Schlagwort-Archive: Schwere der Tat

Pflichti II: Bestellung wegen „Schwere der Tat“, oder: „Angedachte“ Einstellung ist ohne Bedeutung

© Coloures-pic – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Stendal, Beschl. v. 01.10.2018 – 501 Qs (394 Js 6425/18) 62/18 , ist „schöner“ als der OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Ws 698/18 (vgl. dazu Pflichti I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich). Er ist schon etwas älter, der Kollege Funk aus Braunschweig hat ihn aber erst vor kurzem übersandt.

Das AG hatte die Bestellung des Kollegen abgelehnt. Anders das LG. Das ordnet wegen „Schwere der Tat“ bei:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stendal vom 28 Mai 2018 erließ das Amtsgericht Gardelegen gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen eines am 07. Februar 2017 begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel. Als Rechtsfolge war eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € vorgesehen.

Unter dem 06. April 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Stendal gegen den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Waffen Anklage zum Landgericht Stendal erhoben. Die Hauptverhandlung in dieser Sache dauert an.

Gegen den ihm am 03. Juli 2018 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 06. Juli 2018, beim Amtsgericht taggleich eingegangen, Einspruch erhoben und die Bestellung von Rechtsanwalt pp. als notwendigen Verteidiger beantragt. Hierbei wies er auf das oben dargestellte Verfahren vor dem Landgericht Stendal hin.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Beiordnungsantrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Einstellung nach § 154 StPO angehört. Eine Entscheidung hierüber ist nach Aktenlage bisher nicht ergangen.

Gegen den Beschluss vom 25. Juli 2018 hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09 August 2018 Beschwerde erhoben und erneut auf das gesamtstrafenfähige Verfahren 501 KLs 6/18 vor dem Landgericht Stendal verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt

Die nach § 304 StPO statthafte und ansonsten zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO waren vorliegend evident gegeben.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach dem zu erwartenden Rechtsfolgenausspruch. Bei einer Straferwartung von einem Jahr ist hierbei regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn diese Straferwartung nur aufgrund einer zu bildenden Gesamtstrafe erreicht wird (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner. Strafprozessordnung, 56 Auflage. § 140, Rdn. 23, m.w.N.).

Vorliegend gebietet die Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers Die hier in Rede stehende Tat ist mit der Tat im Verfahren 501 KLs 6/18 gesamtstrafenfähig. Im dortigen Verfahren wird dem Angeklagten ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren zur Last gelegt. Im Verurteilungsfalle ist es daher für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass die Gesamtstrafe über einem Jahr liegen dürfte, womit nach der oben dargestellten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfüllt sind.

Unerheblich ist, dass es seitens des Amtsgerichts angedacht ist, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen. Eine solche Einstellung ist nach Aktenlage bisher nicht ausgesprochen worden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt seitens des Angeklagten noch Verteidigungsbedarf besteht.“

Sicherlich im Hinblick auf die im Verfahren drohende Strafe ein Sonderfall, aber: Die Gesamtstrafe ist von Bedeutung. Und: Schön der Hinweis zur „angedachten Einstellung“.

Pflichti II: Beiordnung wegen „Schwere der Tat“, oder: Stichwort: Gesamtstrafe

© AllebaziB Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt dann vom LG Magdeburg, und zwar mit dem LG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2019 – 25 Qs 772 Js 32612/18 (27/19). Nichts Besonderes, aber noch einmal eine Erinnerung an die Voraussetzungen der Beirodnung des Pflichtverteidigers wegen der sog. Schwere der Tat:

„Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen den Angeklagten am 9. Januar 2019 Anklage wegen des Vorwurfs der Beleidigung, begangen am 6. Mai 2018 in Magdeburg, vor dem Amtsgericht Magdeburg — Strafrichter- erhoben. Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet. Die Hauptverhandlung soll am 20. März 2019 stattfinden. Geladen wurden zu diesem Termin zwei Zeugen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab.

In der Begründung der durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13. März 2019 eingelegten Beschwerde wird ausgeführt, dass gegen den Angeklagten zwei weitere Verfahren bei dem Amtsgericht Aschersleben mit Tatzeiten vom 6. August 2017 sowie 24. August 2018 anhängig seien und der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 18. Dezember 2018, noch nicht rechtskräftig, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist wegen der Schwere der Tat gemäß § 140 Abs.2 StPO im Hinblick auf eine insgesamt zu erwartende, ein Jahr übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolgen auch die zu erwartenden Rechtsfolgen in Parallelverfahren hinsichtlich einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03,2017 ¬Az.: 2 Rv 7117- Rdn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.05.2013 – Az.: 2 Ss 65/13 – Rdn, 6; jeweils zitiert nach Juris m.w,N.; KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 – Az.: 4 Ws 212/16¬Rdn. 10; zitiert nach juris m.w.N).

Unter Berücksichtigung der aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vorn 30. Januar 2019 ersichtlichen Vorstrafen sowie der mitgeteilten Verfahren und Tatzeiten in der Beschwerdebegründung ist hier im Falle einer Verurteilung mit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen, sodass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich war.“

Pflicht I: Bestellung wegen „Schwere der Tat“, oder: Grenze bei einem Jahr Straferwartung

© Gina Sanders – Fotolia.com

Heute dann drei Pflichtverteidigerentscheidungen. Zunächst stelle ich den KG, Beschl. v. 13.12.2018 –  3 Ws 290/18 vor. Nichts Dreamatisches, sondern einfach noch einmal die Erinnerung an die Bestellsvoraussetzungen wegen „Schwere der Tat“. Und es gilt: Die Grenze liegt bei einem Jahr Straferwartung, und zwar auch wenn die Grenze erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt:

„Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. KG StV NStZ-RR 2013, 116; 1982, 412; OLG Naumburg StV 2013. 433; Laufhütte in KK-StPO, 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt. StPO 61. Aufl. § 140 Rdn. 23; alle mwN). Neben der dem Angeklagten hier drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegenden Nachteile zu berück-sichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Hamm StV 2004, 586). Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – (3) 161 Ss 162/16 (88/16) – juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 – 4 Ws 212/16 – juris).

Neben der hier verfahrensgegenständlichen Tat wird dem Angeklagten mit – dem Kammervorsitzenden bei Beschlussfassung unbekannter – Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. Oktober 2018 – 283 Js 2 5/18 – vorgeworfen, am 30. Dezember 2017 eine gefährliche Körperverletzung und am 9. Juni 2018 eine Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung begangen zu haben. In der gebotenen Gesamtschau ist zu erwarten, dass gegen den Angeklagten im Falle eines den An-klagevorwürfen entsprechenden Schuldspruchs – gegebenenfalls im Verfahren nach § 460 StPO – eine Gesamtfreiheitstrafe von mindestens einem Jahr verhängt werden wird.“

Da muss man also schon mal ein wenig rechnen 🙂 .

Und: Zu der Problematik dann auch: LG Halle, Beschl. v. 23.11.2018 – 10a Qs 132/18.

Pflichti III: Keine fiskalischen Erwägungen bei der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Kostenargument mal anders

© Coloures-pic – Fotolia.com

Manchmal fragt man sich wirklich, was eigentlich von den Instanzgerichten an Rechtsprechung und Literatur eigentlich gelesen und/oder heangezogen wird. Wenn den Vorsitzende einer Berufungskammer des LG Berlin sich an der Stelle nur ein wenig (mehr) Mühe gemacht hätte, dann hätte er m.E. unschwer erkennen können – ja müssen -, dass seine Entscheidung zur Pflichtverteidigung falsch ist und der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur widerspricht. Daher hat dann auch das KG später sein Urteil mit dem KG, Beschl. v. 06.01.2017 – 4 Ws 212/16 – 161 AR 190/16 – aufgehoben. Wenn man die Leitsätze liest, braucht man dazu nichts mehr zu sagen:

  1. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO sind weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen.
  2. Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren jeweils Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, die das Merkmal der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist im Regelfall die Verteidigung in jedem dieser Verfahren notwendig.

Ich erspare mir, hier die Begründung des KG einzustellen. Die entspricht der in dieser Frage herrschenden Argumentation. Interessantes sind dann die Ausführungen des KG zur Argumentation des Vorsitzenden:

„Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Berufungskammer ist bei der Betrachtung der Gesamtwirkung der drohenden Strafe der Blick nicht auf solche Verfahren beschränkt, in denen eine gesamtstrafenfähige andere Strafe bereits rechtskräftig geworden ist. Diese Auffassung, die von der im Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck gebrachten Bewertung getragen ist, die Berücksichtigung nur zu erwartender (also noch nicht rechtskräftig verhängter) gesamtstrafenfähiger Strafen führe zu „einem bei Mehrfachtätern – auch aus fiskalischer Sicht – nicht hinnehmbaren Ausufern des Instituts der notwendigen Verteidigung“, wird dem Grund und Wesen der notwendigen Verteidigung nicht gerecht. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Bestellung eines Verteidigers konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 = OLGSt StPO § 140 Nr. 31). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 1 mwN). Ebenso wenig, wie das Institut der notwendigen Verteidigung der finanziellen Versorgung von Rechtsanwälten dient, darf sich das Strafgericht bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung in erster Linie von fiskalischen Erwägungen leiten lassen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 4 Ws 191/16 – [betreffend eine Entscheidung desselben Kammervorsitzenden]). Auch kommt nach der gesetzlichen Konzeption des § 140 Abs. 2 StPO eine einschränkende Rechtsanwendung unter unmittelbarer Anknüpfung an die strafrechtliche „Karriere“ eines Beschuldigten nicht in Betracht. Das Landgericht verkennt, dass nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile auslöst; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.“

Rührend 🙂 ist immer die Sorge um die Staatskasse, hier die des Vorsitzenden. Zutreffend ist es, wenn  das KG das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht der finanziellen Versorgung der Rechtsanwälte“ nun umkehrt.

Klein, aber fein IV: Gesamtstrafübel über einem Jahr ==> Pflichtverteidiger

© G.G. Lattek - Fotolia.com

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Ganz klein/kurz ist der LG Berlin, Beschl. v. 17.06.2015 – 504 Qs 67/15, durch den das LG in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat. Das LG stellt auf das „Gesamtstrafübel“ ab, wenn es ausführt:

„In einer wertenden Gesamtschau liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vor, da das Gesamtstrafübel ein Jahr Freiheitsstrafe erreicht.

Dem einschlägig bereits zu Freiheitsstrafe verurteilten Angeschuldigten droht neben einer erneuten Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren der Widerruf der Zurückstellung der Restvollstreckung von 156 Tagen in dem Verfahren pppp., welche einem Strafübel gleichzustellen ist.

Zutreffend ist zwar, dass der Widerruf von dem Therapieverlauf abhängt, aber insbesondere die hiesige Tat vom 10.5.2014 als Rückfall gewertet werden und damit Einfluss auf die weitere Zurückstellung haben könnte.“