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StGB III: Nicht geringe Menge Cannabis verbrannt, oder: Vereitelung der Einziehung als Geldwäsche?

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas zur Geldwäsche, nämlich das OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2022 – 1 Ss 30/22 – mit folgendem Sachverhalt:

Das AG hatte gegen die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche eine Geldstrafe verhängt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das LG die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte.

In dem Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt:

„Der Angeklagten wird in dem rechtzeitig angefochtenen Strafbefehl des Amtsgericht Brake vom 16. Januar 2020 vorgeworfen, in der Zeit vom TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018 in Ort1 das Auffinden oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer in S. 2 (gemeint: § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung) genannten rechtswidrigen Tat, nämlich einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz herrührt, vereitelt zu haben. Konkret wird ihr zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018, wahrscheinlich im MM /MM 2018, an ihrer Wohnanschrift in der Straße 1 in Ort1 mit Hilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge an Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte BB zuvor unerlaubt erworben und nach der Trennung im Sommer 2018 in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, verbrannt zu haben. Durch das Verbrennen habe sich verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.“

Das LG hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Freispruch hatte dann beim OLG Bestand:

„3. Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Allerdings lag jedenfalls nach der für die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche nach § 261 Abs. 3 StGB ausreichenden Vorstellung der Angeklagten eine taugliche Vortat auch nach dem zur Tatzeit gültigen § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. vor. Nach ihrer Vorstellung verbrannte sie Cannabis in unbekannter Menge, das ihr ehemaliger Lebensgefährte zuvor erworben hatte, womit dieser sich eines Vergehens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hätte.

b) Das durch die (vorgestellte) Vortat erworbene Cannabis war auch taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. erfordert lediglich ein „Herrühren“ aus einer rechtswidrigen Tat. Auch die seit dem 8. März 2021 gültige aktuelle Fassung der Norm stellt keine weitergehenden Anforderungen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24180) zunächst vorgesehene Beschränkung auf Taterträge, Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände – womit Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr erfasst würden – ist im Hinblick auf die Bedenken des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 19/24902) nicht umgesetzt worden. Das Merkmal ist deshalb weiterhin auch erfüllt, wenn der Gegenstand als sog. Beziehungsgegenstand der Einziehung unterliegt (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 261 Rz. 164a). Erfasst sind dadurch bei Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG neben den Erlösen auch die Betäubungsmittel oder Grundstoffe selbst (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage, § 261 Rz. 40).

c) Indessen stellt das vollständige Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen der Betäubungsmittel jedenfalls keine taugliche Tathandlung im Sinne von § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F. dar.

Schon nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Wortlaut, der das Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes als eine mögliche Tathandlung beschrieb, war umstritten, ob die (vollständige) Zerstörung des Gegenstandes hiervon erfasst war.

Altenhain (in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 261 Rz. 101) weist darauf hin, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane auf den Gegenstand erschwert realisiert habe, wenn also den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden des Gegenstands unmöglich sei. Auch das Vernichten des Gegenstands vereitelte daher sein Auffinden und falle unter § 261 StGB. Schmidt (in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 261 Rz. 19) hält es zwar für fraglich, ob die Vereitelung auch das Zerstören eines Gegenstandes umfasst, bejaht dies aber im Ergebnis. Dafür sprächen der Gesetzeswortlaut sowie die Tatsache, dass die Nichtauffindbarkeit des zerstörten Gegenstandes die Ermittlungen erschwere.

Demgegenüber vertritt Hecker (in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 261 Rz. 15) die Ansicht, das Vernichten eines Tatobjekts sei nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Auch Hoyer (in: SK-StGB, 9. Aufl., § 261 Rz. 19) weist darauf hin, dass das Zerstören der Vortatbeute oder das Verbergen vor dem Vortäter sich weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat darstelle. Auch Ballo (in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 StGB Rz. 54) hält das Zerstören eines Gegenstandes – allerdings ohne nähere Begründung – nicht für tatbestandsmäßig.

Der Senat neigt angesichts der letztgenannten Erwägungen dazu, das vollständige Zerstören schon nach altem Recht als nicht tatbestandsmäßig anzusehen. Dies gilt erst recht für die Neufassung des Gesetzes. § 261 StGB in der seit dem 18. März 2021 gültigen Fassung sieht die Tatmodalität des Vereitelns der Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich vor. Das Verhalten der Angeklagten wäre daher, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9. Februar 2022 zutreffend hingewiesen hat, an § 261 Abs. 2 StGB n.F. zu messen, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Hierdurch wird aber zum einen das Zerstören des Gegenstandes – anders als nach dem Wortlaut der früheren Gesetzesfassung – nicht zwingend umfasst. Zum anderen dient die Beschreibung der nach § 261 StGB tauglichen Tathandlungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/24180 S. 21). Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen als

a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Der hieran orientierte aktuelle Gesetzeswortlaut bringt noch stärker als bisher zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Hiervon kann aber bei der vollständigen Zerstörung, zumal eines Beziehungsgegenstandes, – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeug) – nicht die Rede sein.

4. Dass sich die Angeklagte durch das Verbrennen der vermeintlichen Betäubungsmittel in sonstiger Weise strafbar gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere scheidet im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat ist auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 03.04.2002, 2 StR 66/02, bei juris).“

beA-Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfe, oder: Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins?

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Ich hatte vor einiger Zeit über den LG Osnabrück, Beschl. v. 24.01.2022 – 9 T 466/21 – berichtet (vgl. beA-Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfe, oder: Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins?) berichtet. Ich erinnere: Dem Rechtssúchen war vom AG antragsgemäß ein Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erteilt worden. Der Rechtsanwalt führt die Beratung durch und macht dann über das beA beim AG mit einem Antrag seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse geltend. Dem Antrag war als eingescanntes Dokument eine Abbildung des Berechtigungsscheins beigefügt. Die zuständige Urkundsbeamtin lehnt den Vergütungsantrag ab, weil der Berechtigungsschein nicht im Original vorgelegt worden sei. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts weist der Amtsrichter zurück. Die Beschwerde hatte dann aber beim LG Osnabrück Erfolg.

Das OLG Oldenburg hat dann im OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.04.2022 – 12 W 25/22 – die weitere Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen:

„Das Landgericht hat seiner Entscheidung die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es jedenfalls im Falle eines elektronisch eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrages keine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung des die Beratungsleistung erbringenden Rechtsanwaltes ist, dass der Beratungshilfeschein im Original eingereicht wird.

Tatsächlich ist eine derartige Vorlagepflicht nirgends ausdrücklich normiert. Weder die Vorschriften des RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG), noch die Vorgaben des Beratungshilfegesetzes (BerHG) oder die Vorschriften der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 11 BerHG erlassenen Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) enthalten eine Norm, die dem Rechtsanwalt ausdrücklich aufgeben würde, bei Antragstellung auf Festsetzung seiner Vergütung den ihm vom Rechtssuchenden überlassenen Berechtigungsschein an das ausstellende Gericht zurückzugeben. Lediglich aus dem Umstand, dass das vom Rechtsanwalt nach § 1 Nr. 2 BerHFV bei Antragstellung zu verwendende Formular (Anlage 2 zu § 1 BerHFV) eine von der Beratungsperson abzugebende Erklärung vorsieht, wonach dem Formular alternativ entweder der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nach-trägliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt sei, wird gefolgert, dass ein er-teilter Berechtigungsschein stets im Original durch die Beratungsperson vorzulegen sei (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 444, hier zit. aus juris, RN 9 m.entspr.N.).

Mit dem OLG Saarbrücken erachtet es der erkennende Senat aber für durchaus zweifelhaft, ob der Erklärungstext in einem zu verwendenden Formular überhaupt eine Rechtsnorm darstellt, durch welche ein Antragsteller zur Vorlage bestimmter Unterlagen verpflichtet werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., RN 12). Diese Frage kann indes für den vorliegenden Streitfall ebenso dahinstehen, wie dies auch bei dem vom OLG Saarbrücken zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war.

Der Antragsteller hat seinen Vergütungsantrag als elektronisches Dokument eingereicht, was ihm nach § 12b S. 2 RVG, § 8 BerHG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG ausdrücklich gestattet war. Damit kommen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG ergänzend die Vorschriften des § 130a ZPO zum elektronischen Dokument zur Anwendung, wonach auch die zu einem Antrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden können (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dies ist vorliegend durch Übersendung einer Bilddatei, die eine eingescannte Abbildung des Originalberechtigungsscheins enthält, erfolgt. Sofern die BerHFV weitergehende Anforderungen enthält, welche die gesetzlich ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung einschränken, haben diese Vorgaben einer einfachen Rechtsverordnung hinter dem höherrangigen Gesetzesrecht zurückzutreten (vgl. OLG Saabrücken, a.a.O.). Dies ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keine Frage eines Redaktionsversehens des Normgebers, sondern Folge des Vorrangs des Gesetzes, welches Geltung beansprucht unabhängig davon, ob nachrangige Normen rechtzeitig an eine veränderte Gesetzeslage angepasst werden.

Gleichwohl kann auch im elektronischen Antragsverfahren die Vorlage des Beratungsscheins vom Gericht (zusätzlich) erfordert werden, wo dies zur Glaubhaft-machung des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütungsanspruches gemäß § 55 Abs. S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlich ist (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., RN 15). Soweit das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren hiervon Abstand genommen hat, weil der Antragsteller bereits anwaltlich versichert habe, dass sich der Berechtigungsschein bei ihm im Original befinde und von ihm nach Auszahlung der Vergütung vernichtet werde, ist dies nicht zu beanstanden. Welche Angaben das Gericht zur Glaubhaftmachung für erforderlich ansieht, ist grundsätzlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die im Rahmen der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsverstöße überprüft werden kann (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG i.V.m. § 546 ZPO). Mit seiner Beweiswürdigung, wonach die Vergütungsvoraussetzungen vorliegend durch anwaltliche Versicherung im elektronischen Antragsverfahren hinreichend glaubhaft gemacht sind, hat das Landgericht das ihm als Beschwerdegericht eingeräumte tatrichterliche Ermessen aber nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.

Soweit die weitere Beschwerde dagegen die Auffassung vertritt, die Vorlage des Berechtigungsscheins im Original sei erforderlich, um einer möglichen miss-bräuchlichen Verwendung desselben vorzubeugen, findet ein entsprechendes Anliegen im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn eine Vorlagepflicht in Anlage 2 zu § 1 BerHFV normiert wäre, dürften mit ihr keine weiterreichenden Zwecke verfolgt werden als sie dem Verordnungsgeber durch die in § 11 BerHG enthaltene Verordnungsermächtigung vorgegeben sind. Dieser wurde hiernach jedoch nur ermächtigt, zur „Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens“ durch Rechtsverordnung Formulare einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.

Maßnahmen zur Vorbeugung einer „Doppelliquidation“ sind hiervon nicht umfasst. Derartigen Gefahren kann ohne weiteres durch verwaltungsinterne organisatorische Maßnahmen begegnet werden, wie sie vom Landgericht mit Verweis auf den Erlass des MJ vom 15.07.2005 sowie auf § 25 Abs. 1 und 3 S. 3 AktO i.V.m. der Liste 4a, Ziff. 7 bis 9 zutreffend aufgezeigt wurden.“

Mangelnde Eignung eines elektronischen Dokuments, oder: Doppelte Wiedereinsetzung

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Nachdem ich nun schon über einige Entscheidungen betreffend aktive Nutzungspflicht aus dem Zivilverfahren und auch dem Verwaltungsverfahren berichtet habe, hier dann (endlich) auch eine aus dem Strafverfahren.

Ergangen ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.02.2022 – 1 Ss 28/22 – nach einem Berufungsverfahren. Der Verteidiger hatte gegen das ergangene landgerichtliche Urteil, durch das die Berufung des Angeklagten verworfen worden war, Revision eingelegt. Das LG-Urteil wurde dem Verteidiger am 08.12.2021 zugestellt. Am Montag, den 10.01.2022 erhielt das LG lediglich den Prüfvermerk über die Übermittlung einer Revisionsbegründung im Format „docx“ (word-Dokument) aus dem besonderen Anwaltspostfach des Verteidigers; das Dokument selbst befand sich nicht bei der Akte. Nachdem das LG am 11.01.2022 den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, hat dieser mit noch am selben Tag beim LG eingegangen Fax mitgeteilt, dass die Revisionsbegründung vom Vortag von ihm erstellt, überprüft und ordnungsgemäß in seinem System über „E-Versand“ über sein eigenes beA-Postfach an das LG versandt worden sei. Zugleich hat er dem LG nicht nur den entsprechenden Zustellungsnachweis, sondern auch die auf den 10.01.2022 datierende und von ihm nunmehr handschriftlich unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift per Fax übermittelt. Im selben Schriftsatz hat der Verteidiger anwaltlich versichert, dass das am 11.01.2022 per Fax zur Absendung gebrachte Dokument in Form der Revisionsbegründung inhaltsidentisch ist mit dem am 10.01.2022 per beA als Anlage versandten Revisionsbegründung. Für den Fall, dass von einer versäumten Revisionsbegründungsfrist ausgegangen werde, hat der Verteidiger schließlich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig angesehen. Seiner Entscheidung hat es folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Die in § 32a Abs.6 Satz 2 StPO vorgesehene Fiktion fristwahrender Einlegung nach Hinweis auf die mangelnde Eignung einer zuvor mittels elektronischen Dokumentes eingereichten Revisionsbegründung kann nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes ausgelöst werden, nicht durch Übermittlung einer Revisionsbegründung in Papierform.
  2. Ebenso genügt nur die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes den Anforderungen einer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Nachholung der versäumten Handlung.

Die Entscheidung zeigt anschaulich die Gefahren, die in der Neuregelung „schlummern“ und worauf der Verteidiger ggf. achten muss: Sind die Vorgaben des § 32d StPO nicht erfüllt, tritt die Fiktionswirkung des § 32a Abs. 6 StPO und die Heilung nur ein, wenn das elektronische Dokument dann in einer zur Bearbeitung geeigneten Form unverzüglich nachgereicht wird.

Hier hat das OLG aber die für den Angeklagten nachteiligen Folge der Unzulässigkeit der Revision allerdings abgemildert:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch daraufhin, dass, wenn der Angeklagte über seinen Verteidiger binnen Wochenfrist nach Zustellung dieses Beschlusses nunmehr eine den vorstehenden Voraussetzungen genügende Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht einreicht, diesem Wiedereinsetzung in die – mangels formgerechten Wiedereinsetzungsantrags (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 – 2 Rev 47/181 Ss 86/18, juris Rn. 9; Graalmann-Scheerer, in LR-StPO, 27. Aufl., § 44 Rn. 9 jew. m.w.N.) – vorliegend versäumte Wiedereinsetzungsantragsfrist zu gewähren sein wird. Denn ausnahmsweise erscheint hier die neuerliche Wiedereinsetzung zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten, um dem Angeklagten, der bislang von dem allein durch seinen Verteidiger verschuldeten (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 26), ihm indes nicht zuzurechnenden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 18) Formmangel keine Kenntnis gehabt haben dürfte, die Möglichkeit zur Beseitigung dieses Formmangels durch Nachholung formgerechten Vorbringens i.S.d. § 45 Abs. 2 StPO zu geben (vgl. in diese Richtung BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 146/03, NStZ 2003, 615 Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 – 2 Rev 47/181 Ss 86/18, juris Rn. 12; s.a. Kassenbohm, StraFo 2017, 393 <399>; Beukelmann/Brökers, in MAH-Strafverteidigung, 3. Aufl., § 38 Rn. 147; Graf, in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Bosbach, in NK-StGB, 5. Aufl., § 32d Rn. 2; Valerius, in BeckOK-StPO, § 32d Rn. 4 jew. zur Wiedereinsetzung im Kontext des § 32d StPO).“

Haft I: Anordnung von Hauptverhandlungshaft, oder: Nicht nach Ablehnung des beschleunigten Verfahrens

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Ich stelle dann heute hier im Blog seit längerer Zeit mal wieder (drei) Haftentscheidungen vor.

Den Opener mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.2021 – 1 Ws 437/21, der eine Problematik der sog. Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) zum Gegenstand hat.

Es geht umd drei Beschuldigten, georgische Staatsangehörige mit jeweils dem Status eines Asylbewerbers. Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, in den Geschäftsräumen einer Firma 30 Packungen Zigaretten im Wert von insgesamt 343,90 Euro entwendet zu haben. Unter dem 14.07.2021 hatte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Hauptverhandlungshaft gegen die zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Polizeigewahrsam befindlichen Beschuldigten beantragt. Mit jeweils gleichlautenden Beschlüssen vom selben Tage hatte das AG den Erlass von Haftbefehlen gemäß § 127b Abs. 1 StPO gegen die Beschuldigten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine „sofortige Verhandlung“ aufgrund der Arbeitsauslastung des Gerichts und der Gesamtumstände des Verfahrens nicht möglich sei. Der Unterzeichner sei überwiegend austerminiert und auch aus persönlichen Gründen gehindert, im beschleunigten Verfahren zu terminieren und zu entscheiden. Im Übrigen sei auch die personelle Ausstattung des Gerichts mit Protokollkräften nicht oder kaum in der Lage eine derartige Verhandlung innerhalb der kurzen Frist zu realisieren. Auch die „Corona-Bestimmungen“ des Gerichts würden eine kurzfristige Verhandlung erschweren, da nur unter Zurückstellung von Bedenken eine Verhandlung mit mindestens zehn Beteiligten durchzuführen sei.

Das LG hat die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„3. Indessen fehlt es an der weiter erforderlichen Voraussetzung, dass eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist (§ 127b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StPO).

Dabei kann dahinstehen, ob der Erwartung der Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme (§ 127b Abs. 2 Satz 1 StPO) tatsächlich die in den ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts und den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts angeführten Gründe, namentlich die Terminslage, anderweitige Verhinderung des zuständigen Richters und gerichtsorganisatorische Einschränkungen, entgegenstehen.

Denn eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann vorliegend nicht (mehr) ergehen. Das Amtsgericht hat nämlich mit Beschlüssen vom 14. Juli 2021 nicht allein die Anordnung der Hauptverhandlungshaft nach § 127b gegen die Beschuldigten abgelehnt, sondern auch den gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 14. Juli 2021 auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 419 Abs. 2 Satz 2 StPO unanfechtbar und hat zur Folge, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden (§ 419 Abs. 3 StPO) und die Sache gegebenenfalls im Regelverfahren fortzusetzen ist. Die Wiederholung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ist ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 419 Rz. 9 a.E.).

Zur Sicherung der Durchführung des danach allein noch möglichen Regelverfahrens darf aber die Haft nach § 127b Abs. 2 StPO nicht angeordnet werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 127b Rz. 9; LR-Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 127b Rz. 12).“.

Ich denke, vom beschleunigten Verfahren werden wir bei Anhalten der Corona-Proteste und der „Spaziergänge“ ggf. in nächster Zeit noch mehr hören. Und bitte: Nein, das sind dann keine „Standgerichte“.

Corona I: Die Maskenpflicht – binnen und buten, oder: Ungebühr des sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts

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In die 2. KW. 2022 starte ich mit Entscheidungen zu Corona. In diesem ersten Posting zunächst zwei Beschlüsse des OLG Oldenburg, die beide aus demselben Verfahren stammen. In dem Verfahren ging es um einen Maskenverstoß.

Das AG hat den Betroffenen, einen Rechtsanwalt, wegen eines Verstoßes gegen eine Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen Plätzen zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Der Betroffene hatte sich trotz Maskenpflicht geweigert – auch auf eine entsprechende Aufforderung der Polizei hin, – eine Maske im öffentlichen Raum aufzusetzen. In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dann selbst verteidigt. In der Hauptverhandlung ist dann ein Ordnungsgeld von 150 EUR ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft festgesetzt worden, weil sich der Betroffene trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden geweigert hat, in der Hauptverhandlung eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen. Dagegen dann die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Zunächst hier zu dem Ordnungsgeldbeschluß – das ist m.E. die rechtlich interessantere Entscheidung – der erste OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21. Das OLG führt zu dem Ordnungsgeldbeschluss aus:

„Auch in der Sache selbst lässt das festgesetzte Ordnungsgeld weder dem Grund noch der Höhe nach Rechtsfehler erkennen.

Das Ordnungsgeld konnte zunächst gegen den Betroffenen, auch wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist und sich selbst verteidigt hat, festgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Rechtsstellung eines sich selbst verteidigenden Rechtsanwaltes folgendes ausgeführt:

„Dagegen ist es nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen sind offensichtlich miteinander unvereinbar: Der Verteidiger nimmt nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern wird als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichten versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Strafprozess tätig. Seine Position ist deshalb mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten hin ausgestattet (vgl Kurzka, MDR 1974 S 817). Ihm sind Beschränkungen auferlegt, die die Strafprozessordnung einem Beschuldigten aus guten Gründen nicht abverlangt (vgl BGHSt 9, 71 (73); 14, 172 (174); Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 4. Aufl 1977, S 29f; § 68 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, abgedruckt bei Kleinknecht, aaO, § 137 vor Rdnr 1). Daraus folgt beispielsweise: Der im Strafgeldverfahren oder Bußgeldverfahren beschuldigte Rechtsanwalt kann in eigener Sache weder sein Wahlverteidiger sein, noch kann er in Fällen notwendiger Verteidigung zu seinem eigenen Pflichtverteidiger bestellt werden (vgl BGH, NJW 1954, S 1415; Kurzka, MDR 1974, S 817; Kleinknecht, aaO, § 138 Rdnr 3, § 140 Rdnr 1; Löwe-Rosenberg, aaO, § 140 Rdnr 2). Er hat kein Recht auf Akteneinsicht (Löwe-Rosenberg, aaO, § 147 Rdnr 3; Kleinknecht, aaO, § 147 Rdnr 8; Klussmann, NJW 1973 S 1965). Er ist weder zum Kreuzverhör nach § 239 StPO berechtigt (Löwe-Rosenberg, aaO, vor § 137 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg, aaO, § 239 Rdnr 6) noch zur Befragung von Mitangeklagten nach § 240 Abs 2 Satz StPO befugt (Löwe-Rosenberg, aaO, vor § 137 Rdnr 8). In den Anwendungsbereichen des § 176 GVG und der §§ 168c Abs 3, 231 Abs 2, 231a, 231b und 247 StPO hat seine berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt keine Bedeutung.
(BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 – 2 BvR 752/78 –, BVerfGE 53, 207-218, Rn. 22)“.

Obwohl in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes § 178 GVG nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zulässig (vergleiche Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., RN 2727; OLG Köln, Beschluss vom 3.3.2010, 2 Ws 62/10, juris).

Die beharrliche Weigerung des Betroffenen der Aufforderung des Vorsitzenden zu folgen, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, stellt eine Ungebühr dar:

Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (OLG Stuttgart, a.a.O.)

Das Gericht war zunächst berechtigt, vom Betroffenen das Aufsetzen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen (vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9.8.2021, 202 ObOWi 860/21, juris; OLG Celle, NdsRpfl 2021, 251). Soweit der Betroffene argumentiert, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung widerspräche § 176 Abs. 2 GVG, haben sich die beiden vorgenannten Oberlandesgerichte mit diesem Einwand in überzeugender Weise auseinandergesetzt. Hierauf kann verwiesen werden.

Durch die Weigerung des Betroffenen, trotz mehrfacher Aufforderung die dem eigenen auch als dem Schutz der übrigen Beteiligten dienende Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, hat der Betroffene den Ablauf der Sitzung nachhaltig gestört. Letztlich ist die Sitzung erst dann zur Sache fortgesetzt worden, als der Betroffene des Saales verwiesen worden war und in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.“

Jetzt lassen wir mal die Frage der „Ungebühr“ außen vor. Eins ist auf jeden Fall richtig: Der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, ist „normaler“ Angeklagter/Betroffener mit der Folge, dass § 178 GVG auch für ihn gilt.

Und zur Hauptsache – also zur Rechtsbeschwerde – dann noch der Leitsatz aus dem zweiten OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21; der ist m.E. nicht so interessant, das man das alles schon einmal gelesen hat.

„Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung konnte auch vor Inkrafttreten des § 28a IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden.“

Und wenn schon das OLG unser Handbuch zitiert hier dann <<Werbemodus an>< der Hinweis auf Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, und auf Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, beide brandaktuell, die man hier – einzeln oder im Paket – bestellen kann.<<Werbemodus aus>>.