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Pflichti II: Ende der Bestellung nach § 408b StPO?, oder: Nicht „per se“ mit dem Einspruch gegen Strafbefehl

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Die zweite Pflichtverteidigungsentscheidung, der LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21 – ist nichts zum Aufregen. Zum Glück. Es handelt sich vielmehr um eine sehr „schöne“ Entscheidung zu der Frage, die zum alten Recht der Pflichtverteidigung umstritten war, ob nämlich die nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung über die Einspruchseinlegung hinaus andauert und mit Einlegung des Einspruchs endet. Das LG Oldenburg macht es „richtig“, und zwar so wie schon die h.M. zum alten Recht. Die  Bestellunbg dauert fort:

„2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Verfügung war rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts endet eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO nicht per se mit dem Einlegen des Einspruchs.

Die Strafprozessordnung enthält keine Spezialregelung über die Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren. Daher sind im Verfahren nach § 408b StPO grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die notwendige Verteidigung anzuwenden. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr auch bewusst dadurch deutlich gemacht, dass er die Verweisung in § 408b S. 2 StPO a. F., welche lediglich auf § 141 Abs. 3 StPO verwiesen hatte, mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung gestrichen hat. Hiermit sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die gesamten Regelungen der §§ 141 ff. StPO auch im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO anwendbar sein sollen (vgl. BR-Drucks. 364/19, S. 53). Die früher streitige Frage über die Reichweite der notwendigen Verteidigung nach § 408b StPO ist damit durch den Gesetzgeber beantwortet worden. Aus der Neuregelung folgt, dass auch § 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO im Verfahren nach § 408b StPO grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar ist und sich die Beendigung der Bestellung nach diesen Normen richtet. Danach endet die Bestellung eines Pflichtverteidigers entweder mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens oder mit der Aufhebung der Beiordnung durch das Gericht. Das Gericht kann die Bestellung dann nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufheben, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr vorliegen. Ein automatisches Ende für den Fall, dass die Voraussetzungen der Beiordnung nicht mehr vorliegen, sieht die Strafprozessordnung dagegen nicht vor.

Dies bedeutet für das Strafbefehlsverfahren, dass die Bestellung zweifellos endet, wenn der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst. Legt der Angeschuldigte hingegen Einspruch ein, ist zu differenzieren. Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten, hat die Bestellung schon nach § 140 Abs. 2 StPO fortzudauern. Ist hingegen, wie in diesem Fall, eine darunterliegende Freiheitsstrafe zu erwarten, so kann die Bestellung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufgehoben werden (vgl. Meyer/Goßner, § 408b, Rn. 10). § 143 Abs. 2 S. 1 StPO ist aufgrund der bereits dargestellten Grundsätze ebenfalls im Verfahren nach § 408b StPO anwendbar. Eine besondere Regelung für die Beendigung der Beiordnung nach § 408b StPO existiert nicht, es bleibt daher bei der allgemeinen Regelung.

Eine solche Regelung erscheint auch sachgerecht. ….. „

Die Frage/Entscheidung hat ggf. auch gebührenrechtliche Auswirkungen.

Das private SV-Gutachten (im Verkehrsstrafrecht), oder: Kostenerstattung

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Heute am Gebührenfreitag zwei Entscheidungen zur Kostenerstattung. Und da stelle ich zunächst den LG Oldenburg, Beschl. v. 17.01.2019 – 5 Qs 444/18 – vor. Ein Klassiker, der in einem Verfahren wegen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergangen ist. Da hatte die Angeklagte ein privates Sachverständigengutachten eingeolt gegen das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten, dass dem Strafbefehlsantrag zugrunde gelegt worden war. Dann ist die Angeklagte später frei gesprochen worden. Und: Das LG Oldenburg sagt: Die privaten Gutachterkosten werden erstattet:

„Die geltend gemachten Kosten für das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. xxxxxxxxxxx gehören zu den nach § 464a Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen. Zwar sind private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, weil Staatsanwaltschaft und Gericht bereits von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind. Die Möglichkeiten, gegebenenfalls Beweisanträge im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren zu stellen, muss der Beschuldigte bzw. Angeklagte daher grundsätzlich ausschöpfen, bevor private Sachverständigengutachten eingeholt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464a Rn. 16 m.w.N.). Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Angeklagten aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, so dass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 464a Rn. 7 m.w.N.).

So ist es hier: In dem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft bereits das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. xxxxxxxxxxxxxx eingeholt, um zu klären, ob eine von der Beschwerdeführerin beim Einparken ihres PKWs verursachte Beschädigung eines anderen Fahrzeuges von dieser wahrnehmbar gewesen ist. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die „akustische und taktile-/vestibuläre Wahrnehmbarkeit aus technischer Sicht seitens der Beschuldigten für den in Rede stehenden Vorgang als wahrnehmbar zu bewerten“ sei. Mit diesem vorläufigen Beweisergebnis hat die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl beantragt, der vom Amtsgericht erlassen wurde. Das Amtsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Beschwerdeführerin auf Grundlage der Akten- und Beweislage für hinreichend verdächtig hält (vgl. § 408 Abs. 2 und 3 StPO), so dass diese mit einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit rechnen musste. In einem solchen Fall erscheint es im Sinne einer effektiven Verteidigung gegen den Tatvorwurf durchaus notwendig, dem bisherigen Beweisergebnis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entgegenzutreten. Auch hätte die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung – anders als in dem von der Bezirksrevisorin zitierten Beschluss der Kammer vom 12.12.2016 (Az.: 5 Qs 478/16) – nur noch eingeschränkte prozessuale Möglichkeiten gehabt, den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegentreten zu können. Insbesondere der Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte vom Gericht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden können. Jedenfalls musste die Beschwerdeführerin mit dieser Möglichkeit rechnen, so dass sie sich nur durch substantiierte Einwendungen gegen das bisherige Gutachten effektiv verteidigen konnte, für die sie im Hinblick auf die komplizierten technischen Fragestellungen auf die Hilfe eines Privatgutachters angewiesen war (vgl. BVerfG NJW 2006, 136).

Die somit notwendigen Sachverständigenkosten sind auch in der geltend gemachten Höhe zu erstatten. Die Kammer teilt die Auffassung der Bezirksrevision nicht, wonach die Kosten für ein privat eingeholte Sachverständigengutachten ausschließlich nach den Grundsätzen des JVEG zu erstatten sei. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich wie auch in Zivilsachen gerade nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG (BGH NJW 2007, 1532). Diese können allerdings als Richtlinie herangezogen werden, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 148 m.w.N.). Dies gestaltet sich hier allerdings schwierig, da der Sachverständige xxxxxx den Gesamtaufwand seines Gutachtens pauschal mit 595 € abgerechnet hat. Aus seiner Kostenrechnung vom 24.01.2018 wird allerdings deutlich, dass er inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten in Rechnung gestellt hat, wie der Sachverständige xxxxxxxx. Sein Gutachten ist sowohl hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen als auch hinsichtlich der Anlagen (Lichtbilder, Skizzen, Diagramme etc.) deutlich umfangreicher als das xxxx Gutachten des Sachverständigen xxxxxxxxxx. Da es trotzdem deutlich günstiger als das xxxx Gutachten (948,07 €) war, erscheint es im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ausgeschlossen, dass die Stundensätze des Sachverständigen xxxxxx die Vergütungssätze des JVEG überstiegen haben, wobei insoweit sogar eine Abweichung um bis zu 20 % für vertretbar erachtet wird (KG, Beschl. v. 20.02.201, Az.: 1 Ws 72/09 – zitiert nach juris).

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Beschwerde gibt es nicht

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Und aus dem Bereich des Bußgeldverfahrens dann als dritte Entscheidung der LG Oldenburg, Beschl. v. 25.01.2018 – 5 Qs 12/18. Mal wieder etwas aus dem Bereich der Akteneinsicht (im Bußgeldverfahren). Der Verteidiger hatte Beschwerde gegen die Ablehnung seine Antrags auf Akteneinsicht in die Messdaten der in dem Verfahren gegenständlichen Messakte eingelegt. Das LG sagt: Unzulässig.

„Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Gemäß § 305 StPO i.V.m. § 46 OWIG sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen. Dies sind solche Entscheidungen, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen und mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten (Meyer-Goßner, StPO, 56, Auflage, § 305 Rn. 4).

Bei der vorliegend beantragten Maßnahme handelt es sich letztlich nicht um einen Antrag auf Akteneinsicht. sondern vielmehr auf Erweiterung des Akteninhalts. Demnach stehen der Antrag und die Entscheidung direkt im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Die ablehnende Entscheidung ist mithin der Beschwerde gem. § 305 StPO entzogen.“

Wird leider häufiger so gesehen. Ist m.E. aber falsch. Aber muss man leider hinnehmen. Zumindest macht das LG nicht den Blödsinn des LG Würzburg mit und sagt nicht auch, dass § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG der Beschwerde entgegensteht (vgl. Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht).

Bewährungswiderrufsverfahren, oder: Warum sollen Pflichtverteidiger nicht „richtig“ verdienen?

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Zur Vorbereitung auf das RVG-Rätsel eine gebührenrechtliche Entscheidung, über die sich der Kollege, der sie mir geschickt hat, sehr geärgert hat. Und m.E. zu Recht. Denn die Entscheidung ist falsch.

Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 12.09.2016 – 5 Qs 331/16. Der Kollege war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im strafvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem LG tätig. Das AG hatte durch Beschlüsse vom 11.01.2016 dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung in drei Bewährungsverfahren (13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11) widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der Verurteilte durch den Kollegen eingelegt hat, gerichtet. Das LG hat den Kollegen dann zum Pflichtverteidiger bestellt, in seinem Beschluss vom 22.02.2016 (4 Qs 53/16, 4 Qs 54/16, 4 Qs 55/16) die entsprechenden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Der Kollege hat die Festsetzung von drei Gebühren Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG nebst drei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt ist vom AG jeweils nur eine Gebühr. Das dagegen gerichtete Rechtmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG ist davon ausgegangen, dass der Kollege nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, so dass die Gebühren Nrn. 4200 Ziff. 3, 7002 VV RVG nach § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal gefordert werden können. Das AG habe zutreffend auf Rechtsprechung des OLG Oldenburg (vgl. dem OLG Oldenburg, Beschl.- v. 20.05.2016 – 1 Ws 190/15 u.a.) Bezug genommen. Danach können mehrere selbständige Verfahren Teile derselben Angelegenheit sein, wenn es sich im gebührenrechtlichen Sinne um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele (so auch OLG Köln RVGreport 2011, 103 = StRR 2011, 241 = AGS 2011, 175).

Die in Bezug genommenen Beschlüsse sind falsch. Es handelte sich um drei Angelegenheiten, so dass die Gebühren auch dreimal angefallen sind. Das LG formuliert im Beschluss selbst ja auch an mehreren Stellen im Plural – „in den Bewährungsverfahren ….“ und „die sofortigen Beschwerden….“, was allein schon dafür spricht, die Rechtslage anders zu sehen als sie das LG gesehen hat. Man fragt sich dann aber, wie es dennoch zu der unzutreffenden Entscheidung kommen konnte? Nun, das kann man nur vermuten, aber: Die Vermutung, dass man dem Verteidiger nicht das an Gebühren geben wollte, was ihm nach dem RVG zustand, liegt nahe, wenn man den beantragten Betrag von 1.128,72 € und den festgesetzten von 386,15 € gegenüberstellt. Das war offenbar einfach zu viel, was der Pflichtverteidiger hier als Vergütung verlangt hat. Dabei übersieht das LG aber, dass die „hohen Gebühren“ aber vor allem darauf zurückzuführen sind, dass das RVG 2004 gerade im Bereich der Strafvollstreckung mit den neu geschaffenen Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG für eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit sorgen wollte. Das wird aber konterkariert, wenn man nun versucht, dem über die Annahme von möglichst wenigen Angelegenheiten zu begegnen. Und nur zur Abrundung: Mich würde interessieren, wie die Verfahren bei den AG und LG in der Statistik gezählt worden sind. Ich wage die Behauptung, dass man jeweils drei Verfahren gezählt hat, die erledigt worden sind. Warum man dann aber auch dem Verteidiger nicht dafür seinen dreifachen Lohn zukommen lässt, erschließt sich nur schwer.

Durchsuchung im Bußgeldverfahren, wann ist sie verhältnismäßig?, oder: Drohpotential

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Ob und in welchem Umfang Durchsuchungen im Bußgeldverfahren zulässig sind, wird nicht einheitlich gesehen und lässt sich auch nicht allgemein beantworten. Zu der Frage gibt es auch nicht so ganz viel Gerichtsentscheidungen. Eine neuere habe ich vor ein paar Tagen vom LG Oldenburg übersandt bekommen. Es ist der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2016 – 5 Qs 99/16. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes. Das AG hatte die Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge einer Firma angeordnet. Ziel war die Suche nach Unterlagen oder Datenträgern, aus denen sich ergeben sollte, wer zur Tatzeit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlicher Fahrzeugführer eines auf die Firma zugelassenen Pkws gewesen ist. Das LG sieht die Durchsuchungsmaßnahme als zulässig an:

„Die Frage, ob eine Durchsuchung zum Auffinden einer Fahrtenschreiberscheibe etc. im Rahmen der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässig ist, ist im Einzelnen umstritten. Während teilweise bei „leichteren“ Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Durchsuchungsanordnung pauschal als unverhältnismäßig angesehen wird (Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 105 Rn. 67 unter Verweis auf AG Landau, NStZ-RR 2002, 220), wird die Frage im Übrigen ganz überwiegend – und so auch von der Kammer – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls differenziert betrachtet (Unzulässigkeit bejaht wurde danach etwa von: EGMR NJW 2006, 1495 in einem Fall, in dem weitere Beweismittel vorlagen; BVerfG NJW 2006, 3411 im Falle der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen einer mit 15 € bedrohten Ordnungswidrigkeit; LG Freiburg, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 3 Qs 9/14 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 27 km/h durch einen Motorradfahrer; von der Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung sind demgegenüber ausgegangen: EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 43005/07 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 44 km/h durch einen Lkw; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 2 BvR 254/07 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 100 km/h; LG Tübingen, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 1 Qs 248/11 Owi – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß durch einen Motorradfahrer von 39 km/h; LG Oldenburg, Beschluss v. 21.09.2015 – 5 Qs 345/15 – bei einem mit regelmäßig 80 € bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsverstoß, in dem keine anderen Ermittlungsansätze bestanden haben).

Im hier zu entscheidenden Fall war die Durchsuchungsmaßnahme geeignet, den Fahrer zu ermitteln, da bei Firmenfahrzeugen regelmäßig zu erwarten ist, dass durch Fahrtenbücher oder ggf. auch elektronische Dokumente aufgezeichnet ist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat…..

Der Durchsuchungsbeschluss ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hier war zwar zu berücksichtigen, dass es „lediglich“ um die Aufklärung eines Abstandsverstoßes ging, der nach 12.7.1 BKat in der Regel mit einem Bußgeld von 100 € geahndet wird. Andererseits sind Abstandsverstöße auf Autobahnen eine der Hauptunfallursachen, so dass eine konsequente Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Ferner konnte nicht außer Betracht bleiben, dass die Durchsuchung nicht bei dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden) Betroffenen, sondern bei einer dritten Person, nämlich der Beschwerdeführerin, durchgeführt wurde. In diesem Fall sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen. Dieser Umstand relativiert sich hier aber dadurch, dass die Beschwerdeführerin dem Fahrer das Fahrzeug offenbar selbst zur Verfügung gestellt hat und ihr zuvor bereits schriftlich Gelegenheit gegeben worden ist, dessen Namen freiwillig preiszugeben.

Hätten die Verwaltungsbehörden in Fällen wie diesem nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls beim Fahrzeughalter zu durchsuchen, wäre in einer Vielzahl von Verkehrsverstößen die Identität der Fahrer nicht aufzuklären, sofern entsprechende Fahrtenschreiberausdrucke, Fahrtenbücher etc. nicht freiwillig zur Verfügung gestellt würden. Dies jedoch wäre mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Verstöße dementsprechend auch zu ahnden, nicht zu vereinbaren (so bereits Beschl. d. Kammer v. 21.09.2015, 5 Qs 345/15).

Auch im Übrigen erweist sich die konkrete Anordnung und Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss bezeichnet den Zeitpunkt und den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung konkret. Die gesuchten Unterlagen werden zudem so bestimmt bezeichnet, dass im Prinzip ausschließlich die Beschlagnahme von Fahrtenbüchern oder Rechnern mit entsprechenden elektronischen Einträgen als Beschlagnahmegegenstände in Betracht kamen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011 (s.o.), Rn. 30). Gestattet war zudem lediglich die Durchsuchung von Geschäftsräumen und Fahrzeugen der Beschwerdeführerin.“

Na ja. Ich sehe es anders. M.E. ist die Durchsuchung bei einem drohenden Bußgeld von nur 100 € unverhältnismäßig. „Mit der staatlichen Pflicht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten“ lässt sich nicht jede Zwangsmaßnahme rechtfertigen. Für mich ist das „Drohpotential“, was hier – leider – aufgebaut wird.