Pauschgebühr, oder: Es darf ein bisschen mehr sein, sagt der BGH

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Auf der Homepage des BGH ist gestern mal wieder ein Pauschgebührenbeschlus veröffentlicht worden. Es ist der BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – 4 StR 72/15, über den ich heute dann gleich berichten will, denn der Beschluss ist ein kleines Schmankerl. Nicht, weil der BGH den Gerold/Schmidt und meinen darin enthaltenen Teil zu § 51 RVG zitiert, was mich natürlich freut. Nein, ein Schmankerl deshalb, weil es dann jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gibt, ob das OLG und/oder der BGH an den Pauschgebührantrag des Pflichtverteidigers und an die Höhe der von ihm beantragten Pauschgebühr gebunden ist. Nein, habe ich ja schon immer gesagt – siehe den Hinweis auf den Gerold/Schmidt und steht auch im RVG-Kommentar zu den Teil 4 und 5 VV RVG. Jetzt haben wir es aber auch vom BGH, der nur kurz und kanpp ausführt:

„Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 AR (S) 3/08, Tz. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).“

Wie gesagt, freut mich, aber: Es gibt noch ein paar andere Stellen im RVG, gerade auch bei der Pauschgebühr, da würde mich ein klärendes/richtiges Wort des BGH noch mehr freuen. Aber vielleicht kommt das ja noch.

Für den Verteidiger, den der Beschluss des BGH betrifft auch schön. Allerdings: Er war zu bescheiden. Es darf ein bisschen mehr sein, sagt der BGH.

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