„Auch du mein Sohn Brutus“ – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht

Poliscan Speed - RadarErst jetzt hat das OLG Bamberg den OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04. 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – veröffentlicht, so dass wir erst jetzt und nicht schon seit Frühjahr 2013 wissen: Auch das OLG Bamberg sieht das Messverfahren „PoliscanSpeed“ als standardisiertes Verfahren an. Allerdings m.E. ohne (eigene) Begründung, sondern letztlich nur aufgrund eines Hinweises auf die PTB und die anderen OLG, die es eben so machen. Also: Das haben wir immer schon so gemacht. Ausgeführt wird nur:

b) Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277). Diesen Anforderungen genügt das PoliScanSpeed-Verfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist und bei dem die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers sowie der Zulassungsbedingungen der PTB durchgeführt wird. Dies bietet hinreichende Gewähr für eine zuverlässige Anwendung des PoliScanSpeed-Messverfahrens (vgl. wie hier u.a. schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 – 5 Ss [OWi] 206/09 [bei juris]; KG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 Ws [B] 94/10 = DAR 2010, 331 f. = VRS 118 [2010], 367 ff. = SVR 2010, 274 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 Ss OWi 236/10 [bei juris]).

M.E. schade, dass nicht mal endlich ein OLG sich mit dem Verfahren und die dagegen von Sachverständigen vorgebrachten Einwände auseinandersetzt. Genug Veröffentlichungen dazu hat es ja in der letzten Zeit gegeben.

3 Gedanken zu „„Auch du mein Sohn Brutus“ – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht

  1. Norbert

    Interessant ist ja, dass die anderen OLGs ebenfalls ohne eigene Argumentation abgeschrieben haben.

    So hat es einer in die Welt gesetzt und es bleibt dabei.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert