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„Qualifizierte“ Drogenfahrt, oder: Beim zweiten Mal wird es teuerer ……

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So, das ist dann heute der erste „OWi-Tag“ im neuen Jahr. Und den eröffne ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 Ss OWi 958/17, also schon etwas älter. Aber zum Warmwerden reicht es :-). Es geht um die Voraussetzungen für die qualifizierte Ahndung nach Nr. 242.1 BKat bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Dazu das OLG:

„2. Die Ausführungen des AG zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das AG ist aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Unrecht vom Vorliegen der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat und nicht lediglich von der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Fallkonstellation ausgegangen, weil es auf das Vorliegen einer Voreintragung im Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht im allein maßgebenden Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt hat.

a) Nach den § 24a I-V StVG, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat ist im Regelfall eine Geldbuße von 1.000 Euro sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen, wenn der Betr. „bei Eintragung“ einer Entscheidung nach § 24a StVG im FAER ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a II StVG genannten berauschenden Mittels geführt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 241.1 BKat („Kraftfahrzeug […] geführt bei Eintragung […] einer Entscheidung nach § 24a StVG“) knüpft die Annahme eines Wiederholungsfalles an eine bereits zum Tatzeitpunkt im FAER eingetragene einschlägige Vorahndung an. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Wertentscheidung des Verordnungsgebers, dass eine Sanktionsverschärfung gegenüber dem in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Regelfall nur dann geboten ist, wenn der Betr. im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung eine für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorahndung und den mit ihr verbundenen Warnappell missachtet hat. Insoweit ähnelt Nr. 242.1. BKat der Bestimmung des § 4 II 2 BKatV, die bei mehrfachen gleichgelagerten Verkehrsverstößen im Regelfall von einem beharrlichen Fehlverhalten ausgeht und verschärfte Sanktionen vorsieht, wenn der Betr. trotz rechtskräftiger Vorahndung erneut eine einschlägige Ordnungswidrigkeit begeht. Damit entspricht es auch der gesetzlichen Systematik, bei Vorliegen einer wertungsmäßig gleich gelagerten Sachverhaltskonstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht auf den der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides oder der tatrichterlichen Entscheidung eine gleichartige Vorahndung im FAER eingetragen ist; die Vorahndung muss vielmehr bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen haben (vgl. mit Blick auf Nr. 241.1 BKat im gleichen Sinne schon OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2016 – 2 Ss OWi 129/16 = ZfS 2016, 469 = VM 2016, Nr. 36 = BA 53 [2016], 323; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 24a StVG Rn. 27).“

Liegt auf der Hand, oder? Jedenfalls für mich.

Strafzumessung II: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauchs, oder: Anleitungsbuch gefällig?

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Bei der zweiten OLG-Entscheidung zur Strafzumessung handelt es sich um den OLG Bambwerg, Beschl. v. 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17, der eine Vielzahl von Verstößen gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beim sexuellen Kindesmissbrauch enthält. Die Beschlussgründe sprechen für sich:

3. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand haben. Die Strafzumessung ist hinsichtlich sämtlicher Einzelfälle mehrfach rechtsfehlerhaft

a) Die nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehler haften der Strafzumessung zu sämtlichen Einzeltaten an, weil die Berufungskammer jeweils ausdrücklich auf die zu Fall 1 herausgearbeiteten Strafzumessungserwägungen Bezug nimmt.

aa) Soweit das LG zu Lasten des Angekl. wertet, dass „die Tatfolgen für die Geschädigte nicht absehbar“ seien, ist dies in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

(1) Zum einen wird durch diese Erwägung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB verstoßen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.08.2003 – 2 StR 285/03 = NStZ-RR 2004, 41 = StV 2004, 479; 07.07.1998 – 4 StR 300/98 = StV 1998, 656; 09.12.1997 – 4 StR 596/97 = NStZ-RR 1998, 326 und 25.02.1997 – 4 StR 409/96 = StV 1997, 519). Denn es ist gerade Zweck der §§ 174, 176 StGB, solche Gefahren zu verhindern, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass derartige Folgen regelmäßig mit der Tatbegehung eintreten (BGH a.a.O).

(2) Zum anderen liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo vor, weil das LG nicht feststehende, überdies sogar als „nicht absehbar“ bezeichnete Tatfolgen strafschärfend gewertet hat  Eine zum Nachteil des Angekl. auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (BGH, Beschl. v. 20.08.2003 – 2 StR 285/03 = NStZ-RR 2004, 41 = StV 2004, 479 und 07.07.1998 – 4 StR 300/98 = StV 1998, 656).

bb) Mit der strafschärfenden Erwägung, durch die sexuellen Übergriffe sei das „Tochter-Vater-Verhältnis zerstört“ worden und müsse „(mindestens) neu aufgebaut“ werden, wurde ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB begangen. Es entspricht gerade dem Zweck des § 174 I Nr. 3 StGB, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, dass die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Verhaltensweisen freigehalten wird (BGH, Beschl. v. 25.02.1997 – 4 StR 409/96 = StV 1997, 519 = NStZ 1998, 131 und 17.12.1993 – 4 StR 713/93 = StV 1994, 306 = BGHR StGB § 46 III Sexualdelikte 3). Zudem ist die Zerstörung dieses Vertrauensverhältnisses eine regelmäßige Begleiterscheinung einer derartigen Deliktsverwirklichung, sodass dies auch deswegen im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. v. 17.12.1993 – 4 StR 713/93 [a.a.O.]).

b) Im Fall 2 liegt ein weiterer Verstoß gegen § 46 III StGB vor, indem die Berufungskammer zu Lasten des Angekl. wertet, er habe „das Vertrauen seiner Tochter als Vater bewusst ausgenutzt“, weil bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 I Nr. 3 StGB) regelmäßig ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer vorhanden ist (BGH, Beschl. v. 25.02.1997 – 4 StR 409/96 = StV 1997, 519 = NStZ 1998, 131).

c) Über die genannten Verstöße hinaus hat die Berufungskammer mit ihrer strafschärfenden Erwägung im Fall 3, es sei „trotz der zeitlichen Zäsur und der zwischenzeitlich empfundenen Reue zu einem weiteren Übergriff gekommen“, zum wiederholten Male das Doppelverwertungsverbot verletzt, weil sie dem Angekl. damit die Begehung der Tat anlastet, was durch § 46 III StGB gerade untersagt ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – 3 StR 502/14 = NStZ-RR 2015, 71 = StV 2015, 487). Der Umstand, dass vorher eine zeitliche Zäsur eingetreten war, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die von ihm „empfundene Reue“, zumal es sich hierbei um Umstände handelt, die nicht gegen den Angekl. gewertet werden dürfen, sondern jedenfalls die empfundene Reue sogar ein bestimmender Strafmilderungsgrund ist.

d) Die strafschärfende Erwägung, der Angekl. habe gegen die „Bewährungsauflage“ (gemeint ist offensichtlich eine Weisung) verstoßen, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, ist jedenfalls in den Fällen 2.-4., bei denen keine akute Drogenintoxikation vorlag, rechtsfehlerhaft. Denn die Lebensführung als solche darf dem Angekl. nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt (BGH, Beschl. v. 21.03.1979 – 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; BGH, Urt. v. 07.09.1983 – 2 StR 412/83 = StV 1984, 21 = NStZ 1984, 259; LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 167) noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht (BGH, Urt. v. 24.07.1985 – 3 StR 134/85 [bei juris] und 18.10.1979 – 4 StR 517/79 = MDR 1980, 240 = JR 1980, 335; v. 21.03.1979 – 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; Urt. v. 10.11.1953 – 1 StR 227/53 = BGHSt 5, 124 und 07.09.1983 – 2 StR 412/83, a.a.O.). Der bloße Drogenkonsum ist jedoch nicht strafbar (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.11.1992 – 1 StR 780/92 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.10.2013 – 3 Ss 102/13 = StV 2014, 621 = OLGSt BtMG § 29 Nr 21), solange dieser mit keinem Besitz verbunden ist, was die Urteilsfeststellungen aber gerade nicht hergeben. Auch ist ein Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und den Fällen 2.-4. weder dargetan noch ersichtlich. Zwar wurde dieser Strafschärfungsgrund explizit nur bei Fall 1 hervorgehoben, durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen für die Fälle 2.-4. hat er aber Eingang in die Strafzumessung aller Taten gefunden.

e) Schließlich hat die Berufungskammer im Fall 3 gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 I StPO verstoßen. Das AG hatte für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, während die Berufungskammer die Strafe für diesen Fall auf ein Jahr festgesetzt hat. Da das Verbot der ‚reformatio in peius‘ nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch der Einzelstrafen ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1951 – 3 StR 224/51 = BGHSt 1, 252; Beschl. v. 23.08.2000 – 2 StR 171/00 = wistra 2000, 475 = BGHR StPO § 357 Erstreckung 7; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 331 Rn. 18 m.w.N.), kann das Berufungsurteil in Bezug auf die verhängte Einzelstrafe und die darauf aufbauende Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Mit der Verwerfung der von der StA zu Ungunsten des Angekl. eingelegten Berufung lebte das Verschlechterungsverbot wieder auf (BayObLG, v. 11.09.2003 – 1St RR 108/03 = NStZ-RR 2004, 22; OLG Bamberg, Beschl. v. 19.11.2014 – 3 OLG 8 Ss 152/14 [bei juris]; 16.10.2014 – 3 OLG 7 Ss 132/14 = NStZ-RR 2015, 149 und 21.03.2017 – 3 OLG 8 Ss 28/17 [bei juris]; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 331 Rn. 2, LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 331 Rn. 26, jew. m.w.N.).“

Da braucht aber dringend mal ein „Berufunsgkämmerer“ ein Anleitungsbuch für die Strafzumessung.

Bescheidung eines erst am Terminstag eingereichten Entbindungsantrags, oder: Gehörsverstoß

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Und zum Tagesschluss dann etwas OWi-Verfahrensrecht. Im OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17 – geht es mal wieder  um die Nichtbescheidung eines Entbindungsantrags (§ 73 Abs. 2 OWiG). Wird von den Amtsrichtern/Amtsgerichten ja gern übersehen, vergessen. Hier war es die Besonderheite, dass der erst am Terminstag eingereicht worden ist. Das AG hat dann verworfen. Das OLg hebt auf:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen der gemäß § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG formgerecht gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) aufzuheben (§ 80 I Nr. 2, II Nr. 1 OWiG).

1. Der Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör ist dadurch verletzt worden, dass das AG den rechtzeitig vor dem auf den 24.02.2017 (Freitag), 11.40 Uhr angesetzten Hauptverhandlungstermin angebrachten, nämlich per Telefax am 24.02.2017 um 09.00 Uhr übermittelten und unter dem 23.03.2017 datierten Entbindungsantrag nicht verbeschieden und den Einspruch des Betr. deshalb in Unkenntnis des Antrags auf Entbindung rechtsfehlerhaft ohne Sachprüfung verworfen hat.

a) Nach 73 II OWiG hat das Gericht den Betr. auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 II OWiG vorliegen.

b) Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 II OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betr. gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag – wie hier – mit ‚offenem Visier‘, also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ (OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2015 – 5 RBs 59/15 = NStZ-RR 2015, 259 = NZV 2016, 98) oder „verklausuliert“ (OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/15 = NJW 2015, 1770 m. zust. Anm. Leitmeier = NStZ-RR 2015, 289 = NZV 2015, 515; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2017 – 2 RBs 49/17 [„Gehörsrügefalle“; bei juris]) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des AG und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist. Einer weiteren Hervorhebung der Eilbedürftigkeit, z.B. eines ausdrücklichen Hinweises auf den bereits am selben Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin im Briefkopf, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um ‚sofortige Vorlage‘ an den Referatsrichter, bedurfte es deshalb nicht mehr.

Darauf, dass der vom Verteidiger des Betr. verfasste Entbindungsantrag hier ausweislich des in den Akten niedergelegten Vermerks dem Vorsitzenden tatsächlich erst am 27.02.2017 (Rosenmontag) vorgelegt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage der Antrag das AG am 24.02.2017 um 09:01 Uhr tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Denn vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betr. vorliegt, zumal entsprechende schriftliche oder auch telefonische Mitteilungen bzw. Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen (st.Rspr., vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07 = NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08 = NStZ-RR 2009, 149 = ZfS 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 2 und 29.12.2010 – 2 Ss OWi 1939/10 = NZV 2011, 409, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss v. 25.08.2015 – 2 Ws 163/15 [bei juris] sowie KG, Beschlüsse vom 10.11.2011 – 2 Ss 286/11 [bei juris] und 28.08.2014 – 122 Ss 132/14 = StraFo 2014, 467 = VRS 127 [2014], 181).“

Auch ein alter Hut 🙂 .

„Unaufmerksamkeit“ und „Besorgungsfahrten für den herzkranken Vater“, oder: Abkürzung vom Fahrverbot?

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Urheber Sebastian Rittau

Und als zweite Entscheidung zum Wochenstart dann gleich noch eine aus dem Bereich Fahrverbot, und zwar den OLG Bamberg, Beschl. v. 04.05.2017 -3 ss OWi 550/17. Der ein oder andere Leser wird, wenn er „OLG Bamberg“ liest, stöhnen und denken: Kann nichts Gutes sein. Nun, ist es auch nicht. Denn das OLg hat die vom AG angenommene Verkürzung eines Regelfahrverbotes nicht „gehalten“, sondern attestiert dem AG einen Erörterungsmangel zugunsten des Betroffenen:

„b) Ebenso wie von der Verhängung eines Regelfahrverbots nur dann gänzlich abgesehen werden kann, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betr. anzunehmen sind und deshalb der vom BKat erfasste Normalfall nicht vorliegt, ist der Tatrichter vor einer Verkürzung der im BKat vorgesehenen Regeldauer des Fahrverbots gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise die Abkürzung rechtfertigen können und daneben eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. Hier wie dort können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Auch die Frage der Dauer eines zu verhängenden Fahrverbots liegt hierbei grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris]).

c) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen Ausnahmefall für ein Absehen vom Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. hierzu zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16 = ZfS 2017, 233). Derartige Umstände zeigt das angefochtene Urteil aber gerade nicht auf.

aa) Der Hinweis des AG, bei der Tat handle sich um eine „Unaufmerksamkeit“ des Betr., ist von vornherein nicht tragfähig, weil es darauf abstellt, dass dem Betr. lediglich fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, dabei aber übersieht, dass die Regelgeldbuße und das Regelfahrverbot gerade für fahrlässiges Verhalten vorgesehen sind. Der Umstand, dass eine „Unaufmerksamkeit“ vorliegt, ist Prämisse des zweimonatigen Fahrverbots und kann deshalb nicht gleichzeitig dazu führen, dieses auf einen Monat herabzusetzen (vgl. hierzu schon OLG Bamberg, Beschl. v. 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 [bei juris]).

bb) Ebenso wenig stellt die vom AG angesprochene „Schuldeinsicht“ einen ausschlaggebenden Grund dar, die Regelfahrverbotsdauer auf einen Monat abzukürzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den bereits erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer. Einen außergewöhnlichen Umstand, der eine Abweichung von der Regelrechtsfolge rechtfertigen könnte, stellt dieser Gesichtspunkt gerade nicht dar.

cc) Soweit das AG darauf abhebt, der Betr. leiste „Besorgungsfahrten für seinen herzkranken Vater“, leidet das Urteil an grundlegenden Darstellungsmängeln. Zu einen wird bereits die genaue Erkrankung des Vaters nicht mitgeteilt und auch nicht aufgezeigt, ob und welche Fahrten überhaupt erforderlich sind. Zum anderen stellt das AG auch nicht im Ansatz fest, ob die „Besorgungsfahrten“ durch andere Personen oder notfalls mittels öffentlicher Verkehrsmittel und dergleichen durchgeführt werden können.

dd) Schließlich werden die aus den dargelegten Gründen nur gänzlich unzulänglich festgestellten Umstände zu der Herzerkrankung und den „Besorgungsfahrten“ auch nicht belegt. Nachdem das AG hierzu jede Beweiswürdigung vermissen lässt, kann der Senat nur erahnen, dass es seine Erkenntnisse aus der Einlassung des Betr. erlangt hat. Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die Einlassung eines Betr. kritisch zu hinterfragen ist (vgl. hierzu zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16 = ZfS 2017, 233 und v. 08.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 = ZfS 2016, 290). Das Unterlassen entsprechender Aufklärung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bei einer derartigen Vorgehensweise in der Hand des Betr. läge, durch Schilderung entsprechender Fakten, die der Tatrichter ungeprüft übernimmt, die Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.“

Also noch einmal. Wenn der Amtsrichter gut ist 🙂 , begründet er das zweite Urteil so, dass das OLG nicht „dran kommt“.

Strenge bei der Aufklärungsrüge, oder: Stand das Verkehrsschild vor oder nach der Messstelle?

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Und als zweite Entscheidung am „Fast-Feiertag“ dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 26.06.2017 – 3 Ss OWi 800/17. Für mich eine etwas zwiespältige Entscheidung. Es geht um die Anforderungen an die Aufklärungrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bei einer durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Betroffene hatte gegen eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geltend gemacht, die erlaubte Geschwindigkeit habe an der Messstelle nicht 50 km/h betragen, wovon das AG ausgegangen war, sondern 60 km/h. Dazu hatte er auf ein Lichtbild Bezuig genommen.

Das OLG sieht die Aufklärungsrüge als unzulässig an:

„a) Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO nicht entspricht. Danach muss der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 = BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541 = StV 2016, 78 = StraFo 2015, 381 = JR 2016, 78 m.w.N.). Für die Aufklärungsrüge bedarf es hierzu unter anderem des Vortrags, weshalb sich der Tatrichter zu entsprechender Aufklärung gemäß § 46 I OWiG i.V.m. § 244 II StPO gedrängt sehen musste (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.12.2016 – 3 StR 193/16 = NStZ-RR 2017, 119 und 31.05.2016 – 1 StR 22/16 [bei juris], jew. m.w.N.). Hieran fehlt es aber. Die Rechtsbeschwerde behauptet hierzu lediglich, aus den in einer vorangegangenen Hauptverhandlung am 23.02.2016 vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Geschwindigkeit „im gegenständlichen Bereich“ auf 60 km/h beschränkt gewesen sei. Es wird aber bereits nicht vorgetragen, ob das auf den Fotos abgebildete Verkehrszeichen vor oder nach der Messstelle angebracht war. Der nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangene, ergänzende Vortrag ist nicht berücksichtigungsfähig. Schon gar nicht wird dargetan, was dem Tatgericht zum Standort des Verkehrszeichens mitgeteilt worden war. Aufgrund dessen kann allein nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde nicht beurteilt werden, ob sich das AG zu weiterer Beweiserhebung gedrängt sehen musste. Denn wenn das abgebildete Verkehrsschild nicht vor der Messstelle, sondern erst danach angebracht worden war, konnte es im Hinblick auf § 41 II StVO für den Geschwindigkeitsverstoß von vornherein keine Bedeutung erlangen und bot daher auch keinen Anlass zur weiteren Aufklärung.“

Nun ja, ob zu einem ausreichenden Vortrag in solchen Fällen nun wirklich auch noch gehört, dass der Betroffene vorträgt, dass das entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzungsschild vor der Messstelle aufgestellt war, wage ich zu bezweifeln. Man könnte, wenn man will – aber das OLG Bamberg will eben nicht – auch davon ausgehen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Betroffenen grundsätzlich auch (immer) die Aussage enthalten ist, dass das Schild vor der Messstelle aufgestellt war. Der vom OLG Bamberg geforderte Vortrag würde die Anforderungen also überspannen. Im Übrigen müsste man dann m.E. auch von dem tatrichterlichen Urteil in den Fällen verlangen, dass es ex pressis verbis mitteilt, dass das geschwindigkeitsbegrenzende Schild vor der Messstelle aufgestellt war. Auf die Idee ist bisher aber – so weit ich das übersehe – noch kein OLG gekommen.

Im entschiedenen Fall hätten die Überlegungen dem Betroffenen allerdings nichts gebracht. Denn er hatte Bilder vorgelegt, aus denen sich nach den Feststellungen des OLG im Freibeweisverfahren ergeben hat, dass das Schild erst nach der Messstelle aufgestellt war. Und damit war die Aufklärungs zumindest unbegründet. Man/Das OLG hätte sich also wegen der Zulässigkeit gar nicht so weit aus dem Fenster lehnen müssen.