Schlagwort-Archive: OLG Oldenburg

Autowaschanlage, öffentlicher Verkehrsbereich ja oder nein?

entnommen wikimedia.orf Urheber: Michael Wolf

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.06.2018 – 1 Ss 83/18.  Wie man am Aktenzeichen sieht, Strafrecht. Und das am Samstag? Ja, ausnahmsweise, denn der Beschluss passt sehr schön zur heutigen „Waschstraßenthematik“. Denn auch in Entscheidung des OLG Oldenburg ging es um eine Waschstraße, und zwar in Zusammenhang mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision. Sie hielt die Tatbestandvoraussetzungen von § 142 StGB, insbesondere das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, für nicht gegeben.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte war am Tattag trotz des deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ mit ihrem Pkw versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage einer Tankstelle eingefahren, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem PKW so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstellealarmiert wurde. Die Zeugin ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die Angeklagte auf ihren Irrtum an. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die Waschanlage fahre und nun ihr Auto waschen möchte. Anschließend stieg die Angeklagte wieder in ihr Fahrzeug und versuchte rückwärts aus der Waschanlage zu fahren. Dabei stieß sie nochmals gegen das Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren PKW und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. An der Waschanlage, deren Betrieb aufgrund des Schadens zunächst für mehrere Tage eingestellt werden musste, entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 1.600 EUR. Die Angeklagte war davon gefahren, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen.

Das OLG hat die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejakt. Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn 8). Das Merkmal der Öffentlichkeit entfalle nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen (vgl. BayObLG VRS 58, 216). Stehe – wie hier – die Benutzung der mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichte, gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts (vgl. BayObLG, a.a.O.). Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch (insoweit vom BayObLG offengelassen) für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird (vgl. LG Kleve, Urt. v.  23.12.2016, 5 S 146/15). Soweit das AG Erfurt in seiner Entscheidung vom 6.5.2015 (982 Js 14417/13 47 Cs) die Auffassung vertrete, die Bewegung des Fahrzeugs habe bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei der Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am Straßenverkehr erreicht, ist das OLG dem nicht gefolgt. Anders als bei der Einfahrt eines PKW in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes, die regelmäßig nur aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsinhaber erfolge und deshalb eben nur Personen gestattet sei, die in einer persönlichen Beziehung zu Verfügungsberechtigten stehen, habe die Portalwaschanlage der Tankstelle grundsätzlich jedem zur Benutzung offen gestanden. Ob eine abweichende Beurteilung für den Fall geboten sei, dass sich ein Unfall während des Betriebes der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges ereigne, könne dahinstehen.

Soweit, so gut. Dürfte wohl passen.

Zur Abrundung: Auf den Einwand der Angeklagten, das AG habe zu Unrecht das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bejaht, ist das OLG nicht im Einzelnen eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, dass „ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.“, ohne sich konkret mit der Schadenshöhe – nach den Feststellungen „etwa 1.600 EUR“ – auseinander zu setzen. Schade.

OWi II: Einsicht in Messunterlagen, oder: So umschifft auch das OLG Oldenburg das VerfG Saarland

© fotomek – Fotolia.com

Ich komme dann noch einmal auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 – zurück (vgl. dazu das „morgendliche“ Posting unter OWi I: OLG Oldenburg, der VerfG Saarland und das “unfaire standardisierte Messverfahren“, oder: “Absurd”.)

Der Kollege Ritter, der den Beschluss erstritten – besser „erlitten“ – hat, hatte übrigens Anhörungsrüge erhoben. Auch die natürlich ohne Erfolg. Da macht es das OLG im OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.08.2018 – 2 Ss(OWi) 197/18 – übrigens wie das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2018 – IV-2 RBs 133/18 (dazu: OWi II: Stoßseufzer aus Düsseldorf?, oder: Gott sei Dank, VerfG Saarland umschifft):

„Soweit der Betroffene darauf abstellt, bereits die Verwaltungsbehörde hätte ihm die Daten zur Verfügung stellen müssen, hätte der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterverfolgen müssen. Der Betroffene hatte jedoch lediglich in dem Schreiben, mit dem er die Akteneinsicht beantragt hatte, hilfsweise die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist damit jedoch nicht erfolgt, weil Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.7.2018, IV-2RBs 133/18, bei www.burhoff.de). Der Betroffene hat deshalb bereits nicht alles getan, um gegenüber der Verwaltungsbehörde den von ihm geltend gemachten Anspruch durchzusetzen.“

Also auch da: Man marschiert vereint. Abweichen ist nicht erlaubt…..

Das einzige Positive: Der Hinweis auf meine Homepage 🙂 .

OWi I: OLG Oldenburg, das VerfG Saarland und das „unfaire standardisierte Messverfahren“, oder: „Absurd“

© J.J.Brown – Fotolia.com

Und es gibt den nächsten OLG-Beschluss zum VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…). Er kommt aus Niedersachsen vom OLG Oldenburg. Das hat sich – wie zu befürchten und nicht anders zu erwarten – dem Verdikt aus Bayern (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 und dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt) im OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 – angeschlossen.

Die Begründung? Letztlich keine eigene, sondern:

„Der Senat folgt vielmehr dem OLG Bamberg (3 Ss OWI 626/18, Beschluss vom 13.6.2018, juris), das sich ausführlich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes auseinandergesetzt hat.

Soweit das OLG Bamberg darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein ausscheidet, ist dem nichts hinzuzufügen.2

Nun ja, stimm nichtt ganz, denn man hat dann doch noch etwas Eigenes „gefunden“, besser „erfunden“. denn man ist auf die Idee gekommen, dass das VerfG Saarland mit seiner Argumentation „das standardisierte Verfahren als unfair ansieht“:

„Wenn der Verfassungsgerichtshof von einer Beibringungs- bzw. Darlegungslast spricht, dürfte damit gemeint gewesen sein, dass es aus Sicht eines Betroffenen für seine Verteidigung hilfreich sein kann, wenn er -unabhängig von der Aufklärungspflicht des Gerichtes- Anhaltspunkte für mögliche Messfehler darlegen kann.

Wenn der Verfassungsgerichtshof hieraus folgernd einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens für gegeben hält, bedeutet das im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass er das standardisierte Verfahren als unfair ansieht:

Das OLG Bamberg hat bereits in seinem Beschluss vom 4.4.2016 (DAR 2016, 337 ff.), der dem Senat Anlass gegeben hatte, seine Rechtsprechung zu überprüfen, auf die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren hingewiesen. Ein Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Das OLG Bamberg hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden könne, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben seien, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht gewesen sei, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Zulassungsinhabers durch einen geschulten Messbeamten verwendet worden sei, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf etwaige Messfehler gezeigt hätten und der Tatrichter die vorgeschriebene Messtoleranzen berücksichtigt habe.

Es komme nach einer durchgeführten Beweisaufnahme, in der sich der Tatrichter zweifelsfrei von der Einhaltung der Prämissen für ein standardisiertes Messverfahren überzeugt habe, im Ergebnis zum Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fairtrial- Grundsatz. Denn es würde einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits der durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelte Geschwindigkeitswert ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen sein solle, andererseits aber gleichwohl einem Antrag auf Überlassung der Messdatei, der allein das Ziel habe, die Richtigkeit des so ermittelten Messwertes zu erschüttern, unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens stattgegeben werden müsste.

Mit seiner Entscheidung entzieht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der vom BGH festgestellten Folge aus der amtlichen Zulassung von Geräten und Methoden demgegenüber die Grundlage. Wäre nämlich davon auszugehen, dass sich aus den Rohmessdaten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis ergeben können, wäre letztlich auch das Amtsgericht von Amts wegen verpflichtet, die entsprechenden Daten beizuziehen und sachverständig auswerten zu lassen. Das soll jedoch nach der Rechtsprechung des BGH ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aber gerade nicht erforderlich sein.

Da sich das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass derartige Anhaltspunkte nicht vorliegen, konnte es auch den gestellten Beweisantrag rechtsfehlerfrei ablehnen.“

Das ist – wie der Kollege Deutscher in seiner für den VRR vorgesehenen Anmerkung zutreffend schreibt – „gelinde gesagt absurd. Dieses vom BGH anerkannte und auch vom VerfGH Saarland als solches nicht angezweifelte Rechtsinstitut ist ein wichtiges Mittel, um dem Massengeschäft der Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Praxis Herr zu werden. Unfair ist nicht das ihm innewohnende Regel-Ausnahme-System, sondern die auf der Rechtsprechung der OLG Bamberg und Oldenburg beruhende Verweigerung auch nur der Chance, im konkreten Fall Mängel der Messung und des Messverfahrens nicht nur ins Blaue zu behaupten, sondern konkret herausarbeiten und vorbringen zu können. Der VerfGH Saarland entzieht diesem Rechtsinstitut also weder die Grundlage noch zieht sein Ansatz eine generelle Beiziehungspflicht des AG nach sich.“

Man könnte auch sagen Teufelskreis 3.0, oder: Inzwischen ist kein Argument zu dumm, um nicht verwendet zu werden.

Handy I: Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Das Halten reicht, wirklich?

© Urheber: Ideenkoch – Fotolia.com

Heute dann mal ein Tag des Handys/Smartphones. Und in den starte ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18, der zum (neuen) § 23 Abs. 1a StVO – Mobiltelefon/elektronisches Gerät im Straßenverkehr Stellung nimmt. Nachdem das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – gerade etwas zum Begriff des elektronischen Gerätes ausgeführt hat (vgl. hier OWi I: “… es war kein Mobiltelefon, sondern ein Taschenrechner…”, oder: Neue Einlassung “geboren”?) folgen nun Aussagen zur „Tathandlung“. Und die sind ganz einfach und klar: Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F:

„Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.

Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.

Der Betroffene meint, damit sei eine Nutzung nicht belegt.

Auf die Frage, weshalb er das Gerät in der Hand gehalten hat, kommt es jedoch nicht an:

Durch die Neufassung des § 23 Abs 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17).

Die Neufassung geht deshalb normtechnisch einen anderen Weg: Der neue Absatz 1a enthält statt des bisherigen Verbotes nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist (Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO, 1. Überarbeitung RN 26). Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.

Da der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, hat er bereits gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. verstoßen (vgl. Fromm, MMR 2018, 68 (69)).“

Ob das so richtig ist, scheint mir nicht sicher. Denn der Oberbegriff in § 23 Abs. 1a StVO ist ja immer noch die Nutzung. M.E. muss man sagen: Nutzung und damit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO liegt immer dann vor, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung nicht nur ein kurzer Blick ausreicht. Zum Ganzen auch mein Beitrag Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr aus ZAP Heft 8/2018, F 9 S. 987.

Auf die Frage kommt/kam es hier aber letztlich nicht an. Denn der Betroffene hatte mehrere Sekunden auf das Display geschaut. Das ist nicht mehr „nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät.“

OWi I: „… es war kein Mobiltelefon, sondern ein Taschenrechner…“, oder: Neue Einlassung „geboren“?

© Fotomek Fotolia.com

Über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – ist ja schon an einigen anderen Stellen berichtet worden. Ich weise dann heute hier aber auch noch einmal darauf hin, und zwar allein schon deshalb, weil es m.E. die erste obergerichtliche Entscheidung zur Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist.

Das AG hatte den Betroffenen u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – Stichwort: Mobiltelefon im Straßenverkehr bzw. „elektronisches Gerät“ – verurteilt. Dazu hat das AG ausgeführt; „Auf dem Lichtbild pp. ist zu sehen, dass der Betroffene ein technisches Gerät in seiner Hand vor das Gesicht hält. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, hierbei handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um einen Taschenrechner. Diesen hatte er in Hauptverhandlung auch vorgelegt. Tatsächlich könnte es sich um dieses Gerät gehandelt haben, wobei sich allerdings die Frage stellt, warum sich der Betroffenen diesen Taschenrechner vor das Gesicht hält. Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1 StVO unterliegt auch das Halten und Aufnehmen eines mobilen Flachrechners dem Verbot dieser Vorschrift.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolg hatte. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO aufgehoben:

„Nach der Neufassung des § 23 StVO, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt, ist nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen.

Dabei sind Geräte im Sinne des Satzes 1 auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder.

Ein Taschenrechner unterfällt dieser Norm nicht.

Der Senat (DAR 2010, 232) hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Bestimmtheit einer Bußgeldvorschrift folgendes ausgeführt:

Auch wenn es in Grenzfällen zweifelhaft ist, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht, so muss der Normadressat aber jedenfalls im Normalfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten ordnungswidrig ist (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671, 1672). Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblich (BVerfG, NJW 2010, 754; BVerfG, NJW 1986, 1671, 1672). Nur in der dadurch gesetzten Grenze der Auslegung können daneben auch systematische, historische und teleologische Auslegung herangezogen werden (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1978, 101; NJW 1978, 1423, BVerfG, Beschluss vom 29.04.10 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08, Rz. 55, – juris -).

Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.

Zwar sollte die Aufzählung in der Neufassung des § 23 Absatz 1a StVO nicht abschließend sein. In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones … Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, …Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.

In der Kommentierung von Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung wird ausgeführt, dass der technikoffene Ansatz wesentliche Verschärfungen insoweit mit sich bringe, als jetzt auch Gerätschaften erfasst würden, die bislang selbst bei extensiver Auslegung nicht unter dem Begriff Mobiltelefon hätten subsumiert werden können. Der beliebten Flucht in Alternativgeräte sei durch den weit gefassten Gerätebegriff ein Riegel vorgeschoben, wenngleich so plumpe Ausreden wie „Rasierapparat“ oder „Kühlakku wegen Zahnschmerzen“ möglich blieben.

Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4).

Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.“

Die Entscheidung ist sicherlich zutreffend. Es würde in der Tat zu weit führen, auch einen reinen Taschenrechner, um den es hier wohl ging, als von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO erfasst anzusehen. Es handelt sich zwar um ein elektronisches Gerät, aber nicht um eins im Sinn des Satz 1. Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber aber gerade abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würde (BR Drucksache 556/17, S. 4; zum neuen Recht News zu Elektronisches Gerät/ Mobiltelefon im Straßenverkehr). Nicht ganz zu Unrecht hat sich allerdings das AG die Frage gestellt, warum sich der Betroffene diesen/einen Taschenrechner vor das Gesicht gehalten hat. Es geht dann aber nicht so weit, die Einlassung des Betroffenen ggf. als „lebensfremd“ abzutun  (vgl. dazu für den Akkurasierer OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2006 – 2 Ss OWi 528/06). Schön damals auch die Geschichte mit dem Wärmeakku im OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007 –  2 Ss OWi 606/07).

Vielleicht ist mit dem „Taschenrechner“ ja eine neue Einlassung „geboren“ 🙂 .