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2. Blitzmarathon – wie bereite ich mich vor?

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Morgen steht der 2. bundesweite Blitzmarathon an. Und da stellt sich natürlich die Frage: Wie bereite ich mich vor? Nun, dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Als potentieller Betroffener ist es am besten, noch besser/mehr auf Geschwidnigkeitsbeschränkungen zu achten als man es sonst schon tut. Und sich auch daran zu halten 🙂 . Wenn man ganz sicher gehen will, fährt man unter dem Limit und/oder erkundigt sich im Netz, wo denn nun geblitzt wird. Die Polizei informiert darüber ja vorab (vgl. z.B. hier für NRW). Und wenn es nicht geklappt hat? Nun, dann muss man sich ggf. einen guten Verteidiger suchen.

Auch der potentielle Verteidiger ist dann hoffentlich vorbereitet bzw. bereitet sich jetzt schon mal auf den (hoffentlich nicht eintretenden) 🙂 Ansturm von Mandanten vor. Am besten ist es, sich Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl., 2013, zu besorgen. Geht ganz einfach hier. Da steht alles drin, vor allem auch der technische Kram, was man also insoweit zu Messungen im Straßenverkehr wissen muss. „Unsere“ Sachverständigen von der VUT aus Püttlingen waren – wenn ich es richtig sehe – übrigens die ersten, die die Diskussion eröffnet und bei Poliscan konkrete Abweichungen vom standardisierten Messverfahren festgestellt haben, welche Fehlermöglichkeiten, insbesondere bei 1.5.5, nicht mehr ausschließen. Ist also eine gute Adresse (vgl. u.a. auch schon hier: Lesetipp: Wer sucht Munition im Kampf um die Verwertbarkeit der Messdaten?).

Die Sachverständigen waren übrigens vor einigen paar Tagen beim WDR zum Thema ES 3.0 der Firma ESO zu sehen. Hier der Link zum  Beitrag. Bei 13.37 Minuten geht es los.

So, wer jetzt noch nicht überzeugt ist, dem kann ich auch nicht mehr helfen.

War übrigens Werbung :-). Um das ein wenig abzumildern, zum Schluss die Beiträge zu Poliscan Speed aus den letzten Wochen:

 

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„Auch du mein Sohn Brutus“ – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht

Poliscan Speed - RadarErst jetzt hat das OLG Bamberg den OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04. 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – veröffentlicht, so dass wir erst jetzt und nicht schon seit Frühjahr 2013 wissen: Auch das OLG Bamberg sieht das Messverfahren „PoliscanSpeed“ als standardisiertes Verfahren an. Allerdings m.E. ohne (eigene) Begründung, sondern letztlich nur aufgrund eines Hinweises auf die PTB und die anderen OLG, die es eben so machen. Also: Das haben wir immer schon so gemacht. Ausgeführt wird nur:

b) Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277). Diesen Anforderungen genügt das PoliScanSpeed-Verfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist und bei dem die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers sowie der Zulassungsbedingungen der PTB durchgeführt wird. Dies bietet hinreichende Gewähr für eine zuverlässige Anwendung des PoliScanSpeed-Messverfahrens (vgl. wie hier u.a. schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 – 5 Ss [OWi] 206/09 [bei juris]; KG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 Ws [B] 94/10 = DAR 2010, 331 f. = VRS 118 [2010], 367 ff. = SVR 2010, 274 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 Ss OWi 236/10 [bei juris]).

M.E. schade, dass nicht mal endlich ein OLG sich mit dem Verfahren und die dagegen von Sachverständigen vorgebrachten Einwände auseinandersetzt. Genug Veröffentlichungen dazu hat es ja in der letzten Zeit gegeben.

Neues aus dem Osten: PoliscanSpeed ist nicht verwertbar

Poliscan Speed - RadarFür meine Sammlung zur Aktualisierung meiner Teile im Ludovisy (6. Aufl. steht an) oder im OWi-Handbuch – auch da kommt die 4. Aufl. – habe ich mir das AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 09.08.2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12) – vorgemerkt. Danach führt – insoweit „Neues aus dem Osten“ – eine Messung mit Poliscan Speed nicht zu einer verwertbaren Messung, denn:

„Der Verteidiger, der sich für den Betroffenen eingelassen hat, rügt im Wesentlichen die mangelnde Nachprüfbarkeit der Messung, die einer rechtsstaatlichen Überprüfung nicht standhalte. Hier werden insbesondere angeführt, dass kein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung durch das verwendete Messgerät möglich sei, keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Geschwindigkeitsmessung möglich sei, dass Messgerät keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulasse. Es sei nicht nachprüfbar, aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet worden sei; in welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befunden habe, auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei gefahren sei, wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung gewesen sei, ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausgeführt habe, wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befunden hätten.

Die PTB-Anforderungen 18.11 Abschnitt 3.5.4,die laute:“ Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden“ erfülle das Messgerät nicht.

Das Gericht teilt die bestehenden Zweifel bezüglich des vorliegend verwendeten Messgerätes. Dieses dürfte derzeit nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen. Daran ändert auch die Aussage aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nichts, was letztendlich die aus technischer Sicht ermittelte Geschwindigkeit nicht in Zweifel zieht.

Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems werden derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma noch von der PTB.

Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes ist nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, 13.06.2013¬(318 Owi)3034 Js-OWi 489/13 (86/13) bzw. des Amtsgerichtes Dillenburg, 02.10.2009- 3OWi 2 Js 54432/09-716) verwiesen.“

Also: AG Berlin-Tiergarten u.a. lassen grüßen, dazu dann hier: AG Tiergarten: Poliscan Speed? Mich überzeugt das Messverfahren auch nicht. oder hier: AG Herford – Poliscan Speed? – “Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht”, oder hier: Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…. „Erfrischend“ zu sehen, dass und wie die AG den OLG, die von einer standardisierten/verwertbaren Messung ausgehen, nicht im Gleichschritt folgen.

AG Tiergarten: Poliscan Speed? Mich überzeugt das Messverfahren auch nicht.

Da hat mir eine Kollege mal wieder eine Entscheidung zu PoliscanSpeed zukommen lassen, in der nun das dritte AG in neuerer Zeit davon ausgeht, dass Poliscan Speed kein standardisiertes Messverfahren ist (vgl. dazu schon AG Herford – Poliscan Speed? – “Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht” und AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12). Auch das AG Tiergarten ist nun im AG Tiergarten, Urt. v. 13.06.2013 – (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13) – der Auffassung, dass es sich bei der Messung mit einem Messgerät Poliscan Speed der Fa. Vitronic nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Und das Ganze mit einer m.E. lesenswerten Begründung, aus der man als Verteidiger sicherlich das ein oder andere Argument klauen kann. M.E. lesenswert.

Und – zum Nachdenken für die PTB :-): „In diesem Zusammenhang muss hinterfragt werden, ob die PTB ihrer Aufgabe bei der Überwachung der Zulassung der Geräte tatsächlich nachgekommen ist.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist/wird, weiß ich nicht. Bin mal gespannt, wie das KG damit ggf. umgeht. M.E. kann man da nicht einfach schreiben: Hat die Zulassung der PTB, daher standardisiert.

AG Herford – Poliscan Speed? – „Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht“

Poliscan Speed ist und wird wahrscheinlich auch noch eine Zeit lang in der Diskussion bleiben. Die OLG sehen dieses Messverfahren zwar inzwischen wohl übereinstimmend als standardisiertes Verfahren an, allerdings nicht alle AG folgen dem. So hat das AG Aachen im Dezember 2012 im AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 dieser Auffassung die Gefolgschaft versagt (vgl. hier). Jetzt kann ich hinweisen auf das AG Herford, Urt. v. 24.01.2013 – 11 OWi 502 Js 2650/12-982/12-, das ebenfalls zum Freispruch gekommen ist. Allerdings mit einem anderen Ansatz als das AG Aachen. Das AG Herford hat die Frage der: Standardisiert, ja oder nein?, offen gelassen. Es hat sich vielmehr darauf zurück gezogen, dass, unabhängig davon, ob standardisiert oder nicht, sich immer noch die Frage der richterlichen Überzeugungsbildung stellt, und ist dann dazu gekommen, dass das Messverfahren allgemein und seine Anwendung im konkreten Fall so erhebliche Zweifel aufwerfen, dass eine Verurteilung darauf nicht gestützt werden könne.

„Insgesamt gab es somit wegen der Gerichtsverwertbarkeit des Messverfahrens erhebliche Zweifel, außerdem aber auch wegen der Zuordnung des auf dem Messfoto abgebildeten Fahrzeuges zu der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Wie bereits das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10.12.2012 zutreffend festgestellt hat, konnte das in dieser Sache durchgeführte Messverfahren deshalb nicht für den Nachweis herangezogen werden, dass der Betroffene an der fraglichen Stelle so schnell fuhr, wie ihm im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde.“

Das ist ein etwas anderer Ansatz als AG Landstuhl und AG Kaiserslautern, die m.E. allein aus der nicht möglichen Überprüfbarkeit bei ESO ES 3.0 zur Unverwertbarkeit gekommen sind.