Vor gut zwei Jahren hat im OWi-Recht die Frage, ob es sich bei Poliscan-Speed handelt um ein „standardisiertes Messverfahren“ handelt oder nicht, die Diskussion „belebt“. Die OLG, die sich damit beschäftigt haben – u.a. KG und OLG Düsseldorf – haben die Frage bejaht (vgl. u.a. hier und hier) – haben die Frage bejaht, ich hatte es anders gesehen, einige Sachverständige in Veröffentlichungen im VRR und DAR auch. Nun ja, habe ich dann gedacht, man muss sich auch mal strecken. Jedenfalls hatte ich nicht mehr ernsthaft damit gerechnet, dass die Diskussion in der Rechtsprechung noch mal wieder aufleben würde.
Das könnte allerdings jetzt doch der Fall sein. Denn das AG Aachen hat im AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – die Frage noch einmal aufgegriffen und kommt zu dem Ergebnis: Nicht standardisiert, daher nicht verwertbar = Freispruch für den Betroffenen. Begründung: Der Hersteller lässt die Funktionsweise des Gerätes im Dunklen, auch die PTB hilft nicht weiter und das Gerät bietet (technische) Angriffspunkte.
Liest sich alles sehr schön im AG Aachen-Urteil. Und, was erstaunt: Das Urteil ist – so jedenfalls der Eintrag auf NRW-E, wo das Urteil steht- rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat es also hingenommen, so dass wir dazu nichts vom OLG Köln hören werden. Eigentlich ein bißchen schade.
Und bevor Kommentare kommen: Ja, ich weiß, dass ist kein Bild mit einem Poliscan-Speed-Messgerät.