StPO II: Rechtsmitteleinlegung per E-Mail wirksam?, oder: Ja, wenn/weil Anhang ausgedruckt worden ist

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Koblenz. Das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 18.111.2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 – zur Wirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per E-Mail Stellung genommen.

Das AG hatte den Betroffefen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffenen selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, indem er an die allgemeine E-Mail-Adresse des Amtsgerichts Wittlich eine Nachricht gesendet hat. Die E-Mail-Nachricht ist am 02.03.2021 beim Amtsgericht eingegangen, im Betreff hat er das zutreffende gerichtliche Verfahrensaktenzeichen angegeben und im Nachrichtentext auf die als Anlage beigefügte Rechtsbeschwerdeschrift verwiesen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sich die „Printversion“ auf dem Postweg befindet. Die im Original eingescannte Beschwerdeschrift beinhaltet folgenden Text: „per Email vorab am 02.03.2021 an – www.Agwil.justiz.rlp.de – Sehr geehrte Damen und Herren, in der o-a Sache und dem hier ergangen Beschluss lege ich frist- und form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein.“ Sie trägt darüber hinaus den Briefkopf des Betroffenen, das zutreffende Gerichtsaktenzeichen und schließt mit seiner Unterschrift.

Die E-Mail-Nachricht und die Anlage wurden ausgedruckt, der Papierakte beigeheftet und sodann dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt, der am 03.03.2021 auf der Rückseite eine Verfügung angebracht hat. Am 05.03.2021 ist das vom Betroffenen zuvor gescannte Schreiben im Original beim Amtsgericht eingegangen. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 17.03.2021 gegenüber dem Verteidiger und am 18.03.2021 gegenüber dem Betroffenen, hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit nicht näher ausgeführter Sachrüge begründet.

Das OLG hat die Einlegung der Rechtsbeschwerde als wirksam angesehen. Die vom Betroffenen im Anhang einer unsignierten E-Mail eingelegte Rechtsbeschwerde erfülle zwar nicht die Formerfordernisse des § 32a StPO und wäre damit grundsätzlich unwirksam, sie sei in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung – dem Ausdrucken des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht – aber gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen.

Hier nur mein Leitsatz zu der Entscheidung:

Die einfache E-Mail eines Betroffenen, mit dem ein Rechtsmittel (hier: Rechtsbeschwerde) eingelegt wird, genügt nicht den Anforderungen des § 32a Abs. 3 StPO, auch wenn der Betroffene seine E-Mail zwar mit einer einfachen Signatur versieht, sie aber nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Zudem verstößt die Einreichung per E-Mail gegen § 32a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 ERVV. Durch das Ausdrucken eines E-Mail-Anhangs, der das Rechtsmittel enthält, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist jedoch die Schriftform gewahrt.

Wegen des Restes ergeht Anordnung nach § 249 Abs. 2 StPO.

Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar zur Rechtsbeschwerde ergangen, gilt aber natürlich auch für andere Rechtsmitteleinlegungen.

Und: Ebenso hat der LG Aachen, Beschl. v. 06.09.2021 – 66 Qs 32/21 – für den Einspruch gegen den Strafbefehl entschieden.

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