Das 2. OpferRRG hat wesentliche Änderungen bei der Nebenklage gebracht. Wer damit häufiger zu tun hat, sollte mal in den § 395 StPO schauen. Dort ist die Anschlussbefugnis wesentlich erweitert worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres Gewicht beigemessen worden ist. Das führt z.B. dazu, dass jetzt nach § 395 Abs. 3 StPO auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nebenklagebefugt sind, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.
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OpferRRG und U-Haft-Recht im BGBl. verkündet
Gestern sind im Bundesgesetzblatt die beiden ersten gesetzlichen Neuregelungen aus dem „Gesetzesmarathon“ zum Ende der 16. Legislaturperiode verkündet worden. Das OpferRRG (BGBl. I, S. 2280). mit den Änderungen im Recht der Nebenklage und bei der Pflichtverteidigung tritt am 01.10.2009 in Kraft, die Änderungen im U-Haftrecht treten zum 01.01.2010 (BGBl. I, S 2274) in Kraft. Hier will man den Ländern ein wenig mehr Zeit geben, ihre eigenen Gesetze noch zu verabschieden. Wenn das nicht klappt, gilt aufgrund einer Übergangsregelung dann noch die alte StPO. Das wird ein fröhliches Hin und Her.
2. Opferrechtsreformgesetz im Bundesrat
Der Bundesrat hat sich am 03.04.2009 detailliert mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt, der die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren verbessern will (2. Opferrechtsreformgesetz; BR-Drs. 178/09). Zukünftig soll es danach z.B: leichter möglich sein, als Nebenkläger aufzutreten und Beistand von einem kostenlosem Opferanwalt zu erhalten. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einigen Verbesserungsbedarf an dem Gesetzentwurf an. So müssten sich die Voraussetzungen für die Nebenklageberechtigung konsequenter am Maßstab der besonderen Schutzbedürftigkeit orientieren: Körperverletzungsdelikte sollten dann zum Anschluss berechtigen, wenn die Tat zu schweren Folgen beim Opfer geführt hat. Bei Beleidigungsdelikten, die typischerweise nicht besonders schwerwiegend sind, sei eine Nebenklageberechtigung dagegen nicht angezeigt.
Interessant ist, dass der Bundesrat angeregt hat, die Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen auch auf polizeiliche Vernehmungen auszuweiten. Das fordern die Länder schon länger.
Der Gesetzesentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden.