Schlagwortarchiv: Prellung der Wirbelsäule

Schmerzensgeld nach einem Zusammenstoß-Unfall, oder: 3.500 EUR für HWS, Prellung, Angststörung, AU

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich den OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2026 – 7 U 83/26 – vor. Er behandelt die  Bemessung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Dazu hatte ich schon länger keine Entscheidung mehr.

Gestritten wird um weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich am 09.01.2024 gegen 12.35 Uhr auf einer Landstraße bei K. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw geriet auf die Gegenfahrbahn und fuhr seitlich vorne links auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor noch nach rechts an die Leitplanke gezogen und zum Stillstand gebremst; ein weiteres Ausweichen war ihm nicht möglich. Durch den Anprall schleuderte das Fahrzeug des Klägers über die Fahrbahn, die Airbags im Fahrzeug des Klägers lösten aus. Dass die Beklagte für den Unfall alleine haftet, steht außer Streit.

Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt und mit dem RTW in die Klinik in R. gebracht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma, eine Wirbelsäulenprellung im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Fingerprellung zuzog. Weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen sind streitig.

Die Beklagte zahlte dem Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- € sowie Schadensersatz, darunter auch die Kosten für den Rettungswagen (1.126,39 €), Kosten für Psychotherapie (insgesamt 590,15 €) und Attestkosten (17,43 €).  Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls die Kosten für den Rettungswagen (1.126,39 €) zurückfordern kann, weil der Kläger diese nochmals von der für den Wegeunfall des Klägers zuständigen Berufsgenossenschaft erhalten hat, die diesen Betrag dann ihrerseits bei der Beklagten regressiert hat. Streitig ist dies bezogen auf einen Betrag in Höhe von 590,15 € für eine psychotherapeutische Behandlung. Insoweit hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes, insbesondere, ob und ggf. inwieweit der Kläger von einer durch den Unfall erlittenen Anpassungsstörung/Angststörung beeinträchtigt wurde. Der Kläger hat in dem ersten Rechtszug einen Betrag von 11.000 € für angemessen gehalten.

Das LG hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € (insgesamt also 3.500,00 €) zugesprochen. Das LG hat seinen Feststellungen zugrunde gelegt, dass der Kläger durch den Unfall nicht nur – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Wirbelsäule im Lendenbereich und eine Fingerprellung erlitten hat, sondern auch eine leichtgradige Anpassungsstörung, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von einem Monat und leichten Beeinträchtigungen mit deutlich abnehmender Tendenz über einen Zeitraum von weiteren fünf Monaten geführt habe, wohingegen eine unfallbedingt erlittene Gehirnerschütterung und erhebliche Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, erneutes Durchleben der Unfallsituationen und Panikattacken nicht hätten bewiesen werden können.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € verfolgt. Er rügt: Das LG habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle Umstände berücksichtigt. Auch die angewandte Methode für die Ermittlung des Schmerzensgeldes sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Das LG habe eine vergleichbare Entscheidung hinsichtlich der körperlichen Verletzungen herangezogen und das Schmerzensgeld sodann um einen Betrag von rund 1.000,00 € für die zusätzlich erlittene Angststörung erhöht. Mit dieser Methodik werde die massive Beeinträchtigung der gesamten Lebensführung, die von einer Angststörung ausgehe, vom Gericht nicht ernst genommen. Das LG  habe den Kläger am 26.02.2025 angehört. Der Kläger habe erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine psychische Belastung bestanden habe. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten zwar die Einschätzung geäußert, dass die psychische Beeinträchtigung insgesamt nach 6 Monaten vollständig abgeklungen gewesen sein müsse. Diese Einschätzung beruhe jedoch auf einer Untersuchung mehr als ein Jahr nach der Anhörung durch das LG. Zu diesem Zeitpunkt seien seine psychischen Beeinträchtigungen auch nach Einschätzung des Klägers abgeklungen gewesen. Einen Rückschluss darauf, wie lange die Auswirkung der Angststörung angedauert habe, lasse sich nicht ziehen. Das LG hätte sich mit den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung befassen müssen. Es hätte nicht nur von einer lediglich leichten Beeinträchtigung für (weitere) 5 Monate ausgehen dürfen.

Unabhängig davon habe das Gutachten festgestellt, dass die psychische Beeinträchtigung durch den Unfall für sich genommen den Kläger für einen Monat arbeitsunfähig gemacht habe. Angesichts der umfassenden Auswirkungen einer Angststörung erscheine offensichtlich, dass es nicht damit getan sei, das Schmerzensgeld lediglich um 1.000,00 € zu erhöhen. Eine vorübergehende psychische Beeinträchtigung könne für sich genommen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € rechtfertigen.

Die Würdigung des Landgerichts sei zudem unvollständig, weil der dramatische Unfallhergang nicht berücksichtigt worden sei. Zu Unrecht habe das LG als Bemessungsgrundlage eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von einem Monat zugrunde gelegt. Beim Kläger sei unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum 26.03.2024 ärztlich festgestellt worden. Bei seiner Anhörung habe der Kläger angegeben, dass für ihn zunächst die körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund gestanden hätten, die ihn bis in den Sommer hinein davon abgehalten hätten, die üblichen körperlichen Arbeiten in seinem Betrieb zu verrichten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei von den objektiv feststehenden Umständen auszugehen.

Mit den Einwänden hatte der Kläger keinen Erfolg. Das OLG sieht die 3.500 EUR als angemessen an und meint, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg.

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € ist angemessen, wenn ein Geschädigter durch einen Unfall ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Wirbelsäule im Lendenbereich, eine Fingerprellung und eine leichtgradige Anpassungsstörung erlitt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von einem Monat und leichten Beeinträchtigungen mit deutlich abnehmender Tendenz über einen Zeitraum von weiteren fünf Monaten führte.

 

In pp.