Wenn man sich ein wenig in der manchmal doch recht vornehmen Wortwahl der Revisionsgerichte auskennt, dann weiß man, dass dem OLG Brandenburg bei der revisionsrechtlichen Prüfung eines jugendrichterlichen Urteils aus seinem Bezirk der sprichwörtliche Draht aus der Mütze gesprungen ist. Denn „rechtlich unzulässig“ und „eklatanter Verstoß“ sind schon recht starke Worte, die der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2014 – (1) 53 Ss 90/14 (46/14) – zur Bewertung des amtsgerichtlichen Urteils verwendet. Und das m.E. zur Recht. Denn die Argumentation der Jugendrichter ist nun wirklich nicht tragbar und lässt mich ratlos – und ich will nicht gleich schreiben: fassungslos – zurück. Man fragt sich: Hat sie noch nie vom „nemo-tenetur-Grundsatz“ gehört? Offenbar nicht, wenn man den OLG, Beschluss liest, der von folgenden Formulierungen im AG-Urteil ausgeht:
„Bei der Beweiswürdigung führt das Tatgericht aus: „Auch die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht hat, wie er sonst in den Besitz des Handy gekommen sein könnte, spricht für seine Täterschaft.“ (Bl. 4 UA)
Zur Strafzumessung heißt es in den Urteilsgründen: „Die fehlende Äußerung zur Person lässt jedoch eher negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten zu, denn offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.“ (Bl. 5 UA).“
Und dann wie folgt rechtlich zutreffend bewertet:
Bereits die vom Revisionsführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) greift durch und verhilft der Revision zum Erfolg. Soweit die Jugendrichterin den Schuldspruch u. a. damit begründet hat, dass das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung („keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht“) für dessen Täterschaft spreche (Bl. 4 UA), hat sie gegen ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungsrang verstoßen. Es gehört zu den übergeordneten Rechtsgrundsätzen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“ bzw. „nemo tenetur se ipsum prodere“; vgl. zuletzt: BVerfG NJW 2013, 1058, 1061; BGH NStZ 2009, 705; grundsätzlich: Verrel, Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001; Sowada, Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen nomo-tenetur-Grundsatz und fair-trail-Prinzip, Geppert-Festschrift, S. 689 ff.). Ausdruck des nemo-tenetur-Grundsatzes sind die in §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 und § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO normierten Belehrungspflichten. Die vom Amtsgericht gezogene Folgerung von dem Schweigen („keinerlei entlastenden Angaben“) auf die Täterschaft des Angeklagten ist rechtlich unzulässig. Die Jugendrichterin durfte bei dem zur Sache umfassend schweigenden Angeklagten den Umstand, dass er von seinem prozessualen Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, nicht als belastendes Indiz verwerten. Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen zu müssen (vgl. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst, 1977, S. 249). Dieses Abwehrrecht eines Beschuldigten gegen staatliche Eingriffe wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfGE 56, 37, 49; BGHSt 45, 363 ff.; BGHSt 49, 56, 59).
b) Auch soweit das Tatgericht bei der Strafzumessung aus Schweigen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen („fehlende Äußerung zur Person“) „negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten“ gezogen und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt hat („offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen“), ist ein eklatanter Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz gegeben. Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung, auch zu seiner Person, darf ihm nicht strafverschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).
Ach so: Feststellungen und Beweiswürdigung waren dann natürlich auch „lückenhaft und „unvollständig“.