Schlagwortarchiv: Rechtsbeschwerdebegründung

OWi III: Rechtsbeschwerdebegründung mit eingescannter Unterschrift, oder: Reicht nicht

© Paul – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung kommt dann zum Abschluss des Tages hier der OLG Jena, Beschl. v. 22.05.2018 – 1 OLG 121 SsBs 30/18, schon etwas älter 🙂 . Über den hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog ja auch schon berichtet.

Das OLG nimmt Stellung zur den bei einer Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formvorschriften (§ 345 StPO). Der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerdebegründung nur mit einer „eingescannten Unterschrift“ „unterzeichnet“.

Das reicht – so das OLG jena – nicht:

„Die Rechtsbeschwerde wurde aber nicht formgerecht begründet.

Der Senat hat insoweit im Verfahren 1 OLG 171 SsBs 38/18, in dem ebenfalls Rechtsanwalt R verteidigte, ausgeführt:

„Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO ist es erforderlich, dass die Begründung von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird.

Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Revisions-/Rechtsbeschwerdegerichten die Prüfung unsachgemäßer und unvollständiger Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG NJW 1983, 2762, 2764; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 345 Rdnr. 10). Wählt der Angeklagte/Betroffene die Möglichkeit der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründung durch einen Verteidiger oder Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BGHSt 25, 272; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Auflage, § 345 Rd.-Nr. 16, 20, 27 f.). Eine solche Unterzeichnung erfordert die eigenhändige Unterschrift (BGH NJW 1980, 291; KK-Gericke, StPO, 7. Auflage, § 345 Rdnr. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdnr. 129). Nicht ausreichend ist hingegen das Anbringen eines Namensstempels (RGSt 69, 137).

Diesem Erfordernis wird die vorliegende Begründungsschrift nicht gerecht, weil sie lediglich mittels einer eingescannten Unterschrift „gezeichnet“ wurde. Das Einfügen einer solchen Scan-Datei steht in technischer Hinsicht dem Anbringen eines Schriftzuges mittels eines Namensstempels gleich. In beiden Fällen kann ein einmal hergestellter Schriftzug beliebig oft durch eine beliebige Anzahl von Personen, die Zugang zu dieser Scan-Datei bzw. diesem Stempel haben, auf Dokumenten angebracht werden. Die Benutzung durch den Namensinhaber dieser Datei bzw. dieses Stempels ist nicht zwingend notwendig, sondern erscheint, ob der Tatsache, dass er ein selbst verfasstes Schreiben ohnehin gleich selbst unterschreiben könnte, eher fernliegend. Es ist gerade nicht gewährleistet, dass der Verfasser des Schreibens, der möglicherweise auch nur einen Entwurf fertigte, die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt, wenn sein Name – durch wen auch immer – nur gestempelt bzw. in elektronischer Form eingefügt wurde, er selbst aber nicht eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Ss-OWi 1265/17). Angesichts der leichten Reproduktionsmöglichkeiten von authentisch aussehenden Schreiben durch die neuen medialen Möglichkeiten, kommt diesem Erfordernis umso mehr Bedeutung zu, was der Gesetzgeber durch die elektronische Identifikation und den damit verbundenen hohen Aufwand zur Realisierung des Sicherheitsstandes ausdrücklich bestätigt. Dies alles würde es nicht bedürfen, wenn durch Computer generierte Schreiben, die von jedermann stammen können, als rechtsverbindliche Erklärungen akzeptiert werden könnten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Fehlt es damit an einer eigenhändigen Unterschrift und damit an einer Unterzeichnung der Begründungsschrift im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO, liegt bereits keine formgerechte und damit auch keine zulässige Rechtsbeschwerdebegründung vor.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vorliegender Sache an.“

Frage: Wenn man doch als Verteidiger schon mal einen „Warnschuss“ bekommen hat, warum beachtet man ihn nicht?

(Akten)Einsicht a la OLG Celle/Hamm: In meinen Augen Unsinn bei der Begründung der Rechtsbeschwerde

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

© Avanti/Ralf Poller – Fotolia.com

Duplizität der Ereignisse. Gestern hat mir der Kollege Geissler den OLG Celle, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 Ss (OWi) 82/16 übersandt. Und gestern hat der Kollege Gratz dann auch über den OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2016 – 4 RBs 50/16 (vgl. Sachverständiger er­hält Messdaten, Verteidiger nicht: Nach Urteil muss Einsicht wei­ter ver­sucht wer­den!) berichtet. In beiden Beschlüssen geht es u.a. um die Begründung der Rechtsbeschwerde bei verweigerter Einsicht in die Rohmessdaten. Und beide OLG machen den Blödsinn (ups schreibe ich lieber nicht, aber was schreibt man?, vielleicht besser Unsinn/) weiter, den die OLG, darunter auch Celle und Hamm, vor einiger Zeit bei verweigerter Einsicht in die Bedienungsanleitung angefangen haben. Sie legen insgesamt die Hürden mal wieder so hoch, dass kaum ein Betroffener drüber springen kann. Man hat schon den Eindruck – der Kollege Geißler formuliert: „…lässt die Tendenz erkennen Rechtsmitteln die Grundlage durch Förmelei zu entziehen … .

Und m.E. ist das, was die OLG machen, auch nicht zutreffend. Das OLG Celle führt aus:

„Die Verfahrensrüge zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeiziehung der Rohmessdaten erweist sich als unzulässig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei beantragter Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes auf die Herausgabe von Rohmessdaten zu übertragen sind. Danach muss sich der Betroffene bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um die Herausgabe und ggf. Entschlüsselung der Rohmessdaten bemühen und vortragen, welche Anstrengungen er insoweit bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist unternommen hat (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 21. März 2016, 2 Ss (OWi) 77/16). Der Betroffene muss sich außerhalb der Hauptverhandlung und ggf. auch unter Einsatz finanzieller Mittel darum bemühen, Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zu ermitteln (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NZV 2016, 140). Wenn das Amtsgericht es aus Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet, selbst in die Rohmessdaten Einsicht zu nehmen bzw. dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehl-messung vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden.“

Und bitte schön, liebes OLG: Was soll das an der Stelle noch bringen? Für das vorbereitende Verfahren mag die Ansicht ja noch nachvollziehbar sein – dazu verhält sich m.E. der OLG Düsseldorf-Beschluss. Aber für das Verfahrensstadium Rechtsbeschwerde? Was kann ich als Betroffener dann noch mit den Rohmessdaten anfangen, wenn ich sie erst jetzt erhalte? Ein Sachverständigengutachten erstellen lassen? Toll, die Hauptverhandlung ist beendet, wie soll ich das also ins Verfahren einführen. Und einen Beweisantrag formulieren – ebenso toll, denn – richtig – die Hauptverhandlung ist zu Ende. Also laufe ich gegen die Wand, bzw. befinde mich auch hier als Verteidiger/Betroffener in einem Teufelskreis. Es bringt mir nicht mehr, wenn ich mich weiter um die Daten bemühe.Oder?

Aber vielleicht bin ich inzwischen ja auch zu blöd zu erkennen, wo der Hase denn nun im Pfeffer liegt. Dann wäre es toll, wenn vielleicht mal ein OLG so nett wäre, es den staunenden Verteidigern und sonstigen interessierten zu erklären. So hat man wirklich den Eindruck, dass es darum geht, dass die Rechtsbeschwerden in dem gemeinsamen Kampf der OLG um die standardisierten Messverfahren „abgewürgt“ werden sollen. Warum auch immer?

Und vielleicht noch ein kleiner Hinweis nach Celle: Die Entscheidung ist in einem „Bußgeldverfahren“ ergangen, nicht in einem „Strafverfahren“ wie es im Beschluss steht.