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Keine Auslagen nach Rücknahme der Berufung der StA, oder: Warum wird die Landeskasse geschützt?

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Und dann als zweite gebührenrechtliche Entscheidung dann noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 16.05.2022 – 23 Qs 63/22. Der Beschluss behandelt noch einmal die Problematik der Auslagenerstattung für den Angeklagten betreffend die Verteidigerkosten, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor Begründung zurücknimmt.

Das LG Wuppertal reiht sich mit seiner Entscheidung in den Chor der Stimmen ein, die meinen: Die werden nicht erstattet:

„Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (etwa Beschluss vom 17.04.2019 — Az. 23 Qs 82/19) gelten als notwendig nur die Auslagen, die aufgrund eines berechtigten Schutzinteresses aufgewendet worden sind. Die Gebühren und Auslagen deren Festsetzung die Verteidigung mit Schriftsatz vom 20.05.2021 beantragt hat, sind jedoch — soweit sie nicht die erste Instanz       betreffen und damit durch den bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sind — nicht notwendig. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde daher, soweit er die Positionen für die Berufungsinstanz anbelangt (80,- VV 4124, 80,- VV 4141, 20,- W 7002, 34,20 VV 7008, insgesamt 214,20 Euro), zu Recht vom Amtsgericht Mettmann zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung berührt die Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft die Sphäre des früheren Angeklagten noch nicht derart weitgehend, dass für ihn ein berechtigter Anlass bestand, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt kostenpflichtige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist zwar zutreffend, dass nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Begründung der Berufung weder erforderlich noch zwingend vorgeschrieben ist. Der rechtskundigen Verteidigung ist jedoch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel aufgrund der Richtlinien für das Strafverfahren zu begründen hat und dem früheren Angeklagten durch die Einlegung der Berufung ohne Begründung keine Nachteile entstehen können. Der Verteidiger weiß auch, dass die Rechtsmitteleinlegung noch nicht bedeutet, dass das Rechtsmittel auch tatsächlich weiter verfolgt wird. So liegen die Dinge auch hier.

Vor Kenntnis der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels sind keine sachgerechten Vorbereitungen zur weiteren Verteidigung möglich oder erforderlich. Diese werden erst dann notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel begründet und damit den Umfang der Anfechtung klar umrissen hat. Es ist dem früheren Angeklagten zwar unbenommen, sich schon vor diesem Zeitpunkt mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. Die dadurch entstehenden Auslagen können jedoch nicht als notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2 StPO anerkannt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt genügt seitens der Verteidigung ein Hinweis auf die bekannte Rechtslage und Praxis der Staatsanwaltschaft. Es liegen auch keine Umstände vor, die im vorliegenden Fall eine Eile bei der Verteidigung hätten begründen können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bereits zu diesem früheren Zeitpunkt die Erforderlichkeit bestand, in einem doch eher einfach gelagerten Fall eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Der allein sachgerechte und notwendige Rat des Verteidigers, zunächst die Berufungsbegründung abzuwarten, löst keine besondere Gebühr aus.“

Der Beschluss gehört m.E. zu der Rubrik: „Hätte man besser nicht gelesen“. Denn es folgt bereits aus dem Beschluss selbst, dass die Auffassung des LG falsch ist. Denn. wenn es „dem früheren Angeklagten zwar unbenommen [ist], sich schon vor diesem Zeitpunkt mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen„, dann ist nicht nachvollziehbar, warum „die dadurch entstehenden Auslagen ….. jedoch nicht als notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2 StPO anerkannt werden“ können. Auch, wenn „zu diesem Zeitpunkt …… seitens der Verteidigung ein Hinweis auf die bekannte Rechtslage und Praxis der Staatsanwaltschaft“ genügt, folgt daraus doch nicht, dass der Angeklagte die Auslagen nicht erstattet erhält. Die Kammer geht selbst von der Notwendigkeit eines solchen (kurzen) Hinweises aus, will der Staatskasse die dadurch entstehenden Kosten/Auslagen aber nicht erstatten. Mir erschließt sich nicht, warum man die Staatsanwaltschaft/die Landeskasse an der Stelle so schützt. Die andere – richtige – Auffassung hätte ja vielleicht auch dann mal endlich zur Folge, dass von den Staatsanwaltschaften nicht so viele Berufungen eingelegt werden, die man dann wieder zurücknimmt. Getreu dem Satz: Ist egal, kostet ja nichts.

 

beA I: beA/elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Revisions(Begründung), Vollstreckung, Einspruch

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Ich beginne die 27. Woche, in der ich wieder „vor Ort“ bin, mit einigen Entscheidungen zum beA/elektronischen Dokument, und zwar zunächst mit Entscheidungen aus dem Strafverfahren. Und da ist einiges aufgelaufen – zum Teil Selbstverständlichkeiten, aber immerhin.

Hinzuweisen ist auf:

Auch eine mittels elektronischem Dokument übermittelte Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers muss von dem beigeordneten Verteidiger signiert sein und darf mithin nicht „in Vertretung für Rechtsanwalt ….. “ durch einen anderen Rechtsanwalt signiert worden sein.

Bei der seit dem 01.01.2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat.

Mit Eingang der per beA versandten Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts tritt Rechtskraft des Strafbefehls und damit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ein, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Darauf, dass dem eine Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist, kommt es insoweit nicht.

Die Staatsanwaltschaft trifft gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge.

Und heute Mittag dann Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Rücknahme der (unbegründeten) Revision der StA, oder: Auch das OLG Hamm macht es wieder falsch

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Das Wochenende naht und daher dann heute – es ist Freitag – hier RVG-Thematik.

Zunächst eine falsche Entscheidung des OLG Hamm, mit der der richtige LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs-21 Js 463/18-142/20 – aufgehoben worden ist (zu LG Detmold s. Rücknahme der Revision der StA, oder: Wie ist das dann mit der Verfahrensgebühr des Verteidigers?).

Es geht um die Erstattung der Verfahrensgebühr im Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vor dessen Begründung. Das LG hatte dem Verteidiger die Nr. 4130 VV RVG erstattet. Das OLG sieht es in seiner unermesslichen Weisheit anders – man mag diesen obergerichtlichen Blödsinn nicht mehr lesen, aber man liest ihn immer wieder, weil nur fröhlich voneinander abgeschrieben wird. Getreu dem Motto: Es machen alle falsch, also schließen wir uns an.

Und da wir die falsche Begründung des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2021 – 4 Ws 22/21 – so oder ähnlich ja nun alle schon mal gelesen haben, wollen wir ihr nicht zu viel Ehre antun. Ich stelle sie hier nicht ein, sondern lasse den Leitsatz reichen:

Für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist.“

Man fragt sich – zumindest ich frage mich – immer wieder, warum entscheiden weitgehend fast alle OLG so negativ wie das OLG Hamm und propagieren damit eine (Pflicht)Verteidigung zum Nulltarif, die es nicht gibt, was der Gesetzgeber gerade erst mit der Stärkung/Erweiterung des Rechts auf einen Pflichtverteidiger durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) deutlich gemacht hat? Eine mögliche Erklärung ist, dass man damit die vielfache Praxis der Staatsanwaltschaften, zunächst mal Revision einzulegen, diese dann aber – aus welchen Gründen auch immer – vor Begründung wieder zurückzunehmen, absegnet bzw. für die Staatsanwaltschaft kostenrechtlich ungefährlich macht. Denn: Zu erstattende Kosten sind ja nicht entstanden, da der Beschuldigte ja keinen Anspruch darauf hat, über ein ggf. auch unsinniges Rechtsmittel informiert/beraten zu werden. Also ein rein fiskalisches Interesse der OLG, Staatsanwaltschaften und Vertretern der Landeskassen, dass die durch das o.a. Gesetz verfolgten Ziele der Stärkung der Rechte des Beschuldigten konterkariert.

Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Verwaltungsbehörde?, oder: Außer Haus arbeiten lassen geht nicht

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Köln, Beschl. v. 19.02.2020 – 1 RBs 360/19 –  betrifft eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Folgender Sachverhalt:

Gegen die Betroffene, deren Geschäftszweck der gewerbliche Güterverkehr ist, war mit Bußgeldbescheid der Bundesamts für Güterverkehr im selbstständigen Verfahren gem. § 29 a Abs. 5 OWiG eine Einziehungsanordnung über einen Betrag von 44.355 € ergangen. Dem lag der Vorwurf zugrunde, die Betroffene habe in der Zeit vom 01.06. bis 31.08. 2016 in 157 Fällen durch eine Subunternehmerin Transportaufträge durchführen lassen, bei denen entgegen § 7 c Satz 1 Nr. 3 a GüKG i.V.m. Art 8 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 1072/2009 Kabotagevorschriften nicht beachtet worden seien.

Dagegen der Einspruch der Betroffenen. Die Verwaltungsbehörde gibt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, wo es als “Verkehrs-OWi“ gegen „A, B“ eingetragen wurde. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem AG unter Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. In der Verfügung wird u.a. um Begründung der Entscheidung für den Fall gebeten, dass auf ein Fahrverbot verzichtet werde. Das Amtsgericht spricht die Betroffene freigesprochen und begründet das auf  29 Seiten

Gegen diese Entscheidung legt die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eint. Das Urteil wird am 29.03.2019 zugestellt worden. Die zuständige Oberamtsanwältin versendet die Akten mit Verfügung vom 01.04.2019 an die Bußgeldbehörde „m.d.B. um Fertigung und Beifügung einer Gegenerklärung bzw. Beschwerdebegründung“. Das Bundesamt fertigte daraufhin einen auf den 18.04.2019 datierten, mit „Begründung der Rechtsbeschwerde“ überschriebenen, knapp sieben Seiten umfassenden Schriftsatz, welcher dann bei der Staatsanwaltschaft eingeht.

Beim AG geht sodann am 29.04.2019 eine unter demselben Datum gefertigte und der zuständigen Oberamtsanwältin unterzeichnete Beschwerdebegründung ein, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird. Im Anschluss an eine kurze Darstellung des Verfahrensgangs findet sich darin – in Gänze eingerückt – der Schriftsatz des Bundesamts für Güterverkehr. Mit Blick darauf hat das OLG Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geäußert und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben das Rechtsmittel aufrechterhalten.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen, da sie nicht formgerecht durch die Staatsanwaltschaft begründet worden ist:

„Mit der Abgabe der Sache gem. § 69 Abs. 4 OWiG geht die alleinige Verfolgungsbefugnis mit Wirkung für das gesamte weitere Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Im Erkenntnisverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe  des § 76 OWiG zu beteiligen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei der die Sachkompetenz der Bußgeldbehörde nachrangige Bedeutung hat (vgl. Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 79, Rdnr. 15 m.w.N.), kann sie beteiligt werden (vgl. zum Meinungsstand: Hadamitzky in: KK-OWiG, 5. Aufl., Vor § 79 Rdnr. 12), eine Rechtsmittelbefugnis steht ihr indes nicht zu (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.08.1974 – 3  Ss (B) 132/784 – = VRS 48, 80; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., Vor § 79, Rdnr. 8). Danach bestehen im Grundsatz zwar keine Bedenken, wenn der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine entsprechende Anregung der Bußgeldbehörde vorausgeht, Herrin des Beschwerdeverfahrens ist indes allein Staatsanwaltschaft. Sie ist weder Erfüllungsgehilfin der Verwaltungsbehörde noch deren verlängerter Arm. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

So liegt der Fall hier. Eine auf eine eigene Befassung in der Sache rückführbare Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft enthalten die Akten nicht. Sie hat die Akten nach Übersendung durch die Bußgeldbehörde kommentarlos weitergeleitet und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Hauptverhandlung stellt indes den zentralen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar. Dort – und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren – sind die tatsächlich und rechtichen Fragen, wie hier: des Kabotagerechts, zu erörtern. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte sodann auf ausdrückliche Bitte der Bußgeldbehörde, von der Rechtsbeschwerdebegründung angefordert worden ist. In dem am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist gefertigten Vermerk vom 29. April 2019 heißt es:

„Die Begründung der Rechtsbeschwerde (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) durch das Bundesamt für Güterverkehr wurde mir im Postweg am Freitag, den 26.04.2019, zugetragen. Ich befand mich dort ganztägig im Sitzungsdienst vor dem AG Bergisch Gladbach und hatte daher erst heute Gelegenheit zur Bearbeitung. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage beim Bundesamt für Güterverkehr liess sich dort niemand zwecks Bereitstellung der Begründung in Dateiform erreichen.“

Nachdem das „copy-and-paste“-Verfahren offenbar ausschied, ist die „Rechtsbeschwerdebegründung“ wortwörtlich in die „Sofort! Von Hand zu Hand Per bes. Wachtmeister“ übermittelte Zuschrift vom 29. April 2019 eingerückt worden. Weder finden sich ansatzweise eigene Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch ein irgendgearteter Hinweis darauf, dass sie die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Das rechtfertigt die Annahme, dass eine eigene sachliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, die angesichts der Komplexheit der Materie zeitlich auch kaum möglich gewesen wäre, nicht stattgefunden hat. Schließlich hat sie auch die Gegenerklärung auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Juni 2019 der Bußgeldbehörde überlassen.

Soweit die Amtsanwältin im Vermerk vom 23. Dezember 2019 nunmehr ausführt, sie übernehme die volle Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung für den Inhalt vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.“

Tja, so ist es  bzw. das passiert, wenn man es sich zu einfach macht 🙂 .

Die Staatsanwaltschaft will ins Grundbuch, oder: Wie geht das denn?

Und die zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ ist heute dann der OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.2018 – I 15 W 15/18. Es geht um die Befugnis der Staatsanwaltschaft, um eine Eintragung ins Grundbuch zu ersuchen. Ja, richtig gelesen: Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Eintragung ins Grundbuch.

Im entschiedenen Fall hatte das die beteiligte Staatsanwaltschaft beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen Vermögensarrest getan, und zwar ging es um die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt hat die Staatsanwaltschaft dann zunächst u.a. darauf hingewiesen, dass § 111k StPO n.F. keine (ausdrückliche) Befugnis der Staatsanwaltschaft, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, mehr vorsehe und dann später eine Zwischenverfügung erlassen. In dieser hat es den Standpunkt vertreten, dass die Staatsanwaltschaft zu einem Ersuchen im Sinne des § 38 GBO nicht mehr befugt sei. Zwar könne das Ersuchen in einen Antrag umgedeutet werden, für dessen Vollzug sei jedoch nach § 29 GBO die Vorlage einer Ausfertigung des Arrestbeschlusses erforderlich. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim OLG Erfolg hatte.

„Nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt eine Eintragung auch auf Ersuchen einer Behörde vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift befugt ist, um die Eintragung zu ersuchen. In Rechtsprechung und Literatur besteht dabei grundsätzlich Einigkeit, dass § 38 GBO als Ausnahmevorschrift eher eng auszulegen ist, insbesondere, dass die bloße Zuständigkeit einer Behörde für die Bewirkung bestimmter grundbuchverfahrensrechtlich relevanter Veränderungen nicht hinreicht, um von dem Vorliegen einer Ersuchensbefugnis auszugehen (Bauer/v.Oefele, GBO, 3.Aufl., § 38 Rdn.16; Demharter, GBO, 30.Aufl., § 38 Rdn.2). Andererseits sind aber auch Kompetenzvorschriften einer Auslegung zugänglich. Erforderlich ist danach keine ausdrückliche Regelung der Ersuchensbefugnis, sondern nur ein in diesem Sinne eindeutiges Auslegungsergebnis.

Die Grenzen der Auslegung sind dabei hier umso enger zu ziehen, als die Vollstreckung eines Arrestes im Sinne des § 111e StPO einen Eingriff in den Schutzbereich des Art.14 GG darstellt, mithin gemäß Art.20 Abs.2 und 3 GG der sog. Gesetzesvorbehalt greift. Danach obliegt es grundsätzlich dem Gesetzgeber selbst, die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Ausgestaltung eines Eingriff zu treffen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Eingriffsmodalitäten notwendig ausdrücklich oder bis ins Einzelne gehend geregelt werden müssten. Vielmehr finden auch unter Geltung des Gesetzesvorbehalts die allgemeinen Auslegungsgrundsätze Anwendung mit der Maßgabe, dass sich mit ihnen im Einzelfall eine zuverlässige Grundlage für Verständnis und Anwendung der Norm gewinnen lässt (für den Bereich des Art.104 Abs.1 S.1 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 -2 BvR 1048/11-, zitiert nach juris Rdn.118).

Auf dieser rechtlichen Grundlage meint der Senat, dass die Auslegung des § 111k Abs.1 StPO n.F. mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft die Befugnis verliehen hat, um die Eintragung im Sinne des § 38 GBO zu ersuchen (im Erg. ebenso OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 34 Wx 432/17 –, juris). Zunächst ist der Wortlaut des § 111k Abs.1 S.1 StPO insoweit mehrdeutig, als der Begriff des Vollzugs über eine bloße Zuständigkeitszuweisung hinausgeht. Gestützt wird ein solches Verständnis von § 111k Abs.1 S.2 StPO, wonach die Pfändung beweglicher Sachen durch verschiedene öffentliche Stellen „vollzogen“ werden kann. Hiermit korrespondiert, dass § 111k StPO n.F. nach seiner Überschrift nicht lediglich die Zuständigkeit, sondern das gesamte Verfahren regelt.

Wesentliche Bedeutung hat nach Auffassung des Senats die historische Auslegung. Im bis zum 01.07.2017 geltenden Recht der Vermögensabschöpfung sah § 111f  Abs.2 StPO a.F. ausdrücklich die Befugnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Zwangshypothek zu ersuchen. Die Gesetzesbegründung zum Entwurf des jetzigen § 111k StPO n.F. lautet – soweit hier von Interesse – wie folgt (vgl. BTDrs. 18/9525 S.82):

„Zu § 111k StPO-E

  • 111k StPO-E regelt das Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung. Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt des bisherigen § 111f StPO. Im Vergleich zum geltenden Recht enthält sie drei Änderungen.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Staatsanwaltschaft für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung künftig ausnahmslos zuständig. Bislang waren für die Ersuchen (Hervorhebung durch den Senat) und Anmeldungen auf Registereintragungen auch die Gerichte zuständig (vgl. § 111f Absatz 2 StPO).“

Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der nunmehr allein zuständigen Staatsanwaltschaft etwas zu ändern. Vielmehr wird die Befugnis, (auch) das Grundbuchamt um Vollzug zu ersuchen, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt. Damit stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob man bei der Auslegung der § 38 GBO, § 111k Abs.1 StPO angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts, gerade mit Rücksicht auf den Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot, von einem nicht hinreichenden Ausdruck des – für sich genommen eindeutigen – gesetzgeberischen Willens ausgehen muss. Diese Frage verneint der Senat….“