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OWi II: Abweichen von der Bedienungsanleitung, oder: Nachfahren zur Nachtzeit auf der Berliner Stadt-BAB

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Und hier dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu Messverfahren und was damit zusammenhängt. Auch hier gibt es nur die Leitsätze:

Nicht jede Abweichung von der Bedienungsanleitung nimmt einer Messung den Charakter als standardisiertes Messverfahren. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn einer vorgeschriebenen Dokumentation keine eigenständige Bedeutung für die Integrität des Messvorgangs zukommt (hier: Datum der durch die Konformitätserklärung gesondert nachgewiesenen Konformitätsbewertung).

    1. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass sich das Tatgericht in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen muss.
    2. Bei einer GeschwindigkeitsmessungdurchNachfahren zur Nachtzeit müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen enthalten und Darlegungen dazu, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Etwas anderes kann gelten, wenn die Beleuchtungsverhältnisse gerichtsbekannt sind.
    3. Der zum Ausgleich von Messungenauigkeiten gewährte Toleranzabzug von 22,5 % auf die gefahrene Geschwindigkeit von 160 km/h beschwert den Betroffenen nicht.

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, oder: Wer nachts zu schnell ist,………

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So, und dann nochmals das KG. Ebenfalls mit einem nicht ganz taufrischen Beschluss, nämlich dem KG, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 Ws (B) 232/17. Der war mir bisher auch durchgegangen. Jetzt ist aber die „KG-Ecke“ sauber 🙂 .

Problematik in der Entscheidung: Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellt worden ist. Die Anforderungen sind ja bekanntlich hoch, das AG hatr die Hürde hier mal wieder nicht geschafft:

„1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungs-bildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Insoweit hat die Rechtsprechung Richtlinien für die beweissichere Feststellung einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung entwickelt. Danach müssen die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein (vgl. Zusammenstellung und Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1369, 1540). Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich (BayObLG DAR 2000, 320; OLG Hamm DAR 2002, 176). Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat DAR 2015, 99 und Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 3 Ws (B) 516/01 – [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110). Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen (vgl.BayObLG DAR 1996, 288; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; Thüringisches OLG aaO).

2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Zwar hat das Amtsgericht die anzuwendenden Grundsätze im Urteil kundig rekapituliert (UA S. 5), und es ist auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es sich bei den Zahlen nur um „Richtwerte“ handelt, so dass geringe Abweichungen „im Einzelfall oft unvermeidbar und auch unschädlich“ sind (UA S. 5). Trotz des hohen Toleranzabzugs – das Amtsgericht hat vom abgelesenen Tachometerwert (130 km/h) 20 Prozent abgezogen – kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen, dass bei dem hier mitgeteilten Verfolgungsabstand von etwa 300 Metern die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mit 104 km/h zuverlässig ermittelt worden ist. Bei einem so großen Abstand könnte bei der hier zur Nachtzeit erfolgten Messung – je nach Beleuchtungsverhältnissen und Verkehrssituation, die im Urteil unerörtert bleiben – sogar in Frage stehen, dass es sich bei dem während des Messvorgangs avisierten Fahrzeug stets um dasjenige der Betroffenen handelte. Jedenfalls kann der Senat nicht nachvollziehen, dass bei einem Verfolgungsabstand von etwa 300 Metern zuverlässig eingeschätzt werden kann, dass der Abstand über die Messstrecke ungefähr gleich geblieben ist.“

Wie häufig: Wer nachts zu schnell ist, der hat gute Chancen, dass das AG das Urteil nicht „hinbekommt“.

Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit, oder: Warum wissen Amtsrichter das nicht?

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Die dritte OWi-Entscheidung, der OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2017 – 5 RBs 220/17, behandelt einen straßenverkehrsrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage nach den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG wiederholt das „OLG-Mantra“ zu dieser Frage:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu Folgendes ausge­führt:

„Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011 – III – 2 RBs 108/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 – 2 Ss OWi 512/05 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2013 – IV-2 RBs 122/13 – alle zitiert nach juris).

Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht. Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es zur Tatzeit dunkel gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe (BI. 59, 60 d.A.). Dem Urteil lassen sich allerdings keine Einzelheiten zu den Beleuchtungsverhältnissen entnehmen. Es wird weder ausgeführt, ob die Baustelle, die zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 60 km/h geführt hat, mit Beleuchtungseinrichtungen versehen war noch, ob der Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges das Fahrzeug des Betroffenen erreicht hat. Das Urteil enthält zudem keine Feststellungen dazu, ob die Umrisse oder lediglich die Rücklichter des Fahrzeuges des Betroffenen für die Insassen des nachfahrenden Fahrzeuges erkennbar waren.

Da in einer erneuten Hauptverhandlung diesbezüglich möglicherweise weitere Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.“

Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen.

Der vom Amtsgericht vorgenommene Sicherheitsabschlag in Höhe von 20 berücksichtigt bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zugunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen BayObLG NZV 1996, 462).“

Ich wundere mich immer wieder, warum Amtsrichter das nicht wissen (wollen).

Geschwindigkeitsmessung duch Nachfahren, eine fast sichere Bank, nicht nur zur Nachtzeit

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Wenn man sich die OLG-Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ansieht, kann man m.E. festststellen: Eine (fast) sichere Bank. Denn bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung der OLG nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Dementsprechend hoch sind daher auch die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen. Und dementsprechend oft reichen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht und werden die AG-Urteile aufgehoben.

Worauf bei diesen Fragen zu achten ist, fasst noch einmal – für eine Messung zur Nachtzeit – das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 4 RBs 94/17 – zusammen:  Auf der Grundlage der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 2334 ff. – demnächst 5. Aufl. 🙂 )  weist das OLG daraufhin, dass bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich sind. Die fehlen in den amtsrichterlichen Urteilen nicht selten.

Das OLG geht zudem davon aus, dass Mindestmessstrecken auf der Grundlage behördlicher Richtlinien für die Gerichte nicht bindend sind (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG), sondern diese sich nach den Grundsätzen der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO eine Überzeugung zu bilden haben. Je kürzer allerdings die Messstrecke ist, umso genauer sind die Umstände der Messung darzustellen sowie solche Umstände, wie etwa die nachfahrenden Polizeibeamten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum gleichzeitig Aufgaben der fahrerischen Tätigkeit der Verfolgung, die Feststellung eines gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstands – unter welchen Beleuchtungsverhältnissen und in welchem (ungefähren) Abstand zum verfolgten Fahrzeug – und das Ablesen der Geschwindigkeit bewältigen konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwa bei einem sehr großen Abstand zum verfolgten Fahrzeug ein gleichbleibender oder sich vergrößernder Abstand erst nach längerer Nachfahrt ermittelt werden kann.

Nachfahren zur Nachtzeit – die Amtsrichter bekommen die Enden nicht zusammen

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Im Verkehrsrecht ist derzeit Flaute, wenn man mal von der Frage der „Black-Box“ absieht. Die ein oder andere Entscheidung trudelt aber doch ein und ich bin den Kollegen, die sie mir übersenden, dankbar. Sonst weiß man ja gar nicht, warum man Bücher in einer Neuauflage bringen soll.

Zu den Entscheidungen gehört der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013 – 2 RBs 122/13 -, der sich noch einmal zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit verhält. Nichts Neues aus Düsseldorf dazu, aber Bestätigung meiner Behauptung: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) bekommen die Amtsrichter die Enden häufig nicht zusammen und das Urteil wird aufgehoben. Schöner Zeitgewinn, den man beim Fahrverbot manchmal gut gebrauchen kann.

Zu den erforderlichen Feststellungen dann hier noch einmal das OLG:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Und dann gibt es gleich noch etwas für die neue Hauptverhandlung mit auf den Weg:

„Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amts-gericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das — nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte — Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463).