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Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Gebührenexperten aus Sachsen am Werk

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Heute ist Freitag und damit Zeit für RVG-Entscheidungen bzw. auch Entscheidungen zum Kostenrecht.

Ich starte mit dem LG Dresden, Beschl. v. 05.10.2020 – 5 Qs 77/20. Gegenstand der Entscheidung sind Gebühren im straßenverkehrsrechtlcichen Bußgeldverfahren. Es handelt sich leider mal wieder um eine dieser Entscheidungen, über die man nur den Kopfschütteln und sich ärgern kann. Da waren mal wieder richtige Gebührenexperten am Werk.

Denn: Das LG sieht die vom Verteidiger getroffene Gebührenbestimmung als unverbindlich an. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr um jeweils 20 % erhöht. Nun lassen wir mal dahingestellt, ob diese Erhöhung angemessen ist/war. Das LG Dresden „kürzt“ nämlich nicht nur auf die Mittelgebühr, sondern geht darüber noch hinaus und bestätigt seine frühere – falsche Rechtsprechung -, wonach in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren immer nur eine niedrigere Gebühr als die Mittelgebühr angemessen sein soll:

„Die Gebührenbestimmung bewegt sich nicht innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher unverbindlich.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kommt als angemessene Gebühr für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit mit geringer Bedeutung zur Last gelegt wird, grundsätzlich nicht die Mittelgebühr, sondern nur eine niedrigere Gebühr in Betracht (vgl. Landgericht Dresden, 03.04.2014, 5 Qs 24/14; 24.03.2009, 5 Qs 34/09, zuletzt 25.01.2019, 5 Qs 122/18 und 13.03.2019, 5 Qs 23/19).

Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenraten sind für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 Euro geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Allerdings sind durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens war eine Geschwindigkeitsübertretung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 35 km/h mit der Folge einer Geldbuße von 160,00 Euro, einem drohenden einmonatigen Fahrverbot und einer Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister.

Der Verteidiger des Betroffenen hat den Einspruch nicht begründet und hatte bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren Einsicht in die zu diesem Zeitpunkt 9 Seiten umfassende Akte genommen.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit waren als unterdurchschnittlich zu bewerten, auch wenn der Verteidiger nach eigenem Vorbringen mehrere ausführliche Beratungsgespräche geführt haben will. Auch der Umstand, dass der Betroffenen beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, mach die Angelegenheit nicht zu einer zumindest durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit i.S.d. des Gebührenrechts.

Vielmehr ist das vorliegende Bußgeldverfahren unter Berücksichtigung dieser Kriterien gegenüber anderen als unterdurchschnittlich anzusehen. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint daher – wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht – eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren in Höhe von 70 % der jeweiligen Mittelgebühr angemessen.

In Anbetracht dieser Sachlage ist der Ansatz der Kostenbeamtin, jeweils die Mittelgebühr anzusetzen, nicht gerechtfertigt. Sofern sich der Verteidiger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Angemessenheit zumindest der jeweiligen Mittelgebühren auf anderslautende Entscheidungen beruft, ist dies kein Anlass für die Kammer, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Danach sind zur Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowohl die Höhe der Geldbuße, der Aktenumfang, als auch die Dauer der Hauptverhandlung Kriterien, welche neben dem Inhalt des Vorwurfs des Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen sind.

Wie der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Dresden zu Recht ausführt, stellt die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit) eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Auch der Umstand, dass die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot drohte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Mittelgebühr ist zugeschnitten auf den Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche und nicht auf den Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Zum anderen ist auch das drohende Fahrverbot von einem Monat nicht geeignet, einen besonderen Umstand zu begründen. Ein besonderer Härtefall, der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine besondere Bedürftigkeit (z.B. Behinderung) drohten nicht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen spielten bei der Entscheidung keine Rolle.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war insgesamt vielmehr im unterdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Die Verfahrensakte war überschaubar, einfach zu erfassen und wies in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint daher – wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht – eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren wie auch der Terminsgebühr in Höhe von 70% der jeweiligen Mittelgebühr angemessen (vgl. u.a. LG Osnabrück, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 15 Qs 11/20 -, juris; LG Hanau, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 7 Qs 38/20 -, juris; LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2019-3 Qs 117/19-, juris).

Nachdem die Gebührenbestimmung durch den eingereichten Kostenfestsetzungsantrag wegen Unbilligkeit nicht mehr bindend ist, hat das Beschwerdegericht die Gebühren selber festzulegen. Wie vom Bezirksrevisor des Amtsgerichts Dresden ausgeführt, ist hier lediglich eine auf 70 % reduzierte Mittelgebühr angemessen.“

Wie gesagt: Man kann nur den Kopfschütteln, wenn man das liest.Warum auch ein drohendes Fahrverbot nicht zumindest die Mittelgebürh rechtfertigt, erschließt sich nicht. Ich möchte mal erleben, dass einem Mitglied der Beschwerdekammer ein Fahrverbot droht. Das ist dann sicherlich die „wichtigste Sache der Welt“

Das Ganze lässt sich letztlich mit dem RVG nicht begründen und ist freie Rechtsschöpfung der LG und AG, die so vorgehen und sich dann nur selbst zitieren, ohne sich mit abweichenden Meinungen/Entscheidungen auseinander zu setzen.

Und die Ausführungen zur – natürlich nicht gewährten – zusätzlichen Verfahrensgebühr sind auch falsch:

„Soweit mit Antrag vom 16.04.2020 auch die Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG begehrt wurde, ist diese nicht zuzubilligen, da die Gebühr durch das Verhalten des Verteidigers nicht zur Vermeidung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Allein der Umstand, dass vor dem Hintergrund eines standardisierten Messverfahrens prophylaktisch ein Gutachten durch das Gericht eingeholt werden sollte und der Verteidiger hierzu seine Zustimmung erteilte, führte dies nicht zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung.

Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss – anders als der Verteidiger offenbar meint – gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, VV RVG 5115, Rdnr. 1 und 2), nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.

Die Einlegung des Einspruchs ist für sich genommen keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung und kann auch nicht als „gezieltes Schweigen“ angesehen werden.

Nachdem tatsächlich kein Gutachten eingeholt worden war, sondern das Verfahren schlicht nicht bearbeitet werden konnte und somit die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit verjährt ist, lag in der Tätigkeit des Verteidigers keine Förderung des Verfahrens vor.“

„Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, VV RVG 5115, Rdnr. 1 und 2), nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.“ Eben. Liest den keiner in der Kammer mehr das, was der Berichterstatter geschrieben. Natürlich honoriert die Nr. 5115 VV RVG auch eine „besonders günstige Verteidigungsstrategie“, die zu einer „Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens “ führt, wodurch dem Rechtsanwalt die Terminsgebühr verloren geht.  Ob die Gebühr hier berechtigt war, lässt sich im Übrigen nicht abschließend sagen, da das LG nicht alle maßgeblichen Umstände mitteilt. Die Qualität des Beschlusses spricht aber m.E. dafür, dass das LG auch an der Stelle nicht richtig liegt.

 

 

 

Im Strafverfahren fällt in der Regel die Mittelgebühr an, oder: So ist es richtig

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Die zweite Entscheidung aus dem Gebührenrecht kommt heute vom LG Wuppertal. Das hat im LG Wuppertal, Beschl. v. 23.01.2020 – 23 Qs 136/17, den mir die Kollegin Ernst aus Düsseldorf geschickt hat, zur Rahmengebühr Stellung genommen. Das LG meint – zutreffend:  Sind keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Rahmengebühr rechtfertigen, entspricht die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zu:

„Ist mithin die grundsätzliche Entstehung dieser Gebühren anzunehmen, war sodann die Kürzung auf den Mindestbetrag des jeweiligen Betragsrahmens nicht gerechtfertigt. Die Verteidigerin hat im Kostenfestsetzungsantrag von ihrem Bestimmungsrecht nach § 14 RVG Gebrauch gemacht und die jeweilige Mittelgebühr geltend gemacht. Dass diese Bestimmung etwa unbillig gewesen wäre, hat das Amtsgericht nicht dargelegt. Vielmehr hat es lediglich darauf abgestellt, dass sich aus der Akte keine aussagekräftigen Hinweise auf Tätigkeiten der Verteidigerin ergeben, welche die jeweilige Geltendmachung der Mittelgebühr rechtfertigten. Dabei wird jedoch übersehen, dass es aufgrund der negativen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG Sache des Gerichts ist, eine etwaige Unbilligkeit darzutun, und dass die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 7). In Strafsachen kommt hinzu, dass nach ganz überwiegend vertretener Auffassung jedenfalls dann, wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zusteht (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 41). Solche Umstände hat das Amtsgericht nicht festgestellt, sondern letztlich nur darauf abgestellt, dass es an einem ergänzenden Sachvortrag der Verteidigerin trotz Aufforderung fehle, womit indes nach dem Vorgenannten die Darlegungslast verkannt wird. Auch für die Kammer sind derartige Umstände für eine Reduzierung der Mittelgebühr nicht ersichtlich, vielmehr sprechen der Umfang des Verfahrens mit sechs Angeklagten wie auch der erhebliche Aktenumfang eher für eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung und damit für eine Rechtfertigung der Mittelgebühr.“

Und: Das LG macht ganz interessante – ebenfalls zutreffende – Ausführungen zum Anfall der Grund- und Verfahrensgebühr. Der Bezirksrevisor hatte gegenüber deren Ansatz geltend gemacht, „der Akte ließen sich Tätigkeiten der Verteidigerin außerhalb der Hauptverhandlung nicht entnehmen, weswegen ergänzender Vortrag hierzu erforderlich sei; auch ist solcher ergänzender Sachvortrag trotz entsprechender Anforderungen des Gerichts seitens der Verteidigerin nicht erfolgt.2

Dazu das LG:

„Mit Blick darauf, dass die Übernahme der weiteren Verteidigung durch Rechtsanwältin pp. seitens des früheren Verteidigers Rechtsanwalt pp. bereits am 28.05.2018 zur Akte angezeigt wurde und Rechtsanwältin pp. sodann in der Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten ist, liegt es aber schon nach den äußeren Umständen nahe, dass diese beiden Gebühren entstanden sind. Dabei entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorbemerkung 4 Abs. 2 RVG), was nach überwiegend vertretener Auffassung sogar dann bereits der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt erst im Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt worden ist (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG VV 4106, 4107 Rn. 4). Die Grundgebühr VV Nr. 4100 entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Damit wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Nach den hier erkennbaren Umständen liegt es damit nahe, dass die Verteidigerin entsprechende Tätigkeiten erbracht hat, und nicht etwa ohne Beratung und Information und ohne Einarbeitung in den Rechtsfall an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Einer weitergehenden Darlegung seitens der Verteidigerin bedurfte es daher unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Auch das Amtsgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Anlass mehr gesehen, die grundsätzliche Entstehung der beiden Gebühren in Zweifel zu ziehen.“

Geht doch 🙂 .

 

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Macht es das AG Viechtach richtig?

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Es ist Freitag und damit Zeit für Gebühren. Und da stelle ich heute zunächst den AG Viechtach, Beschl. v. 08.07.2019 – 6 II OWi 215/19 – vor. Es geht (mal wieder) um die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte nach Einstellung des Verfahrens und Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse u.a. über der Mittelgebühr liegende Gebühren geltend gemacht, und zwar bei den Verfahrensgebühren genau 20% plus. Die Verwaltungsbehörde hat dann unter der Mittelgebühr liegende Gebühren festgesetzt, das AG hebt auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung etwas an:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.

a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit

Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob d. Betr. beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

b) Maßgebende Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggfs. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.

3. Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe folgendes:

a) Bedeutung der Angelegenheit

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist auch unter Würdigung des Umstands, dass sie als Pharmareferentin im Außendienst beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist, im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds und der Verhängung nur eines Punktes im Fahreignungsregister bei Vorliegen keiner Voreintragung, als gering anzusehen.

b) Zur Grundgebühr 5100

Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, sodass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur das Studium des Bußgeldbescheids und das Mandantengespräch“ umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist daher angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Aufl. 2018 RdNr. 7), nicht angemessen. Allerdings erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Grundgebühr von 80 EUR angemessen, da aufgrund des dargelegten Zeitdrucks fernmündliche Nachforschungen beim Polizeiverwaltungsamt angestellt wurden. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der drohenden Vollstreckung wurden durch die Gebühr 5200 VV RVG berücksichtigt.

c) Zur Verfahrensgebühr 5103

Hier ist (neben der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeitsgrad im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der begründete Einspruch zu berücksichtigen, sondern auch der gestellte und umfangreich begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag. Auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ist bei Berücksichtigung des durchschnittlichen Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Verfahrensgebühr ein Ansatz knapp unter der Mittelgebühr in Höhe von 140 EUR angemessen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zusatzgebühr 5115 VV RVG.“

Dazu:

Die Richtigkeit von Entscheidungen betreffend die Festsetzung von Rahmengebühre ist immer schwierig zu beurteilen, wenn man die Verfahrensakten und damit alle maßgeblichen Umstände nicht kennt. Hier erscheint es mir aber so, dass das AG zu Unrecht nicht von den Mittelgebühren ausgegangen ist, die auch im Bußgeldverfahren nach h.M. Grundlage der Gebührenbestimmung sind. Das wären hier bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 100 EUR gewesen, die vom Verteidiger auch geltend gemacht waren und bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 160 EUR. Die mitgeteilten Umstände reichen m.E. nicht aus, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Andererseits: Nach den Gründen lässt sich allerdings auch nicht beurteilen, ob die vom Verteidiger bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG geltend gemachten 192 EUR angemessen gewesen wären. Das wären (genau) 20% mehr als die Mittelgebühr von 160 EUR gewesen. Das AG ist offenbar davon ausgegangen, dass der Verteidiger das ihm im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat, so dass es sich deshalb nicht an die von der Rechtsprechung entwickelte 20%-Toleranzgrenze gebunden gefühlt hat. Dafür spricht der Umstand, dass das AG diese Frage im Beschluss angesprochen hat.

Sowohl der Verteidiger als auch das AG haben aber auf jeden Fall die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG falsch bemessen. Der Verteidiger hatte insoweit 192 EUR verlangt und sich damit an die Höhe der von ihm geltend gemachten Gebühr Nr. 5103 VV RVG angelehnt, das AG hat 140 EUR festgesetzt und sich damit ebenfalls an die Gebühr Nr. 5103 VV RVG angelehnt. Richtig wäre es aber gewesen, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 160 EUR festzusetzen. Denn bei der Gebühr handelt es sich nach zutreffender h.M. um eine Festgebühr, die nach dem Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, bemisst. Das wäre hier die Nr. 5109 VV RVG – gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug – gewesen. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG haben bei der Bemessung der Gebühr keine Bedeutung. Das war bislang auch Auffassung des AG Viechtach (vgl. AGS 2007, 84 m. Anm. N. Schneider). Wenn das AG das nun anders sieht, wäre es schön gewesen, wenn es sein Umschwenken näher begründet hätte.

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Grundgebühr angemessen bemessen, Terminsgebühr außerhalb des Toleranzbereichs

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Als zweite Gebührenentscheidung des Tages dann nach längerer Zeit mal wieder etwas zu § 14 RVG, und zwar der LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2019 – 3 Qs 31/19, den der Kollege Kabaus aus Bad Saulgau erstritten hat.

Das LG äußert sich zur Höhe der Grundgebühr und zur Höhe einer Terminsgebühr, und zwar wie folgt:

„Die Geltendmachung einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 € als Grundgebühr nach Nr. 4100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erscheint im vorliegenden Fall nicht unangemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist ein Gebührensatz in der Regel dann, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20 % übersteigt (Winkler in: Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn. 56, OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, LG Saarbrücken, Beschluss vom 04. Dezember 2008, 4 II 50/60 I, Entscheidungen jeweils zitiert nach <juris>). Die Mittelgebühr soll im „Normalfall“ gelten, geht also jeweils vom durchschnittlichen Gewicht der vom Gesetzgeber aufgeführten Kriterien aus (Winkler, aaO, Rn. 39). Vorliegend mag der Aktenumfang zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Verteidigers mit ca. 30 Seiten eher gering gewesen sein. Jedoch ist vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für den (ehemaligen) Angeklagten durchaus bedeutend gewesen ist, nachdem er noch keine Eintragung im Bundeszentralregister aufwies, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu befürchten hatte, dass sein Führungszeugnis nach §§ 30 ff. BZRG nicht mehr eintragungsfrei sein würde und und ihm ein für sein berufliches Fortkommen als Physiotherapeut massiv schädigender Vorwurf eines sexuellen Übergriffes zur Last gelegt wurde. Darüber hinaus ist der Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht jedenfalls durchschnittlich gelagert, zumal in Ermangelung weiterer Tatzeugen eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation gegeben war, die eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Angaben der Belastungszeugin erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2013, 2 Ws 263/13, zitiert nach <juris>). Die Geltendmachung der Mittelgebühr ist somit nicht zu beanstanden.

Was die Geltendmachung der Höchstgebühr von 480 € als Terminsgebühr nach Nr. 4108 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anbelangt, erscheint diese im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des zuzubilligenden Toleranzspielraums von bis zu 20 % – unbillig. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bewegt sich demzufolge die Geltendmachung der Höchstgebühr außerhalb des Toleranzbereiches des ausgeübten anwaltlichen Ermessens. Bei der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist die Dauer der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung, da durch die Gebühr der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4108 Rn. 18). Bei der Bemessung ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und der Wahlanwalt kann sich an den Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG orientieren (OLG Köln, aaO, Rn. 11, KG, Beschluss vom 24. November 2011, 1 Ws 113-114/10, zitiert nach <juris>), sodass unter deren Berücksichtigung eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigt (so auch BeckOK RVG-Knaudt, Stand 1. März 2019, RVG VV 4108, Rn. 24.2) und wenn mehr als acht Stunden verhandelt wird, auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt sein wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO). Gemessen hieran bewegt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Geltendmachung der Höchstgebühr im vorliegenden Fall außerhalb des Toleranzbereiches des ausgeübten anwaltlichen Ermessens. Die Hauptverhandlungsdauer hat vorliegend die Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal erreicht; vielmehr sind diese mit einer Verhandlungsdauer von knapp 4 Stunden noch erheblich unterschritten. Selbst im Falle deren Erreichens ist nach den einschlägigen Kommentierungen lediglich eine „erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr“ gerechtfertigt, sodass es wertungswidersprüchlich erschiene, wenn im Falle deren Unterschreitens bereits die Höchstgebühr verlangt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die festgesetzte Höchstgebühr unbillig und erscheint die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Gebühr von 360,00 €, mit welcher die Mittelgebühr um 30% überschritten wird, angemessen.“

Mal wieder ein schönes Beispiel dafür, dass die gesetzlichen Rahmen einfach zu niedrig sind.

Nur sehr knapp bemessene Verfahrensgebühren, oder: Wirklich gar nichts getan?

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Am Gebührenfreitag starte ich mit dem LG Hagen, Beschl. v. 05.04.2018 – 43 Qs 14/18 -, der sich mal wieder zur Bemessung der Rahmengebühren (§ 14 RVG) verhält. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist eingestellt worden. Die Verteidigerin macht die Gebühren aus abgetretenem Recht geltend. Sie setzt jeweils die Mittelgebühren an. Aber die sieht das LG nur für die Grundgebühr als angemessen an. Bei allen anderen Gebühren macht man erhebliche Abschläge. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wird sogar nur in Höhe der Mindestgebühr gewährt:

Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht Schwelm hier im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der oben zu 2. und 3. genannten Rahmengebühren die Kosten jeweils abweichend festsetzen. Die von der Beschwerdeführerin insoweit getroffene Gebührenbestimmung war nicht verbindlich, weil sie i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig anzusehen war.

„1. Für die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren liegt die angemessene Gebührenhöhe vorliegend bei 40,00 €. Damit stellt die von der Beschwerdeführerin angesetzte Gebühr in Höhe von 200,00 € eine deutliche Überschreitung um mehr als 20 % der als angemessen anzusehenden Gebühr dar.

Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Die Gebühr deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ab, soweit sie nicht durch die Grundgebühr (Nr. 41 OO VV RVG) und etwaige Terminsgebühren (Nr. 4102, 4103 VV RVG) abgegolten wird (N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, vor VV 4104 f., Rn. 6). Somit werden von dieser Gebühr v.a. Besprechungen mit dem Mandanten und die Informationsaufnahme, Beratungen des Mandanten, Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, Anfertigen von Schriftsätzen, Tätigkeit im Verfahren nach § 111a StPO sowie Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft oder Gericht erfasst (vgl. N.Schneider a.a.O., VV 4101-4105, Rn. 18).

Vorliegend ist der in diesem Verfahrensabschnitt von der Beschwerdeführerin entfaltete Aufwand als weit unterdurchschnittlich anzusehen, sodass sich der Ansatz der geringsten Gebühr von 40,00 € rechtfertigt. Bereits im Rahmen der Grundgebühr wurde die Mandatsübernahme einschließlich der Entgegennahme der Erstinformationen durch den Mandanten sowie die Einsichtnahme in die äußerst übersichtliche und einen einfach gelagerten Sachverhalt betreffende Ermittlungsakte berücksichtigt und kann hier kein weiteres Mal zum Tragen kommen. Weitere Tätigkeiten, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) hinausgehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Aufwand stellt sich damit insbesondere vor dem Hintergrund des äußerst einfach gelagerten Sachverhalts und der übersichtlichen Ermittlungsakte als weit unterdurchschnittlich dar.

2. Für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht liegt die angemessene Gebührenhöhe bei 100,00 €. Die von der Beschwerdeführerin mit 165,00 € angesetzte Gebühr übersteigt die als angemessen anzusehende Gebühr mithin ebenfalls um mehr als 20 %.

Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Sie deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nach dem Abschluss des vorbereitenden Verfahrens ab. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Gebühr sind alle vom Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt erbrachten Tätigkeiten (Burhoff a.a.O., VV 4108-41 1 1, Rn. 14).

Hier beschränkte sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Fertigung eines gut eine Seite umfassenden Schriftsatzes, der zum größten Teil in einer reinen Rekapitulation des Inhalts der Ermittlungsakte bestand. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des äußerst übersichtlich und einfach gelagerten Prozessstoffs ist auch hier das Ausmaß der dadurch veranlassten anwaltlichen Mühewaltung als unterdurchschnittlich zu bewerten und daher mit 100,00 € angemessen abgegolten.“

Unschön der Beschluss. Kein Wort zum Ausgangspunkt der Bemessung, nämlich der Mittelgebühr, und warum das Verfahren nicht zumindest durchschnittlich war. So klingt es für mich jedenfalls. Und für das vorbereitende Verfahren nur die Mindestgebühr? D.h.: Noch weniger geht gar nicht bzw. die Verteidigerin hat gar nichts getan. Allerdings: Dazu hätte man dann vielleicht vortragen sollen. Dann hätte das LG nicht schreiben können: „… sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich„.