© Alex White – Fotolia.com
Die zweite Entscheidung betrifft die Bestellung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO.
In einem Verfahren beim OLG Celle hatte der Senatsvorsitzende E. O. für drei Tage im Juni 2019 als Zeugin geladen. Bei der Zeugin handelt es sich um die Ehefrau des zentralen Zeugen A. O., der im Sommer 2015 aus Deutschland ausreiste, sich in Syrien der Vereinigung „Islamischer Staat“ anschloss und nach seiner Rückkehr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie in der hiesigen Hauptverhandlung umfassende, auch die Angeklagten des hiesigen Verfahrens belastende Angaben machte. Die Zeugin E. O. reiste nach den Bekundungen ihres Ehemannes ge-meinsam mit diesem aus und begleitete ihn während seines Aufenthaltes im Herrschafts-gebiet des IS. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung sollte vornehmlich die Aktivitäten ihres Ehemannes im Vorfeld der gemeinsamen Ausreise sowie die Geschehnisse während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet und im Kontext ihrer Rückkehr nach Deutschland zum Ge-genstand haben.
Mit Schreiben an den Senat vom 9. Mai 2019 hat Rechtsanwalt P. aus D. angezeigt, von der Zeugin E. O. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. E. O. habe sich definitiv entschieden, von einem ihr zukommenden vollumfassenden Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Es werde daher darum ersucht, die Zeugin abzuladen.
Zugleich hat Rechtsanwalt P. beantragt, der Zeugin gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO als Beistand beigeordnet zu werden.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hat der Senatsvorsitzende unter Hinweis darauf, dass der Zeugin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zukomme, die Abladung der Zeugin verfügt. Vor dem Hintergrund der über ihren Beistand vorgebrachten Erklärung der Zeugin, vollumfänglich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht mehr beabsichtigt, E. O. zu vernehmen.
Das OLG hat den Bestellungsantrag des Rechtsanwalt im OLG Celle, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 StE 1/17 – abgelehnt. Die Begründung kann man sich schenken. Es reichen die Leitsätze:
1. Der eindeutige Wortlaut des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet es nicht, unter rein teleologischer Berufung auf Belange des Opferschutzes eine Beistandsbestellung allein für eine Tätigkeit im Vorfeld einer Zeugenvernehmung vorzunehmen.
2. Die rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO im alleinigen Vergütungsinteresse des bereits abschließend tätig gewordenen Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht.
In meinen Augen mehr als kurzsichtig. Denn, was passieren wird, ist klar. Die Zeugen werden demnächst eben erst in der Hauptverhandlung ihr Verweigerungsrecht geltend machen.