Schlagwort-Archive: Schwere der Tat

Pflichti III: „Beiordnungsbündel“, oder: Höhere Freiheitsstrafe, Akteneinsicht und SV-Gutachten

© pedrolieb -Fotolia.com

Die dritte Entscheidung, den LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 – 25 Qs 722 Js 17549/20 (74/20) – hat mir mal wieder der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt.

Das LG hat auf seine sofortige Beschwerde in einem Verfahren mit dem Vorwurf gegen die Angeklagte, zwei Diebstahlstaten begangen zu haben, den Kollegen aus Pflichtverteidiger beigeordnet. Dazu stützt sich das LG auf mehrere Gründe:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat.

Die Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, da bereits die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers gebietet. Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 23 a). So liegt es hier. Der Beschwerdeführerin wird die tatmehrheitliche Begehung von zwei Diebstählen vorgeworfen. Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der tatmehrheitlichen Begehung eine Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB zu bilden sein wird und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sie bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen, auch Freiheitsstrafen von einem Jahr, verurteilt worden ist.

Daneben gebietet aber auch die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers, da die Beschwerdeführerin, anders als ihr Verteidiger, gemäß § 147 Abs. 4 StPO nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten hat (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl, § 147, Rn. 32). Gegen eine persönliche Einsichtnahme der Akten durch die Beschwerdeführerin dürften insbesondere die von den Zeugen geäußerten Bedenken sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal die Wohnungen der Zeugen betreten habe und sie erneut aufsuchen könnte.

Im Übrigen ist die Sachlage erschwert, da ein daktyloskopisches Gutachten eingeholt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 27).“

Pflichti III: Einmal Bestellung in einem „Kipo-Verfahren“ wegen Akteneinsicht, oder: Einmal „Tatschwere“

© santi_ Fotolia.com

Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzungen.

Zunächst der LG Halle, Beschl. v. 29.06.2020 – 10a Qs 59/20, ergangen in einem Verfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Da meint das LG zur Bestellung:

„Die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 30.05.2020 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304. 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat zwar überzeugend dargelegt. dass grundsätzlich weder die Schwere der Tat. noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Rechtslage die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Amtsgericht Halle (Saale) in seinem ausführlichen Beschluss vom 20.05.2020. die sich die Kammer zu eigen macht. Bezug genommen.

Freilich ist aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall -Kinder- und Jugendpornographie — dem Beschwerdeführer sein Verteidiger als Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass ein unverteidigter Angeklagter gemäß § 147 Abs. 4 StPO n.F. grundsätzlich das Recht hat. unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke — wie hier die Ausdrucke der Bilddateien in drei Beweismittelbänden —zu besichtigen, es sei denn dieser Besichtigung stehen — wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Die pornographischen Bilder betreffen den Intimbereich der abgebildeten Personen, der vor einer Besichtigung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung gewahrt werden soll, so dass ihm dieses Recht verwehrt werden müsste. Die Bilder bilden jedoch den Kern des Anklagevorwurfs, so dass sich der Angeklagte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte. In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann (vgl. dazu M/G. StPO. 63. Auflage. § 147 Rn. 32 m.w.N.).“

Und dann habe ich noch den LG Siegen, Beschl. v. 14.07.2020 – 10 Qs 68/20 – zur Bestellung wegen „Schwere der Tat“. Der Beschluss bringt nichts Neues, daher hier nur der Leitsatz:

„Neben der dem Angeschuldigten im Verfahrens drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.“

Danke an die Kollegen W. Siebens aus Braunschweig und H. Terjung aus Köln für die Übersendung.

Pflichti III: Bestellung in den Gesamtstrafenfällen, oder: „Der hat ja einen Verteidiger“

© vege- Fotolia.com

Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen des LG Magdeburg, die (mal wieder) vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammen. In beiden Beschlüssen geht es um die Beiordnung des Pflichtverteidigers in den sog. Gesamtstrafenfällen, also Stichwort: Bestellungwegen Schwere der Tat.

Beide Beschlüsse schreiben die Rechtsprechung zum alten Recht in der Frage fort. Hier reichen daher m.E. die Leitsätze, und zwar:

Zunächst der LG Magdeburg, Beschl. v. 15.05.2020 – 21 Qs 47/20 mit dem Leitsatz:

Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.“

Und dann auch noch einmal die Problematik: Wahlverteidiger vorhanden, aber der legt nieder:

„Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht es der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat. Denn dieser hat erklärt, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Diese Erklärung genügt auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung dem Erfordernis, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat, Die Einfügung des Wortes „und“ beruht grammatikalisch auf der Hinzusetzung der Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Formulierung „der noch keinen Verteidiger hat ist nicht erfolgt. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin die Erklärung eines Wahlverteidigers, mit der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen, ausreichen soll, ergibt sich zudem unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien. In den Begründungen zu den — sich insoweit entsprechenden — Gesetzesentwürfen des Bundestages (BT-Drs. 19/13829, Seite 36) und des Bundesrates (BR-Drs. 364/19, Seite 34) heißt es insoweit gleichlautend:
„Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahl-verteidigung (vgl. § 141 Absatz 1 StPO-E) aufrechterhalten werden.“

Die Kammer weist lediglich vorsorglich ergänzend darauf hin, dass, sofern die weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig eingestellt oder sonst ohne eine Verur-teilung enden sollten, der Widerruf der Verteidigerbestellung nach § 142 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen, unabhängig von den weiteren drohenden Verur-teilungen einen Verteidiger gestellt zu bekommen, kann der Angeschuldigte bei der gegebe¬nen Sachlage nicht bilden.“

Und dann noch der LG Magdeburg, Beschl. v. 30.04.2020 – 25 Qs 36/20:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwere der Tat liegt auch dann vor, wenn zwar die wegen des verfahrensgegenständlichen Delikts zu erwartende Strafe die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erfordert, aber im Wege der Einbeziehung bei Bildung einer Gesamtstrafe die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangt. Der hat sich durch die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung nicht geändert.“

Pflichti III: LG Münster zur nachträglichen Beiordnung nach neuem Recht, oder: Gewogen und zu leicht befunden

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und die dritte Entscheidung kommt dann vom LG Münster, und zwar ist es der LG Münster, Beschl. v. 19.12.2019 – 8 Qs-72 Js 8030/19-60/19.

Problematik: Mal wieder nachträgliche Beiordnung und die Frage der Schwere der Tat bei Gesamtstrafnefähigkeit. In beiden Fällen entscheidet das LG m.E. nicht überzeugend:

„Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob auch schon vor dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten im Vorverfahren anzunehmen war und – falls ja – ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung der PKH-Richtlinie oder infolge richtlinienkonformer Auslegung der damals geltenden Vorschriften des nationalen Rechts ergab.

Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt bereits deshalb nicht mehr in Betracht, da das Verfahren infolge der Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO bereits abgeschlossen ist. Die Einstellung erfolgte im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld.

Nach dem Abschluss des Verfahrens besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger rechtzeitig und begründet seine Bestellung beantragt hatte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2011, 2 Ws 74/11). Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, steht bei den SS 140 ff. StPO nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung jm Vordergrund und die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, wohingegen die nachträgliche Bestellung einzig dem verfahrensfremden Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O., OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2008, 4 Ws 181/08).

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (so LG Itzehoe, a.a.O. m.w.N.), schließt sich die Kammer dem nicht an. Unter Berücksichtigung des vorbenannten Zwecks der Vorschriften der SS 140 ff. StPO ist eine solche Durchbrechung nicht angezeigt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2000, 1 Ws 206/00).

Bereits vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorliegen. § 140 Abs. 2 StPO a.F. bestimmte insoweit, dass der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen ‚Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. § 140 Abs. 2 StPO n.F. benennt als weiteren Fall der notwendigen Verteidigung nunmehr zudem ausdrücklich die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Dass sich aufgrund dieser ein Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergeben kann, war auch unter Geltung des § 140 Abs. 2 StPO a.F. bereits anerkannt. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Weiter ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen; dass diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. MeyerG0ßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23 m.w.N.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um starre Grenzen handelt. § 140 StPO soll nach seinem Sinn und Zweck als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips eine faire Verfahrensführung und eine effektivere Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Die Frage, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, kann daher nicht losgelöst von allen in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Insbesondere wird ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO a.F. bzw. rechtfertigt die Rechtsfolgenerwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil die Strafe in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen  ist (vgl. zu Vorstehendem LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2011, 5/11 Qs 4/11 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012, 2 WS 37/12).

Es bedarf folglich einer Prüfung im Einzelfall, ob das andere Verfahren und die Erwartung der Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dem Beschwerdeführer wurde in dem hiesigen Verfahren lediglich eine im Rahmen einer Auseinandersetzung geäußerte Beleidigung vorgeworfen. Soweit darüber hinaus in dem Anhörungsschreiben der Polizei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer den Lohn von Herrn pp. vorenthalten und diesem angedroht haben soll, ihn zu verletzen, ergibt sich allein aus diesem Sachverhalt noch kein weiterer konkreter strafrechtlich relevanter Vorwurf. Es war daher naheliegend, dass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die gesamtstrafenfähige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld eingestellt wird. Aber auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung wäre lediglich eine geringfügige, für den Beschwerdeführer nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu erwarten gewesen, die das Strafübel nicht erheblich verschärft hätte. Folglich vermag allein die drohende Gesamtstrafenbildung keine notwendige Verteidigung zu begründen.

Anderweitige Gründe, die die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.“

M.E. nicht überzeugend. Die erste Frage, die ich mir schon stelle: Warum begibt sich die Strafkammer auf das „gefährliche Eis“ nachträgliche Beiordnung, wenn es darauf gar nicht ankommt, weil man die Voraussetzungen für eine Bestellung verneint. Etwa weil man das Motto der Rechtsprechung „Hauptsache keine Beiordnung“ auch nach neuem Recht fortführen will?

Wenn man aber schon zu der Frage Ausführungen macht, dann sollte man sich aber auch gründlicher mit dem neuen Recht befassen, dazu leider kein Wort. Denn offen bleibt die Frage, wie jetzt/in zukunft in dem Zusammenhang damit umzugehen ist, dass Beiordnungsanträge müssen unverzüglich verbeschieden werden: § 141 Abs. 1 StPO n.F. rechtfertigt ein Zuwarten nicht, sondern verlangt im Gegenteil, dass „unverzüglich“ (!) ein Verteidiger bestellt wird, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine über § 140 StPO n.F. hinausgehende, zusätzliche Prüfung, ob die Verteidigung denn „erforderlich“ sei, hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen. Stattdessen lässt lediglich die auf Sonderfälle beschränkte Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F. zu, dass eine an sich gebotene Bestellung unterbleibt, und dies auch nur dann, wenn lediglich Registerauszüge eingeholt oder Akten beigezogen werden sollen. Eine allgemeine Regelung, die eine Unterlassung der Beiordnung erlaubt, enthält § 141 StPO n.F. dagegen gerade nicht.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 143 StPO n.F., dass eine mögliche Einstellung des Verfahrens der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegensteht, regelt diese Vorschrift doch ausdrücklich, dass die Bestellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder eben mit dessen Einstellung endet. Einen Ausschluss der Beiordnung in Fällen, in denen eine Einstellung in Betracht kommen könnte, hat der Gesetzgeber mithin gerade nicht schaffen wollen. Stattdessen ist mit der Reform beabsichtigt, die Beiordnungszeitpunkte nach vorne zu verlagern. So ist beispielsweise eine Beiordnung bereits dann vorzunehmen, wenn eine Hauptverhandlung vor dem LG zu erwarten ist und nicht mehr erst dann, wenn das Verfahren dort eröffnet wird. Auch die neu geschaffene Eilzuständigkeit der StA für Beiordnungen (§ 142 Abs. 4 StPO n.F.) spricht dafür, dass das unbearbeitete Herumliegen von Beiordnungsanträgen verhindert werden soll.

Überdies regelt § 143 Abs. 2 StPO n.F. lediglich Fälle, in denen eine bereits erfolgte Bestellung aufgehoben werden kann. Von der Pflicht der Staatsanwaltschaft, Beiordnungsanträge weiterzuleiten und des Gerichts, solche Anträge zu verbescheiden, entbindet dagegen auch diese Vorschrift nicht.

Man wird also nach neuem Recht bei rechtzeitig gestellten, aber grundlos nicht verbeschiedenen Beiordnungsanträgen eine nachträgliche Verteidigerbestellung, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung erst Recht zulassen müssen. Andernfalls unterbliebe jeder Ausgleich für eine ersichtlich verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung, zumal jedenfalls bei völliger Untätigkeit des Gerichts auch nicht auf den mitunter herangezogenen Lösungsansatz der konkludenten Beiordnung zurückgegriffen werden kann. Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich überdies auch daraus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum neuen Recht eine von der StA im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit vorgenommene Bestellung nicht aufgehoben wird, wenn diese es versäumt, rechtzeitig die erforderliche richterliche Bestätigung ihrer Entscheidung einzuholen. Auch hieraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine fehlerhafte bzw. unterlassene Fallbearbeitung nicht zulasten des Beschuldigten gehen soll.

So viel zur nachträglichen Beiordnung.

Zu den Voraussetzungen von “ 140 Abs. 2 StPO ist nur so viel anzumerken. Ich kenne die Sätze für Beleidigungen pp. im Münsterland nicht. Aber: ggf. gibt es ja auch dort – in Süddeutschland dürfte es sie geben – Amtsrichter, die bei entsprechender Vorbelastung, auf derartige, zumal ersichtlich rassistisch motivierte Beschimpfungen („Drecks Polacke“) mit mehreren Monaten Freiheitsstrafe reagiert, so dass man die neuerliche Tat nicht lapidar als unwesentlich hätte abtun dürfen.

Insgesamt: Gewogen und zu leicht befunden.

Pflichti II: Verlust der Anwaltszulassung droht, oder: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger

© fotodo – Fotolia.com

Die zweite „Pflichtverteidiger-Entscheidung“ kommt mit dem LG Essen, Beschl. v. 27.05.2019 – 67 Ns 65/19 – aus dem „Pott“. Geschickt hat sie mir gestern der Kollege Dr. Bleicher aus Dortmund. Das LG hat in einem Verfahren wegen Betruges einen Pflichtverteidiger bestellt. Grund: Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und muss im Fall der Verurteilung mit dem Verlust der Zulassung rechnen:

„Die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. aus Dortmund als Pflichtverteidiger des Angeklagten beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Denn die weiteren zu berücksichtigen Umstände, insbesondere die möglichen Folgen der vorgeworfenen Tat wiegen so schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist. Als Konsequenz aus einer Verurteilung hat der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, mit einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Ziffer 5 BRAO zu rechnen. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot, das am 23.1.2019 wirksam wurde, ist gegen den Angeklagten bereits ausgesprochen worden. In der Mitteilung über dieses Tätigkeitsverbot ist durch die Rechtsanwaltskammer in Hamm ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „zunächst“ erhalten bleibt. Damit steht eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Raum. Hinzu kommt, dass für die Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil bindend sind, § 118 Abs. 3 BRAO (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 29.1.2004, in StraFo 2004, 170).

Vor diesem Hintergrund war die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.“

Bestellung liegt für mich auf der Hand. Warum man dafür ein LG braucht, erschließt sich mir nicht.