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Pflichti III: Rechtsmittelbefugnis des Pflichtverteidigers, oder: Kein Rechtsmittel gegen Willen des Mandanten

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Und im letzten Pflichti-Posting Entscheidungen dann noch etwas vom OLG Zweibrücken, und zwar OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.07.2024 – 1 Ws 168/24 – zur Rechtsmittelbefugnis des Pflichtverteidigers.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese ist von der StVK angeordnet worden. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Mit am gleichen Tag eingegangen Schreiben hat der Verteidiger mitgeteilt, der Untergebrachte habe ihm telefonisch mitgeteilt, er habe Rechtsmittelverzicht erklärt, wobei der Rechtsmittelverzicht auch von seinem Verteidiger innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebene strafprozessuale Erklärungen umfassen solle. Das LG hat die Sache dem OLG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Sie hatte keinen Erfolg:

„2. Der Untergebrachte hat mit seinem Schreiben vom 28.05.2024 (Blatt 1694 V-Heft) nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.04.2024 verzichtet.

a) In dem vorgenannten Schreiben kommt der Wille des Untergebrachten, auf Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluss zu verzichten, eindeutig zum Ausdruck; er erstreckt seine Verzichtserklärung auch auf „eventuell eingelegte Rechtsmittel“ seines Verteidigers.

An der Wirksamkeit des Verzichts des Untergebrachten auf die Einlegung von Rechtsmittel bestehen keine Zweifel. Der Untergebrachte muss bei Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung dazu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung erkennen. Dies wird selbst durch eine – hier allerdings nicht vorliegende – Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Verzichtserklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untergebrachte nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 20.02.2017 ? 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487; zur Rechtsmittelrücknahme: Senat, Beschluss vom 24.05.2022 – 1 Ws 83/22, BeckRS 2022, 12794). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sind vielmehr keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Verurteilten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesserklärung und deren Tragweite gefehlt hätte. Vielmehr belegen seine auch in der Vergangenheit gestellten Eingaben, dass der Untergebrachte sehr wohl in der Lage ist, für seine Interessen einzutreten und dabei die Bedeutungen seiner Erklärungen zu erkennen. Auch das am 03.06.2024 bei der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz eingegangene Schreiben der Untergebrachten zeigt, dass er über die genügende Einsichtsfähigkeit in die von ihm abgegebenen Prozesserklärungen verfügt. Mit diesem Schreiben schildert der Untergebrachte in sachlicher Weise ihm in der Vergangenheit gewährte Lockerungen und regte dann mit verständlicher Begründung erneut die Gewährung von Vollzugslockerungen an (Blatt 1697 bis Blatt 1704 V-Heft). Auch die Ausprägung der Anlasserkrankung des Untergebrachten – eine mit einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, antisozialen und schizoiden Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.1) – lässt nicht den Schluss zu, dass er nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Prozesserklärungen zu erfassen.

Danach ist der vom Untergebrachten erklärte Verzicht auf die Einlegung der sofortigen Beschwerde bindend. Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar und führt zum Verlust des Rechtsmittels.

b) Dem steht nicht entgegen, dass der Verteidiger an der durch ihn gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten sofortigen Beschwerde festhält.

Mit Wirksamwerden des Rechtsmittelverzichts durch Eingang der Erklärung beim zuständigen Gericht kann der Verteidiger kein Rechtsmittel mehr einlegen (BGH, Beschluss vom 09.09.1977 – 3 StR 454/77 –, Rn. 2-3, juris); ein vom Verteidiger schon vorher eingelegtes Rechtsmittel wird wirkungslos (BGH NJW 1960, 2202, 2203; BGH, GA 1973, 47; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 1982 – 1 Ws 999/82 –, juris). Dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt und begründet worden war, ist insoweit ohne Belang (BGH, Beschluss vom 13. 06. 2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210). Zwar kann die Verteidigung aus eigenem Recht und im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen und zurücknehmen. Allerdings folgt aus § 297 StPO, dass es sich bei dem Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten bzw. Untergebrachten handelt (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 StR 181/19 -, Rn. 10, juris). Nach dieser Vorschrift kann der Verteidiger für den Untergebrachten, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. Allein maßgebend ist der Wille des Untergebrachten. Ein Rechtsmittel darf deshalb nie gegen den Willen des Untergebrachten ausgeübt werden. Bei unterschiedlicher Auffassung und Anfechtung ist jene des Untergebrachten und nicht die seiner Verteidigung maßgeblich. Der erklärte Wille des Untergebrachten geht vor und kann die in § 297 StPO enthaltene Vermutung, dass ein Rechtsmittel der Verteidigung in seinem Auftrag und Willen eingelegt wurde (KG, Beschluss vom 12.01.2022 – 4 Ws 4/22, BeckRS 2022, 911, Rn. 7), widerlegen. Hieraus folgt, dass der Rechtsmittelverzicht des Untergebrachten auch für das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel gilt und selbst dann wirksam ist, wenn der Verteidiger das von ihm zugunsten seines Mandanten eingelegte Rechtsmittel durchgeführt wissen will (BGH NStZ-RR 2007, 210). Auch eine im „wohlverstandenen Interesse“ des Untergebrachten nach § 198 GVG eingelegte Verzögerungsrüge erlaubt es nicht, den ausdrücklich erklärten Willen des Untergebrachten außer Acht zu lassen. Danach ist die vom Verteidiger am 30.05.2024 eingelegte sofortige Beschwerde mit dem Rechtsmittelverzicht des Untergebrachten wirkungslos geworden.“

StPO II: Rechtsmitteleinlegung per E-Mail wirksam?, oder: Ja, wenn/weil Anhang ausgedruckt worden ist

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Koblenz. Das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 18.111.2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 – zur Wirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per E-Mail Stellung genommen.

Das AG hatte den Betroffefen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffenen selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, indem er an die allgemeine E-Mail-Adresse des Amtsgerichts Wittlich eine Nachricht gesendet hat. Die E-Mail-Nachricht ist am 02.03.2021 beim Amtsgericht eingegangen, im Betreff hat er das zutreffende gerichtliche Verfahrensaktenzeichen angegeben und im Nachrichtentext auf die als Anlage beigefügte Rechtsbeschwerdeschrift verwiesen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sich die „Printversion“ auf dem Postweg befindet. Die im Original eingescannte Beschwerdeschrift beinhaltet folgenden Text: „per Email vorab am 02.03.2021 an – www.Agwil.justiz.rlp.de – Sehr geehrte Damen und Herren, in der o-a Sache und dem hier ergangen Beschluss lege ich frist- und form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein.“ Sie trägt darüber hinaus den Briefkopf des Betroffenen, das zutreffende Gerichtsaktenzeichen und schließt mit seiner Unterschrift.

Die E-Mail-Nachricht und die Anlage wurden ausgedruckt, der Papierakte beigeheftet und sodann dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt, der am 03.03.2021 auf der Rückseite eine Verfügung angebracht hat. Am 05.03.2021 ist das vom Betroffenen zuvor gescannte Schreiben im Original beim Amtsgericht eingegangen. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 17.03.2021 gegenüber dem Verteidiger und am 18.03.2021 gegenüber dem Betroffenen, hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit nicht näher ausgeführter Sachrüge begründet.

Das OLG hat die Einlegung der Rechtsbeschwerde als wirksam angesehen. Die vom Betroffenen im Anhang einer unsignierten E-Mail eingelegte Rechtsbeschwerde erfülle zwar nicht die Formerfordernisse des § 32a StPO und wäre damit grundsätzlich unwirksam, sie sei in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung – dem Ausdrucken des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht – aber gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen.

Hier nur mein Leitsatz zu der Entscheidung:

Die einfache E-Mail eines Betroffenen, mit dem ein Rechtsmittel (hier: Rechtsbeschwerde) eingelegt wird, genügt nicht den Anforderungen des § 32a Abs. 3 StPO, auch wenn der Betroffene seine E-Mail zwar mit einer einfachen Signatur versieht, sie aber nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Zudem verstößt die Einreichung per E-Mail gegen § 32a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 ERVV. Durch das Ausdrucken eines E-Mail-Anhangs, der das Rechtsmittel enthält, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist jedoch die Schriftform gewahrt.

Wegen des Restes ergeht Anordnung nach § 249 Abs. 2 StPO.

Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar zur Rechtsbeschwerde ergangen, gilt aber natürlich auch für andere Rechtsmitteleinlegungen.

Und: Ebenso hat der LG Aachen, Beschl. v. 06.09.2021 – 66 Qs 32/21 – für den Einspruch gegen den Strafbefehl entschieden.

Rechtsmitteleinlegung durch elektronisches Dokument, oder: Wie geht das derzeit in Rheinland-Pfalz

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es ich um den OLG Koblenz, Beschl. v.22.08.2019 –  2 OLG 4 Ss 104/19. Den hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt. Über den Beschluss und seine Folgen ist gestern schon an anderer Stelle diskutiert worden.

Im Beschluss geht es um die Einlegung der Revision gegen eine Urteil des LG Bad Kreuznach vom 04.04.2019. Der Kollege hat mit elektronischem Dokument, bei Gericht im Wege der Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts ohne qualifizierte elektronische Signatur am 04.04.2019 eingegangen, Revision gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 04.04.2019 eingelegt. Mit weiterem elektronischen Dokument seines Verteidigers, bei Gericht am 08.05 2019, wieder im Wege der Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts, diesmal aber mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, eingegangen, hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gestellt.

Nun geht es um die Frage der Wiedereinsetzung. Die GStA meint, die Revisionseinlegungsfrist sei nicht versäumt, eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch daher nicht geboten. Das OLG hat das anders gesehen, dann aber Wiedereinsetzung gewährt.

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig, insbesondere ist die Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten. Das elektronische Dokument vom 4. April 2019 erfüllte mangels qualifizierter elektronischer Signatur das Formerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO nicht; das elektronische Dokument vom 8. Mai 2019 erfüllte zwar das Schriftformerfordernis, ging aber nicht in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO bei Gericht ein.

1. Die Einlegung der Revision mittels elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt in Rheinland-Pfalz derzeit nicht das Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1. StPO. Zwar sieht § 32a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO für die Einreichung schriftlich abzufassender Dokumente auch den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts vor. Nach § 15a Abs. 1 EGStPO können die Landesregierungen jedoch jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a StPO in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Das Land Rheinland-Pfalz hat hiervon Gebrauch gemacht mit § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG. Danach ist die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung in Verfahren nach der Strafprozessordnung erst ab dem 1. Januar 2020 möglich. Damit ist weiterhin § 41a Abs. 1 StPO in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der StPO ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist (für alles: OLG Zweibrücken Beschl. v. 11.03.2019 — 1 Ws 314/18 Vollz, BeckRS 2019, 8025). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur wies das elektronische Dokument vom 4. April 2019 aber nicht auf.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Mai 2019 ist fristgerecht gem. § 45 Abs. 1 StPO gestellt: Der Verteidiger hat versichert, er habe erst am 8. Mai 2019 bei erneuter Überprüfung festgestellt, dass die Übersendung über das elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur die Anforderungen des § 341 Abs. 1 StPO nicht erfülle.

3. Die versäumte Revisionseinlegung wurde mit diesem Antrag auch wirksam nachgeholt gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Einlegung der Revision mittels elektronischem Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt die Formvorschrift des § 341 Abs. 1 StPO. Wie oben bereits ausgeführt, sieht § 41a Abs. 1 StPO a.F. die Einhaltung der Schriftform durch Einreichung elektronischer Dokumente vor, wenn diese Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Die Vorschrift ist auch auf die Revisionseinlegung vom 8. Mai 2019 anwendbar. § 41a Abs. 2 StPO a.F. sieht vor, dass die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. Gem. § 15 Abs. 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu dieser Landesverordnung können beim Landgericht Bad Kreuznach seit dem 2. November 2017 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

4. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, weil den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§§ 44, 45 StPO). Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die verspätete Rechtsmitteleinlegung auf einem Verschulden seines Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.“

Diskutiert worden ist auf der Grundlage des Beschlusses übrigens die Frage, ob eine bereits erfolgte Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nun nachgeholt werden muss. M.E. nicht. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt zwar nun erst mit der Zustellung dieses Beschlusses. Vorherige Begründungen verlieren dadurch aber nicht ihre Wirksamkeit.

Schon wieder beA, oder: Überwachungspflichten bei Rechtsmitteleinlegung durch beA

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Im „Kessel Buntes“ „köchelt“ dann heute als erste Entscheidung der BAG, Beschl. v. 07.08.2019 – 5 AZB 16/19  – mit Ausführungen des BAG zu Überwachungspflichten bei der Berufungseinlegung über das beA. Die Entscheidung ist zwar in einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit ergangen, ihre Grundsätze kann man m.E. aber auch auf andere Verfahren übertragen (vgl. z.B. § 32a Abs. 5 Satz 2 StPO).

Es geht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Verfahren hatte das ArbG der Klage stattgegeben. Urteilsverkündung war am 19.11.2018. Das Urteil wurde der Beklagten, die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten war, am 05.12.2018 zugestellt. Am 08.01.2019 ging im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (iF EGVP) des LAG Hamm eine aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (iF beA) übermittelte Berufungsschrift ein. Nachdem das LAG mit gerichtlichem Schreiben vom 22.01.2019 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 26.01.2019 mit, die Berufungsschrift sei per beA am 28.12.2018 an das LAG übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor, wonach die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uhr gesendet wurde. Die weiteren in der Übermittlungsdatei enthaltenen Rubriken „Empfangen“ und „Zugegangen“ enthalten keine Einträge. Zugleich beantragte die Beklagte für den Fall des nicht fristgerechten Zugangs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das LAG hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Dagegen die Revisionszulassungsbeschwerde, die beim BAG keinen Erfolg hatte. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, sie sei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Berufung verhindert gewesen. Das BAG beanstandet, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht rechtzeitig gewesen sei. Und:

bb) Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle verfügt.

(1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH 4. September 2018 – VIII ZB 70/17 – Rn. 13). Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 20).

(a) Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 22; BGH 8. November 2018 – I ZB 108/17 – Rn. 13; 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15 – Rn. 8). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH 8. November 2018 – I ZB 108/17 – Rn. 13; 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15 – Rn. 8).

(b) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH 24. Januar 2019 – I ZB 47/18 – Rn. 10 mwN). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 22; BGH 25. Februar 2016 – III ZB 42/15 – Rn. 10).

(c) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Bayerisches LSG 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 – Rn. 16; vgl. zum elektronischen Rechtsverkehr OVG Rheinland-Pfalz 27. August 2007 – 2 A 10492/07 – Rn. 24). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen (vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 2019, 2, 5). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. hierzu Bacher NJW 2015, 2753, 2756).

(d) Diese Grundsätze gelten sowohl bei der manuellen als auch bei der elektronischen Führung eines Fristenkalenders. Diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BAG 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 – Rn. 6; BGH 4. November 2014 – VIII ZB 38/14 – Rn. 10 mwN). Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Das kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. In seiner ständigen Rechtsprechung verlangt der Bundesgerichtshof, dass die Eingaben in den elektronischen Kalender durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden. Unterbleibe dies, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BGH 28. Februar 2019 – III ZB 96/18 – Rn. 13 mwN; ebenso BAG 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 – Rn. 8; BSG 28. Juni 2018 – B 1 KR 59/17 B – Rn. 9; krit. hierzu Siegmund NJW 2019, 1456, 1458). Unabhängig davon ist jedoch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nicht genügt, wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, dass am Tag des Fristablaufs zuvor als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen und ein vorheriges versehentliches Löschen der Frist daher bei der Endkontrolle am Abend des Tags nicht mehr erkannt werden kann (vgl. BGH 11. Oktober 2000 – IV ZB 17/00 – zu II 1 d der Gründe; vgl. auch OVG Saarland 20. Mai 2014 – 1 A 458/13 – Rn. 9; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 233 Rn. 23).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Einrichtung und Anwendung einer ordnungsgemäß gestalteten Fristen- und Ausgangskontrolle bereits nicht schlüssig dargelegt….“

Rechtsmittel durch den neuen Rechtsanwalt, oder: Verfahrensgebühr gibt es nur einmal

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Und als zweite Entscheidung bringe ich dann den LG Dresden, Beschl. v. 24.10.2017 – 6 T 902/17. Der Kollege Swatek aus Berlin, der mit den Beschluss geschickt hat, war im Abschiebehaftverfahren – also Teil 6 VV RVG – erst nach Erlass des Haftbefehls tätig. Er hat gegen einen Abschiebehaftbefehl des AG Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Für seine Tätigkeit hat er dann zweimal die Gebühr Nr. 6300 VV RVG abgerechnet. Das hat er damit begründet, dass die Abhilfeentscheidung eine eigene echte Sachentscheidung sei und sich die Konstellation eindeutig von der im Strafverfahren unterscheide. Abgesehen davon habe er nicht nur Rechtsmittel eingelegt, sondern auch Akteneinsicht beantragt. Die Gebühr Nr. 6300 VV RVG ist dann nur einmal festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG verweist auf die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG, die erfasse auch Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden:

„2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gehören zum Verfahren bzw. Rechtszug „die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels“. Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses betrifft Strafsachen, Teil 5 Bußgeldsachen und Teil 6 sonstige Verfahren. Die im Teil 6 im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf Verfahren, die ihrer Natur nach strafenden Charakter haben. Dieser strafende Charakter ist allen Verfahren, die in den Teilen 4, 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführt sind, gemeinsam. An diesen strafenden Charakter knüpft ersichtlich der Begriff „Verteidiger“ in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG an. Schon sprachlich ist jede Abwehr gegen staatlich veranlasste Zwangsmaßnahmen „Verteidigung“. Dies gilt aber auch darüber hinaus. So hat der Beklagte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 ZPO „Verteidigungsmittel“ mitzuteilen oder nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage „verteidigen“ wolle.

Es ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anhaltspunkt zu erkennen, nachdem der Begriff des „Verteidigers“ allein auf den Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses beschränkt sein soll, in dem dieser Begriff ausdrücklich vorkommt. Vielmehr befasst sich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG allgemein mit Rechtsmitteln in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Die Unterscheidung, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG getroffen wird, ist eindeutig.

Derjenige Rechtsanwalt (Verteidiger), der im erstinstanzlichen Verfahren bereits tätig geworden ist, kann die Einlegung von Rechtsmitteln nicht gesondert abrechnen. Nur der Rechtsanwalt, der erstmalig durch die Einlegung des Rechtsmittels im Verfahren tätig wird, soll gerade nicht die Gebühr für das Tätigwerden in erster Instanz erhalten. Gebührenrechtlich wird für diesen Fall die Einlegung des Rechtsmittels und damit gerade der Zusammenhang zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Verfahren erster Instanz aufgehoben.

Der Begriff „neu“ in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG besagt ersichtlich nichts anderes als das erstmalige Hinzutreten des abrechnenden Rechtsanwalts in das Verfahren.

Dagegen spricht nicht, dass der „neue Verteidiger“ (der erstmalig mit der Sache befasste Rechtsanwalt) noch in derselben Instanz tätig wird, was aus dem vor dem erstinstanzlichen Gericht durchzuführenden Abhilfeverfahren folgt. Das Abhilfeverfahren kommt nur durch die Einlegung des Rechtsmittels zum Tragen, so dass dann, wenn das erstinstanzliche Gericht im Wege der Abhilfe seine Entscheidung korrigiert, die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Gebühr verdient ist, weil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG die Einlegung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels gehört. Zumindest gebührenrechtlich ist damit das Abhilfeverfahren Bestandteil des Rechtsmittelzuges.“

M.E. zutreffend. Der Kollege hat es anders gesehen, mich aber nicht überzeugen können.

Auch hier also kein „Zahltag“ 🙂 .