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„Schrittgeschwindigkeit“, oder: In Karlsruhe geht es langsamer als in Naumburg

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Und zur Mittagszeit bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, der zwei Fragen behandelt:

Zunächst geht es um den Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle. Dazu sagt das OLG, wie schon vor einiger Zeit das OLG Stuttgart:

Die mit der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen zukommt, gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 OWiG) nicht, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Soweit sich der Betroffene dazu auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies nämlich außer Acht, dass – worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat – die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde (GABl. 2015, S. 388) und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Ob dieser Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen, ist danach eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls.

Und in einem obiter dictum sagt das OLG dann noch etwas zur Schtittgeschwindigkeit:

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 ;OLG Brandenburg DAR 2005, 570 ;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.

Na ja, da muss aber doch ganz schön laufen, wenn man die als Fußgänger erreichen will. Aber zum Glück nicht ganz so schnell wie beim OLG Naumburg. Das ist nämlich im OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 von 10 km/h ausgegangen (vgl. dazu “Schrittgeschwindigkeit” – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h).

Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, oder: Wenn Polizeibeamten einem Kollegen helfen

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Machen wir heute mal einen „Verkehrsrechtstag“. Den eröffnet dann das OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2017 – 2 Rv 10 Ss 581/16, in dem es u.a. um die Beihilfe von zwei Polizeibeamten zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) eines Kollegen geht. Der Kollege, der inzwischen u.a. wegen § 315c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist hatte am frühen Morgen auf der Autobahn in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Motorradfahrer getötet wurde. Der Kollege flüchtete zu Fuß in ein angrenzendes Gewerbegebiet, wo er sich versteckt hielt. Er informierte den Kollegen A telefonisch über den Unfall und die Umstände. A sicherte dem Kollegen Hilfe durch ihn und B zu, worauf B den Kollegen aus seinem Versteck abholte und bis zum Morgen bei sich beherbergte. Das AG hat die beiden Angeklagten A und B die Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zugunsten des Kollegen freigesprochen. Die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Dazu das OLG:

„1. Die Annahme des Amtsgerichts, das unerlaubte Entfernen des gesondert verfolgten Haupttäters C sei bereits beendet gewesen, bevor die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Handlungen begingen, und deshalb sei eine Beihilfe i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht gekommen, beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung.

a) Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Dabei entspricht es ganz herrschender Meinung, dass eine Beihilfe auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich ist, jedenfalls wenn die Hilfe noch zu einem tatbestandsmäßigen Handeln geleistet wird (näher zum Meinungsstand Fischer, StGB, 64. Aufl., § 27 Rn. 6).

Der vorliegend die Haupttat bildende Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StGB wird nach dem gesetzlichen Tatbestand dadurch verwirklicht, dass sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt. Dem Begriff des „Sich-Entfernens“ wohnt bereits sprachlich eine räumliche Dynamik im Sinn des Prozesses einer Absatzbewegung vom Unfallort weg (BT-Drs. 7/2434 S. 7) inne. Mit dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 1666) ist es daher ohne Weiteres vereinbar, die Bewegung des Unfallbeteiligten vom Unfallort weg als einheitlichen Vorgang zu begreifen, der insgesamt den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht (dieses Verständnis liegt auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.5.1993, BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1, zugrunde), auch wenn der Tatbestand bereits dann vollendet ist, wenn andere Unfallbeteiligte oder feststellungsbereite Dritte keinen Bezug mehr des wartepflichtigen Täters zum unmittelbaren Unfallgeschehen herstellen können (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 54 m.w.N.). Ein dem entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – letztlich am 13.6.1975 als Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz beschlossen (BGBl. I S. 1349) -, mit dem der Begriff des „Entfernens“ anstelle des vormaligen Tatbestandsmerkmals der „Flucht“ in § 142 StGB eingeführt wurde, verhält sich nur dazu, dass damit der Zeitpunkt der Vollendung der Tat wesentlich vorverlegt wird (BT-Drs. 7/2434 S. 7), nicht aber zu der umgekehrten Frage, wann die Tatbestandsverwirklichung endet. Da mit der Fortsetzung des Sich-Entfernens nach der Tatvollendung die Verletzung des geschützten Rechtsguts, das in erster Linie die Sicherung der zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten ist (BT-Drs. 7/2434 S. 5 f.), intensiviert wird, indem mit der zunehmenden Entfernung vom Unfallort die Möglichkeit von Feststellungen weiter erschwert wird, bedarf es einer teleologischen Einschränkung nur dahingehend, dass ein (weiteres) Sich-Entfernen nicht (mehr) vorliegt, wenn eine Zuordnung des Flüchtigen zu dem Unfallgeschehen aufgrund der äußeren Umstände ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich deshalb der vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Urteil vom 20.7.1979 (BayObLGSt 1979, 108) vertretenen Auffassung an, dass das Sich-Entfernen erst endet, wenn der flüchtende Unfallbeteiligte sich durch das Absetzen vom Unfallort endgültig in Sicherheit – vor Feststellungen zugunsten Feststellungsberechtigter – gebracht hat (im Ergebnis auch OLG Zweibrücken VRS 71, 434). Dieser Zeitpunkt kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Davon ausgehend hatte der gesondert verfolgte C den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB zwar bereits verwirklicht, als er sich außerhalb der Sicht- und Rufweite der Unfallstelle auf der Autobahn begeben hatte. Die übrigen dazu vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen aber nicht, dass die Tathandlung des „Sich-Entfernens“ damit bereits zum Abschluss gekommen war. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass C nach dem Unfall, der sich kurz vor 2:03 Uhr ereignet haben muss, über Wald- und Wiesengelände in ein Gewerbegebiet floh, wo er sich in einem Gebüsch versteckte, bevor er zu einem zeitlich nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach 3:08 Uhr von dem Angeklagten B abgeholt und in dessen Wohnung verbracht wurde. Zudem lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass C die Umgebung, in der er sich bei seiner Flucht bewegte, nicht vertraut war. Auch wenn zu weiteren für die Beurteilung maßgeblichen Umständen – etwa der genauen Lage und räumlichen Entfernung des Gewerbegebiets und insbesondere der Niederlassung der „D GmbH“, vor der C von dem Angeklagten B abgeholt wurde, zu der Unfallstelle sowie zu dem Vorhandensein äußerlich sichtbarer Zeichen für eine Unfallbeteiligung Cs (z.B. Verletzungen) – keine Feststellungen getroffen wurden, sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Absatzbewegung Cs vom Unfallort erst zum Ende kam, als er von dem Angeklagten B in dem Gewerbegebiet im Freiburger Norden aufgenommen und in die Wohnung von B verbracht worden war. Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegt es äußerst nahe, dass zwischen C, der mitten in der Nacht in einem Gebiet unterwegs war, das – im Hinblick auf den Umstand, dass C zu Fuß floh, und dem zeitlichen Abstand zum Unfall – nicht allzu weit von der Unfallstelle entfernt gewesen sein kann, und in dem wegen seines Charakters als Gewerbegebiet zu dieser Zeit nicht mit Menschen auf der Straße zu rechnen war, und dem Unfallgeschehen auf der Autobahn noch ein Zusammenhang herzustellen war.

Das Amtsgericht hätte sich danach bei der Prüfung, ob sich die beiden Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig gemacht haben, nicht – wie geschehen – auf die telefonisch gegebene Hilfezusage an C und die Zusage, ihn abzuholen und für die Nacht aufzunehmen, beschränken dürfen, sondern das gesamte Handeln der beiden Angeklagten bis nach der Abholung Cs aus dem Gewerbegebiet, in dem er sich versteckt hatte, in den Blick nehmen müssen. Damit hat sich das Amtsgericht zugleich den Blick dafür verstellt, dass das Handeln der Angeklagten nicht nur – wie geschehen – unter dem Gesichtspunkt der psychischen Beihilfe, sondern auch dahin zu prüfen war, ob damit die vom Willen, sich den gebotenen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu entziehen, getragene Absatzbewegung Cs vom Unfallort weg objektiv unterstützt wurde. Dies gilt insbesondere auch für die bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten A gegenüber ermittelnden Polizeibeamten im Hinblick auf den Aufenthaltsort Cs und Kontakte zu ihm, die nach dem Zusammenhang der Feststellungen noch vor der Abholung Cs durch B erfolgt sein dürften und wodurch das Bemühen Cs, sich den Feststellungen zu entziehen, ersichtlich gefördert wurde. Darauf, dass der Haupttäter von der Unterstützung durch den Gehilfen keine Kenntnis hat, kommt es bei der physischen Beihilfe nicht an (BGH StV 1981, 72; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; LK-Schünemann a.a.O., § 27 Rn. 10).

Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Das machen wir wie der BGH

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Und nochmals Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nichts Dramatisches, sondern nur der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17, in dem das OLG die (neuere) Rechtsprechung des BGH zum erforderlichen Umfang der Feststellungen beim Fahren ohne Fahreralubnis (§ 21 StVG) im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung umsetzt:

„2. Der Senat hatte von Amts wegen – auch ohne entsprechende Rüge – zu prüfen, ob bzw. inwieweit die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 24.01.2017 erklärte teilweise Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war (§ 318 Satz 1 StPO) und ob das Berufungsgericht die hieraus resultierende Bindung an die dem – dann rechtkräftig gewordenen – Schuldspruch zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Feststellungen zu Unrecht entgegen § 327 StPO nicht beachtet hat (BGHSt 27, 70 ff.; BGH NJW 1980 1807; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn. 8, § 352 Rn. 4). Dieser revisionsrechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil teilweise nicht stand.

Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16 – juris), ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil – wie auch im vorliegenden Fall bezüglich der unter II. 1. bis 9. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten – darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (wie dem im landgerichtlichen Urteil angeführten Beschluss vom 20.09.2010 – 2 (8) Ss 498/10) bereits mit Beschluss vom 22.03.2017 (2 Rv 8 Ss 125/17) angeschlossen.

a) Gemessen an den vom Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, denen der Senat nunmehr folgt, bilden die Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls zu den unter II. 1. bis 8. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung. Deshalb war insoweit die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen wirksam und damit der diese Taten betreffende Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen aus dem angefochtenen Urteil in Rechtskraft erwachsen; ferner waren die ihn tragenden Feststellungen für das Berufungsgericht bindend geworden.

Ausgehend davon war das Berufungsgericht zwar nicht gehindert, – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu den Beweggründen der jeweiligen Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke u. a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen (BGH aaO). Es hatte aber zu beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellungen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erstgericht zum Schuldspruch schon getroffen hat, insbesondere durfte es keine abweichenden Feststellungen über die Schuldart treffen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 327 Rn. 6 mwN). Vielmehr war das Berufungsgericht infolge der insoweit wirksamen Berufungsbeschränkung an die vom Amtsgericht für den Schuldspruch bezüglich der unter II. 1. bis 8. festgestellten Taten getroffene Feststellung eines vorsätzlichen Handelns gebunden. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl in sechs Fällen den Schuldspruch auf ein fahrlässiges Handeln abgeändert hat, ist es sich somit über dessen Rechtskraft hinweggesetzt.

Dieser Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, vielmehr kann der Senat den richtigen Zustand selbst herstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 352 Rn. 4), indem der Schuldspruch – wie aus dem Tenor ersichtlich – insoweit korrigiert wird, als dieser bereits in Rechtskraft erwachsen war (vgl. zum entsprechenden Vorgehen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid: BayObLG, Beschluss vom 07.12.1999 – 2 ObOWi 575/99; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2017 – (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) – jeweils zit. nach juris; Senat, Beschluss vom 02.11.2015 – 2 (6) SsBs 555/15 – AK 160/15).

Täteridentifizierung, oder: Wenn das Lichtbild eine „gewisse Unschärfe“ hat.

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Nach den gestrigen Strafzumessungsentscheidungen des BGH heute dann mal wieder OWi-Verfahren. Strafzumessung durch die OLG kommt dann nächste Woche. Zwei Tage hintereinander Strafzumessung ist zu viel.

Zunächst in der Reihe der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.11.2017 – 3 Rb 6 Ss 681/17. Thema: Dauerbrenner Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes. Der Betroffene ist durch das AG wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug verurteilt worden. Dagegen dioe Rechtsbeschwerde, die Erfolg hat:

„Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zu dessen Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zu der Feststellung, dass der Betroffene der Fahrer war, nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei , einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos (BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157) stand hält.

Ist der Tatrichter danach anhand eines Radarfotos zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene und die auf dem Foto abgebildete Person seien identisch, gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:

Falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, genügt eine (deutliche und zweifelsfreie) Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG; eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Ist das Foto – etwa aufgrund schlechter Bildqualität (z.B. erheblicher Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts – zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist.

Im vorliegenden Fall sind die Messfotos auf UA S 7a und 7 b, auf die das Amtsgericht verwiesen hat, so dass sie Urteilsbestandteil geworden sind und der Senat deren Eignung zur Identifizierung des Betroffenen aus eigener Anschauung würdigen kann, zur Identifizierung des Fahrers nur eingeschränkt geeignet, weil sie unscharf sind (UA S 5 oben: „gewisse Unschärfe“) und ein nicht unerheblicher Teil des Gesichts (oberer Teil der Stirn mit Haaransatz) wegen der Sonnenblende nicht sichtbar ist. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht, die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen.“

Man kann es nicht mehr lesen…..

Und wer wissen möchte, wo ich heute Bin: Fujairah 🙂

Verurteilung wegen Drogenhandels, oder: Gewogen und erheblich zu leicht befunden

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Und vom hohen Norden dann in den Süden zum OLG Karlsruhe und dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.08.2017 – 3 RV 5 Ss 519/17. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das BtM. Vorgeworfen wird dem Angeklagten unerlaubter Handel. Beim Einstellen des Beschlusses habe ich länger nach einer Überschrift gesucht. Das war nicht ganz einfach, da dem OLG im Grunde genommen gar nichts an dem AG-Urteil gepasst hat:

1. Den äußerst knappen, schon in Bezug auf die Tatzeiten und Tatörtlichkeiten kaum aussagekräftigen Feststellungen zur Sache lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang heraus und angesichts der Mengen der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte Umgang gehabt haben soll, zwar noch ausreichend entnehmen, dass der Erwerb der Drogen (Taten Ziffern 1. bis 13.) zum Weiterverkauf bestimmt und wie letztlich auch der Verkauf (Taten Ziffern 14. bis 15.) darauf gerichtet war, ebenfalls nicht näher konkretisierten, Gewinn zu erzielen. Dies führt zur Annahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die Tat Ziffer 1. mangelt es aber an ausreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Ecstasy-Tabletten. Sollte sich der am Ende des Gesamtsachverhaltes erwähnte Gehalt von 5 % ohnehin nicht nur auf die Taten Ziffern 2. bis 15. bezogen haben, die Marihuana zum Gegenstand hatten, sondern auch auf die Tat Ziff. 1, lässt sich den Feststellungen gleichwohl mangels Gewichtsangaben keine konkrete Wirkstoffmenge entnehmen, zumindest keine solche, aus der sich das ErreiChen der nicht geringen Menge i.S.d. dem Schuldspruch für die Tat Ziff. 1 zugrunde liegenden § 29 a Abs. I Nr. 2 BtMG ergibt. Insbesondere können insoweit allein aus der Zahl der Tabletten keine tragfähigen Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., Rdnr. 114 zu S 29 a BtMG).

2. Auch die Beweiswürdigung weist durchgreifende Fehler auf.

Wie die Revision zutreffend geltend macht, ermöglichen die Ausführungen des Amtsgerichts zu seiner Überzeugungsbildung keine revisionsrechtliche Überprüfung, ob es auf tragfähiger Grundlage das materielle Recht richtig angewendet hat.

Schon angesichts der Anzahl der festgestellten Taten und des schon mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeitraums versteht sich nicht von selbst, dass das Geständnis des Angeklagten, auf welches das Gericht gänzlich ohne Wertung hinweist, den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Sache erfüllt, stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, B. v. 13.9.2016 – 5 StR 338/16). Letzteres gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt, da es vorliegend lebensfern anmutet, dass der Angeklagte die genaue Prozentangabe zuverlässig angegeben bzw. bestätigt haben sollte.

Schon aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte ist das Urteil des Amtsgerichts samt den getroffenen Feststellungen aufzuheben und, da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), die Sache an eine andere schöffengerichtliche Abteilung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. I, 354 Abs. 2 StPO).

3. Im Hinblick auf die neu zu treffenden Feststellungen weist der Senat darauf hin, dass der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel gegebenfalls auch mittels Schätzung ermittelt werden kann.

Zur Strafzumessung ist anzumerken, dass vorliegend der im aufgehobenen Urteil herangezogenen strafschärfende Umstand, der Angeklagte habe mit „erheblicher krimineller Energie unerlaubt mit Drogen Handel getrieben“ in dieser Pauschalität ohne Konkretisierung, woraus sich diese Wertung ergibt, schon vor dem Hintergrund, dass – ebenfalls ohne Begründung – minder schwere Fälle i. S.d § 29 a Abs. 2 BtMG zu Grunde gelegt worden sind, nicht trägt.

Letztlich bedarf es auch bei der Gesamtstrafenbildung eines eigenständigen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsaktes, bei der die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl, Rdnr. 6 zu § 54). Auch dies lässt das aufgehobene Urteil vermissen.“

Also: Gewogen und erheblich zu leicht befunden….