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Auch so ein Dauerbrenner: Das Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen – hier bei DNA

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Mit zu den verfahrensrechtlichen Dauerbrennern im Hinblick auf die Anforderungen an die Urteilsgründe gehört die Frage, welche Ausführungen dazu gemacht werden müssen. Dazu schreibt der BGH in seinen Textbausteinen auch immer wieder dasselbe bzw. muss dasselbe schreiben, weil die Vorgaben seiner Rechtsprechung nicht immer beachtet werden. Dazu dann im BGH, Beschl. v. 31.07.2013 – 4 StR 270/13, der ein landgerichtliches Urteil, durch das der Angeklagte wegen Raubes verurteilt war, zum teil aufhebt:

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Raubes (Überfall vom 17. September 2010) richtet.

a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfüh-rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be-ruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005,  326). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, aaO, 297 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12).

In den Fällen einer DNA-Untersuchung reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist; sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zu-dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügen die Darlegungen in dem landgerichtlichen Urteil nicht.

Denn die Strafkammer stützt die Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten K. wesentlich auf das Ergebnis der Untersuchung von DNA in einer Mischspur, die an dem bei der Tat von einem der Täter getrage-nen Einmal-Overall gesichert worden war. Hierzu teilt das Landgericht (ledig-lich) mit, dass „beim Vergleich der in der Analysedatei erfassten Vergleichswerte … die Spur der Person A mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 53 Mrd. bei der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung als Vergleichspopulation vom Angeklagten“ stamme (UA S. 16).“

Und bei solchen Fehlern reicht die Sachrüge.

Schon wieder: Der BGH und die Sachverständigengutachten

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Manche Fragen tauchen in der Rechtsprechung des BGH und/oder der OLG immer wieder auf – für mich dann Dauerbrenner, bei denen man sich fragt, warum in der Instanz darauf nicht geachtet wird (was manchmal ganz einfach ist/wäre). Zu diesen Fragen gehört, welche Anforderungen das tatrichterliche Urteil erfüllen muss, wenn die Verurteilung auf ein Sachverständigengutachten gestützt worden ist. Im Grunde ganz einfach, nämlich: Befundtatsachen, Anknüpfungstatsachen und die tragende fachliche Begründung des Sachverständigen. So auch noch einmal – wie oft eigentlich schon? – der BGH, Beschl. v. 16.04.2013 – 3 StR 67/13.

Da hatte das LG seine Überzeugung von der Täterschaft des u.a. wegen Vergewaltigung verurteilten Angeklagten allein auf ein DNA-Gutachten gestützt. Das hat der BGH nicht beanstandet, aber die Beweiswürdigung die litt an „durchgreifenden Darlegungsmängeln.“

aa) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen  kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zu-dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (BGH, aaO mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie die Ausführungen der Sachverständigen wiedergegeben hat, nicht: Es wird schon nicht mitgeteilt, ob die untersuchten Merkmale unabhängig voneinander vererbbar sind, wie viele der aus der Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen 16 Merkmalssysteme sich in der Tatspur fanden und inwieweit diese übereinstimmten. Im Urteil heißt es nur, dass sich die Mischspur vollständig mit den Merkmalen der Nebenklägerin und des Angeklagten erklären lasse, ohne dass deutlich wird, wie viele Systeme darin untersucht werden konnten. Fünf weitere Tatspuren seien Abstriche, in denen nur mannspezifische DYS-Merkmale festgestellt worden seien, die sich auch in der Stammlinie des Angeklagten fänden. Indes wird weiter ausgeführt, dass sich in zwei Spuren bei jeweils einem unterschiedlichen DYS-System ein zusätzliches Merkmal gefunden habe, das sich für einen Vergleich nicht eigne; näher erläutert wird dies nicht. Zur Frage der Vergleichspopulation verhält sich das Urteil ebenfalls nicht, obwohl es bei dem dunkelhäutigen, aus dem Sudan stammenden Angeklagten nahe liegt, dass er einer fremden Ethnie angehört.“

Das gilt grds. für alle Urteile und Sachverständigengutachten. Es gilt allerdings nicht bei standardisierten Verfahren…

Ein schneller/einfacher Erfolg … immer wieder Lücken in der Beweiswürdigung

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Ich hatte gestern ja schon in Zusammenhang mit den erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung über den OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – berichtet. Der ist noch aus einem weiteren Grund interessant, weil das OLG nämlich auf einen Fehler hinweist, der in der Praxis häufiger auftritt und bei dem sich eine Sachrüge mit einem schnellen (vorläufigen) Erfolg lohnen kann.

Es ging u.a. um die „Täteridentifizierung“ anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Bildes. Das AG hatte weder das Messfoto beschrieben noch darauf Bezug genommen, sondern seine seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein mündlich erstattetes Gutachten einen Sachverständigen  gestützt, „der nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass nach seiner Begutachtung die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Messfoto „höchst wahrscheinlich“ bestehe.“ Und allein das genügt eben nicht:

„..Die Darstellung der Beweiswürdigung ist vielmehr lückenhaft. Die Urteilsgründe ermöglichen nämlich dem Senat nicht die Kontrolle, ob die Feststellung, dass gerade der Betroffene die gegenständliche Tat begangen hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Ihnen ist nicht hinreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige zu seinem Untersuchungsergebnis gekommen ist und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Ausführungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei folgen durfte.

Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 – 4 Ss OWi 126/09 -‚ zitiert nach burhoff-online; Beschluss vom 26.05.2008 – 3 Ss OWi 793/07 -‚ zitiert nach beck-online). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (OLG Hamm, a. a. O. m. w. N.). Nur so kann der sich hieran anknüpfende Schluss des Sachverständigen, ein Dritter sei aufgrund dieser Übereinstimmungen als Fahrer im Tatzeitpunkt praktisch ausgeschlossen, nachvollzogen werden. Derartige Merkmale werden in den Urteilsgründen, die lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitteilen, jedoch nicht genannt….“

 

„Zu schnelle“ Einholung eines SV-Gutachtens – unrichtige Sachbehandlung – Niederschlagung der Kosten

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Aus der Praxis hört man vermehrt – darüber ist auch schon hier und im Forum bei Jurion-Strafrecht – berichtet worden -, dass die AG teilweise dazu übergehen, bei Einwänden des Betroffenen gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung Sachverständigengutachten einzuholen, ohne den Betroffenen dazu vorher anzuhören. Hintergrund dieser Vorgehensweise dürfte auch sein, die Betroffenen bzw. deren Verteidiger auf diesem Wege – zumindest für folgende Verfahren – zu disziplinieren, indem hohe Kosten verursacht werden, die möglicherweise in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zur verhängten Geldbuße stehen. Würde der Betroffene in den Fällen vor der Beauftragung des Sachverständigen angehört, dann würde möglicherweise der ein oder andere Betroffene, der ggf. nicht rechtsschutzversichert ist, sich die Fortführung des Verfahrens noch einmal überlegen und seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen.

Dieser Praxis lässt sich mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG begegnen. Denn die h.M. der Instanzgerichte geht von einer falschen Sachbehandlung aus, wenn der Betroffene vor der Verursachung hoher Kosten nicht angehört worden ist (so jetzt auch der AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 25.01.2013 – 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12).

Die vorherige Anhörung gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Ist der verletzt, können die entstandenen Kosten dem Betroffenen nicht auferlegt werden. Teilweise wird insoweit allerdings die Einschränkung gemacht, dass anzunehmen sein muss, dass der im Falle einer ordnungsgemäßen Anhörung sein Verteidigungsverhalten so umgestellt hätte, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr erforderlich gewesen wäre (so LG Leipzig  JurBüro 2009, 598). Zu der Frage hat das AG Frankfurt (Oder) allerdings nicht Stellung genommen. Diese Annahme könnte man z.B. aus einer erfolgten Einspruchsrücknahme folgern.

Und: Gegen den unrichtigen Kostenansatz ist nach § 66 GKG mit Erinnerung und Beschwerde (vgl. § 66 Abs. 2 GKG) vorzugehen.

Akteneinsicht in den Messfilm – 3. Akt, nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“

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Machen wir heute mal wieder Akteneinsicht. Der ein oder andere wird sich an den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) erinnern, in dem das AG dem Verteidiger gegen den Widerstand des Kreises Euskirchen und der Firma Jenoptik die Einsicht in einen Messfilm bzw. die Messdatei gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde das abgelehnt hatte. Der Kreis Euskirchen hatte daraufhin die Datei zur Verfügung gestellt, allerdings in einem nicht mit gängigen Windows-Programmen lesbaren Zustand. Der Verteidiger hat dann versucht, das entsprechende Programm bei der Fa. Jenoptik zu bekommen, ist da aber abgeblitzt (vgl. hier und hier). Der Verteidiger hat dann erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ihm die in dem genannten Beschluss bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Damit ist er nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“: Dieses führt im AG Schleiden, Beschl. v. 10.09.2012 – 13 OWi 140/12 [b] – aus:

„Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format‘ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. zum Ganzen AG Peine, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 2 OWi 2/08 zitiert nach juris). Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.

 Die Umwandlung der Messdateien in ein sogenanntes „gängiges Format“ hätte zudem zur Folge, dass die notwendige Verschlüsselung der Dateien nicht mehr gewährleistet wäre und – auch durch den Verteidiger nicht feststellbar wäre – ob diese vorgelegen hat. Die ordnungsgemäße Verschlüsselung und Unveränderbarkeit der Dateien ergibt sich grade nur aus dem Originalformat des Messfilms.

 Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat. von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter — der Firma Jenoptik — entgegen.“

Also: Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. M.E. so auch nicht richtig, da der Hersteller die Überprüfbarkeit seiner Messdaten – so meine ich jedenfalls – sicher stellen muss. Es kann doch nicht richtig sein, dass dafür ein privates Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das ist ungefähr – wie gesagt „ungefähr“  – so, als ob die gesamte Akte nicht in deutscher Sprache verfasst wäre. Muss da nicht auch dem Betroffenen ein „lesbares“ Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Mir ist auch nicht klar, warum die Gerichts sich häufig hinter dem Urheberrecht verstecken. Wenn ich als Hersteller mit einem solchen Gerät an den Markt gehe, dann „wackelt“ mein Urheberrecht. und schließlich: Der Verweis auf AG Peine ist m.E. nicht zutreffend. Das war eine andere Fallgesatltung. Wenn ich mich richtig erinnere, ging es da um einen Verteidiger, der auf seinem PC keine Windows-Programme wollte und deshalb ein anderes Datei-Format beantragt hatte.