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Schöffen II: Schöffe meldet seinen Umzug nicht, oder: Kein Ordnungsgeld, wenn das keine Folgen hat

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2023 – 1 Ws 111/22 – nimmt das OLG Stellung zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes (§ 56 GVG) und der Kosten auf eine Schöffin. Die war verzogen und hatte ihren Umzug dem LG nicht mitgeteilt. Daher war die schriftliche Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin mit dem Vermerk des Zustellers „Empfänger verzogen“ in den Postrücklauf des Landgerichts gelangt. Da die Schöffin jedoch telefonisch über den 1. Hauptverhandlungstermin informiert werden konnte, war sie zur Hauptverhandlung erschienen und hatte an der Hauptverhandlung teilgenommen. Erst danach ist die unterlassene Anzeige des Umzugs aufgefallen.Die Strafkammer hat dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und der Schöffing die ggf. entstandenen Mehrkosten des Verfahrens auferlegt.

Dagegen die Beschwerde der Schöffin, die Erfolg hatte:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; die Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der durch die Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 28. September 2022 entstanden Mehrkosten an die Beschwerdeführerin hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert, dass „gegen Schöffen […] die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen […] ein Ordnungsgeld festgesetzt“ wird. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG werden „zugleich“ „ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt“. Ein Ermessen auf Rechtsfolgenseite räumt die Bestimmung nicht ein, liegen ihre Voraussetzungen vor, sind die normierten Folgen zwingend auszusprechen.

Welche sonstigen Obliegenheiten von dieser Vorschrift umfasst sind, ist darin nicht näher geregelt. Aus dem Oberbegriff des nicht rechtzeitigen Einfindens zu den Sitzungen wird deutlich, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 GVG ausschließlich der Sicherung der Hauptverhandlung dient. Entsprechend können „Obliegenheiten“, deren sich der Schöffe „in anderer Weise entzieht“ nur solche sein, die das Hauptverfahren sichern.

Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, sind darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verhandeln und entscheiden kann (KG, Beschluss vom 31. Juli 2020, 3 Ws 157/20, Rz. 11, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 08. April 1999, 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96, Rn. 2, NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183; OLG Frankfurt NStZ 1990, 503; Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 3; Schuster in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 5; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 4); maßgeblich ist mithin, ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die Verhängung von Ordnungsgeld und die Auferlegung von Kosten nicht zu rechtfertigen.

(1.) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Nichtanzeige des Wohnungswechsels außerhalb des Landgerichtsbezirks eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ob ggf. eine leichte Fahrlässigkeit – wie wohl vorliegend – ausreichend oder zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung der Norm eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehungsweise zu fordern ist (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 1990, 503 f.). Jedenfalls führte das Unterlassen der Anzeige des Wohnungswechsels am 28. September 2021 weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung am 28. September 2021. Zwar ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Terminladung als „nicht zustellbar“ in Rücklauf geraten, jedoch konnte sie durch die Geschäftsstelle noch rechtzeitig mündlich über den Hauptverhandlungstermin informiert werden, so dass die Hauptverhandlung an diesem Tag in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt werden konnte.

(2.) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an den Fortsetzungsterminen nicht hätte teilnehmen wollen, sind nicht ersichtlich; ihre Teilnahme im Termin am 28. September 2021 spricht dagegen. Der Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 1. Oktober 2021 war nicht veranlasst, da eine etwaige spätere Streichung der Beschwerdeführerin aus der Schöffenliste die Revision nicht begründen kann. Denn die Unanfechtbarkeit der Streichung aus der Hauptschöffenliste gem. § 52 Abs. 4 GVG (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 122; siehe auch BGHSt 30, 255f.; RGSt 39, 306) führt zwar zu einer Änderung der Kammerbesetzung für noch bevorstehende Hauptverhandlungen, jedoch kann die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht auf eine Entscheidung über die Streichung gestützt werden (vgl. § 336 S. 2 StPO), wenn es sich nicht um einen Fall der Entziehung des gesetzlichen Richters handelt. Eine Richterentziehung würde bei alledem bei einer auf einem Verfahrensirrtum beruhenden gesetzwidrigen Besetzung nicht vorliegen (vgl. BVerfGE NJW 1971, 1033), denn sie setzt eine objektiv willkürliche Maßnahme voraus, d.h. eine Maßnahme, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinen Umständen mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG NJW1976, 2128; BVerfG NJW 1984, 1874; BGH 26, 206, 211; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 272; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 16 GVG Rn. 6, 8, § 52 GVG Rn. 4). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da eine Kenntnis vom Wohnsitzwechsel vor Beginn der Hauptverhandlung nicht bestand.

(3.) Ergänzend ist anzumerken, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin acht Monate nach Urteilsverkündung und über drei Monate nach eingetretener Rechtskraft nicht mehr hätte ergehen dürfen. Zwar besagt § 56 GVG nichts darüber, wann eine Entscheidung nach Abs. 1 spätestens zu treffen ist. Die diese Norm jedoch ähnlich wie für das Ausbleiben von Zeugen (§ 51 StPO) konzipiert ist, ist eine entsprechende Auslegung geboten. Mithin ist eine Entscheidung nach § 56 Abs. 1 GVG spätestens dann zu erlassen, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Denn mit der abschließenden Entscheidung ist auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden, so dass Klarheit herrschen muss, welche Kosten von dem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung zu tragen sind (vgl. Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11 (GVG), 27. Aufl., § 56 GVG Rn. 11; Schuster in: Münchner Kommentar, StPO, Bd. 3/2, § 56 GVG, Rn.12; siehe auch: BGHSt 43, 146, 148 unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002, 4 Ws 143/01; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 465, Rz. 4).“

Wenn die (Hilfs)Schöffin unentschuldigt nicht erscheint, oder: Teures Fernbleiben

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Die zweite Entscheidung am heutigen Montag kommt vom KG. Es ist der KG, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 Ws 227/18 – betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilffschöffin, die zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Die Schöffin war 08.08.2018 telefonisch als Hilfsschöffin zur Hauptverhandlung vor der 16. großen Strafkammer des LG Berlin am 09.08.2018 geladen worden. Hierbei erklärte sie gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wahrheitswidrig, dass sie wegen einer Dienstreise verhindert sei. Zum Termin erschien sie nicht und brachte trotz gerichtlicher Aufforderung auch keine weiteren Entschuldigungsgründe vor. Der Vorsitzende der 16. großen Strafkammer hat gegen die Hilfsschöffin dann ein Ordnungsgeld von 1000 Euro festgesetzt und ihr die durch ihr Fernbleiben in der Sitzung am 9. August 2018 verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen die Beschwerde, die nur wegen der Höhe des Ordnungsgeldes Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 GVG, § 304 Abs. 2 und 3 StPO zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsgeldes Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

„1. Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich am Terminstag auf einer Kurzreise befunden, jedoch vorab vergessen, dies der Schöffenstelle mitzuteilen, handelt es sich um nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, weil die Zeugin den vermeintlichen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben erst nach dem Termin, zu dem sie geladen war, mitgeteilt hat. Insoweit gelten die Grundsätze des § 51 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., §  6 GVG Rdnr.  9), d.h. dies genügt, damit regelmäßig nicht das Beschwerdegericht, sondern zunächst der Richter zu entscheiden hat, der den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat (vgl. KG Beschlüsse vom 7. März 2012 – 1 Ws 15/12 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 51 Rdnr. 28 m. w. N.).

Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 – 4 Ws 92/07 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -) das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat; denn das Landgericht hat seine Nichtabhilfe in einem Vermerk begründet und damit zu erkennen gegeben, dass es an der Ordnungsmittelentscheidung festhält. Der Vermerk wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, so dass diese die Möglichkeit gehabt hätte, Einwendungen zu erheben. Eine Rückgabe an das Tatgericht erschiene daher als unnötige Förmelei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2008 – 2 Ws 134/08 – juris; KG a.a.O.).

2. Der Beschwerdeführerin sind gem. §§ 56 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG zu Recht ein Ordnungsgeld sowie die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) auferlegt worden. Anlass zu einer Rücknahme der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 56 GVG Rdnr. 2) durch telefonische Mitteilung des Termins geladen worden – vgl. Bl. 1, 3, 34 d. Retents – und ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 9. August 2018 vor dem Landgericht Berlin, an der sie als ehrenamtliche Richterin teilnehmen sollte, ferngeblieben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschuldigt ist ein Schöffe dann, wenn Gründe vorliegen, die bei rechtzeitiger Mitteilung zur förmlichen Entbindung nach § 54 Abs. 1 GVG geführt hätten (vgl. Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG kann ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Zwar entschuldigt ein längerfristig geplante Urlaubsreise einen ehrenamtlichen Richter in der Regel (vgl. BGH NStZ 2017, 491 f.), jedoch muss es auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. So wenn es sich – wie hier – nur um einen kurzen Urlaub handelt, der in einer nicht weit vom Wohnort entfernten Stadt verbracht werden soll und es daher nicht fernliegt, dass die Kurzreise auch noch nach dem Termin hätte angetreten werden können. Zu den näheren Umständen der Reise, insbesondere dazu, ob bereits Buchungen eines Verkehrsmittels oder Hotels vorgenommen worden sind, die nur kostenpflichtig hätten storniert werden können, teilt die Beschwerdeführerin nichts mit.

3. Die Verhängung des Höchstmaßes des gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB vorgesehenen Ordnungsgeldes von 1.000,00 Euro begegnet jedoch vorliegend Bedenken. Zwar liegt die Festsetzung des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 6) und es ist von Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht nur einen erfundenen Entschuldigungsgrund angegeben hat, sondern sich auch der weiteren Befragung durch das Gericht jedenfalls faktisch entzogen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Abwesenheitsnotiz angebracht hat, um sich der weiteren Befragung zu der angeblichen Dienstreise zu entziehen oder ob es sich um die normale Handlung nach Dienstende handelte. Denn jedenfalls wusste die Beschwerdeführerin, dass noch Klärungsbedarf seitens des Gerichts bestand.

Die Verhängung des Höchstmaßes bedeutet jedoch, dass keine für die Beschwerdeführerin sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Denn zumindest spricht für die Beschwerdeführerin, dass die Ladung für den nächsten Tag und damit sehr kurzfristig erfolgte (vgl. KG Beschluss vom 5. April 2000 – 4 Ws 30/00 -). Ferner hat sie nunmehr ihr Fehlverhalten eingeräumt und bedauert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren aufgrund des Ausbleibens der Beschwerdeführerin wesentlich verzögert hat. Ein weiterer Hilfsschöffe konnte geladen werden und ist auch erschienen. Zwar wurde die Hauptverhandlung am 9. August 2018 wenige Minuten nach ihrem Beginn ausgesetzt, weil die Verteidiger erklärten, die Besetzung des Gerichts überprüfen zu wollen. Es steht jedoch zu vermuten, dass dies auch geschehen wäre, um zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin zutreffend als Hilfsschöffin geladen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein  Ordnungsgeld von 750,00 Euro angemessen.“

Teures Fernbleiben….

Der erregte Zeuge, oder: Der Staatsanwalt hat hier gar nichts zu sagen

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Ich eröffne die Woche dann mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 1 Ws 245/17. Das ist die Sache mit dem „erregten Zeugen“. Über den Beschluss haben auf der Grundlage der PM des OLG ja auch schon einige andere Blogs berichtet, ich habe mir dann erst mal den Volltext besorgt. Ist mir immer lieber als (nur) die Pressemitteilungen der Gerichte 🙂 .

Nach dem Sachverhalt des OLG-Beschlusses muss es etwas hitziger zugegangen sein in der Hauptverhandlung des Amtsgericht, als der Zeuge vernommen wurde. Der Zeuge wird vernommen, am Ende seiner Aussage will er noch etwas sagen, was die Richterin aber „unterbinden“ will. Dann:

„Als sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft äußern wollte, wurde der Zeuge W……. laut und aggressiv und erwiderte, er hätte sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.“

Aus der Äußerung wird dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Nach Erlass des Ordnungsbeschlusses verlässt der Zeuge „wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen“. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des AG dann die Beschwerde des Zeuge, die beim OLG keinen Erfolg hat.

„Die Erklärung des Beschwerdeführers ist als Beschwerde im Sinne von § 181 GVG auszulegen und als solche zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Betroffenen ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille völlig außer Frage stehen und die Anhörung nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit gäbe (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 14).

So ist es hier. Der Beschwerdeführer hat den protokollierten Geschehensablauf in seinem Schreiben vom 16. März 2017 bestätigt. Der im Protokoll weiter angeführte Erregungszustand des Beschwerdeführers („laut und aggressiv“)  barg die Gefahr, dass dieser bei einer Gelegenheit zur Äußerung vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses erneut die Würde des Gerichts oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft angreifen könnte.

Diese Einschätzung lässt sich zudem auf das Folgegeschehen stützen, als der Beschwerdeführer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses „wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen“ verließ.

Auch inhaltlich ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

Nach § 178 GVG kann gegen Zeugen, die sich in der Sitzung der Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden.

Hierbei ist nach § 182 GVG bei einem Ordnungsmittel wegen Ungebühr sowohl der darüber gefasste Beschluss mitsamt Begründung und auch dessen Veranlassung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, um so dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 182 GVG Rn. 1).

Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. März 2017 keine ausdrückliche Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das Fehlen einer solchen Begründung ist aber ausnahmsweise dann unschädlich, wenn aufgrund des Protokollvermerks über die Veranlassung des Beschlusses davon auszugehen ist, dass die Gründe hierfür auch für den Beschwerdeführer außer Zweifel standen und der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 183 GVG Rn. 4).

So liegt es hier. Im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer, als der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich äußern wollte, laut und aggressiv erwiderte, er – der Staatsanwalt – hätte sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.

Dieses Verhalten stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar. Danach ist Ungebühr ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 178 GVG Rn. 2).

Selbst wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund des Gegenstands der Verhandlung und seiner Vernehmung in einem Zustand emotionaler Erregung befunden haben sollte, ist es für ein Gericht nicht hinnehmbar, wenn ein Zeuge in aggressiver Weise versucht, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu maßregeln.

So obliegt die Verhandlungsleitung gemäß § 238 Abs. 1 StPO ausschließlich dem oder der Vorsitzenden. Die Äußerung des Beschwerdeführers in Richtung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er habe sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen, zielt darauf ab, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Fragerecht abzuschneiden. Insbesondere den Zeitpunkt der Ausübung des Fragerechts gemäß § 240 Abs. 2 StPO bestimmt aber der oder die Vorsitzende (vgl. Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, aaO., § 240 StPO Rn. 6). Dem Beschwerdeführer als Zeugen steht dies hingegen nicht zu.

Selbst der in zeitlicher Hinsicht früher einsetzende vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf rechtfertigt ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr. Danach habe er am Ende seiner Zeugenaussage noch zwei Sätze sagen wollen, was die Vorsitzende versucht habe zu unterbinden. Als der Staatsanwalt sich  eingemischt habe, habe er diesem erwidert, er solle ruhig sein, er – der Staatsanwalt – sei von der Richterin nicht zum Sprechen aufgefordert worden.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorsitzende dem Beschwerdeführer zumindest schlüssig das Wort entzogen hatte, weshalb dieser zu weiteren Ausführungen nicht berechtigt gewesen ist. Schon ein Weitersprechen seinerseits stellte eine Missachtung der richterlichen Verhandlungsleitung dar. Hingegen war das Zulassen der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als zumindest schlüssige Anordnung zu verstehen, dem Sitzungsvertreter das Wort zu erteilen. Die an den Staatsanwalt gerichtete maßregelnde Erwiderung des Beschwerdeführers stellte insofern zugleich eine Missachtung des Gerichts dar.

Die Höhe des gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ordnungsgeldes und die Dauer der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft, denen der Beschwerdeführer nicht näher entgegengetreten ist, sind nicht zu beanstanden.“

Nun ja. Ob das AG da nun gleich mit einem Ordnungsbeschluss reagieren musste. Gut, wir kennen die genauen Umstände nicht, aber vielleicht hätte man ja auch erst mal „deeskalieren“ können. Und das OLG arbeitet mir mit ein bisschen viel „schlüssig“. „Schlüssig“ das Wort entzogen, „schlüssig“ das Wort erteilt. Und wenn ich Richter gewesen wäre, hätte ich durch die mitgeteilte Äußerung des Zeugen meine „Würde des Gerichts“ nicht angegriffen gefühlt.

Wenn sich der Reichsbürger (?) „lautstark erregt“, oder: Keine „temperamentvolle Reaktion“

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Es dürfte sich um einen Angeklagten aus dem „Lager“ der Reichsbürger gehandelt haben, der mit einem Amtsrichter beim AG Bocholt so aneinander geraten ist, dass der ein Ordnungsgeld von 150 € ersatzweise drei Tage Ordnungshaft gegen ihn verhängt hat. Jedenfalls spricht einiges dafür, weil der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst das Hinsetzen verweigerte und  später dann verlangte, zunächst Unterlagen einzusehen, aus denen sich ergebe, dass der erkennende Richter wirklich ein staatlicher Richter sei und sich deswegen nicht zur Sache einlassen wollte. Bis dahin dann also schon eine recht muntere Hauptverhandlung. Es gin dann aber wohl munter weiter, nachdem „er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung im Beisein des gerade vernommenen Zeugen seine Stimme [erhob] und zeigte „mit dem nackten Finger“ auf ihn, die Wachtmeister und den Vorsitzenden“. Es wurden dem Angeklagten jeweils sitzungspolizeiliche Maßnahmen bzw. die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Nach einer Minute begann der Verurteilte erneut „sich lautstark zu erregen“ – was immer das ist/war. Jedenfalls hat es dem Vorsitzenden dann gereicht und er hat das Ordnungsgeld gegen den Angeklagten verhängt. Die Beschwerde dagegen hat beim OLG nicht viel genutzt, denn das hat die Beschwerde des Angeklagten im OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2016 – 4 Ws 308/16 – verworfen:

„Das Verhalten des Verurteilten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar. Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Würde des Gerichts (OLG Hamm, Beschl. v. 03. 06.2008 – 1 Ws 338/08 – juris m.w.N.). Zu einem geordneten Ablauf der Sitzung gehört auch die Beachtung eines Mindestmaßes an äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsatmosphäre. Die Ordnungsmittel des § 178 GVG können dabei insbesondere als Antwort auf grobe Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden. Es muss jedoch nicht jede Störung der Sitzung zugleich einen erheblichen Angriff auf die Würde und das Ansehen des Gerichts enthalten. So kann daher eine Ahndung mit einem Ordnungsmittel nach § 178 GVG entbehrlich sein, wenn eine augenblickliche, aus einer gereizten Verhandlungssituation geborene Entgleisung vorliegt. Das wird häufig insbesondere bei Angeklagten oder Betroffenen wegen der durch die Prozesssituation gegebenen emotionalen Belastung der Fall sein (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2000 – 2 Ws 296/00 –juris m.w.N.).

Das lautstarke Erheben der Stimme bzw. das lautstarke „Sich-erregen“ im Beisein des gerade zu vernehmenden Zeugen ist ein solcher erheblicher Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung. Das im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte Verhalten, welches zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ist geeignet gewesen, den Ablauf der Zeugenvernehmung zu stören, insbesondere ist ein solches Verhalten geeignet, den zu vernehmenden Zeugen einzuschüchtern und damit sein Aussageverhalten zu beeinflussen, zumal es in dem Strafverfahren gerade um eine Widerstandshandlung im Zusammenhang mit einer Vollstreckungshandlung des als Gerichtsvollzieher tätigen Zeugen ging.

Das geahndete Verhalten des Verurteilten war mehr als nur eine bloße „temperamentvolle Reaktion“, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung meinte, zumal nicht erkennbar ist, welches Geschehen eine solche „temperamentvolle Reaktion“ oder überhaupt eine derartige Erregung gerechtfertigt haben könnte. Die Verhandlungssituation als solche war – abgesehen von dem Verhalten des Verurteilten – nicht gereizt und der Verurteilte war bereits mehrfach – auch in anderem Zusammenhang zur Mäßigung ermahnt worden.“

Rechtliches Gehöhr hat es für den Angeklagten nicht mehr gegeben. Ist aber nicht schlimm sagt das OLG Hamm:

„….Denn in der Rechtsprechung ist als Ausnahme von der Pflicht zu einer ausdrücklichen vorherigen Anhörung der Fall anerkannt, dass der Betroffene zuvor ermahnt, bzw. ihm die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht worden ist (OLG Brandenburg NJW 2004, 451). Das ist hier der Fall. Nur etwa eine Minute vor dem zweiten Vorfall waren dem Verurteilten (zuletzt) sitzungspolizeiliche Maßnahmen wegen des Lautwerdens angedroht worden.“

Viel Spaß bei der Vollstreckung 🙂 .

Ach: Und das mit dem „nackten Finger“ würde mich nicht stören. Was soll er machen? Handschuhe anziehen 🙂 ?

Angeklagter erscheint nicht zur HV ==> Ordnungsgeld, oder: Teure Kreuzfahrt (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Patrick-sg

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Ein wenig kurios (?) ist für mich der Sachverhalt des OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 Ws 88/16. Es geht um die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Angeklagten wegen Ungebühr. Und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes:

Anklageerhebung unter dem 28.06.2015 zum Amtsgericht ? Schöffengericht – wegen des Vorwurfs des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 08. 03.2016 bestimmt. In diesem Termin wurden die Beteiligten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17.03.2016 geladen. Im Fortsetzungstermin am 17.03.2016 wurde erörtert, an welchem weiteren Tag die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll. Der Angeklagte erklärte, dass er sich ab dem 26.03.2016 auf einer Südamerikareise befinde und während dieses Urlaubs nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Einen eigenen Terminsvorschlag unterbreitete er nicht. Der Vorsitzende des Schöffengerichts wies ihn darauf hin, dass er bei eigenmächtiger Abwesenheit mit einem Haftbefehl rechnen müsse. Eine Übereinkunft über einen Fortsetzungstermin wurde in der Hauptverhandlung letztlich nicht erzielt. Die Hauptverhandlung wurde hierauf ohne weitere Terminsbestimmung unterbrochen. Mit Verfügung vom 23.03.2016 bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 07.04.2016. Dabei wies er den Angeklagten darauf hin, dass er zur Anwesenheit verpflichtet sei und die Hauptverhandlung im Falle seiner Abwesenheit ohne ihn fortgesetzt werden könne. Die Reise sei kein ausreichender Entschuldigungsgrund, da der Angeklagte bereits seit Zugang der Ladung am 11.11.2015 Kenntnis vom Beginn der Hauptverhandlung habe. Es sei für ihn vorauszusehen gewesen, dass sich die Hauptverhandlung in dem umfangreichen und unter Beteiligung eines Sachverständigen geführten Verfahren mit der Reise überschneiden könnte. Der Angeklagte habe aber weder die Reise verlegt noch das Gericht von Beginn der Hauptverhandlung hiervon in Kenntnis gesetzt. Das Gericht sei daher nicht in der Lage gewesen, die Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Angeklagten zu verlegen.

Zum Fortsetzungstermin am 07. 04.2016 erschien der Angeklagte nicht. Mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss verhängte das Schöffengericht gegen den Angeklagten wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise eine Woche Ordnungshaft. Daneben ordnete es an, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wird. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das OLG hat aufgehoben:

Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 178 GVG gegen einen der dort genannten Beteiligten ist, dass sich dieser einer Ungebühr in der Sitzung schuldig gemacht hat. Darunter fällt jedes Verhalten, welches den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder beeinträchtigt und die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angreift oder missachtet (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 Ws 140/07 = StraFo 2008, 33; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 178 RdNr. 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 178 RdNr. 2). Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 – 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 – 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).

In dem bloßen Nichterscheinen zu dem Fortsetzungstermin ist eine Ungebühr des Angeklagten nach diesen Maßstäben auch nicht vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Angeklagte dazu entschlossen hat, stattdessen die geplante Urlaubsreise anzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Allein die Teilnahme an der Kreuzfahrt lässt nicht erkennen, dass dem Gericht kein hinreichender Respekt gegenüber gebracht wird. Der Angeklagte hat den Interessenkonflikt bezüglich des von ihm gewünschten Urlaubs und der Teilnahme an der Hauptverhandlung dahingehend für sich gelöst, sich für seinen Urlaub zu entscheiden. Dass er damit aber das Gericht provozieren oder herabsetzen wollte, ist nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Meinung gegenüber dem Gericht kommuniziert hat, was in keiner anstößigen Art und Weise erfolgt ist.

Ihm ist es offenbar lediglich darum gegangen, den gebuchten Urlaub auch wahrzunehmen und Stornierungskosten zu vermeiden. Durch seinen Verteidiger ist er offenkundig auch darin bestärkt worden, dass von ihm Unzumutbares abverlangt werde und er deshalb die Reise auch antreten dürfe. Sein Verhalten zielt nicht auf eine Provokation oder Herabsetzung des Gerichts ab. Eine Ungebühr ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.“

Dem tritt der Senat bei und hebt den Beschluss hinsichtlich des Ordnungsmittels auf.“

M.E. zutreffend, auch wenn man nicht weiß, wann die Kreuzfahrt gebucht worden ist: Vor oder nach der Ladung zum HV-Termin. Denn m.E. muss der Angeklagte nicht mit Fortsetzungsterminen rechnen, so lange das Gericht keine anberaumt oder in Aussicht gestellt hast. Und unabhängig davon stellt sich dann immer noch die vom OLG verneinte Frage, ob das Nichterscheinen einen Ungebühr ist. M.E. handelt es sich bei dem AG-Beschluss um einen Retourkutsche für einen offenbar nicht koopertaionswilligen Angeklagten.