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Sechs-Monats-Haft-Prüfung, oder: Wenn der Beschuldigte mit einer SV-Exploration (zunächst) nicht einverstanden ist

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Die zweite Entscheidung am Wochenanfang kommt ebenfalls aus Nürnberg und betrifft auch Haftfragen. Im OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 1 Ws 104/1 -8 hat das OLG im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§ 121 StPO) die Fortdauer der U-Haft beschlossen. In dem Zusammenhang spielt u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB eine Rolle. Dazu geht das OLG von folgendem Verfahrensablauf aus:

„Mit Schreiben vom 30.11.2017 hatte der Verteidiger auf ausdrückliche Nachfragen der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 04.10.2017 und vom 24.11.2017 zwar noch mitgeteilt, dass mit einer Begutachtung des Angeschuldigten kein Einverständnis bestehe. Erst mit Schreiben vom 01.02.2018 erklärte er dann aber doch das Einverständnis des Angeschuldigten mit einer entsprechenden Begutachtung. Die Strafkammer hat daraufhin nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 12.02.2018 beschlossen, ein fachpsychiatrisches Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB zu erholen, und mit der Erstellung dieses Gutachtens den Gerichtsärztlichen Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg beauftragt. Die Akten wurden am 15.02.2018 von der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsärztlichen Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg versandt. Nachdem letzterer mit Schreiben 22.02.2018, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 26.02.2018, bei der Strafkammer eingegangen am 01.03.2018, mitgeteilt hatte, dass aufgrund sehr hohen Auftragsaufkommens und personeller Engpässe eine Bearbeitung des Auftrags innerhalb der nächsten vier Wochen nicht möglich sei, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 12.03.2018 den Landgerichtsarzt a.D. Dr. pp. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt; es liegt noch nicht vor.“

Das OLG sieht den Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt:

„Insbesondere besteht eine solche Verzögerung nicht im Zusammenhang mit der Erholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB vor. Die Erstellung eines solchen Gutachtens verschafft dem Gericht mangels vorliegend anderweitig ausreichender Tatsachenplattform erst dann eine aussagekräftige Grundlage, wenn sich der Angeschuldigte vom Sachverständigen explorieren lässt. Dieses Einverständnis hatte der Angeschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.11.2017 noch verweigert und erst mit Schreiben seines Verteidigers vom 01.02.2018 erklärt. Die Strafkammer hat anschließend unverzüglich die Erholung des Gutachtens in Auftrag gegeben, wobei sie angesichts der bisherigen Praxis davon ausgehen durfte, dass der Gerichtsärztliche Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg zu einer zeitnahen Erstellung des Gutachtens in der Lage sein würde. Letzterer hat – entgegen der Behauptung des Verteidigers im Schreiben vom 27.03.2018 – nach Akteneingang nach dem 15.02.2018 bereits mit Schreiben vom 22.02.2018 der Strafkammer seine Überlastung angezeigt, wobei die Aktenrückleitung wie die Aktenzusendung über die Staatsanwaltschaft erfolgte und deshalb bis zum 01.03.2018 dauerte. Die Strafkammer hat sich sodann unverzüglich um einen weiteren Sachverständigen bemüht, wobei nicht ersichtlich ist, welche zeitliche Verkürzung jetzt durch Einschaltung des Verteidigers hätte erreicht werden können.

Der Einwand des Verteidigers im Schreiben vom 27.03.2018, die Strafkammer hätte gleichwohl schon eröffnen und terminieren können, da angesichts einer erstrebten Verständigung mit einer geständigen Einlassung des Angeschuldigten gerechnet werden könne, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Gegenstand einer Verständigung kann nämlich weder sein, ob beim Angeschuldigten von einer vollen oder eingeschränkten Schuldfähigkeit oder von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist, noch ob § 64 StGB zur Anwendung kommen soll oder nicht (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO betreffend Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 257c Rn. 10 bezüglich etwaiger Strafrahmenverschiebungen).

Die Strafkammer hat die diesbezüglichen Voraussetzungen vielmehr vor einer etwaigen Verständigung zwingend festzustellen und deshalb den Eingang des fachpsychiatrischen Gutachtens abzuwarten.“

Strafvollstreckung, oder: Anwesenheitsrecht eines Beistands bei der Anhörung im Disziplinarverfahren

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Die 24. KW. eröffne ich mit einer Entscheidung aus dem Strafvollzug, und zwar mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.03.2018 – 2 Ws 47/18. Der nimmt Stellung zum Anwesenheitsrecht eines anwaltlichen Beistands bei der Anhörung in einem (strafvollstreckungsrechtlichen) Disziplinarverfahren. Gegen den Untergebrachten ist von der JVA Straubing, Einrichtung für Sicherungsverwahrung am 22.11.2017 nach vorheriger Anhörung, die entgegen dem Wunsch des Untergebrachten ohne seinen Rechtsanwalt durchgeführt wurde, wegen unerlaubten Besitzes eines scharfen Tafelmessers gemäß Art. 78 Abs. 3 Nr. 2 BaySvVollzG eine Disziplinarmaßnahme (Freizeitbeschränkung) verhängt worden.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der u.a. damit begründet worden ist, dass die Disziplinarmaßnahme wegen eines Verfahrensfehlers sei. Dem Antragsteller sei zu Unrecht die Anwesenheit seines Verteidigers im Anhörungstermin verweigert worden. Die StVK sieht die – stattgefundene – vorherige Konsultation eines Verteidigers als ausreichend an nund bezieht sich dazu auf Rechtsprechung des OLG Bamberg (NStZ-RR 2015, 93). Anders hatt vorher das OLG Nürnberg entschieden (StV 2012, 169). Dessen Auffassung überzeugte die StVK nicht.

Die Antwort hat es dann aus Nürnberg gegeben:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg, weil dem Disziplinarverfahren ein erheblicher Verfahrensfehler zugrunde liegt, dies zur – vorläufigen – Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme führt und dies von der Strafvollstreckungskammer zu Unrecht verneint wurde.

Die Rechtsbeschwerde führt daher zur Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Aufhebung der am 22.11.2017 verhängten Disziplinarmaßnahme sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – zur erneuten Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zum insoweit durchzuführenden Verfahren.

3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung vom 06.07.2011 fest. Der Begründung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.10.2014 (NStZ-RR 2015, 93) folgt der Senat nicht. Das Oberlandesgericht Bamberg argumentiert insoweit, dass es unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes und damit auch des Rechtsstaatsprinzips als unbedenklich angesehen wird, dass ein Verteidiger an der ersten, polizeilichen Vernehmung eines Beschuldigten nicht teilnehmen darf. Nur bei einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung ergebe sich für das Ermittlungsverfahren aus den §§ 168c Abs. 1, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO die Berechtigung des Verteidigers zur Teilnahme. Nichts anderes könne daher für einen Untersuchungsgefangenen in einem Disziplinarverfahren gelten. Das Oberlandesgericht Bamberg berücksichtigt insoweit allerdings nicht, dass der polizeilichen Vernehmung keine direkte Entscheidung über eine Sanktion folgt, der Anhörung im Disziplinarverfahren aber schon. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat – zunächst – auch keine aufschiebende Wirkung (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Die Sanktion, das heißt die verhängte Disziplinarmaßnahme, wird in der Regel auch sofort vollzogen. Wegen dieser erheblichen Folgen eines Disziplinarverfahren ist, soweit die Vertretung durch einen Anwalt im Anhörungsverfahren ohne erhebliche Verzögerung möglich wäre, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 06.07.2011 bereits dargelegt hat, die Ermöglichung der Teilnahme eines Verteidigers bei der Anhörung eines Untergebrachten in einem Disziplinarverfahren verfassungsrechtlich geboten.“

 

Pauschgebühr, oder: OLG Nürnberg schlachtet die „heilige Kuh“ Wahlverteidigerhöchstgebühr

Und als zweite Gebührenentscheidung einen einigermaßen erfreulichen OLG-Beschluss zur Pauschegbühr. Zwar auch kein Knaller, aber, wenn man den Beschluss vergleicht, was man sonst so liest, ist das er ein (kleiner) Lichtblick. Das OLG Nürnberg hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17 – eine Pauschgebühr gewährt, und zwar vornehmlich wegen des erheblichen Aketnumfangs.

Bei dem gegenständlichen Strafverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die erstinstanzliche Zuständigkeit der großen Strafkammer beim Landgericht fallenden Strafsachen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache, die jedoch auch überdurchschnittlich umfangreiche Strafverfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität noch exorbitant übersteigt. Das Strafverfahren wurde gegen zwei Angeklagte geführt, die (in der Hauptverhandlung) von insgesamt vier Verteidigern verteidigt wurden.

Der Umfang der Ermittlungsakten (Hauptakte) betrug bis zur Anklageerhebung 1.733 Blätter und zum Beginn der Hauptverhandlung knapp 3.500 Blätter. Hinzu kamen bei Anklageerhebung weitere Teilermittlungsakten und Beweismittelakten. Wie sich den Blattzahlenangaben in der Anklageschrift (vor allem unter den Gliederungspunkten Beweismittel, Zeugen, Urkunden) entnehmen lässt, umfasste die Beweismittelakte mindestens 1.920 Blätter, die Beweismittelakte mindestens 528 Blätter, die Teilermittlungsakte Diebstahl mindestens 469 Blätter und die Teilermittlungsakte mindestens 1.662 Blätter. Bei der Haftprüfung vor Anklageerhebung sind sieben Bände an das Oberlandesgericht Nürnberg übersandt worden. Nach den Angaben in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2012 sind insgesamt 23 Bände Ermittlungsakten an das Landgericht Nürnberg-Fürth übersandt worden. Besonders umfangreich waren die sich auf Datenträger in CD-Form befindenden TKÜ-Protokolle über rund 136.000 Telefongespräche. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Vorlagebericht vom 10.04.2012 hätten die Protokolle über die mitgeschnittenen Telefongespräche einen geschätzten Umfang von etwa 150 Leitzordnern erreicht, wenn sie ausgedruckt worden wären. Nach Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 01.05.2012 (Seite 4) hatten die ihm am 30.11.2011 übersandten zwei. CDs mit im pdf-Format verschrifteten Telefongesprächen einen Umfang von rund 44.500 Druckseiten.

Nicht nur der durchschnittliche, sondern auch der überdurchschnittliche Aktenumfang eines vor der großen Strafkammer geführten Strafverfahrens wurde somit hier deutlich überschritten. Dem Umfang der Akten und des Verfahrens entsprechend fand die neun Monate (vom 26.11.2012 bis 15.07.2013) dauernde Hauptverhandlung an insgesamt 44 Verhandlungstagen statt, was einem Durchschnitt von 1,4 Tagen pro Woche entspricht.“

Angehoben worden sind dann Grundgebühr und die Verfahrensgebühren, und zwar über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinaus. Das OLG schlachtet also diese heilige Kuh.

Für die Hauptverhandlunsgtermine hat es keine Anhebung gegeben. Na ja, ist nicht so prickelnd, aber  hat sicherlich auch mit dem Umstand zu tun, dass es in neun Monaten nur 44 Termine gegeben hat.

Verständigung I: Man kann sich auch über eine (Teil)Einstellugn verständigen

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Wenn man die Rechtsprechung zu Verständigungsfragen verfolgt, meint man häufig, dass nur der BGh dazu „Recht spricht“. das ist aber nicht zutreffend. Denn es gibt dazu inzwischen auch eine ganze Reihe von OLG-Entscheidungen. Und drei davon stelle ich heute vor. Ich beginne mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2017 – 1 OLG 8 Ss 57/17. Sie betrifft den Verständigungsinhalt. Das OLG sagt:

Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere bei demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt.

Das OLG dazu:

„Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus („sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren“) auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere beim demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt (Moldenhauer/Wenske in Karlsruher Kommentar, StPO § 257 c Rdnr. 15 und Meyer – Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 257 c Rdnr. 13, BGH Urteil vom   23.07.2015 NStZ 2016, 221-227 ). § 257c Abs. 2 StPO will nur sogenannte Gesamtlösungen unter Einbeziehung anderer

Verfahren und nicht in der Kompetenz des Gerichts liegender Zusagen verhindern (vgl. BVerfG in NJW 2013, 1058, 1064). Denn die Bindungswirkung einer Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt (BGH NStZ 2017, 56). Soweit die Verfahrensherrschaft aber ausschließlich beim Gericht liegt und damit der Vertrauensschutz des Angeklagten umfassend gewährleistet ist, gibt es keinen sachlichen Grund die Regelungsmaterie zu beschränken.

So liegt der Fall hier. Die Zusage, das bei der gleichen Kammer vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufzunehmen unterlag der Bindungswirkung der Verständigung, denn die Entscheidung nach § 154 Abs. 4 StPO lag in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Vorsitzenden, der damit auch eine Zusage bezüglich der Aufrechterhaltung der Einstellung abgeben durfte.“

Und ich? Ich bin heute in Malaysia 🙂

Kopien aus der digitalisierten Akte, oder: Der Verteidiger muss sich keinen Laptop kaufen

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Die zweite von der Tendenz her m.E. – zumindest teilweise – positive Entscheidung ist der OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.05.2017 – 2 Ws 98/17. Er behandelt ein alt bekanntes und für die Frage wichtiges Problem, nämlich die Erstattung(sfähigkeit) von Ausdrucken aus digital zur Verfügung gestellten Akten. Hier hatte der Pflichtverteidiger zweimal ausgedruckt, und hat dafür jeweils die Dokumentenpauschale  Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG geltend gemacht, und zwar einmal in Höhe von 4.288,15 € für 28.471 Kopien betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für ihn selbs soiwe dann noch in Höhe von 4.273,15 € für 28.371 Kopien betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für seinen Mandanten. Dass die Summe die Vertreter der Staatskasse auf den Plan rufen, ist klar. Festgesetzt worden ist dann gar nichts. Begründung u.a.: Die Akte ist in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt worden. Ggf. müsse sich der Verteidiger einen Laptop anschaffen, um die digitalisierten Akten in der Hauptverhandlung lesen zu können. Ein Ausdruck sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Das OLG verweist wegen der Dokumentenpauschale betreffend Ausdrucke für den Pflichtverteidiger selbst zurück, die Erstattung der Ausdrucke für den Mandanten wird abgelehnt. Im Beschluss nimmt der OLG u.a. zu der Frage Stellung, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann. Das wird ja z.T. in der Rechtsprechung vertreten. Das OLG Nürnberg sieht es anders:

„a) Der Gebührentatbestand Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG sieht – wie dargelegt – die Vergütung von Ausdrucken ausdrücklich vor. Maßstab für die Vergütungsfähigkeit kann somit auch hier lediglich die Frage sein, ob ein Ausdruck zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies hängt zwar nicht von der subjektiven Auffassung des jeweiligen Rechtsanwalts, aber von der ihm zur Verfügung stehenden und auch zumutbaren technischen Ausstattung ab. Geboten ist ein Ausdruck somit bereits dann, wenn dem Anwalt – wie im vorliegenden Fall vorgebracht – kein Laptop zur Verfügung steht und somit kein Zugriff auf den Akteninhalt während der Hauptverhandlung möglich ist.

Im Zusammenhang hiermit ist zu berücksichtigen, dass derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen samt Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung besteht. Insofern kann der Verteidiger auch (noch) nicht auf seine Fortbildungspflicht gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verwiesen werden.

Auch die Strafgerichte sind nicht verpflichtet, mit einer elektronischen Akte zu arbeiten. Insoweit gebietet es die „Waffengleichheit“, dass sich der Verteidiger – wie auch bisher – Auszüge aus den Akten fertigen darf (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmid RVG, 22 Aufl. „7000 VV“ Rn. 62), wobei es keinen Unterschied machen kann, ob diese aus der Papierakte kopiert oder aus der elektronischen Akte ausgedruckt werden. Bis zur gesetzlich verbindlichen Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen verbleibt es somit bei der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale gemäß § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG (so auch im Ergebnis Müller-Rabe a.a.O. „7000 VV“ Rn. 62; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. VV 7000 – 7002 Rn. 5; LG Duisburg, StraFo 2014, 307 bei umfangreichen Akten). Demgemäß ging auch das OLG Celle (NJW 2012, 1671) früher davon aus, dass das Anfertigen von Ausdrucken von dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien (Kurzübersetzungen überwachter Telefonate) jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sei.“

Einige OLG hatten das ja anders gesehen – sind im lesenswerten Beschluss zitiert. Dazu meint das OLG Nürnberg:

Der Senat folgt diesen Entscheidungen nicht, weil sie auf Faktisches, jedoch nicht auf rechtlich Verpflichtendes abstellen. Es ist jedenfalls für den Bereich der Strafjustiz nicht zutreffend, dass „demnächst“ oder „in Kürze“ damit gerechnet werden könne, dass „die elektronische Akte im Justizbereich eingeführt“ werden wird (so aber OLG Braunschweig und OLG München). Derzeit existieren nur im Bereich des Zivilrechts Pilotprojekte. Im Bereich des Zivilrechts sollen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr spätestens zum 01.01.2022 bundesweit auch für Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft treten (vgl. BTDrucks. 17/12634 Seite 2). Für das Strafverfahren soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.08.2016 (BTDrucks. 18/9416) für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dabei soll die elektronische Aktenführung bis zum 31.12.2025 „lediglich eine Option“ darstellen, und erst ab dem 1.1.2026 – mithin in knapp neun Jahren – verbindlich werden (BTDrucks. a.a.O. Seite 1).“

Wie gesagt: M.E. lesenswert, allein schon, weil das OLG die Rechtsprechung der Obergerichte in der von ihm (teilweise) entschiedenen Frage nach der Erstattungsfähigkeit des Ausdrucks von digital zur Verfügung gestellten Akten sehr schön zusammen stellt. Zu begrüßen ist sicher auch, dass das OLG dem Automatismus: Digital zur Verfügung gestellte Akte = generell keine Erstattung von Ausdrucken, eine Absage erteilt. Das darf aber nicht zu Euphorie verführen. Denn das ist nur der erste (allgemeine) Schritt, da auch das OLG Nürnberg nicht ohne weiteres den gesamten Ausdruck der „digitalen Akte“ erlaubt, sondern nur das, was zur „sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich war“. Dabei geht das OLG, weil dem Verteidiger die Akten-CDs dauerhaft zur Verfügung standen, offenbar davon, dass (nur) ein ggf. sukzessiver Ausdruck „sachgemäß“ war/ist. An der Stelle wird der Streit nun also fortgesetzt.

Und: Die Erstattung der Auslagen für den Aktenauszug, der dem Mandanten zur Verfügung gestellt wordne ist, hat das OLG abgelehnt. Begründung – verkürzt: Der Mandant ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Was soll er da mit rund 28.000 Kopien aus der Akte?