Ich habe mich an dieser Stelle ja schon einige Male über die Rechtsprechung des BGH zur Pauschgebühr nach § 51 RVG mokiert (vgl. u.a. hier: „Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…“). Und das tue ich jetzt noch einmal. Es geht allerdings nicht um die Höhe der Pauschgebühr, da ist der BGH in meinen Augen häufig großzügiger als die OLG es in vergleichbaren Fällen sind oder wären. Nein, es geht nach wie vor immer noch um die Frage/das Problem, dass der BGH Fragestellungen ausweicht, die für die gebührenrechtliche Diskussion aber von Bedeutung sind. Sehr schön kann man das am BGH, Beschl. v. 29.03.2016 – 2 StR 535/12 demonstrieren. In ihm hat der BGH in einem Verfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel u.a. eine Pauschgebühr von 470 € bewilligt. Gründe:
„Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.
Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe an-gemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.
Tja, so weit, so gut (?). Nun m.E. nicht ganz. Denn wie immer macht der BGH nicht viel Aufhebens um die Bewilligung der von der Pflichtverteidigerin für die Hauptverhandlung (§ 350 StPO) beantragten Pauschgebühr. Sie wird festgesetzt und die Festsetzung wird formelhaft mit dürren Worten begründet. Dabei taucht dann aber der Begriff der „Zumutbarkeit“ gar nicht auf. Man hat auch bei diesem Beschluss mal wieder den Eindruck, dass den BGH diese Fragen wenig bzw. gar nicht interessieren bzw., dass er vielleicht einen Gesetzestext hat, in dem dieses Merkaml in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG fehlt. Die Praxis interessieren diese Fragen aber schon und sie würde ich sicherlich über ein klärendes Wort aus Karlsruhe freuen. Aber wer so wichtige und schwierige Fragen wie die Strafbarkeit des Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel zu entscheiden hat, den beschäftigen Gebührenfragen des Pflichtverteidigers offenbar nicht bzw. dafür scheint keine Zeit zu sein.
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