Schlagwortarchiv: Notwehr

Tötung eines homosexuellen Freiers – BGH hebt Freispruch auf

Der BGH meldet mit seine PM Nr. 181/2011 soeben:

„Tötung eines homosexuellen Freiers – Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

Das Landgericht Berlin hat – der Einlassung des 31jährigen Angeklagten folgend – festgestellt, dass sich dieser in seiner Wohnung zu homosexuellen Handlungen gegen Bezahlung mit einem 63jährigen Beamten verabredet hatte; nach einem Streit wegen verweigerter Vorauszahlung griff der Freier den Angeklagten durch Würgen an; nachdem der Angeklagte einen ersten Angriff erfolgreich abgewehrt hatte, begegnete er dem zweiten Würgeangriff seinerseits mit Würgen bis zum Todeseintritt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die dem Freispruch aufgrund angenommener Notwehr zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft beanstandet.

Der Strafsenat hat ferner – auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers – eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung aufgehoben. Der Angeklagte hatte am 20. Juni 2009 einen 14-jährigen Jungen anal – auch mit einer Flasche – vergewaltigt und ihm mit einem Messer in den Hals gestochen. Diese Handlung hatte das Landgericht als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Die dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Strafsenat ebenfalls beanstandet.

Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts wird die Sache umfassend – die Vergewaltigungstat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – neu aufzuklären und zu bewerten haben.

Urteil vom 9. November 2011 – 5 StR 328/11″

Wochenspiegel für die 9. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Über Kachelmann, der allerdings hinter Punkt 2 zurücktreten musste :-), aber dennoch präsent war, vgl. u.a. auch hier,
  2. Was dem Kachelmann recht ist, ist dem Guttenberg billig, allerdings kann man darüber nur mit einem kleinen Ausschnitt berichten, sonst wird es zu viel, vgl. hier, hier, hier, hier und hier und noch an vielen weiteren Stellen.
  3. Besoffene Vernehmung.
  4. Rechtsirrtum bei der Notwehr.
  5. Rambo im Gerichtssaal.
  6. Über das Parken in der Waschstraße.
  7. Zur Pressearbeit des Strafverteidigers.
  8. Wer holt die Deckungszusage bei der RSV ein?
  9. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung genötigt?
  10. Und: Die Strafgebühr beim BVerfG.

Notwehr: Einsatz lebensgefährlicher Mittel

Im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) ist auch der Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel zulässig, so OLG Koblenz, Beschl. v. 17.01.2011 – 2 Ss 234/10.

Nach dieser Entscheidung des OLG darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, welches er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dabei sei auch der Einsatz lebensgefährlicher Mittel erlaubt, wenn weniger gefährliche Mittel nicht zur Verfügung stehen oder deren Verteidigungswirkung zweifelhaft sei. Sei der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Angegriffenen unbekannt, so sei aber nach der Auseinandersetzungslage zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androhe, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt.