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Handyverbot: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

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Im Bußgeldverfahren gibt es den Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann. Das gibt an der ein oder anderen Stelle, wenn ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, die Möglichkeit der Verfahrensrüge wegen eines Verstoßes gegen § 265 StPO. Zu der Frage hat im Sommer das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2013 – 2 (6) Ss 377/13 AK 98/13 – in Zusammenhang wegen einer Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO Stellung genommen. Danach gilt dieser Grundsatz bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO – Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt – nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (dazu KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583):

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Mit ihr macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 265 StPO verletzt. Es habe den Betroffenen wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt. Hierauf hätte es hinweisen müssen, denn dem Bußgeldbescheid habe nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zugrunde gelegen, da in ihm keine Schuldform angegeben gewesen sei.

Die Rüge bleibt erfolglos, weil für das Amtsgericht keine Veranlassung zur Erteilung des von dem Betroffenen vermissten Hinweises gemäß § 265 StPO bestand, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in Betracht komme. Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583  m.w.N.). Der sonst geltende Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO deshalb nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in dem vorliegenden Bußgeldbescheid die Schuldform zwar nicht ausdrücklich benannt ist, dem Sachverhalt aber eindeutig ein von Vorsatz getragenes Verhalten des Betroffenen – „Handy mit der linken Hand ans rechte Ohr gehalten“ – zu entnehmen ist.“

Nun ja: Wenn das OLG schreibt: „Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden….“, dann sieht es offenbar die Möglichkeit, dass ich gegen § 23 Abs. 1a StVO auch fahrlässig verstoßen kann. Dann fragt sich aber, ob dann nicht doch ein Hinweis hätte erfolgen müssen. Allerdings: Man wird dann vom Betroffenen entsprechenden Vortrag erwarten müssen, dass der Verstoß im abgeurteilten Fall nur fahrlässig erfolgt ist. Frage: Geht das? Letztlich ist der Beschluss wohl im Ergebnis richtig. Obwohl: Ein gewisses Unbehagen bleibt.

 

Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf….

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Wer kennt sie nicht? Die Fahrschulwagen mit einem telefonierenden Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz; ich sehe sie übrigens täglich, da ich von meinem „Arbeitsplatz“ aus auf den Eingang eines Gymnasiums schaue und somit den täglichen Abhol- und Bringeverkehr der (Fahr)Schüler vor Augen habe. :-). Bei den „telefonierenden Fahrlehrern“ stellt sich immer die Frage, ob diese nicht ggf. wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO belangt werden müssen, wenn sie während einer Ausbildungsfahrt das Mobiltelefon benutzen. Die Antwort hängt davon ab, ob man sie als „Führer“ des Fahrzeugs ansieht oder nicht.

Die Frage wird seit einiger Zeit in der Rechtsprechung diskutiert: Das OLG Bamberg hat sie im OLG Bamberg (Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09) bejaht, das AG Herne-Wanne im AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 hingegen verneint (vgl. dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Nun hat das OLG Düsseldorf vor einiger Zeit im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 – die Frage noch einmal aufgegriffen und wie das AG Herne-Wanne entschieden, und zwar mit einer m.E. überzeugenden Begründung:

„aa) § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist – ebenso wie die §§ 315c, 316 StGB – ein eigenhändiges Delikt. Es kann nur durch denjenigen verwirklicht werden, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein „durch Worte“ reicht hierfür nicht aus, so dass nach herrschender Meinung der eine Ausbildungsfahrt nur mündlich anleitende Fahrlehrer kein Fahrzeugführer ist, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift (OLG Dresden, aaO S. 1013 f.; König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 23 StVO Rdnr. 30a und § 316 StGB Rdnr. 3, 5; LK-König, aaO, § 315c Rdnr. 42; Fischer, StGB, 60. Auflage [2013], § 315c Rdnr. 3a; Burmann, in Burmann/Heß, aaO, § 316 StGB Rdnr. 2). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn sich der Fahrschüler infolge mangelhafter eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos“ oder zumindest „im Wesentlichen“ nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richtet (vgl. die Fallkonstellationen bei BGH VRS 52, 408, 409; OLG Hamm VRS 37, 281, 282), kann dahinstehen, denn eine derartige Situation war hier nicht gegeben. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennen, dass der Betroffene während der Ausbildungsfahrt mit seiner – fortgeschrittenen – Fahrschülerin deren Verkehrsverhalten durch mündliche Anweisungen maßgeblich bestimmt hat.

bb) Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, der Fahrlehrer sei bei der Begleitung einer Ausbildungsfahrt schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit einer manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen (so OLG Bamberg, aaO, mit Anm. Scheidler; LK-Geppert, aaO, § 69 Rdnr. 29), vermag der Senat nicht zu teilen. Sie überschreitet jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO die Grenzen einer zulässigen Normauslegung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot der Handynutzung nicht jegliche Ablenkung durch Telefonate während der Fahrt sanktionieren, sondern lediglich sicherstellen wollte, dass der Fahrzeugführer während einer derartigen Ablenkung zumindest „beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“ (Wiedergabe der Begründung zur ÄndVO bei König, in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 23 StVO Rdnr. 4). Diese Motivation verdeutlicht (zusätzlich zum Wortlaut der Vorschrift), dass § 23 Abs. 1a StVO die Führung eines Handytelefonats nur in Verbindung mit der tatsächlichen Betätigung der Bedieneinrichtungen des Fahrzeugs (insbesondere der Lenkung) unter Verbot stellt. Es mag zwar sein, dass auch von einem telefonierenden Beifahrer in Ausbildungssituationen potentielle Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgehen können, die mit Blick auf die Verantwortung und Aufgabe des Fahrlehrers de lege ferenda auch sanktionierungswürdig sein mögen. Von der Schutzrichtung des § 23 Abs. 1a StVO werden derartige Situationen indes nicht erfasst.“

Also: Danach darf der Fahrlehrer im Straßenverkehr telefonieren, ob er es tun sollte, ist eine ganz andere Frage.

Finger weg vom Handy – Fahrverbot droht

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Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit ist im BKat nicht geregelt, sondern nur in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Voraussetzung ist u.a. mangelnde Rechtstreue. Insoweit herrscht aber immer noch häufig die Vorstellung vor, dass dafür gravierende Verkehrsverstöße erforderlich sind. Zwar wird die Verhängung eines Fahrverbotes i.d.R. in diesen Fällen in Betracht kommen, aber: Möglich ist die Festsetzung auch bei (vielen) kleinen Verstößen. Das musste jetzt ein Betroffener vom OLG Hamm erfahren, das ihm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 – bescheinigte:

Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbot wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Also: Finger weg vom Handy, wenn einem die Fahrerlaubnis lieb ist. Allerdings: Bei dem Betroffenen handelte es sich nun wahrlich um einen „viel beschossenen Hasen“. Denn der Betroffene war innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, wobei auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbotes, zuletzt nur ca. fünf Monate vor dem für das OLG relevanten Verstoß, ihn nicht zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften anhalten konnte. Da bleibt ja nichts anderes mehr als (nochmal) ein Fahrverbot.

„Ich habe doch nur eine SMS gelesen.“ = Benutzung eines „Mobiltelefons“?

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Der Betroffene hält während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und sieht sich eine darin gespeicherte SMS an. Die Frage, die sich AG und OLG Hamm stellte: Ist das Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StPO, und zwar ggf. auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine SIM-Karte im Mobiltelefon befand?

Der OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2012 – III- 5 RBs 4/12 – also schon etwas älter – hat das bejaht:

„Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt.  Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 98) und die Handhabung des Gerätes – wie hier durch Ablesen einer gespeicherten Nachricht – einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu auch OLG Köln NJW 2005, 3366). Auch während der Vor- und Nachbereitungsphase einer SMS liegt danach eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegen zu wirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2007 – 2 Ss OWi 614/07).

Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. 

Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss …”  Es wird demzufolge nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, sondern es ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. So ist es z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht.

Vorliegend hat der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten und eines  seiner Funktionen genutzt, indem er eine gespeicherte SMS gelesen und darüber hinaus mit dem Gerät „herumgespielt“ hat.  Auf die Frage, ob sich bei Tatbegehung eine SIM-Karte in dem Mobiltelefon befunden hat, kommt es nicht an. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, läge eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor.“

Ähnlich hat vor Jahren das OLG Karlsruhe entschieden (vgl. NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34).

 

Hände weg vom Handy beim Autofahren – Fahrverbot kann drohen

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Im Moment ist es an der „Fahrverbotsfront“ verhältnismäßig ruhig. Bahnbrechendes Neues gibt es nicht. Die OLG feilen an ihrer (ständigen) Rechtsprechung. Das zeigt m.E. deutlich der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1567/12, der sich in erster Linie mit der Bedeutung des Zeitmoments für die Annahme von ‚Beharrlichkeit‘ i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG befasst. Das OLG verweist (noch einmal) darauf, dass bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommt  und hält damit an (eigener) früherer Rechtsprechung fest.

Interessant(er) allerdings eine andere Passage im Beschluss, in der es um das Handy und das Fahrverbot geht:

Hieran vermögen schließlich auch die 1 Jahr und 8 Monate, gut 3 Jahre und fast 3 ½ Jahre zurückliegenden und vom AG für die Anordnung des Fahrverbots als ausschlaggebend gewerteten [„insbesondere“] verbots­widrigen vorsätzlichen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons und ihre jeweilige Regelahndung mit einem Bußgeld über 40 Euro nichts zu ändern, zumal insoweit regelmäßig von vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (treffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07 [bei juris] = VRS 113, 75 ff. = VerkMitt 2007, Nr. 98; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1988 m.w.N.). Zwar kann ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Ia StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung im Sinne von § 25 I StVG rechtfertigen (OLG Thüringen DAR 2007, 157 f. = VRS 111, 205 ff. sowie eingehend OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. [Gieg]; Burhoff Rn. 1991), jedoch darf hierbei – wie auch sonst – das schon oben angesprochene Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

Also: Häufiges Telefonieren beim Fahren kann gefährlich werden. Deshalb: Hände weg vom Handy.