Schlagwort-Archive: OLG Bamberg

Abstand II: Vorsatz und Bezugnahme auf Videoaufnahme

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Author Achim Engel

Und der zweite Abstandsbeschluss, den ich vorstelle, ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17, und zwar zu den Urteilsanforderungen an einen bedingt vorsätzlichen Abstandsverstoß und die unzulässige Bezugnahme auf eine Videosequenz. Dazu die Leitsätze der Entscheidung:

1. Eine Verurteilung wegen (bedingt) vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel auch dann nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden, wenn sich die Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsbereich der Videomessung erstreckt (Fortführung von OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1704/10 = DAR 2010, 708 = ZfS 2011, 50; = OLGSt StPO § 267 Nr 23)

2. Die Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine in Form einer Daten-CD bei den Akten befindliche und in der Hauptverhandlung mit Hilfe eines Abspielgeräts in Augenschein genommene (bewegte) digitale Videoaufzeichnung mit der den Abstandsverstoß dokumentierenden Videosequenz ist unwirksam, weil es sich bei ihr nicht um eine die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildung handelt (Anschluss an BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = NStZ 2012, 228 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 4).

Nichts Neues.

OLG Bamberg III: PoliscanSpeed bleibt standardisiert, oder: Wir machen es auch falsch

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Urheber KarleHorn

So, da ja aller guten (?) Dinge drei sind, stelle ich als dritte Entscheidung heute dann noch den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17 – vor. Auch er: Nichts Neues, sondern: Anschluss an dei (falsche) OLG-Rechtsprechung, die PoliscanSpeed weiterhin als standardisiert ansieht:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. er­ge­ben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Auch mit Blick auf die zur Antragsschrift der GenStA abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers bemerkt der Senat ergänzend: Nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und v. 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschl. v. 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2017 – 1  Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]). […]“

Also: Wir schließen uns an und machen es also auch falsch……….

OLG Bamberg II: Wir halten daran fest, oder: Wie gehabt bei der Einsicht in Messunterlagen

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Zu den „neuen“ Beschlüssen des OLG Bamberg zur (Akten)Einsicht, die gerade übersandt worden sind, gehört auch der OLG Bamberg, Beschl. v. 24.08.2017 – 3 Ss 1162/17. Er ist zeitlich vor dem vorhin vorgestellten der OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17 ergangen (vgl. dazu: OLG Bamberg I: Wir zementieren den Teufelskreis, und/oder: Herr Cierniak kann es auch nicht.), liegt aber auf der Linie bzw. bereitet den Beschluss vor.

Es geht um die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen abgelehnter Einsicht in Messdateien und Rohmessdaten. Dazu heißt es:

„1. Die Rüge, das AG habe den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und damit rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Beschluss des AG dahin lautet, dass der mit „Anlage 2“ und nicht der mit „Anlage 3“ bezeichnete Antrag zurückgewiesen wird. Insoweit handelt es sich jedoch schon angesichts des Umstands, dass das AG dem in Anlage 2 niedergelegten Akteneinsichtsantrag zuvor nachgekommen war, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das AG zudem mit den seitens der Verteidigung im Antrag geäußerten Zweifeln an der korrekten Durchführung der Messung inhaltlich auseinandergesetzt und schon damit dokumentiert, dass es sich vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überzeugt und die dagegen erhobenen Einwendungen nicht übergangen hatte. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise des Gerichts bestehen insoweit nicht.

2. Das AG hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, als es den als Antrag auf Akteneinsicht bezeichneten und in Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Antrag der Verteidigung auf Beiziehung des Rohdatensatzes der Messung und der Statistikdatei abgelehnt hat. Es entspricht insoweit gefestigter Rspr. des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr 10 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80), der sich mittlerweile auch andere Oberlandesgerichte – teilweise sogar unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung – angeschlossen haben (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss (OWi) 40/17 = ZfS 2017, 469; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 [bei juris]), dass die Nichtüberlassung der Messdatei keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Unbeschadet des Umstands, dass das AG den Antrag auf Beiziehung der Rohmessdaten und der Statistikdatei fälschlich als Beweisantrag angesehen hat, ist obergerichtlich geklärt, dass die Nichtüberlassung von Messdaten nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter – wie hier – aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden (OLG Bamberg, OLG Oldenburg und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). […]“

Wie gehabt: Wir halten daran fest….

OLG Bamberg I: Wir zementieren den Teufelskreis, und/oder: Herr Cierniak kann es auch nicht.

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Vor einigen Tagen hat das OLG Bamberg über seinen Fachpressereferent einige OLG-Beschlüsse zum Straf- und Bußgeldrecht versandt, die man als veröffentlichwürdig ansieht. Darunter waren auch mehrere Entscheidungen zur (Akten)Einsicht in Messdaten pp. im Bußgeldverfahren, so u.a. der OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17. Über den hat der Kollege Gratz ja schon berichtet. Ich habe den Beschluss lieber erst an die Seite gelegt. Ich wollte mich wieder „abregen“, bevor ich ihn hier poste.

Es geht mal wieder um die Frage der Verletzung des Grundsatzes fairen Verfahrens bei verweigerter Beiziehung von nicht bei den Bußgeldakten befindlicher potentieller Beweisunterlagen. Der Klassiker und der Dauerbrenner in der OLG-Rechtsprechung der letzten Zeit. Und ich denke, es wird niemanden überraschen, wenn er bei der Lektüre des Beschlusses feststellt: Das OLG Bamberg hält an seiner (falschen) Rechtsprechung fest und zementiert die. Wie gehabt: Alle anderen haben Unrecht, wir wissen es (besser). Vor allem hat auch Cierniak – immerhin Richter am BGH – Unrecht, der kann es auch nicht. Und: Es gibt natürlich keinen Teufelskreis.

Wer mag, kann den Beschluss lesen. Ich stelle hier nur die amtlichen Leitsätze vor. Wie immer gespickt mit zahlreichen Zitaten/Hinweisen auf andere Entscheidungen, denen man sich anschließt und die die Richtigkeit der eigenen Auffassung schon im Leitsatz untermauern sollen:

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen (etwa Lebensakte eines Abstands- und Geschwindigkeitsmessgeräts) verletzt nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK); vielmehr handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983 – 2 BvR 864/81 = BVerfGE 63, 45 = NJW 1983, 1043 = StV 1983, 177 = NStZ 1983, 273 = MDR 1983, 548 = EuGRZ 1983, 196; BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500 = MDR 1981, 860 ; Beschl. v. 28.03.2017 – 4 StR 614/16 [bei juris]; entgegen: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfS 2017, 469 = NZV 2017, 392; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 08.09.2016 – 53 Ss-OWi 343/16 = StraFo 2017, 31 = VM 2017 Nr. 4; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. vom 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 = NJW 2016, 1457 = NStZ-RR 2016, 186 = DAR 2016, 399 = NJ 2016, 468).

2. Ein Antrag, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung gerichtet ist, dass die dem vorgeworfenen Abstandsverstoß zu Grunde liegende „Messung nicht ordnungsgemäß“ sei und dass die “Vorgaben der PTB nicht eingehalten“ worden seien, stellt mangels hinreichend bestimmter Tatsachenbehauptung keinen Beweisantrag i.S.d. §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 Abs. 2 OWiG dar.

3. Die bei einem Abstandsverstoß zu beachtende „Beobachtungsstrecke“ soll gewährleisten, dass der Verstoß auch vorwerfbar begangen wurde, was etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem unerwarteten Spurwechsel durch den Vordermann fraglich sein könnte. Aus diesem Grund muss die Beobachtungsstrecke nicht exakt 300 m betragen (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = ACE-Verkehrsjurist 2015, Nr. 2, 10 = DAR 2015, 396).

Mir ist das immer ein wenig (?) zu viel.

Vorgelegt zum BGH wird (natürlich) nicht, Warum auch? Man befindet sich ja im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Na ja, wenn man es alles liest: Markig, Aber: So ganz sicher scheint man sich dann doch nicht zu sein. Denn ich frage mich, was soll sonst der letzte Absatz, in dem es heißt:

„Abschließend sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlasst: Auch wenn aus den dargelegten Gründen der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die Nichtbeiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen nicht tangiert wird, wäre es jedenfalls bei überschaubaren und leicht zu erlangenden Urkunden, wie etwa der Lebensakte, deren Umfang sich regelmäßig auf ein DIN A4-Blatt beschränkt, von Schulungsnachweisen des Messbeamten und des Eichscheins, schon aus Gründen der Verfahrenseffizienz ratsam, diese rechtzeitig zum Verfahren beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als sich hierdurch, insbesondere bei Beachtung der Möglichkeiten zur Einführung solcher Urkunden in die Hauptverhandlung nach §§ 249 II StPO, 78 I OWiG gegebenenfalls eine zeitaufwendige Beweisaufnahme durch Heranziehung personeller Beweismittel erübrigen kann.“

Der ist doch völlig überflüssig, wenn die vertreteten Auffassung in der entschiedenen Frage richtig ist/wäre. Und wie will man reagieren, wenn die Amtsrichter, die entsprechenden Unterlagen, obwohl es „schon aus Gründen der Verfahrenseffizienz ratsam [wäre], diese rechtzeitig zum Verfahren beizuziehen“? Will man dann die Verletzung eines Grundsatzes der Ratsamkeit (kreiert durch das OLG Bamberg) prüfen? Ich bin gespannt.

Fälligkeit der Pauschgebühr, oder: Geiz ist geil

Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung heute dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 07.06.2016  – 10 AR 30/16. Er betrifft den Pauschgebührantrag einer Rechtsanwältin, die der Nebenklägerin als Nebenklägervertreterin beigeordnet war. Sie hat, nachdem ein erstinstanzliches Urteil vom BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, für ihre bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt, und zwar 970 € zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren. Das OLG hat den Antrag abgelehnt.

Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr besteht – jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung – erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens.
  2. Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts kann durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert werden.

Dazu ist anzumerken:

Die Ausführungen des OLG zur Fälligkeit der Pauschgebühr entsprechen grundsätzlich der h.M. in der vom OLG zitierten Rechtsprechung. Allerdings haben wir es hier mit dem Sonderfall der Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt zu tun. Da könnte man, wenn man wollte, auch anders entscheiden. Das würde aber voraussetzen, dass man nicht auch den „unseligen“ Kompensationsgedanken vertreten würde. Dass diese Ansicht falsch ist, habe ich bereits dargelegt. Darauf verweise ich. Dass hier noch einmal zu wiederholen, bringt nichts. Die OLG interessieren Einwände gegen ihre Rechtsprechung offenbar nicht.

Die zweite Anmerkung betrifft die Stellungnahme der Bezirksrevisorin. Die hatte „dahin Stellung genommen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich nicht veranlasst sei. Da es hier im vorliegenden Fall aber nicht um eine Pflichtverteidigung, sondern um eine Nebenklage gehe und das Ergebnis in der Richtung eindeutig erscheine, dass der Antrag abzulehnen sei, komme auch ohne Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung in Betracht.“ Auf den Zug ist das OLG nicht aufgesprungen, sondern hat dazu angemerkt: „Der Umstand, dass vorliegend der Antrag – jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin – auch bei Eintritt der Fälligkeit wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, rechtfertigt vor dem Eintritt der Fälligkeit keine endgültige ablehnende Entscheidung.“ Immerhin. Allerdings fragt man sich, was die Vertreterin der Staatskasse in ihrer „Geiz ist Geil-Mentalität“ zu ihrer Stellungnahme veranlasst hat. Das ist doch nichts anderes als: Nur weg damit. Auf die Idee, dass ggf. der Antrag doch noch begründet sein/werden könnte, ist man offenbar gar nicht gekommen. Denn es ist doch nicht ausgeschlossen, dass von der Rechtsanwältin nun noch erbrachte Tätigkeiten einen Umfang erreichen, der eine Kompensation ausschließt.