Ich hatte vor einiger Zeit über eine interessante/zutreffende kostenrechtliche Entscheidung des AG Braunschweig berichtet, in der das AG dem Verteidiger Gebühren für insgesamt 27 Ermittlungsverfahren zugesprochen hatte. Die StA hatte aus statistischen Gründen zunächst 27 Verfahren eingetragen, obwohl man letztlich nur von 7 Verfahren ausging. Gebühren für den Pflichtverteidiger, der in allen 27 Verfahren Akteneinsicht hatte und das Verfahren mit seiner Mandantin ausführlich erörtert hat, mehr als 10.000 €. Dagegen (natürlich) das Rechtsmittel des Bezirksrevisors, der ebenso wie die StA nur von sieben Verfahren ausgegangen ist.
Nichts da, hat jetzt das LG Braunschweig im Beschl. v. 19.07.2010 – 7 Qs 22/10 ebenso zutreffend 🙂 gesagt: Wer A sagt, muss eben – auch kostenrechtlich – B sagen. Es gibt 27 Grund- und Verfahrensgebühren :-). Jedes Ermittlungsverfahren ist eben so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren – so auch das LG – nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall.
Und: Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst. Der RA hat – was wichtig/richtig ist – zur Verfahrensgebühr vorgetragen.
Interessant folgende Passage in der Entscheidung:
„…Diese Absicht der Verbindung der Verfahren war für Rechtsanwalt H. nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sollte vielmehr ihre Eintragungspraxis überdenken, um diese für die Staatskasse sehr nachteiligen Kostenfolgen zukünftig zu vermeiden.“
Tja, recht deutlich der Rüffel für die StA. Wer A sagt, muss eben B sagen, auch wenn es teuer wird.