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Die unerlässliche Unerlässlichkeit

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Wahrscheinlich wird es jetzt wieder Kommentare der mitlesenden „Pragmatiker“ geben, wenn ich auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.05.2013 – 1 Ss 19/13 – hinweise, in dem mal wieder das alt bekannte Problem der Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) behandelt wird. Im Grunde auch einer dieser Klassiker, bei denen es immer wieder zu Aufhebungen durch die OLG kommt, weil die Tatgerichte eben nichts oder nicht ausreichend zur Unerlässiglichkeit ausführen, was für die OLG aber unerlässlich ist. So auch für das OLG Naumburg, das ausführt:

Die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten statt einer Geldstrafe kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie aufgrund besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 StGB).

„Die Unerlässlichkeit bedarf einer besonderen Begründung (siehe nur § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Die Anwendung von § 47 StGB muss im Urteil erörtert werden (Fischer, a.a.O., § 47 StGB, Rd. 15).

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe setzt daher voraus, dass unter Beachtung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung im Rahmen einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt wird, aus der sich weiterhin ergibt, aufgrund welcher konkreten Umstände sich die Tat oder der Täter derart von  dem Durchschnitt solcher Taten oder dem durchschnittlichen Täter abhebt, dass eine Freiheitsstrafe ausnahmsweise unerlässlich ist (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 StGB Umstände 6; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006, 111-104/06, StV 2007,305).

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle folgt auch, dass die Begründung des Tatrichter erkennen lassen muss, dass das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat (Kammergericht, Beschluss vom 31. Mai 2007, 1Ss 65/06, StV 2007, 35, 36)

Die Ausführungen des Amtsgerichts halten der rechtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 47 Abs. 1 StGB nicht stand.

Es fehlt bereits an einer gesonderten, von allgemeinen Strafzumessungserwägungen klar abgegrenzten Befassung mit den Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 StGB und den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.

Den Gründen kann schon nicht hinreichend entnommen werden, ob das Amtsgericht eine Prüfung des § 47 StGB vorgenommen hat. Es teilt mit, dass mit Geldstrafe nicht mehr auf den Angeklagten eingewirkt werden kann. Dies genügt hier nicht den Anforderungen des § 47 StGB (siehe: BGH, Beschluss vom 08. April 2003, 3 StR 92/03, StV 2003, 485).

 Zudem hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob die jetzige Haft einen solchen Eindruck auf den Angeklagten gemacht hat, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe doch nicht unerlässlich ist.“

Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2

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Urlaub ist ja ganz schön, aber manchmal denkt man während des Urlaubs: Musste man gerade jetzt fahren? So ist es mir gegangen, als mir der Kollegen Gregor aus Aken den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 – in der vergangenen Woche voll Freude und Stolz übersandt hat. Als ich ihn gelesen hatte, was auf den kleinen Bildschirmen immer ein wenig mühsam ist – habe ich gedacht: Da hast du nun einen schönen – in gewisser Weise bahnbrechenden – Beschluss und sitzt mitten im Atlantik, so dass du dazu nicht bloggen kannst. Aber das hole ich nun schnell nach und kann es nun sogar mit dem Hinweis auf den Cierniak-Beitrag aus zfs 12/2012 verbinden. Beides passt mehr als gut zusammen.

Das OLG Naumburg nimmt in seinem Beschluss v. 05.11.2012 als erstes OLG in der Sache zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Stellung, mogelt sich also an den Fragen nicht über die formelle Schiene des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorbei, wie in meinen Augen  der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12 und der OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss OWi 1351/12. Das OLG Naumburg führt aus:

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Betroffene hat in ihrer Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs dargelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Der Senat will hiermit — entgegen seiner sonstigen Praxis — vermeiden, dass derselbe Amtsrichter noch einmal mit der Sache befasst ist (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO).

Das Amtsgericht hat die Verteidigung der Betroffenen durch die Nichtbescheidung des Antrages des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO) in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1. V. m. § 338 Nr. 8 StPO) und hiermit gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.

Der Verteidiger der Betroffenen hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, den er mit einer vorherigen unzureichenden Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) begründet hat. So sei ihm insbesondere keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden. Diesen Antrag hat der Richter im Bußgeldverfahren vor Urteilsverkündung nicht beschieden, was beim Einzelrichter einer Ablehnung durch Gerichtsbeschluss gleichzustellen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 229 Rdn. 17 mit Hinweis auf § 338 Rdn. 60).

Die Betroffene hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren dargelegt, dass ihrem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren (und auch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde) keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden ist. Das Amtsgericht führt hierzu im Urteil aus: „Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.“

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10 — jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

Die Betroffene hat durch die Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren hinreichend dargelegt, dass durch die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ihr Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).

Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist“, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.“

Dem ist m.E. nichts mehr hinzuzufügen, na ja: „fast nichts mehr“, außer: Es handelt sich um den ersten OLG-Beschluss, der zu der Problematik in der Sache Stellung nimmt. Mit ihm werden sich die anderen OLG und die AG auseinander setzen müssen – und damit ggf. die Sache nun zum BGH tragen, der die Fragen dann vielleicht endgültig klärt. Also Fazit: Ein schöner, wenn nicht bahnbrechender, dann aber zumindest bedeutsamer Beschluss.

Und: Der Kollege hatte mir bei der Übersendung des Beschlusses mitgeteilt, dass er auf den Beschluss stolz sei und ihm unser Beitrag imVRR 2011, 250 eine Hilfe gewesen sei (vgl. auch noch VRR 2012, 130). Stolz darf er in meinen Augen sein, da er den ersten „richtigen OLG-Beschluss“ in der Frage erstritten hat. Stolz sind wir vom VRR auch – zumindest ein wenig -, nämlich darauf, dass wir haben Hilfestellung geben können (und das OLG Naumburg den Beitrag zumindest wegen der Nachweise erwähnt ;-)). Und das OLG Naumburg wird ebenfalls stolz sein. Hat es doch als erstes OLG die Akteneinsichtsfragen entschieden, und zwar ohne Hilfe aus Karlsruhe = wohl ohne Kenntnis des Cierniaks-Beitrag. Auch ohne diesen sind die Ampeln auch hier auf „grün“ gestellt.

1 Jahr Freiheitsstrafe versus 16 Monate anzurechnender U-Haft = unverhältnismäßig

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Wir haben länger nicht mehr zu U-Haft-Fragen berichtet. Daher bin ich dem Kollegen, der mir den OLG Naumburg, Beschl. v. 11.10.2012 – 2 Ws 198/12 übersandt hat, besonders dankbar, da man über den m.E. berichten kann.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In dem Verfahren hat er bereits 10 Monate U-Haft verbüßt. Zuvor hatte er in einem anderen Verfahren, in dem er frei gesprochen worden ist mehr als sechs Monate U-Haft verbüßt. Das Verfahren wäre gesamtstrafenfähig gewesen.

Das OLG rechnet die mehr als sechs Monate auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft an und kommt zur Aufhebung der Haftbefehls:

„Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus sogenannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG NStZ 2001, 501 m. w. N.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51, Rn. 6a). Dies gilt auch für die hier gegebene fiktive Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde. Die Taten, wegen derer er sich vom 9. Juni 2008 bis zum 11. Dezember 2008 und vom 29. Juli 2009 bis zum 11. September 2009 in Untersuchungshaft befand und die dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2012 zu Grunde liegende Tat lagen zwischen der letzten Verurteilung des Angeklagten vom 23. Januar 2007 und dem Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 24. Mai 2012. Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken.“

Da damit „überbüßt“ war/ist, ging an der Entscheidung kein Weg vorbei. Offen bleiben damit die Fragen nach der Fluchtgefahr – 1 Jahr Freiheitsstrafe – und, ob nicht auch so bereits die weitere U-Haft unverhältnismäßig ist/war.

Wie wird das Ermessen bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG richtig ausgeübt?

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Für diejenigen, die häufig(er) in Btm-Sachen verteidigen, ist die Vorschrift des § 35 BtMG keine „unbekannte Größe“. Aber auch die haben sicherlich an dem OLG Naumburg, Beschl. v. 11.07.2012 – 1 VAs 433/12, den mir der Kollege Siebers übersandt hat (vgl. der Kollege dazu selbst auch hier). Das OLG macht noch mal Ausführungen zur Ausübung des der StA eingeräumten Ermessens.

Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung die Tatschuld nicht herangezogen werden darf. Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des §. 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch „Risikopatienten(vgl. OLG Hamburg StV 1998,390 f. ; OLG Zweibrücken StV 2000, 157f.) eine Therapiechance eröffnen soll. Auch die Anforderungen an die Therapiefähigkeit dürfen nichtüberspannt. werden (vgl. OLG Hamm NStZ 1982 485), denn der Gefahr, dass ein Therapieversuch scheitert, war sich der Gesetzgeber bewusst. Ihr soll mit der Möglichkeit der raschen. Fortsetzung der Vollstreckung (§ 35 Abs.5. BtMG.). und. Inhaftnahme (§ 35 Abs. 7.BtMG) begegnet werden. Eine Zurückstellung. kann daher allein dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel. an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist. Dann müssen aber die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen und Tatsachen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 1983, 112f.). Hierzu genügen die wesentlichen Faktoren und typischen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelabhängigkeit, insbesondere die charakterliche. Labilität, die Drogenkarriere, Häufigkeit der Vorstrafen und zunehmende Rückfallgeschwindigkeit nicht (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 35 Rn. 154f.).

Diesen Vorgaben wird der Ablehnungsbescheid nicht gerecht: Insbesondere. steht die Erwägung, der Antragsteller sei nach einer bereits im Jahr 2004 erfolgten Zurückstellung nach § 35 BtMG hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Halle vom 03. Februar 2003 (28 KLs 502 19529/02 (26/02)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der nach der durchgeführten Therapie gewährten Reststrafenaussetzung zur Be­währung erneut und mehrfach straffällig geworden, dem Zweck des § 35 BtMG entgegen. Diese Begründung der Ablehnung berücksichtigt nicht, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden ist, weshalb diese einer erneuten Zurückstellung nicht entgegenstehen (vgl. OLG Hamm StV 2010, 147f.; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 42ff.). Der Weg aus der Sucht verläuft nicht gradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleineren Schritten anzustreben (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., Rn. 207).

Die Erwägung vor-dem Hintergrund, dass der Antragsteller „seit 1994 wiederholt und regel­mäßig massiv straffällig geworden [ist], er sich weder durch Verurteilungen von weiterem strafbarem Verhalten abhalten lassen [hat], noch das in ihn gesetzte Vertrauen durch Strafaussetzungen zur Bewährung jemals [hat] rechtfertigen können“, müsse seine Zusage, sich erneut einer Therapie unterziehen zu wollen, als reines Zweckverhalten gewertet werden; dies umso mehr, da „die dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Verurteilung erneut auf szenetypischer Beschaffungskriminalität beruht“, lässt zum einer die Tatsachen für den aktuelle Schluss auf die fehlende Therapiebereitschaft vermissen und berücksichtigt zum anderen die vom-Antragsteller gezeigten. Bemühungen zur Überwindung seiner Drogensucht nicht, wie sie etwa in der Bescheinigung der Suchtgruppenteilnahme der Justizvoll­zugsanstaltBurg .vom 07. Dezember 201.1 erkennbar werden.Sie stellt vielmehr ermessensfehlerhaft auf die nach Ansieht des Generalstaatsanwalts fehlende positive Sozialprognose ab.

„…der Oberstaatsanwalt ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt…“

Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte, der sich in Haft befindet, wird von einem Kriminalhauptmeister Y. in der JVA aufgesucht und davon in Kenntnis gesetzt, dass Oberstaatsanwalt PP. in einem gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt und auf dieser Grundlage die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattgefunden hatte. Der Angeklagte war verärgert und der Meinung, die Maßnahme habe nicht in Abwesenheit seines Verteidigers durchgeführt werden dürfen, der den Durchsuchungsbeschluss angefochten habe. Er äußerte gegenüber dem Polizeibeamten, Oberstaatsanwalt S. sei ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz seien gezählt. Er, der Angeklagte, werde ihn nach seiner Entlassung bis zum Schluss verfolgen. Dies solle Herr Y. dem Oberstaatsanwalt auch so mitteilen. Hiermit wollte der Angeklagte Oberstaatsanwalt S. gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck bringen.

Frage: Hat sich der Angeklagte wegen Beleidigung strafbar gemacht?

Die Antwort gibt der OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.2011 – 2 Ss 156/11. Dazu aus der Begründung:

Die Erklärung des Angeklagten ist unter Berücksichtigung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach § 193 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte nahm berechtigte Interessen zur Ausführung und Verteidigung von Rechten wahr, indem er – wenn auch scharfe – Kritik an dem Vorgehen des Staatsanwalts übte, ohne dass die vollständigen Feststellungen des Landgerichts aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, eine Beleidigung tragen, insbesondere liegt – entgegen der Annahme der Strafkammer – eine Schmähung fern.

Auch polemische oder verletzende Meinungsäußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG NJW 2002, 3315, 3316), der § 193 StGB prägt. Berechtigte Interessen werden u.a. nur dann nicht wahrgenommen, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik erweist und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lässt, also an Stelle der Auseinandersetzung mit der Sache die bloße Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht, welche gleichsam an den Pranger gestellt wird (BVerfG NJW 1995,3303, 3304; 2003, 3760; 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2690, 2692). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie setzt die Berücksichtigung von Anlass und Kontext (BVerfG NJW 2009, 749, 750) sowie zunächst die Auslegung der Äußerung zur Ermittlung ihres Gehalts voraus. An all dem fehlt es der angefochtenen Entscheidung. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Angeklagten würdigen.

 Die Bezeichnung des Staatsanwalts als „Rechtsbrecher“ hat das Landgericht als Werturteil betrachtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie fand im Rahmen der Auseinandersetzung des Angeklagten mit der in seiner Wohnung durchgeführten und von ihm als rechtswidrig empfundenen Durchsuchung statt, womit die Sicht des Landgerichts möglich erscheint (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 f., aber auch BGH NJW 2009, 1872, 1874 – „Korruption“ als auf Wertung beruhende Beurteilung und BVerfG NJW 2008, 358, 359; Regge, § 186 Rdn. 11 – Pauschalurteil als Wertung; OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891; Valerius, in: BeckOK-StGB, Stand: 15.08.2011, § 186 Rdn. 7.1).

 Der Angeklagte war also der Meinung, der Betroffene habe vorwerfbar gegen das Recht verstoßen. Das muss ein Bürger im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ungestraft sagen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der inhaftierte Angeklagte – im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO möglicherweise zu Recht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 106 Rdn. 4) – über die unterlassene Zuziehung seines Verteidigers verärgert war. Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein (BVerfG NJW 2009, 749, 750; Beschluss vom 20. Mai 1999, 1 BvR 1294/96BeckRS 1999, 30060310).“

Das muss er also aushalten (können), der OStA.

Wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Ablehnung des Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Zeugen bringt der Beschluss nichts Neues. Da liegt er auf der Linie der h.M.