz nicht. Die Neufassung der Vorschrift führt nicht dazu, dass der ursprünglich formwidrige Strafantrag nunmehr als wirksam eingelegt gilt. Denn das Verfahrensgeschehen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Antragsfrist bereits abgeschlossen, weil ein den Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO aF entsprechender Strafantrag zuvor nicht gestellt worden war. Im Einzelnen:

(1) Neues Verfahrensrecht gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfasst sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften befinden; laufende Verfahren sind nach diesen weiterzuführen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 1951 – 1 BvR 61/51, BVerfGE 1, 4, 6; vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 146; vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 u.a., BVerfGE 87, 48, 64). Der Grundsatz findet Anwendung auf Vorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, auf Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozess, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie auf Normen über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen Beteiligter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 – 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 354a Rn. 4; ferner MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., Einl. Rn. 608 f.). Er erfasst Fälle, in denen die Strafverfolgung von einem wirksamen Strafantrag abhängig ist (s. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. E Rn. 20; LR/Stuckenberg aaO, § 206a Rn. 36, 60 mwN). Hieraus folgt zudem, dass eine fehlende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung grundsätzlich noch in jeder Lage des Verfahrens nachgeholt werden kann. Darunter fällt auch das Revisionsverfahren (vgl. etwa für den – noch fristgerechten – Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung BGH, Urteile vom 26. Ju­ni 1952 – 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; vom 1. Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 285).

(2) Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts findet jedoch dort seine Grenze, wo es sich – wie hier – um ein bereits beendetes prozessuales Geschehen handelt. Denn neu geschaffenes formelles Recht kann ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keine rückwirkende Kraft entfalten (vgl. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. E Rn. 16 f. mwN). Der Geschädigte hatte nach Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters keinen formgerechten Strafantrag binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt, so dass das Beleidigungsdelikt zu seinem Nachteil mit deren Ablauf vor der Gesetzesänderung nicht mehr verfolgt werden konnte. Das Fristversäumnis begründet mithin eine insoweit abgeschlossene Prozesslage. Das Verfahren wegen der in Rede stehenden Beleidigung wäre schon damals einzustellen gewesen.

(3) Daraus, dass eine Strafverfolgung wieder zulässig wird, wenn der Gesetzgeber nach fruchtlosem Ablauf der Strafantragsfrist nachträglich ein absolutes in ein relatives Antragsdelikt umwandelt und die Staatsanwaltschaft noch während des laufenden Verfahrens das besondere Interesse an der Strafverfolgung bejaht (hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2001 – 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.), folgt kein Wertungswiderspruch. Insoweit besteht zwischen dieser und der hier zu beurteilenden Konstellation ein grundlegender struktureller Unterschied, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt. Denn die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ist gerade nicht fristgebunden und führt unabhängig von dem fehlenden Strafantrag zur Verfolgbarkeit der Tat. Nach einer solchen Gesetzesänderung kann somit die Staatsanwaltschaft dieses Interesse bekunden, nachdem die Strafantragsfrist verstrichen ist.

Strafantrag I: Schriftform als Wirksamkeitserfordernis, oder: Online-Strafanzeige

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Und dann auf die 16. KW., allerdings womit 🙂 ?. Ich habe im Moment kein „Klima“, kein „beA“. Also gibt es StPO – das geht immer 🙂 -, und daraus zwei Entscheidungen zum Thema Strafantrag, und zwar einmal vom BGH und einmal vom KG.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 21.11.2023 – 4 StR 72/23 -, also schon etwas älter und inzwsichen auch schon veröffentlicht. Aber dennoch..

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die teilweise Erfolg hatte. Der BGH hat das Urteil in drei Fällen der Verurteilung aufgehoben und eingestellt:

„In den Fällen II.5, II.7 und II.8 der Urteilsgründe war das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, weil der Verurteilung wegen Verleumdung in drei Fällen gemäß § 187 StGB ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Es fehlt an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 158 Abs. 2 StPO erforderlichen schriftlichen Strafantrag der Verletzten.

1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am 8. Juli 2021 erstattete die Zeugin G. online auf dem Portal des Polizeipräsidiums Anzeige und schilderte, dass ein ihr unbekannter Mann am Vortag an ihrer Arbeitsstelle, in der Personalabteilung und in einer anderen Filiale ihres Arbeitgebers angerufen und behauptet habe, die Zeugin habe seinen Sohn sexuell belästigt und missbraucht. Zur Vorgeschichte schildert die Zeugin in der Online-Anzeige, dass dieser Mann ihre Cousine zwei Monate zuvor auf Snapchat kontaktiert und sie aufgefordert habe, ihr Trikot hochzuheben. Nach dem Telefonat habe sie den Mann aufgefordert damit aufzuhören und mit dem Gang zur Polizei gedroht. In der Folge wurde die Zeugin am 27. August 2021 in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs zum Nachteil ihrer Cousine polizeilich vernommen. Dabei machte sie auch Angaben zu der Verleumdung an ihrer Arbeitsstelle, die Anlass für ihre Anzeige war. Das Vernehmungsprotokoll wurde von der Zeugin unterschrieben. In dem weiteren Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung zu ihrem Nachteil erschien die Zeugin dann nicht mehr zur Vernehmung.

2. Damit ist dem sich aus § 158 Abs. 2 StPO ergebenden Schriftformerfordernis für einen Strafantrag nicht genügt.

a) § 158 Abs. 2 StPO verlangt grundsätzlich die Unterschrift des Antragsstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 4 StR 168/20 Rn. 6 mwN). Dazu kann auch ein unterschriebenes Vernehmungsprotokoll ausreichen, sofern dadurch der Verfolgungswille unmissverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 – 2 StR 462/94 Rn. 6). Für eine vergleichbare zweckorientierte Abschwächung des Formerfordernisses, wie sie für die Einreichung in Papierform anerkannt ist, lässt die für die Einreichung elektronischer Dokumente allein maßgebliche Vorschrift des § 32a StPO keinen Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69 Rn. 9).

b) Daran gemessen genügen weder die online auf dem Portal des Polizeipräsidiums erstattete Anzeige noch das unterschriebene Vernehmungsprotokoll den Formerfordernissen eines Strafantrags.

Die Anzeige, die die Geschädigte am 8. Juli 2021 online auf dem Portal des Polizeipräsidiums erstattet hat, enthält keine Unterschrift. Auch das unterschriebene Vernehmungsprotokoll genügt den Anforderungen nicht, denn ein unmissverständlicher Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts der Verleumdung lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Soweit sich die Zeugin bei dieser Vernehmung zu den Verleumdungen äußert, beschreibt sie lediglich den Grund für ihre Anzeige; dass sie aber auch hinsichtlich dieser Delikte zu ihrem Nachteil eine Strafverfolgung erstrebt, ergibt sich daraus nicht.“

Die richtige Form des Strafantrages ist ja derzeit ggf. noch ein Verteidigungsansatz. Durch das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“  sind aber Änderungen beim Schriftformerfordernis betreffend den Strafantrag geplant. Ich habe darüber berichtet. Das macht es demnächst ggf. schwieriger.

Strafantrag II: Formwirksamkeit des Strafantrags, oder: Keine Unterschrift, aber Verfolgungswillen erkennbar

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Die zweite Entscheidung kommt vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 23.08.2023 – 2 StR 176/23 – ebenfalls zur Wirksamkeit eines Strafantrages Stellung genommen, und zwar zur ausreichenden Form:

„Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass hinsichtlich der Beleidigung ein formgerechter Strafantrag des Geschädigten A.  vorliegt.

Der gemäß § 194 Abs. 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderliche Strafantrag kann nach § 158 Abs. 2 StPO bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, bei den Polizeibehörden dagegen nur schriftlich. Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20; vom 6. November 2019 – 4 StR 392/19).

Für Strafanträge, die als Papierdokument angebracht werden, sind angesichts des Zwecks der vorgeschriebenen Schriftform gewisse Lockerungen bei ihrer Einhaltung anerkannt. Durch das Formerfordernis soll nur sichergestellt werden, dass über den Verfolgungswillen des Antragstellers kein Zweifel entstehen kann (LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 47). Zudem soll (im Wege des Freibeweises jederzeit nachprüfbare) Klarheit über die Identität des Antragstellers geschaffen werden (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 158 Rn. 44 mwN). Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 mwN; Goers in Beck-OK/StPO, 48. Ed., § 158 Rn. 48).

Dies ist vorliegend der Fall. Zwar liegt kein vom Geschädigten unterschriebener Strafantrag vor. Der durch die Messerstiche des Angeklagten schwer verletzte Geschädigte wurde vielmehr noch am Tattag im Krankenhaus mittels Videovernehmung vernommen und erklärte dabei gegenüber der Vernehmungsbeamtin, er stelle Strafantrag. Zu Ablauf und Gegenstand der Videovernehmung fertigte die Vernehmungsbeamtin am selben Tag einen Vermerk, die Vernehmung wurde schließlich am 29. Juli 2022 verschriftet. Das Transkript schließt mit dem Namen der Person, die die Verschriftung gefertigt hat. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde der im Transkript enthaltene Strafantrag im Hauptverhandlungstermin vom 20. Dezember 2022 im Beisein des Geschädigten verlesen und die Richtigkeit der Angaben von ihm bestätigt. Angesichts dieser Abläufe besteht hinreichende Klarheit über die Identität des Antragstellers und das Vorhandensein und den Umfang des Verfolgungswillens.

Strafantrag I: Die Wirksamkeit des Strafantrags, oder: Wenn der Antragsteller nicht geschäftsfähig ist/war

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Und auf in die 40. KW., die ja kurz ist, na ja: Sie hat einen Arbeitstag weniger, aber sonst…. 🙂 .

Ich beginne heute mit zwei Entscheidungen zum Strafantrag (§ 158 StPO und §§ 77 ff. StGB). Dazu hat zunächst das AG Dresden im AG Dresden, Urt. v. 26.07.2023 – 216 Ds 131 Js 54399/20 – Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Angeklagt war Untreue. Die Angeklagte war mit Generalvollmacht vom 07.11.2018 vom Geschädigten  bevollmächtigt worden, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten. Insbesondere wurde die Angeklagte vom Geschädigten bevollmächtigt, dessen Vermögen zu verwalten und dahingehend alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, darunter auch Schenkungen in dem für einen Betreuer rechtlich gestatteten Rahmen vorzunehmen.

Unter Nutzung der Generalvollmacht des Geschädigten verschaffte sich die Angeklagte unmittelbar nach Vollmachterteilung Zugriff auf die Gemeinschaftskonten des Geschädigten sowie dessen zwischenzeitlich verstorbener Ehefrau bei verschiedenen Banken. Den Zugriff auf die  Konten nutzte die Angeklagte sodann, um diese am 28.11.2018 aufzulösen und die Guthaben in einer Gesamthöhe von 25.137,08 EUR auf ein anderes Konto zu überweisen, um so eine höchstmögliche Liquidität des Kontos zu ermöglichen. Der Tagesendsaldo betrug nach der Auflösung der Konten 40.727,41 EUR.

Von dem noch verbliebenen Konto der Geschädigten überwies sich die Angeklagte sodann verschiedene Beträge auf ihrKonto, obwohl sie wusste, dass ein Rechtsgrund oder ein Ermächtigung der Geschädigten Eheleute für die Überweisungen nicht bestand und die Vollmacht derartige Überweisungen nicht umfasste. Den Geschädigten Eheleuten entstand. wie von der Angeklagten beabsichtigt, ein Schaden in Höhe von insgesamt 25.735,24 EUR.

Strafantrag wurde durch den Geschädigten am 28.10.2020 anlässlich der Befragung durch den Zeugen, offenbar ein Polizeibeamter, schriftlich auf dem üblichen Formular der Ermittlungsbehörden gestellt. Die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor dem AG – Strafrichter – eröffnet.

Der hat das Verfahren dann durch Urteil eingestellt:

„Das Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil der nach § 266 Abs. 2, 247 StGB erforderliche Strafantrag durch den Geschädigten pp. nicht wirksam gestellt ist.

Der Zeuge pp. schilderte, dass der Geschädigte Herr in dem Vorgespräch zur beabsichtigten Zeugenvernehmung auf Fragen immer wieder abschweifte und Anekdoten von früher erzählt und was er beruflich gemacht habe. Auch Fragen nach dem Umfang der Generalvollmacht vermochte Herr pp. nicht zutreffend zu beantworten. So schilderte der Zeuge pp. dass Herr pp. das Schriftstück nur in Verbindung mit dem Heimaufenthalt seiner Ehefrau gebracht habe. Insbesondere habe Herr pp. auch die Tragweite und Bedeutung des Strafantrages nicht erkannt. Aus diesen Gründen habe man von einer förmlichen Vernehmung Abstand genommen.

Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen pp. kann das Gericht nicht feststellen, dass Herr pp. im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrages geschäftsfähig war. Damit ist die Erklärung unwirksam. Es fehlt demzufolge an dem erforderlichen Strafantrag, sodass das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist.“

Der (kleine) Fall zeigt sehr schön, auf was man als Verteidiger alles achten kann/sollte/muss. Mir stellt sich allerdings die Frage, warum das AG eröffnet hat. Das macht nur Sinn, wenn sich die Angaben des Zeugen zu den Umständen der Antragstellung erst bei dessen Vernehmung ergeben haben.