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Pflichti II: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, oder: Waffengleichheit

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Itzehoe, Beschl. v. 04.12.2018 – 2 Qs 130/18, behandelt mal wieder die Problematik der Waffengleichheit, und zwar zu Gunsten des Angeklagten:

„Zwar wiegt die dem Angeklagten zu 4) vorgeworfene Tat nicht schwer i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO. Vorgeworfen wird dem Angeklagten zu 4) eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Angeklagte zu 4) ist dabei auch einschlägig vorbestraft Allerdings stammt die einschlägige Tat bereits vom 08.02.2009 und wurde lediglich mit der Mindest- Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung geahndet. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.08.2011 erlassen. Neben dieser Vorstrafe existiert lediglich eine weitere Vorstrafe. Der Angeklagte zu 4) wurde am 19.03.2018 (rechtskräftig seit dem 07.04.2018) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jähr ist daher nach dem derzeitigen Stand nicht ohne weiteres zu erwarten.

Auch eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Zwar haben die Angeklagten zu 1) und zu 3) eine eigene Beteiligung an der Tat abgestritten. Der Angeklagte zu 2) hat sich bislang nicht eingelassen. Es sind somit bis zu vier unterschiedliche Aussagen der Angeklagten zu erwarten, denen sieben Zeugenaussagen gegenüberstehen. Dies stellt aber noch keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dar, sondern ist vielmehr eine übliche Konstellation in Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht.

Allerdings ist nicht nur ein weiterer Mitangeklagter anwaltlich vertreten, sondern auch die zwei Nebenkläger. Auf deren Anträge hin wurden diese mit Beschlüssen vom 05.02.2018 als Nebenkläger gern. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugelassen. Zwar wurden die Nebenklägervertreter nicht nach den §§ 397 a und 406 h StPO beigeordnet, weshalb die Notwendigkeit der Verteidigung nicht bereits direkt aus § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO folgt. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung zu treffen (vgl. Meyer- Goßner, aa0, Rn. 31). Dabei ist vor allem die Wahrung eines fairen Verfahrens zu beachten (Lüderssen/ Jahn in Löwe- Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 140, Rn. 36). Vorliegend ist dabei zu beachten, dass zwei der Mitangeklagten jegliche Tatbeteiligung von sich weisen, während von dem weiteren Mitangeklagten noch nicht bekannt ist, ob sich dieser einlassen wird und wie eine Einlassung ggf. ausfallen würde. Einer der Mitangeklagten hat zudem einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Auch die Nebenkläger haben Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt. In dieser Situation macht es für den Angeklagten zu 4) keinen Unterschied, dass die Verletzten und der Mitangeklagte die Rechtsanwälte auf eigene Kosten und nicht auf Kosten des Staates beauftragt haben. Der Angeklagte sieht sich vielmehr einer Situation ausgesetzt, in der drei Rechtsanwälte die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter vertreten. In dieser Situation gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, auch dem Angeklagten zu 4) einen Verteidiger beizuordnen.

Der Beiordnung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zu 4) bereits einen Wahlverteidiger hat. Der Wahlverteidiger hat für den Fall der Beiordnung bereits erklärt, sein Wahlmandat niederzulegen.“

OWi-Verfahren: Mittelgebühren auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren….

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Am Gebührenfreitag dann heute zwei Entscheidungen zu § 14 RVG, und zwar zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Zunächst ist es der LG Itzehoe, Beschl. v. 09.10.2018 – 2 Qs 46/18. Erstritten vom Kollegen T.Frings aus Itzehoe. Das Verfahren gegen seinen Mandanten war in der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, Kosten und Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Gestritten wird dann um die Mittelgebühr, deren Festsetzung der Kollege beantragt hatte. Dazu und zur Gebührenbemessung dann in der Beschwerdeentscheidung das LG:

„Im Bußgeldverfahren erhält der Wahlverteidiger für seine Tätigkeit Rahmengebühren, die im zu beurteilenden Einzelfall nach §-14 RVG zu bemessen sind. Ausgangspunkt für die Gebühr ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14 RVG Nr. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (Hartmann a.a.O., § 14 RVG, Rn. 21). Die von ihm getroffene Bestimmung ist, wenn – wie hier – ein Dritter die Gebühr zu ersetzen hat, gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (Hartmann, a.a.O., Rn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr uni mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420).

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist voranzustellen, dass die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenraten für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen sind. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 Euro geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen und betreffen eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind daher nach Auffassung der Kammer grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Verteidiger des. Betroffenen vorgenommene Bestimmung der Grundgebühr, der Vorverfahrensgebühr, der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit waren vorliegend als durchschnittlich zu bewerten. Zwar umfasste bei der Akteneinsicht die Akte lediglich 6 Seiten. Allerdings fehlten Aktenbestandteile, welche erst nach entsprechender Rüge durch den Verteidiger eingeheftet wurden. Die aktenkundigen Tätigkeiten des Verteidigers des Betroffenen sind vorliegend als durchschnittlich anzusehen. Der Verteidiger hat sich bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides zur Akte gemeldet und das Fehlen wesentlicher Aktenbestandteile gerügt. Auf die Rüge hin wurde die Akte sodann auch ergänzt. Er hat Einspruch eingelegt und sich später auf die Verjährung berufen. In seinen Schriftsätzen vom 10.01.2018 und 17.04.2018 hat der Verteidiger nähere Ausführungen zu seinen entfalteten Tätigkeiten gemacht. Es ging vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche mittels einer Videostreifenüberwachung festgestellt worden war. Es handelte sich somit um einen normalen Verkehrsverstoß, welcher grundsätzlich keine Kenntnisse voraussetzte, die über die Bearbeitung normaler Bußgeldverfahren hinausgehen. Allerdings hatte sich der Verteidiger sowohl mit der konkreten Messmethode auseinanderzusetzen als auch mit den hier bestehenden Besonderheiten für den Betroffenen. Denn für diesen war die Angelegenheit nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr standen für den Betroffenen nicht nur das Bußgeld und die Verhängung von zwei Punkten im Raum, sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat. Hinzu kommt, dass der Betroffene sich noch in der Probezeit befand, sodass auch insoweit weitere Konsequenzen, wie die Anordnung einer Schulung zu bedenken waren. Dabei musste der Verteidiger insbesondere auch den weiteren Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes vom selben Tage (Verletzung des Abstandsgebotes) in Bezug auf die hier drohenden Konsequenzen würdigen. Schließlich hatte der Verteidiger auch die Verjährung zu beachten, die letztendlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, von einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.

Aufgrund der Durchschnittlichkeit der Angelegenheit sind die in Ansatz gebrachten Mittelgebühren nicht als unbillig, sondern als verbindlich zu betrachten. ……….“

Der Beschluss des LG ist ein wenig widersprüchlich. Einerseits Mittelgebühr ist Ausgangspunkt, andererseits: straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren i.d.R. unterdurchschnittlich. Dann aber trotzdem Festsetzung der Mittelgebühr, obwohl keine besonderen gebührenerhöhenden Umstände erkennbar sind. Nun ja: Ergebnis ist aber richtig.

Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der „Waffengleichheit“

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Ich hatte ja schon mehrfach über landgerichtliche Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger aus Gründen der „Waffengleichheit“ berichtet (vgl. hier und auch hier). Gemeint ist damit, dass, wenn von mehreren Angeklagten nicht alle durch einen Verteidiger verteidigt werden, dann in der Praxis häufig/in der Regel dem nichtverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – eben aus Gründen der Waffengleichheit.

So vor einiger Zeit auch in LG Itzehoe, Beschl. v.12.01.2012 – 1 Qs 3/12, allerdings nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Freiheitsberaubung durch Einsperren der Ehefrau in den Hundezwinger

Da stoße ich doch gerade auf eine PM des LG Itzehoe v. 30.07.2010, die ich den Lesern nicht vorenthalten möchte – gehört allerdings mehr in die Rubrik „ein Kessel Buntes. In der PM heißt es:

„Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 05.05.2010 gegen Franz W. ist rechtskräftig. Er wurde wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 750,00 € (und zwar 15 Tagessätze in Höhe von jeweils 50,00 €) verurteilt. Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe hat mit Beschluss vom 14.07.2010, welcher dem Angeklagten am 27.07.2010 zugestellt worden ist, die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters als unzulässig verworfen. Mit der Anklage war dem 50-jährigen Franz W. vorgeworfen worden, in den Nachmittagsstunden des 26.10.2009 seine von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach einem verbalen Streit in einen Hundezwinger gedrängt und dann die Tür derart verschlossen zu haben, dass sie nicht herausgelangen konnte. Ihrer mehrfachen Aufforderung, die Tür zu öffnen, sei er nicht nachgekommen. Erst auf den beruhigenden Zuspruch eines 5 Minuten später erschienenen Zeugen habe er die Tür geöffnet und seine Frau in Freiheit entlassen. Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, seine Frau habe ein Brecheisen bzw. einen Gegenstand in der Hand gehabt, weshalb er befürchtet habe, sie könne sein Eigentum – etwa seinen Pkw – beschädigen. Das Amtsgericht war nach der durchgeführten Beweiserhebung überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, insbesondere habe seine Ehefrau keinerlei Gegenstände – geschweige denn ein Brecheisen – in der Hand gehabt. Deshalb wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 750,00 € verurteilt.

Die form- und fristgerechte Berufung des Angeklagten hat die 7. Kleine Strafkammer als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Berufung nicht anzunehmen war. Eine Berufung wird bei Strafen bis zu 15 Tagessätzen nur dann angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Vorliegend war die Berufung aber nach den Ausführungen der Kammer offensichtlich unbegründet, denn das amtsgerichtliche Urteil war weder sachlich-rechtlich zu beanstanden noch wurden Verfahrensfehler begangen.

Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 7 Ns 17/10 Vorinstanz: AG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 63 Ds 128/10 PM vom 30.07.2010″

Nette Familie 🙂

Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben müsse. In der Meldung heißt es:

„Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u. a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage zeigen nach Ansicht der BRAK jedoch, dass sich die Praxis schwer damit tut, das Recht des Beschuldigten, vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit zu haben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO) mit dem Gebot der Unverzüglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Einklang zu bringen. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die eilbedürftige Kontaktaufnahme zwischen inhaftierten bzw. einstweilig untergebrachten Beschuldigten und Verteidigern zur Klärung der konkreten Verteidigungsübernahme verschiedentlich durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erschwert und im Einzelfall sogar unterbunden werde. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht willens oder in der Lage sei, einen ihm beizuordnenden Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, dürfe trotz der Eilbedürftigkeit der Beiordnungsentscheidung der Anspruch des Beschuldigten auf konkrete und wirkliche Verteidigung nicht zu kurz kommen.

Diesen Problemen muss, so die BRAK, soweit möglich ohne Nachbesserung des neuen Rechtszustandes durch den Gesetzgeber durch eine optimierte praktische Handhabung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Hierzu sollen die in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2010 aufgestellten 7 Thesen mit Begründung Hilfestellung bieten.“

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Praxis der Verteidigerbestellung findet man im kostenlosen Internetangebot der BRAK.

Zu der Problematik auch OLG Düsseldorf, LG Itzehoe und LG Saarbrücken.