Erstaunen macht sich breit, wenn man den Aufsatz von RA Thielmann, Wuppertal, im StV 2009, 607 unter dem Titel „Die im Urteil integrierte Presseerklärung – Zu Form und Inhalt der sog. Vorworte des Staatsschutzsenates des OLG Düsseldorf in Islamistenverfahren“ liest. In der Sache geht es im die Übung des 6. Staatsschutzsenates, in sog. Terroristenprozessen am Tag der Urteilsverkündung ein „Vorwort, bei dem es sich um den ersten Teil der mündlichen Urteilsbegründung handelt zu verlesen und vor allem im Internet zu veröffentlichen.
Höchst interessant, was der Kollege dazu meint und vor allem, was man in den Vorworten so lesen konnte. Dies ist im Abdall-Verfahren und im Al Tawhid-Verfahren so geschehen, für den Al-Quida-Prozess und für das Kofferbombenverfahren sind die Vorworte auf der Homepage des OLG Düsseldorf noch abbrufbar.
Ich will hier gar nicht dem Terror nach dem Mund reden. Darum geht es m.E. aber auch gar nicht. Sondern um die Frage: Ist das eigentlich zulässig (m.E. höchst fraglich)? Nach dem Lesen des Beitrags des Kollegen Thielmann bleibt nicht nur ein schaler Nachgeschmack, sondern auch eine Frage offen. Wie geht die Verteidigung mit diesen Dingen im Hinblick auf die §§ 24 ff. StPO um? Die Besorgnis der Befangenheit wird man nach dem Inhalt und den Formulierungen m.E. wohl kaum ausschließen können.