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Die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs, oder: Jedes Ding hat zwei Seiten

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Die Fälligkeit des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) spielt in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Das gilt sowohl für die Frage, wann (erstmals) eine Pauschgebühr verlangt werden kann, als auch für die Frage, wie lange der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr verlangen kann, also wann Verjährung eintritt. Mit der Frage der Fälligkeit hat sich jetzt noch einmal der OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 ARs 34/16 P – befasst.

Der Sachverhalt der Entscheidung war wie folgt: Die Rechtsanwältin ist seit August 2012 Pflichtverteidigerin des Angeklagten in einem BtM-Verfahren.. Die Hauptverhandlung vor dem LG begann am 10. 09. 12 2012 und endete mit Urteil am 19. 06. 2014. Der BGH hat dieses Urteil am 31.03.2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Auf den hiernach gestellten Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung erklärte die Vertreterin der Landeskasse bei ihrer Anhörung, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mangels Fälligkeit eine Pauschvergütung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden könne. Die Rechtsanwältin hat hierauf erklärt, sie bestehe auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Das OLG hat den Pauschgebührantrag derzeit abgelehnt. Begründung:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist – jedenfalls derzeit – abzulehnen, weil ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin mangels rechtskräftigen Verfahrensabschlusses nicht fällig ist. Zwar sieht die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Pauschgebühr nicht nur für das ganze Verfahren, sondern auch für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen. Hiervon zu trennen ist indessen die Frage, wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr überhaupt fällig wird. Während dies – bereits auch unter Geltung der früheren Regelung in § 99 BRAGO – in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vormals unterschiedlich beurteilt wurde, besteht nunmehr im Grunde Einigkeit, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens entsteht (OLG Braunschweig vom 25.4. 2016 [1 ARs 9/16]; KG Berlin, NStZ-RR 2015, 296; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 224; OLG Köln, RVGreport 2006, 148; OLG Hamm, StraFo 1996, 189; ThürOLG, StraFo 1997, 253; OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1282; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 22 Aufl., § 51 Rn. 53 und Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 RVG Rn. 61). Soweit zuletzt noch das Kammergericht (JurBüro 2011, 254) sowie das Oberlandesgericht Braunschweig (JurBüro 2001, 308) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hatten, wurde hieran mit den zuvor benannten Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten.“

Also: Noch nichts (endgültig) verloren, nur derzeit gibt es eben keine Pauschvergütung.

Jedes Ding hat nun aber mal zwei Seiten. So auch hier. Denn einerseits ist die Rechtsprechung, die die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens knüpft zu begrüßen, weil sie für den Pflichtverteidiger günstig ist, da damit auch der Zeitpunkt der Verjährung des Pauschgebühranspruchs hinausgeschoben wird. Andererseits ist aber die Rechtsprechung nachteilig, da – wie auch der vorliegende Fall zeigt – der Zeitpunkt, wann über eine Pauschgebühr entschieden und der Verteidiger eine ggf. angemessere Bezahlung enthält, hinausgeschoben wird. Dem kann der Pflichtverteidiger nur dadurch begegnen, dass er ggf. nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr zu stellt Insoweit ist aber zu beachten, dass er einen solchen Antrag eingehend begründen muss. Dazu ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig erforderlich, dass dargelegt wird, warum ein Abwarten auf die Gewährung einer Pauschgebühr trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG nicht zumutbar ist (so BVerfG NJW 2005, 3699). Dazu ist, was Verteidiger häufig scheuen, eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ihres Kanzleibetriebs vorzulegen ist, weil nach Auffassung des BVerfG nur dadurch das OLG in der Lage ist zu prüfen, ob angesichts der wirtschaftlichen Situation dem Pflichtverteidiger ein weiteres Zuwarten auf eine Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann.

Pauschgebühr, oder: Es darf ein bisschen mehr sein, sagt der BGH

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Auf der Homepage des BGH ist gestern mal wieder ein Pauschgebührenbeschlus veröffentlicht worden. Es ist der BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – 4 StR 72/15, über den ich heute dann gleich berichten will, denn der Beschluss ist ein kleines Schmankerl. Nicht, weil der BGH den Gerold/Schmidt und meinen darin enthaltenen Teil zu § 51 RVG zitiert, was mich natürlich freut. Nein, ein Schmankerl deshalb, weil es dann jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gibt, ob das OLG und/oder der BGH an den Pauschgebührantrag des Pflichtverteidigers und an die Höhe der von ihm beantragten Pauschgebühr gebunden ist. Nein, habe ich ja schon immer gesagt – siehe den Hinweis auf den Gerold/Schmidt und steht auch im RVG-Kommentar zu den Teil 4 und 5 VV RVG. Jetzt haben wir es aber auch vom BGH, der nur kurz und kanpp ausführt:

„Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 AR (S) 3/08, Tz. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).“

Wie gesagt, freut mich, aber: Es gibt noch ein paar andere Stellen im RVG, gerade auch bei der Pauschgebühr, da würde mich ein klärendes/richtiges Wort des BGH noch mehr freuen. Aber vielleicht kommt das ja noch.

Für den Verteidiger, den der Beschluss des BGH betrifft auch schön. Allerdings: Er war zu bescheiden. Es darf ein bisschen mehr sein, sagt der BGH.

Pauschgebühr: Welchen RVG-Text hat der BGH?

RVG-Kommentar 4. Aufl.Ich habe mich an dieser Stelle ja schon einige Male über die Rechtsprechung des BGH zur Pauschgebühr nach § 51 RVG mokiert (vgl. u.a. hier: „Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…“). Und das tue ich jetzt noch einmal. Es geht allerdings nicht um die Höhe der Pauschgebühr, da ist der BGH in meinen Augen häufig großzügiger als die OLG es in vergleichbaren Fällen sind oder wären. Nein, es geht nach wie vor immer noch um die Frage/das Problem, dass der BGH Fragestellungen ausweicht, die für die gebührenrechtliche Diskussion aber von Bedeutung sind. Sehr schön kann man das am BGH, Beschl. v. 29.03.2016 – 2 StR 535/12 demonstrieren. In ihm hat der BGH in einem Verfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel u.a. eine Pauschgebühr von 470 € bewilligt. Gründe:

„Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe an-gemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

Tja, so weit, so gut (?). Nun m.E. nicht ganz. Denn wie immer macht der BGH nicht viel Aufhebens um die Bewilligung der von der Pflichtverteidigerin für die Hauptverhandlung (§ 350 StPO) beantragten Pauschgebühr. Sie wird festgesetzt und die Festsetzung wird formelhaft mit dürren Worten begründet. Dabei taucht dann aber der Begriff der „Zumutbarkeit“ gar nicht auf. Man hat auch bei diesem Beschluss mal wieder den Eindruck, dass den BGH diese Fragen wenig bzw. gar nicht interessieren bzw., dass er vielleicht einen Gesetzestext hat, in dem dieses Merkaml in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG fehlt. Die Praxis interessieren diese Fragen aber schon und sie würde ich sicherlich über ein klärendes Wort aus Karlsruhe freuen. Aber wer so wichtige und schwierige Fragen wie die Strafbarkeit des Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel zu entscheiden hat, den beschäftigen Gebührenfragen des Pflichtverteidigers offenbar nicht bzw. dafür scheint keine Zeit zu sein.

Und das Posting ist dann mal wieder Anlass zu einem kleinen Werbeausflug mit dem Hinweis auf Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., den es derzeit immer noch als Mängelexemplar gibt. Zum Bestellformular geht es hier. Preis: 76,90 €

Unverschämt, oder: Für 162 € kann man doch wohl „knapp 24.400 Blatt“ Akten lesen

AktenstapelJa, unverschämt ist m.E. das, was die mit R 2 doch recht gut gepolsterte Einzelrichterin des 2. Strafsenats des OLG Frankfurt da im OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 ARs 56/15 – einem Pflichtverteidiger in einem Verfahren wegen des Vorwurfs mitgliedschaftlicher Beteiligung an terroristischen Vereinigungen im Ausland u. a. zugemutet hat. Der Pflichtverteidiger hatte nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG beantragt. Die Eckdaten des Verfahrens: Schon im Vorverfahren „knapp 24.400 Blatt“ Akten, umfangreiche weitere Tätigkeiten des Pflichtverteidigers wie Haftbesuche usw. und dann Teilnahme an 23 HV-Tagen. Dafür hatte der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 15.000 € für das Vorverfahren und von 12.000 € für das Hauptverfahren beantragt.

Bekommen hat er nichts. Ja, richtig gelesen: NICHTS. Und das ist in meinen Augen unverschämt/unfassbar, zumindest was das Vorverfahren betrifft, über das Hauptverfahren kann man streiten. Jedenfalls bleibt es so für den Pflichtverteidiger für das Vorverfahren bei 162 € (Nr. 4100, 4101 VV RVG a.F.) und wenn man zu Gunsten des OLG dann noch die 4104, 4105 VV RVG a.F. hinzunimmt noch einmal bei 137 €, also bei maximal 299 €. Und die Beträge sind nach Auffassung der Einzelrichterin – man glaubt es nicht – zumutbar.

Begründung der Einzelrichterin dazu u.a.:

„Soweit der Antragsteller den erheblichen Aktenumfang anführt, hat der Senat dieser Besonderheit des vorliegenden Verfahrens bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind. Insoweit fallen durch die Doppelpflichtverteidigung bereits Pflichtverteidigergebühren in doppelter Höhe an, obgleich bei natürlicher Betrachtung die Arbeitsbelastung der Pflichtverteidiger aufgeteilt werden kann und dadurch für den Einzelnen geringer wird. Dies mag zwar im Einzelfall auch eine zusätzliche Abstimmung verlangen, trägt aber im Ergebnis zur Verminderung des Aufwandes bei, der vorliegend insbesondere in der Durchsicht der Akten lag. Im Übrigen erlaubte diese Handhabung auch eine leichtere Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren….“

M.E. falsch. Denn was interessiert es den einen Pflichtverteidiger, dass es einen zweiten Pflichtverteidiger gibt? Das bedeutet doch nicht, dass die Pflichtverteidiger sich nicht in die gesamten Akten einarbeiten = diese lesen müssen. Oder will die Einzelrichterin etwa sagen, dass auch die Kenntnis nur der halben Akte ausreicht, um zu verteidigen. Das Ganze liest sich an der Stelle auch ein wenig weinerlich, so als ob man von einem „Sonderopfer“ der Staatskasse ausgehe, weil man ja zwei Pflichtverteidiger beigeordnet hat.

Im Übrigen: Im Beschluss kein Wort zu der anderen Ansicht des OLG Düsseldorf, das im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 (vgl. dazu Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?) davon ausgeht, dass der Pflichtverteidiger nicht mehr als 500 Blatt Akten für eine Grundgebühr lesen muss. Entweder kennt man die Rechtsprechung nicht oder man will sich mit ihr nicht auseinandersetzen, weil man es besser zu wissen meint. Aber vielleicht hat man ja auch nur keine Argumente gegen diese Ansicht, mit der man sich als OLG schon auseinander setzen sollte/muss.

Der Pflichtverteidiger hat m.E. auf diesen Beschluss richtig reagiert. Er hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ja, ich weiß, Einzelfallfehlentscheidung (da bin ich mir beim OLG Frankfurt nicht so sicher) und das BVerfG ist keine Superrechtsmittelinstanz. Wenn aber nicht in einem solchen Fall wie in diesem, wann soll denn dann Verfassungsbeschwerde eingelegt und dem BVerfG Gelegenheit gegeben werden, seine Rechtsprechung zur „Unzumutbarkeit“ i.S. des § 51 Abs. 1 RVG vielleicht doch noch mal zu prüfen? Bei der Gelegenheit: Ich behaupte: Wenn die Expertenkommission zum RVG 2002/2003 gewusst/geahnt hätte, was die OLG aus dem § 51 RVG machen würden, dann wäre er so nicht Gesetz geworden. Ich habe schon damals in der Kommission gegen die Aufnahme des Begriffs „unzumutbar“ argumentiert, aber hatte keinen Erfolg. Das Ergebnis sehen wir jetzt. Die OLG haben den § 51 RVG praktisch abgeschafft.

Den letzten Ausschlag für den Pflichtverteidiger, Verfassungsbeschwerde einzulegen, hat übrigens der Umgang des OLG mit seiner Gegenvorstellung gegeben. Darauf ist ihm nämlich von der Einzelrichterin in einer Verfügung (!) mitgeteilt worden:

„….ist in der von Ihnen angestrengten Pauschvergütungssache das. Verfahren mit der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2016 abgeschlossen. Soweit mit der Gegenvorstellung vom 26.02.2016 gegen diese Entscheidung das Ziel verfolgt wird, aufgrund einer Neubewertung oder aufgrund neuen Vortrags eine abweichende Beurteilung der Begründetheit des bisherigen Antrags zu erreichen, wird darauf hingewiesen, dass der außerordentliche Rechtsbehelf in der Gegenvorstellung nach Auffassung des Senats seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.20103 (Az.: I PBvU 1/02 BVerfGE 107, 395 ff., = NJW 2003, 1924 ff.) nicht mehr gegeben ist…“

Kannte ich so bisher auch noch nicht. Aber man lernt ja nie aus. Der Verteidiger hat es anders kommentiert: „Hinzu kam als Movens die Behandlung meiner Gegenvorstellung, die erkennen lässt, dass sich jedenfalls der zuständige Senat des OLG Frankfurt am Main regelrecht eingemauert hat, um ja nicht durch vernünftige Argumente behelligt zu werden.“ Der Eindruch ist so falsch wohl nicht.

Fleißkärtchen für den Pflichtverteidiger

FleisskaertchenEin Fleißkärtchen in Form von Euros/einer Pauschvergütung (§ 51 RVG) hat es für den Kollegen Siebers aus Braunschweig beim OLG Braunschweig gegeben. Der Kollege hatte in einem Verfahren wegen Urkundenfälschung als Pflichtverteidiger beim LG Braunschweig verteidigt und nach Abschluss des Verfahrens dann eine Pauschgebühr beantragt. Die hat das OLG dann im OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.02.2016 – 1 AR 10/16 – bewilligt, und zwar anstelle der gesetzlichen Gebühren von 845,– € eine Aufstockung auf 1.485,– €. Begründung:

„Der Pflichtverteidiger, dem gesetzliche Gebühren i.H.v. 845,–€ zustehen, beantragt die Aufstockung dieser Gebühren um 640,–€. Der Bezirksrevisor bei dem Landge­richt Braunschweig unterstützt den Antrag.

Zur Begründung und Berechnung des vorstehenden Betrages nimmt der Senat zu­nächst auf den Antrag des Verteidigers vom 15.09.2015 Bezug. Danach war das Verfahren umfangreich und schwierig, konnte aber aufgrund der guten Vorbereitung durch den Verteidiger an nur einem Verhandlungstag letztlich ohne die andernfalls notwendig gewordene Vernehmung von weiteren Zeugen – was aber mehrere zu­sätzliche Verhandlungstage bedeutet hätte – beendet werden. Demgemäß hat auch der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig gegen die beantragte Pausch­vergütung keine Einwände erhoben.“

Liest sich wirklich so wie ein „Fleißkärtchen“, das der Vorsitzende des Senats hier austeilt. Muss dann aber auch wohl berechtigt gewesen sein, wenn auch der Bezriksrevisor den Antrag unterstützt. 🙂

Die Entscheidung liegt übrigens auf der Linie der Rechtsprechung der OLG zur Pauschgebühr: Diese berücksichtigen prozessökonomische Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, wenn der durch diese Tätigkeiten zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat (OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.2014 – 5 RVGs 8/14; OLG Karlsruhe, RVGreport 2005, 315= StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286).