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Dash me, if you cam – it is allowed – sagt das LG Landshut für das Zivilverfahren

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

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Die mit der Dashcam und der Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen zusammenhängenden Fragen sind derzeit in der Diskussion; sie beschäftigen ja auch in der kommenden Woche den 54. VGT. Diskutiert wird mehr im Zivilverfahren, es gibt allerdings auch eine Entscheidung, die das Strafverfahren betrifft (vgl. das AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015 – 4 Ds 155/14 und dazu Dash me, if you cam – it is allowed (?)).

In den letzten Tagen ist nun eine weitere (land)gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Zivilverfahren befasst. Es ist der Hinweis- und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 01.12.2015 – 12 S 2603/15, über den schon in vielen Blogs berichtet worden ist. Ich will dann da nicht „zurückstehen“ und weise heute dann auch noch einmal mit dem Volltext auf diese Entscheidung hin, in der die Kammer zunächst den Sach- und Streitstand darstellt und dann zu folgender Abwägung kommt:

„2. Bei der hier zu treffenden Abwägung ist folgendes zu beachten:

Die Kammer ist der Ansicht, dass die dem soeben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie die dem von den Beklagten zitierten Urteil des BGH in NJW 1995, 1955, zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

Was die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung anbelangt, so geht es um das heimliche Mithören von Telefonaten. Das Verwertungsverbot soll das Recht des Sprechenden Schützen, darüber zu bestimmen, wem er sich mitteilt. Der Mitteiler hat das Recht, zu entscheiden, ob er sich an nur eine Person oder mehrere Personen mündlich wendet, wobei es schon aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf ankommen kann, ob die Mitteilungen vertraulich sind oder nicht. Dieses Recht würde durch das heimliche Zuhören von Dritten ohne Kenntnis des Sprechenden konterkariert. Bei derartigen Konstellationen handelt es sich allerdings um Fälle aus dem engen Persönlichkeitsbereich, während es im vorliegenden Fall um ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr geht. Der Fahrer eines Autos muss, anders als Jemand, der am Telefon spricht, zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet wird.

Auch die Entscheidung des-BGH in NJW 1995, S. 1955 hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Die Entscheidung betrifft die ständige Überwachung des Hauszugangs des Nach-. bam mittels Videokamera. Der BGH hat dazu entschieden, dass es sich eine Privatperson nicht gefallen lassen muss, regelmäßig beim Betreten der eigenen Wohnung rund um die Uhr gefilmt und erfasst zu werden. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um ein einmaliges Fahrmanöver der Beklagten am Flughafen.

Abgesehen davon sind die vom Kläger verursachten Grundrechtseingriffe geringfügig. Das laufende Filmen von Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofiten findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Zutreffend weist das AG München in seinem Urteil vom 06.06.2013 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abgebildeten Personen anonym bleiben und allein durch die Tatsache, dass eine Aufnahme erstellt wird, nicht in ihren Rechten betroffen werden. Entsprechend weist Greger in seinem Aufsatz in NZV 2005, S.115 darauf hin, dass das zufällige und wahllose Erfassen von sonstigen Passanten und Verkehrsteilnehmern praktisch ohne Grundrechtsrelevanz ist, da dieses Erfassen für den Kläger mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch die Kammer sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn. andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist.

Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Allerdings ist es gang und gäbe, dass nach einem Unfall die Fahrzeuge, die Unfallspuren und unter Umständen auch die umstehenden Beteiligten fotografisch erfasst werden und diese Erhebungen dann Eingang in einen Prozess finden. Demnach ist es eindeutig zulässig, nach dem Unfall zu filmen. Das AG Nienburg, DAR 2015, 5.280. hat im Zusammenhang mit einem Straßenverkehrsdelikt entschieden, dass das Filmen durch einen Privatmann denn zulässig ist, sobald sich die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung abzeichnet. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass die Kamera eingeschaltet werden darf, sobald das vorausfahrende Fahrzeug den Rückwärtsgang einlegt und sich bedenklich nähert, vorher aber nicht. Eine derartige Abgrenzung erscheint gekünstelt.

Die Kammer vermag sich dem abweichenden Hinweis des AG München und der abweichenden Entscheidung des LG Heilbronn nicht anzuschließen. Die dort genannten Befürchtungen einer privat organisierten dauerhaften und flächendeckenden Überwachung sämtlicher Personen, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, mögen durchaus begründet sein, jedoch ersetzen diese Befürchtungen nicht eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall. Die Gefahr zunehmender Datenerhebung, auch durch Private, mag bestehen, jedoch kann dieser Gefahr aus Sicht der Kammer nicht dadurch begegnet werden, dass die Zivilgerichte so gewonnene Erkenntnisse ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einem Film und auf Fotos einen Audi mit dem Kennzeichen ppp. am Flughafen München zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärtsfahren sieht. Die Beklagte selbst Ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt ist der Kläger beweislos. Er müsste gegebenenfalls, eine Klageabweisung wegen der – bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne weiteres widerlegbaren – unrichtigen Behauptung hinnehmen, der Audi wäre gar nicht rückwärtsgefahren. Derartiges ist nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.“

Ich bin gespannt, wie der 54. VGT mit der Frage umgehen wird.

Pfiffige Idee, oder: „Führerschein gerettet. Mission erfolgreich beendet“ :-)

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Ein Teilnehmer eines FA-Kurses, in dem ich im vergangenen Jahr in München referiert hatte, hat mir den von ihm erstrittenen LG Landshut, Beschl. v. 18.09.2013 – 3 Qs 154/13 übersandt, der auf eine m.E. ganz pfiffige Idee des Kollegen zurückgeht.

Vorab: Der Beschluss behandelt eine erfolgreiche Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens (ja, das gibt es :-)), und zwar mit folgendem Sachverhalt: Im letzten Jahr suchte ein  Mandant den Kollegen auf mit einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Man müsse dem Mandanten die Fahrerlaubnis entziehen, da er nun 18 Punkte habe.  Der Mandant teilte dem Kollegen jedoch mit, dass er die letzte Tat nicht begangen habe, sondern sein Vater gefahren sei. Dennoch habe er den Bußgeldbescheid als Fahrzeughalter bekommen.  Das Problem war, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung der zugrundeliegende Bußgeldbescheid schon seit Wochen rechtskräftig war und der Mandant auch schon selbständig (und natürlich erfolglos) eine Wiedereinsetzung beantragt hatte. Der Kollege hat dann zunächst (erfolglos) das Wiedereinsetzungsverfahren betrieben und ist dann – nachdem er die Fahrerlaubnisbehörde dazu bringen konntem zunächst von einem Entzugsbescheid abzusehen, auf die Idee mit der Wiederaufnahme gekommen. Das AG hat zunächst als unzulässig verworfen hatte, auf die Beschwerde hat das LG Landshut dann die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet.  Ende der Geschichte war, dass das AG Landshut den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat. Wie schreibt der Kollege so schön:  Führerschein gerettet. Mission erfolgreich beendet :-).

Begründet hat das LG u.a. wie folgt:

„Neues Sachverständigengutachten:

Inwieweit die Verwaltungsbehörde tatsächlich im Rahmen der Identitätsfeststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen Gutachtens erwogen hat, lässt sich aus der Akte weder erkennen noch nachvollziehen. Die Argumentation des Erstgerichts, dies sei offensichtlich unterblieben, weil die Lichtbilder von so guter Qualität seien, dass dies überflüssig sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Wie bereits ausgeführt, schätzt die Kammer die Qualität der Lichtbilder als schlecht ein und gerade die vom Sachbearbeiter handschriftlich neben das Lichtbild des Betroffenen gesetzten Identitätsmerkmale sind für die Kammer auf den Tatfotos nur unzureichend zu erkennen, so dass ein aussagefähiger Vergleich mit dem Foto des Betroffenen auf dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister gerade anhand dieser Kriterien nicht möglich ist.

 Ein Sachverständigengutachten wäre nur dann kein neues Beweismittel, wenn die Verwaltungs-behörde erkennbar bei ihrer Entscheidung die Erholung eines solchen Gutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt hätte und in nachvollziehbarer Weise ihr Bewertungsergebnis aufgrund der eigenen Sachkunde detailliert dargelegt hätte. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Zum einen sind die Bewertungsgrundlagen nur kurz schriftlich skizziert und zum anderen lassen sich diese anhand der Lichtbilder nicht ohne weiteres nachvollziehen.

Demzufolge stellt sich für die Kammer sowohl die Benennung der beiden Zeugen als auch die Beantragung eines anthropologischen Gutachtens jeweils als neues Beweismittel dar. Diese Beweismittel sind auch geeignet, die Freisprechung des Betroffenen herbeizuführen. Dabei kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der Beifahrer zu Gunsten des Betroffenen eine Falschaussage machen will oder eine Erinnerung an die gegenständliche Fahrt von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Auch im Rahmen eines anthropologischen Gutachtens kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass durch die Betrachtung weiterer Identitätsmerkmale und vor allen Dingen durch technische Verbesserungen der Tatortfotos aussagekräftige Erkenntnisse gewonnen werden können.“

LG Landshut haut auf die Pauke: Grenze für den bedeutenden Fremdschaden bei 2.500 € (?)

Dass sich bei der Wertgrenze für den „bedeutenden Fremdschadens“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. StGB etwas bewegen muss, liegt m.E. auf der Hand. Denn die Grenze, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung hier gezogen wird, liegt schon seit einigen Jahren bei 1.300 € (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2633; OLG Jena DAR 2005, 289; OLG Hamm VRR 2011, 309 = VA 2011, 59 = NZV 2011, 356), wenn auch die Instanzgerichte die Grenze inzwischen teilweise schon höher ziehen, nämlich bei 1.400 € (LG Frankfurt VRR 2008, 430 = StRR 2008, 473 = StV 2009, 649) bzw. bei 1.500 € (LG Hamburg VRR 2007, 403 [Ls.]; AG Saalfeld DAR 2005, 52), was angesichts der Preissteigerungen gerechtfertigt ist.

Dass eine Anhebung der Grenze notwendig ist, hatte man sich wohl auch beim LG Landshut gedacht und die dortige Rechtsprechung geändert. Das LG Landshut geht im LG Landshut, Beschl. v. 24.09.2012 – 6 Qs 242/12 – von 2.500 € (!!!!!) aus. Nun, Anhebung ist ja ganz schön, aber gleich um fast 100 %? auf 2.500 €, also um fast das Doppelte des von der h.M. angenommenen Grenzwertes. Das ist schon ein Paukenschlag. Und den dann auch noch von einem bayerischen LG. Das überrascht dann doch, und zwar doppelt. M.E. ein Schritt in die richtige Richtung, aber leider wohl ein wenig zu groß. Diesen Schritt werden vorerst nicht viele Gerichte mitmachen, aber: Argumentationshilfe bietet der Beschluss des LG dann schon.

Etwas ratlos macht mich die Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen des LG zur Einzelfallbetrachtung, zumal die Kammer den Schaden auch noch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens im Einzelnen beschrieben hat. Die Kammer führt dazu aus:

Trotzdem stellt dies keinen pauschalen Grenzwert dar und macht insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich.

Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ist festzuhalten, dass es sich mit einem Opel Astra um einen Mittelklassewagen handelt. Die polizeilichen Lichtbilder zeigen zwar einen eindeutigen Schaden am Pkw der Geschädigten mit Korrespondenz am Verursacher-Pkw, der auch dem Laien ohne Zweifel erkennbar ist. Infolge des Umstands, dass lediglich Abriebe, Fremdlackantragungen und eine leichte Eindellung sichtbar sind, muss sich dem Laien jedoch auch unter Berücksichtigung der Einordnung des Pkw in die Mittelklasse nicht aufdrängen, dass es sich um einen Schaden im Bereich der gutachtlich festgestellten ca. 2.500 EUR handeln wird.,

An der Stelle scheinen mir die Wertgrenze und die Frage des „Wissenkönnens“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB durcheinander geraten zu sein. Jedenfalls ist mir nicht klar, was die Kammer an der Stelle sagen will. Und gutachterlich festgestellt waren auch nicht ca. 2.500 €, sondern nur rund 1.950 €.

Haftungsfalle: Fehlende Vergleichsgenehmigung

Mal etwas anderes, was nicht unbedingt im Strafverfahren von Bedeutung ist, aber wir schauen ja auch über den Tellerrand.

Ich weise hin auf LG Landshut, Urt. v. 26.11.2010 – 14 O 1809/10. Danach macht sich ein Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig, wenn er einen Vergleich hinsichtlich der Kostenfolge nicht von der Rechtschutzversicherung genehmigen lässt. Erteile eine Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage, sei es die Pflicht des Anwalts, das Verfahren so zu führen, dass dem Mandanten keine Verfahrenskosten entstehen. Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis zum erzielten Ergebnis entsprechen, nicht zu tragen sind, so habe der Anwalt im Rahmen des Vergleichsabschlusses bezüglich der Kostenregelung sicherzustellen, dass diese den Bedingungen der Versicherung entspreche. Da ein Rechtsanwalt immer den sichersten und gefahrlosesten Weg einzuhalten habe, obliege es ihm auch ohne ausdrückliche Weisung, im Rahmen der Widerspruchsfrist die echtsschutzversicherung von dem abgeschlossenen Vergleich zu informieren und diesen hinsichtlich der Kostenfolge genehmigen zu lassen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig mache.

Also. Aufgepasst.